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Beschluss

6 Ta 419/15

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Staatskasse erstattet nur die Gebühren, die vom sachlichen Umfang des Prozesskostenhilfe-Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses gedeckt sind (§ 48 Abs. 1 RVG). • Für einen Mehrvergleich reicht regelmäßig eine beschränkte Bewilligung auf den Vergleich selbst; daraus folgt nicht automatisch die Ersatzfähigkeit von Differenzverfahrens- oder Differenzterminsgebühren. • Ergibt die Auslegung des Bewilligungsbeschlusses, dass Prozesskostenhilfe nur für den Mehrvergleich gewährt wurde, ist dem beigeordneten Anwalt dennoch die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG zuerkennen. • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich ist nach § 118 Abs.1 Satz3 ZPO eng auszulegen; eine umfassende Erstattung für das gesamte Bewilligungsverfahren wird dabei grundsätzlich nicht erfasst.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Anwaltsgebühren bei Mehrvergleich: 1,5-Einigungsgebühr trotz beschränkter Bewilligung • Die Staatskasse erstattet nur die Gebühren, die vom sachlichen Umfang des Prozesskostenhilfe-Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses gedeckt sind (§ 48 Abs. 1 RVG). • Für einen Mehrvergleich reicht regelmäßig eine beschränkte Bewilligung auf den Vergleich selbst; daraus folgt nicht automatisch die Ersatzfähigkeit von Differenzverfahrens- oder Differenzterminsgebühren. • Ergibt die Auslegung des Bewilligungsbeschlusses, dass Prozesskostenhilfe nur für den Mehrvergleich gewährt wurde, ist dem beigeordneten Anwalt dennoch die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG zuerkennen. • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich ist nach § 118 Abs.1 Satz3 ZPO eng auszulegen; eine umfassende Erstattung für das gesamte Bewilligungsverfahren wird dabei grundsätzlich nicht erfasst. Der Kläger erhielt Prozesskostenhilfe und einen beigeordneten Rechtsanwalt durch Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen; in demselben Beschluss wurde Prozesskostenhilfe auch für einen beantragten Mehrvergleich bewilligt. Der beigeordnete Anwalt beantragte im Festsetzungsverfahren für den Mehrvergleich die Berücksichtigung einer 1,5-Einigungsgebühr. Das Arbeitsgericht setzte die Vergütung unter Ansatz einer 1,0-Einigungsgebühr fest. Dagegen wandte sich der Antragsteller erfolglos mit Erinnerung und anschließender Beschwerde an das Landesarbeitsgericht Hamm. Streitgegenstand war, in welchem Umfang die Staatskasse die Vergütung des beigeordneten Anwalts beim Abschluss eines Mehrvergleichs zu erstatten hat. Relevante Tatsachen betreffen den Inhalt des Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses und die einschlägigen Regelungen des RVG und der ZPO. • Die Erstattungsbefugnis der Staatskasse ist akzessorisch und auf den durch den Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss gedeckten sachlichen Umfang beschränkt (§ 48 Abs.1 RVG). • Für Mehrvergleiche verlangt § 48 Abs.5 Satz1 RVG eine ausdrückliche Beiordnung für "andere Angelegenheiten"; daher muss sich die Erstreckung der Bewilligung aus Tenor oder Gründen des Beschlusses ergeben. • Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Mehrvergleichs kann als auf den Vergleich beschränkte Bewilligung erfolgen (§ 118 Abs.1 Satz3 ZPO). Eine solche Beschränkung schließt nicht die Erstattung der 1,5-Einigungsgebühr aus, weil die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG nicht von einer gerichtlichen Mitwirkung am Zustandekommen des Vergleichs abhängig ist. • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich führt nicht generell zur Erstattung höherer Differenzgebühren; außerhalb des speziellen Anwendungsbereichs des § 48 Abs.3 RVG sind Differenzverfahrens- und Differenzterminsgebühren grundsätzlich nicht aus der Staatskasse erstattungsfähig. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung deutlich gemacht, dass eine umfassende Erstattung nicht automatisch folgt. • Die Auslegung von Bewilligungsbeschlüssen ist objektiv-typisierend vorzunehmen; ein formelhaft ergangener Erweiterungsbeschluss lässt in der Regel nur eine Bewilligung beschränkt auf die Einigungsgebühr erkennen. Ist indessen ersichtlich, dass die Bewilligung gerade den Mehrvergleich erfassen soll, ist die 1,5-Einigungsgebühr anzusetzen. • Auf dieser Grundlage war die Festsetzung der Vergütung durch das Arbeitsgericht nicht zu niedrig; die 1,5-Einigungsgebühr wäre allerdings bei richtiger Auslegung zu berücksichtigen, sodass die angesetzte 1,0-Einigungsgebühr nicht zu einer Unterschätzung des erstattungsfähigen Betrags führt. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die Staatskasse nur insoweit zur Erstattung verpflichtet ist, wie der Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss den sachlichen Umfang deckt (§ 48 Abs.1 RVG). Bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die auf den Mehrvergleich beschränkt ist, besteht zwar kein Anspruch auf Erstattung von Differenzverfahrens- oder Differenzterminsgebühren außerhalb des engen Anwendungsbereichs des § 48 Abs.3 RVG, gleichwohl ist für die Mehreinigung die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG grundsätzlich erstattungsfähig. Vorliegend war die festgesetzte Vergütung nicht zu gering; damit bleibt die Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Sache bestehen und die Kostenentscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei.