Beschluss
14 Ta 246/16
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2016:1121.14TA246.16.00
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Leitsätze
Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist für den Regelfall, in dem über den Gegenstand des Mehrvergleichs weder eine Klage anhängig noch eine solche bereits angekündigt und begründet worden ist, nicht auf alle mit der Herbeiführung eines Mehrvergleichs erforderlichen Tätigkeiten zu erstrecken.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 4. März 2016 (3 Ca 2084/15) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist für den Regelfall, in dem über den Gegenstand des Mehrvergleichs weder eine Klage anhängig noch eine solche bereits angekündigt und begründet worden ist, nicht auf alle mit der Herbeiführung eines Mehrvergleichs erforderlichen Tätigkeiten zu erstrecken. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 4. März 2016 (3 Ca 2084/15) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger hat mit seiner Klageschrift vom 26. November 2015 gegen zwei fristlose Kündigungen Kündigungsschutzklage verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag sowie einem Weiterbeschäftigungsantrag erhoben und diese Klage mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 um einen Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte erweitert. Zugleich hat er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Im Gütetermin hat der Kläger darüber hinaus Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich mit der Maßgabe beantragt, dass die 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 VV-RVG, die 1,2 Termingebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG aus dem erhöhten Streitwert sowie die 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG aus dem niedrigeren Streitwert und 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG aus dem erhöhten Streitwert mit umfasst sind. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger bis auf den Weiterbeschäftigungsantrag Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm zur Wahrnehmung der Rechte seinen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. In den Gründen hat es ausgeführt, dass sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch auf den abgeschlossenen Mehrvergleich erstreckt, weil die Entscheidung über die Bewilligung erst nach Abschluss des Vergleichs erfolgt sei. Die Frage, welche Gebühren im Einzelnen angefallen sein, sei hingegen eine Frage des Kostenfestsetzungsverfahrens. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. März 2016 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 8. April 2016 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, mit welcher der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter den zuletzt im Gütetermin gestellten Antrag hinsichtlich der Beiordnung weiterverfolgt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass ausweislich der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. August 2015 (6 Ta 277/15) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich die im Beiordnungsantrag genannten Gebühren nicht mit umfasse. Die Entscheidung werde so verstanden, dass die Verfahrens- und Terminsgebühr nur deshalb nicht habe festgesetzt werden können, weil sich dies nicht hinreichend klar aus dem zugrundeliegenden Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss ableiten lasse. Vorliegend sei jedoch ausdrücklich die Beiordnung unter Einbeziehung der streitigen Gebührentatbestände beantragt worden. Werde entsprechend bewilligt, wäre unproblematisch die Prozesskostenhilfe-Liquidation auf die darin angeführten Gebührentatbestände mit zu erstrecken. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere rechtzeitig nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 8. März 2016 mit dem am 8. April 2016 beim Arbeitsgericht eingegangen Schriftsatz eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht eine Beiordnung in dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten Umfang abgelehnt. 1. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, eine Beiordnung nach dem Wortlaut des klägerischen Antrags könne nicht erfolgen, weil die Frage, welche Gebühren im Einzelnen angefallen seien, eine Frage des Kostenfestsetzungsverfahrens sei, ist insoweit zutreffend, als im Bewilligungsverfahren über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung seitens des Gerichts nicht darüber zu entscheiden ist, welche konkreten Gebührentatbestände erfüllt und dementsprechend im Rahmen der Beiordnung aus der Staatskasse zu erstatten sind. Allerdings erfasst das Arbeitsgericht nicht das eigentliche Begehren des Klägers, wie es sich nach Auslegung des Antrages gibt. a) Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes bestimmt sich nach dem Beschluss, durch welchen die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG). Dabei hat der Gesetzgeber in § 48 Abs. 2 bis 4 RVG vorgesehen, dass in bestimmten Angelegenheiten die Beiordnung, welche in einem Verfahren erfolgt, von Gesetzes wegen die Vergütung aus der Staatskasse für weitere Tätigkeiten mit umfasst. So erstreckt sich die Beiordnung in einer Ehesache im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nr. 1000 VV-RVG auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten (§ 48 Abs. 3 Satz 1 RVG). Dagegen erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt in anderen Angelegenheiten, welche mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich hierfür beigeordnet ist (§ 48 Abs. 5 Satz 1 RVG). b) Will demnach in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ein beigeordneter Anwalt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mehrvergleichs Vergütung aus der Staatskasse sowohl im Hinblick auf den Abschluss der Einigung einerseits, für die damit zusammenhängenden Tätigkeiten andererseits erhalten, muss sich dies grundsätzlich aus dem Tenor oder den Gründen des Beschlusses ergeben (vgl. BAG, 30. April 2014, 10 AZB 13/14, Rn. 21; LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 4; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 4). Eine solche Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren kann daher nicht mit der Begründung unterbleiben, es sei eine Frage des nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahrens, welche Gebühren über die bewilligte Prozesskostenhilfe im Einzelnen abgerechnet werden können. Vielmehr war der Antrag des Klägers dahin auszulegen, dass im vorliegenden Fall gemäß § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG eine Entscheidung über die Beiordnung im Umfang des § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG erfolgen sollte (vgl. zu einer entsprechenden Empfehlung für die Tenorierung OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15, juris, Rn. 12). Demnach hatte das Arbeitsgericht über den Antrag zu entscheiden, Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich zu bewilligen mit der Maßgabe, dass sich die Beiordnung auf alle mit der Herbeiführung des Mehrvergleichs erforderlichen Tätigkeiten erstreckt. 2. Das Arbeitsgericht hat durch seine hier angefochtene Entscheidung lediglich eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich ohne Erstreckung auf die im Zusammenhang mit dessen Abschluss anfallenden Tätigkeiten ausgesprochen. Dies ergibt sich aus den Gründen, in welchen dieser Beiordnungsumfang ausdrücklich enthalten ist und zugleich eine Bewilligung der Beiordnung mit der vom Kläger verlangten Maßgabe ausdrücklich abgelehnt wird. Insoweit besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Beschwerde des Klägers, weil eine Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts aus der Staatskasse gemäß § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG sich nicht auf die Tätigkeiten erstreckt, welche eine Verfahrens- und Terminsgebühr rechtfertigen. 3. Die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Beiordnung auf alle mit der Herbeiführung des Vergleichs erforderlichen Tätigkeiten liegen nicht vor. Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist für den Regelfall, in dem über den Gegenstand des Mehrvergleichs weder eine Klage anhängig noch eine solche bereits angekündigt und begründet worden ist, nicht auf alle mit der Herbeiführung eines Mehrvergleichs erforderlichen Tätigkeiten zu erstrecken. a) Nach den gesetzlichen Vorgaben kommt einerseits eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114, § 119 ZPO für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und andererseits eine eingeschränkte Bewilligung nur für eine Einigung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Betracht (vgl. hierzu und zum Folgenden BGH, 8. Juni 2004, VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595, II. 2. der Gründe; LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 6 ff.; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 6 ff.). aa) Prozesskostenhilfe kann unter den Voraussetzungen von § 114 Abs. 1 ZPO einer Partei bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei ist für die Partei, welche Prozesskostenhilfe für eine Klage begehrt, auf deren Erfolgsaussichten abzustellen. Nicht erforderlich ist, dass die Klage schon erhoben worden ist. Um einer Partei zu ermöglichen, bei fehlenden oder unzureichenden finanziellen Mitteln einen Rechtsstreit zu führen, kann ihr Prozesskostenhilfe für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erhobene, sondern nur beabsichtigte Klage bewilligt werden. Anders liegen die Dinge auf Seiten des Antragsgegners, was hier jedoch keiner weiteren Erörterung bedarf, weil es vorliegend um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Kläger geht. bb) Für den Fall, dass bei der summarischen Prüfung oder Erörterung des Antrages auf Prozesskostenhilfe beide Seiten einigungsbereit sind, erlaubt das Gesetz aus Zweckmäßigkeitsgründen, dass im Prozesskostenhilfeverfahren über den Klageanspruch selbst eine Regelung im Wege eines Vergleichs erfolgt (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gegenstand der Prüfung und Erörterung sind nicht mehr die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers und die Erfolgsaussicht seines Begehrens, sondern es geht um die Sache selbst. Kommt es dabei zu einer Einigung der Parteien, ist aus denselben Zweckmäßigkeitsgründen, aus denen der Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren gestattet ist, auch eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, dass im Bewilligungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Ein Vergleichsabschluss ist keine Regelung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sondern über die Sache selbst. Deshalb darf für den Abschluss eines Vergleichs in einem Erörterungstermin gegebenenfalls beiden Parteien Prozesskostenhilfe gewährt werden, jedoch nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren. Eine Erstattung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV-RVG sowie der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG ist ausgeschlossen, und zwar als Folge des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen weder gegen diesen Grundsatz noch gegen die Beschränkung der Bewilligung und Beiordnung auf den Vergleichsabschluss (vgl. BVerfG, 2. Juli 2012, 2 BvR 2377/10, NJW 2012, 3293, Rn. 12 ff.). b) Die im vorliegenden Fall bewilligte Beiordnung zur Wahrnehmung der Rechte, welche sich nach den Gründen auch auf den Mehrvergleich erstreckt, erfasst nicht die weiteren mit dem Abschluss dieses Vergleichs zusammenhängenden Tätigkeiten des Bevollmächtigten der Klägerin. Das ergibt sich schon aus der ausdrücklichen Ablehnung einer Beiordnung entsprechend dem formulierten Antrag. Im Übrigen bedarf es im Hinblick auf § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG einer ausdrücklichen Beiordnung „für den Vergleich und die für seine Herbeiführung erforderlichen Tätigkeiten“. Weder zielt der übliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe „auch für den Mehrvergleich“ auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO. Noch lässt ein formelhaft ausgefallener Erweiterungsbeschluss regelmäßig etwas anderes als nur die Deutung zu, dass die Entscheidung allein auf einen die Einigungsgebühr betreffenden Bewilligungsumfang angelegt ist (vgl. LAG Hamm, 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris Rn. 14 f.). Gerade weil § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG in Abgrenzung zu den Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 RVG eine ausdrückliche Beiordnung für „andere Angelegenheiten“ verlangt, muss sich die Erstreckung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder - soweit vorhanden - aus den Gründen des Beschlusses (vgl. BAG, 30. April 2014, 10 AZB 13/14, NZA-RR 2014, 382, Rn. 21). Formulierungen wie „für den Abschluss eines Vergleichs“ oder „auf den Abschluss der getroffenen Vereinbarung erstreckt“ reichen dazu allein nicht aus (a. A., aber wegen § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG unrichtig OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15, juris, Rn. 9). c) Sofern nach bewilligter Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren die bedürftige Partei zusätzlich Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Mehrvergleichs beantragt, wird dadurch ein neues Prozesskostenhilfeverfahren eingeleitet. Die durch einen solchen Ergänzungsantrag eingetretene Verfahrenslage stellt sich nicht wesentlich anders dar als die Regelkonstellation, auf welche die Ausnahmeregelung des § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zugeschnitten ist. Für eine unterschiedliche Behandlung bei der Verfahrenssituation ist kein sachlicher Grund erkennbar, so dass für den Ergänzungsantrag wiederum der Grundsatz gilt, wonach für ein Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann (vgl. LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 11; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 11; a. A. OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15, juris, Rn. 9). aa) Allein der Antrag, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung auf den Mehrvergleich zu erstrecken, machen den Gegenstand des Mehrvergleichs nicht zum Gegenstand des Hauptsacheverfahrens. In der Regel fehlt es wie vorliegend an der Ankündigung eines Sachantrages und einer Begründung, welche die Beurteilung der Erfolgsaussicht ermöglicht. Dann kann nicht die Rede davon sein, dass für alle mit dem Gegenstand des Mehrvergleichs zusammenhängenden Tätigkeiten Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung beantragt oder bewilligt wurde. Insoweit ist die gesetzgeberische Unterscheidung durch die Regelung in § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG einerseits, § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG andererseits zu respektieren (a. A. OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15, juris, Rn. 9 f.). bb) Die Begrenzung der sachlichen Reichweite einer auf den Vergleichsschluss selbst beschränkten Bewilligungsanordnung entspricht nicht nur dem Ausnahmecharakter des § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO, sondern rechtfertigt sich außerdem dadurch, dass in dem durch diese Norm eröffneten Bewilligungsrahmen eine Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten nach § 114 Abs. 1 ZPO sich aus prozessökonomischen Gründen darauf beschränken darf, den Umfang der Vergleichsbereitschaft des Antragsgegners nachzuvollziehen. Es kommt nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht bereits dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (vgl. BAG, 16. Februar 2012, 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390, Rn. 21; LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 12; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 12). Das Herabsenken der sachlichen Bewilligungsschranken gegenüber den Regelanforderungen sprechen unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Zielsetzung des Gesetzes zugleich dafür, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung für einen Mehrvergleich von vornherein nicht die gleiche Qualität hinsichtlich Anordnung und Umfang haben können wie die unter Vorgabe einer vollen Sachprüfung nach § 114 Abs. 1 ZPO unterliegende und insoweit auch begründungsbedürftige Bewilligung (vgl. LAG Hamm, a. a. O.). Es handelt sich beim Mehrvergleich um eine Einigung, welche einer künftigen Klage bezüglich der geregelten Frage wie ein Vergleichsschluss nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Grundlage nimmt. cc) Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG liegt bei einer solchen Beschränkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich nicht vor. Dem bedürftigen Rechtsuchenden steht es wie im Falle der unmittelbaren Anwendung des § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO frei, den Vergleich nicht über diesen zusätzlichen Gegenstand abzuschließen und eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst für eine weitere (beabsichtigte) Klage zu verlangen. In diesem Fall würden die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Anwaltsgebühren gemäß § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 2 RVG auf gleichartige Gebühren im anschließenden Hauptsacheverfahren angerechnet und wären von der Staatskasse zu zahlen. Zwar ist dieser Weg für die mittellose Partei mit einigen Risiken verbunden, etwa der Ungewissheit, ob der in Aussicht genommene Vergleich später überhaupt noch zustande kommt. Auch muss die mittellose Partei berücksichtigen, dass sie im Falle des Unterliegens oder Teilunterliegens im Hauptsacheverfahren mit außergerichtlichen Kosten der Gegenseite belastet wird. Dies sind allerdings Risiken, denen auch der bemittelte Rechtsuchende ausgesetzt ist (vgl. BVerfG, 2. Juli 2012, 2 BvR 2377/10, NJW 2012, 3293, Rn. 12). Ebenso wenig liegt eine übermäßige Einschränkung der freien Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) des beigeordneten Prozessbevollmächtigten der bedürftigen Partei vor. Dass die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts unangemessen ist, wenn bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozesskostenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nicht aus der Staatskasse erstattet werden, ist nicht erkennbar. Bei einem Vergleich im Prozesskostenhilfeverfahren kann eine vom Gesetz abweichende Kostenregelung vereinbart werden, zudem bleibt der Weg über ein Hauptsacheverfahren weiterhin möglich und zumutbar (vgl. BVerfG, 2. Juli 2012, 2 BvR 2377/10, NJW 2012, 3293, Rn. 14). Das gilt bei einem Mehrvergleich wie im vorliegenden Fall erst recht im Hinblick darauf, dass für die kurzfristige und prozessökonomische Erledigung ohne den zusätzlichen Aufwand einer Klageerhebung und der Wahrnehmung eines weiteren Gerichtstermins eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG für die Mehreinigung zu gewähren ist (vgl. LAG Hamm, 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 19). c) Im vorliegenden Fall ist die Beschränkung der Bewilligung und Beiordnung auf den Abschluss des Mehrvergleichs gerechtfertigt. Der Mehrvergleich umfasst die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit der Maßgabe, dass das Zeugnis hinsichtlich aller Beurteilungskriterien einem „gut“ zu entsprechen hat. Der Kläger hat weder eine entsprechende Zeugnisklage erhoben oder angekündigt noch eine Begründung für eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung mitgeteilt, welche eine Überprüfung der Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO ermöglichen würde. Weder der Akte des vorliegenden Verfahrens noch dem Protokoll des Gütetermins lassen sich entsprechende Darlegungen entnehmen. Es handelt sich lediglich um eine gerade in Bestandsschutzstreitigkeiten übliche Ergänzung eines Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, bei der auch die weiteren im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängenden Regelungen mit niedergelegt werden. Diese sind in der Regel nicht mit vertieften Erörterungen über die Sach- und Rechtslage eines möglichen Klagebegehrens verbunden, sondern dienen ausschließlich der prozessökonomischen Erledigung zwecks Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien. Der dadurch zusätzlich entstehende Aufwand ist durch die Zuerkennung einer 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG hinreichend berücksichtigt und wird sodann auch aus der Staatskasse vergütet. 4. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtsfrage war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.