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Beschluss

14 Ta 120/15

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2015:0323.14TA120.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 30. Januar 2015 (1 Ca 1119/13) aufgehoben. Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 2013 sowie des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Juli 2014 (6 Sa 718/14) bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) erfolgte Abänderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F., indem wegen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse des Klägers die Zahlung eines Einmalbetrages von 5.376,00 Euro in diesem sowie drei weiteren Verfahren (Arbeitsgericht Arnsberg - 1 Ca 1221/12, 1 Ca 831/13 und 1 Ca 435/14) durch den angefochtenen Beschluss angeordnet wurde. 3 Dem Kläger wurde in allen vier Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, in zwei Verfahren, darunter dem vorliegenden Verfahren, auch für die Berufungsinstanz. Nachdem durch den gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO ergangenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Juli 2014 festgestellten Vergleich erhielt der Kläger eine Abfindung von 15.000,00 Euro brutto, die ihm mit weiteren Restvergütungsansprüchen am 8. September 2014 ausgezahlt wurde. Mit Schreiben vom 16. September 2014 bat das Arbeitsgericht ausschließlich im Verfahren 1 Ca 1119/13 den Kläger um die Mitteilung des ausgezahlten Nettoabfindungsbetrages. Das Schreiben wurde seinem Prozessbevollmächtigten am selben Tag zugestellt. Auch die Erinnerung vom 8. Oktober 2014, die Fristverlängerung vom 24. Oktober 2014 und die Mitteilung der Berechnung des das Schonvermögen übersteigenden Betrages der Abfindung erfolgte ausschließlich im Verfahren 1 Ca 1119/13 durch Zustellung der entsprechenden Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. 4 Durch den hier angefochtenen Beschluss, der unter den Aktenzeichen aller vier Verfahren erging, änderte das Arbeitsgericht „die PKH-Bewilligungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts Arnsberg bzw. des LAG Hamm“ ab und ordnete an, dass der Kläger „nunmehr auf die Kosten der Verfahren einen Betrag von 5376 zu zahlen“ habe. 5 Gegen diese am 12. Februar 2015 seinem Prozessbevollmächtigten zugestellte Entscheidung richtet sich die vom Kläger persönlich eingelegte und am 26. Februar 2015 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, mit der er im Wesentlichen den Verbrauch der Abfindung für die Rückzahlung privater Schulden und anderer Verpflichtungen geltend macht, und der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. 6 II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 a. F., §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss, mit dem die Einmalzahlung angeordnet wurde, ist in allen vier Verfahren, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, gemeinsam ergangen. Dies ist unzulässig. 7 Eine Verbindung der Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 147 ZPO ist zum einen nicht ausdrücklich erfolgt. Soweit das Arbeitsgericht inzidenter die Prozesskostenhilfeverfahren durch die hier angefochtene Entscheidung miteinander verbunden wollte, ist diese Verbindung unzulässig, weil die Hauptsacheverfahren, für die jeweils in den gesonderten Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt wurde, nicht miteinander verbunden wurden und nach Abschluss der Instanz auch nicht mehr miteinander verbunden werden können. 8 1. Nach § 147 ZPO kann das Gericht die Verbindung mehrerer Prozesse zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die einzelnen Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Zweck der Verbindung ist damit eine wirtschaftlichere Prozessführung für die Zukunft ( vgl. OLG Hamm, 11. August 1980, 23 W 270/80, Rpfleger 1980, 439, II. 1. der Gründe ). Bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich aber um ein Nebenverfahren, welches die Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren ermöglichen soll ( vgl. BVerfG, 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413, C. I. 2. b) der Gründe; 3. März 2014, 1 BvR 1671/13, NJW 2014, 1291, Rn. 13, 15 ) und nicht um den „Prozess“, der Grundlage einer Verbindung nach § 147 ZPO ist ( vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 147 ZPO Rn. 3 ). 9 2. Nach § 114 ZPO a. F. bzw. § 114 Abs. 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt. Gemäß § 119 ZPO ist Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen und zu bewilligen. Ratenzahlungsanordnungen in den unterschiedlichen Rechtszügen wirken sich zwar nicht auf die maximale Anzahl der zu zahlenden Raten, wohl aber in der Höhe auf eine laufende Zahlungsverpflichtung aus oder können auf einen Rechtszug begrenzt sein ( vgl. näher BGH, 21. Dezember 1982, VI ZR 175/80, NJW 1983, 944; LAG Hamm, 17. Februar 2015, 14 Ta 10/15, juris, Rn. 5 ff.; LAG Düsseldorf, 25. April 1995, 7 Ta 198/94, MDR 1995, 750; Zöller/Geimer, a. a. O., § 119 ZPO Rn. 61 ). Schon der sich aus diesen Bestimmungen ergebende Bezug zum Hauptsacheverfahren, für welches das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe geführt wird, verbietet eine übergreifende, einheitliche Anordnung von Zahlungen in verschiedenen Prozesskostenhilfeverfahren unterschiedlicher Hauptsacheverfahren. 10 Die getrennte Behandlung unterschiedlicher Prozesskostenhilfeverfahren wird zudem daran deutlich, dass Ratenfestsetzungen in einem Verfahren im anderen Verfahren zu berücksichtigen sind ( vgl. BGH, 15. November 1989, IVb ZR 70/89, NJW‑RR 1990, 450, Leitsatz 2 sowie Nr. 2 der Gründe ). Dies gilt unabhängig davon, ob die bedürftige Partei in getrennten Verfahren gegen unterschiedliche oder denselben Gegner Prozesskostenhilfe erhalten hat. Die nach erfolgter Bewilligung eintretenden Wirkungen des § 122 ZPO beziehen sich ebenfalls auf das jeweilige Hauptsacheverfahren, und zwar für die Partei, ihren beigeordneten Rechtsanwalt und ihren Gegner. Dies schließt es aus, verschiedene Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren als Nebenverfahren unabhängig davon zu verbinden, ob die jeweiligen Hauptsacheverfahren, für die Prozesskostenhilfe beantragt wurde, miteinander verbunden werden oder nicht. 11 3. Etwas anderes gilt für das Nachprüfungsverfahren nicht, sei es vor oder nach Abschluss der Hauptsacheverfahren. Ebenso wie eine Verbindung von zuvor getrennt geführten Rechtsstreitigkeiten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zulässig ist, weil es sich um ein rechtlich unselbständiges, nur die Kostengrundentscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits ausfüllendes Verfahren handelt ( vgl. OLG Hamm, 11. August 1980, 23 W 270/80, Rpfleger 1980, 439, II. 1. der Gründe ), kann in dem Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO a. F., § 120a Abs. 1 ZPO ein selbständiges, vom zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren losgelöstes Verfahren gesehen werden. Auch hier gilt, dass Zahlungsanordnungen in dem einen Verfahren bei der Prüfung einer Ratenfestsetzung in dem anderen Verfahren zu berücksichtigen sind. Zudem ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Bewilligungszeitpunkte in jedem Verfahren gesondert zu prüfen, ob eine nachträgliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. 12 Nichts anderes gilt bei der Anordnung von Einmalzahlungen, sei es im Bewilligungsverfahren, sei es im Nachprüfungsverfahren. Insbesondere ist es unzulässig, im Rahmen der Nachprüfung einen Gesamtbetrag für mehrere Verfahren anzuordnen, ohne die konkret in einem Verfahren zu erstattenden Kosten festzulegen. Wird im Nachprüfungsverfahren festgestellt, dass die bisher bedürftige Partei nunmehr über einzusetzendes Vermögen verfügt, hat das Gericht den teilweisen Vermögenseinsatz oder die vollständige Zahlung aller fälligen Kosten anzuordnen ( vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, 2014, Rn. 392 ). Das umfasst nicht die Anordnung einer Einmalzahlung auf Vorrat in Höhe des gesamten das Schonvermögen übersteigenden Betrages, weil dieser bezogen auf die zu konkret zu erstattenden Verfahrenskosten nicht zu leisten ist. Zudem ist diese Anordnung einer Einmalzahlung in weiteren Verfahren als fällige Schuld abzuziehen, um die dort zu leistenden Beträge zutreffend zu bestimmen. Dies kann je nach Höhe der Verfahrenskosten gerade bei mehreren Verfahren dazu führen, dass in einem Verfahren die Kosten nur noch teilweise zu erstatten sind oder eine Erstattungspflicht ganz ausscheidet und die Prozesskostenhilfebewilligung ohne Zahlungsanordnung aufrecht zu erhalten ist. 13 4. Das Verfahren, das zu dem angefochtenen Beschluss führte, leidet mithin unter einem erheblichen Fehler und kann nicht als ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage angesehen werden. Dies rechtfertigt die Aufhebung und Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung. Zwar bleibt es nicht ausgeschlossen, dass das Arbeitsgericht durch für den Kläger erkennbar gleichlautende und gleichzeitig verfasste Schreiben in allen vier Verfahren einzeln die Voraussetzungen einer Zahlungsanordnung überprüft. Eine Verbindung oder auch nur eine gemeinsame Entscheidung wie vorliegend ohne Konkretisierung der abzuändernden Entscheidungen und der in jedem Verfahren konkret zu zahlenden Beträge ist jedoch nicht zulässig. 14 5. Für den Fall einer erneuten Durchführung des Nachprüfungsverfahrens wird das Arbeitsgericht zu prüfen haben, ob hinsichtlich der Prozesskostenhilfebewilligung für die Berufungsinstanz eine nachträgliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die Bewilligung ohne Zahlungsanordnung ist nach der Feststellung des Vergleichs, welcher die Abfindung enthält, erfolgt. Dies könnte einer Heranziehung für die Prozesskosten entgegenstehen (vgl. LAG Hamm, 30. Juni 2003, 18 Ta 350/03, juris, Rn. 15 m. w. N.). Im Übrigen wird es die vom Kläger geltend gemachten Einwendungen zu prüfen haben. 15 6. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.