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Beschluss

14 Ta 10/15

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2015:0217.14TA10.15.00
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Leitsätze

1. Wird der Partei für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt, dagegen für das Berufungsverfahren nur unter Anordnung von Raten, ist eine Ratenzahlungsanordnung für die Prozesskostenhilfe in erster Instanz nur nach Durchführung des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a. F. bzw. § 120a Abs. 1 ZPO und nur bei Erfüllung der für eine Abänderung bestehenden ge-setzlichen Voraussetzungen zulässig.

2. Weder führt die Bewilligungsentscheidung des Rechtsmittelgerichts zu einer unmittelbaren Abänderung der Bewilligungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts noch besteht für sie eine präjudizielle Wirkung oder die Vermutung der Richtigkeit hinsichtlich der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 28. November 2014 (5 Ca 1992/13) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21. November 2013 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Partei für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt, dagegen für das Berufungsverfahren nur unter Anordnung von Raten, ist eine Ratenzahlungsanordnung für die Prozesskostenhilfe in erster Instanz nur nach Durchführung des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a. F. bzw. § 120a Abs. 1 ZPO und nur bei Erfüllung der für eine Abänderung bestehenden ge-setzlichen Voraussetzungen zulässig. 2. Weder führt die Bewilligungsentscheidung des Rechtsmittelgerichts zu einer unmittelbaren Abänderung der Bewilligungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts noch besteht für sie eine präjudizielle Wirkung oder die Vermutung der Richtigkeit hinsichtlich der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 28. November 2014 (5 Ca 1992/13) aufgehoben. Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21. November 2013 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die Zahlung einer monatlichen Rate von 430,00 Euro angeordnet. Es hat den angefochtenen Beschluss vom 28. November 2014 ohne Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO a. F. und damit ohne gesetzliche Grundlage erlassen. 1. Auslöser des Beschlusses war der zuvor dem Kläger übersandte Zahlungsplan vom 30. Oktober 2014, mit welchem die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erstatteten Anwaltskosten erster Instanz in Höhe von rund 1.150,00 Euro in monatlichen Raten von 430,00 Euro eingezogen werden sollten. Dieser Zahlungsplan hatte keine rechtliche Grundlage, weil, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. November 2014 zutreffend ausgeführt hat, aufgrund des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses vom 21. November 2013 dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden war. Der Zahlungsplan hätte der vorherigen Durchführung des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a. F. mit einem Beschluss, der eine solche Ratenzahlung anordnet, bedurft. Ein solches Nachprüfungsverfahren wurde vom Arbeitsgericht nicht durchgeführt. Weder wurde der Kläger aufgefordert, sich über eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Noch wurde eine solche Aufforderung seinem Prozessbevollmächtigten wie erforderlich (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris jeweils m. w. N.) zugestellt. Ebenso wenig ist vor der Übersendung des Zahlungsplans ein Beschluss ergangen, der die ursprüngliche Bewilligung ohne Zahlungsanordnung abänderte. 2. Die Ansicht des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. August 2014 (9 Sa 405/14), mit welchem dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt wurde, sei aufgrund einer angeblich offensichtlichen Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung vom 21. November 2013 für die erste Instanz anzusehen, ist unzutreffend. Hierfür existiert keine gesetzliche Grundlage. a) Gemäß § 119 Abs. 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug getrennt zu bewilligen. Das Bewilligungsverfahren für die zweite Instanz ist weder das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfebewilligung für die erste Instanz noch ersetzt es dieses Verfahren (vgl. LAG Düsseldorf, 25. April 1995, 7 Ta 198/94, MDR 1995, 750). Die Ratenzahlungsanordnung des Berufungsgerichts kann nicht als eine gleichzeitige Entscheidung im Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO a. F. (jetzt § 120a Abs. 1 ZPO) gewertet werden. Das Berufungsgericht ist für die erstinstanzliche Festsetzung nicht zuständig (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. bzw. § 120a Abs. 1 ZPO für eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung (wesentliche Änderungen der Verhältnisse) sind andere sind als bei einer erstmaligen Bewilligung durch das Berufungsgericht. Im Übrigen besteht für das Nachprüfungsverfahren die Zuständigkeit des Rechtspflegers gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RPflG (vgl. LAG Düsseldorf, a. a. O.). b) Zwar ist im Hinblick darauf, das gemäß § 115 Abs. 2 Satz 4 ZPO unabhängig von der Zahl der Rechtszüge nur 48 Monatsraten von der Partei maximal zu zahlen sind, die Kostenbelastung der mittellosen Partei in der Höhe durch die Hälfte des einzusetzenden Einkommens und nach der Dauer durch die Ratenhöchstzahl begrenzt. Andererseits bleiben für die Höhe der nach dem einzusetzenden Einkommen festzulegenden Raten frühere Ratenzahlungsanordnungen im selben Verfahren unbeschadet der Verrechnung früher angeordneter Raten auf die Ratenhöchstzahl ohne Einfluss. Deshalb stehen nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung grundsätzlich die Ratenzahlungsanordnungen unter dem Vorbehalt ihrer Ablösung durch eine neue Ratenzahlungsanordnung des in einem späteren Rechtszug für Entscheidungen der Prozesskostenhilfe nach § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständigen Gerichts; mit Wirkung der Neufestsetzung der Raten durch dieses Gericht wird die frühere Ratenzahlungsanordnung gegenstandslos (vgl. BGH; 21. Dezember 1982, VI ZR 175/80, NJW 1983, 944). Dadurch wird sichergestellt, dass nicht zwei Raten, welche dasselbe Verfahren, wenn auch unterschiedliche Instanzen betreffen, gleichzeitig gezahlt werden müssen (vgl. LAG Düsseldorf, 25. April 1995, 7 Ta 198/94, MDR 1995, 750). Daher bewirkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Berufungsgericht für ein Rechtsmittelverfahren unter Festsetzung einer niedrigeren Rate, dass die Partei entgegen der erstinstanzlichen Festsetzung nur noch die niedrigere Rate ab Antragstellung in der 2. Instanz zu zahlen hat (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, 2014, Rn. 311; Zöller/Geimer, ZPO, 14. Auflage, 2014, § 119 ZPO Rn. 61, jeweils m. w. N). Dies dürfte auch für den Fall einer Ratenerhöhung aufgrund des Ablöseprinzips gelten. Darüber hinaus soll eine Bewilligung ohne Zahlungsanordnung in der höheren Instanz auch dazu führen, dass die Partei keine weitere Rate mehr zu zahlen braucht (so Zöller/Geimer, a. a. O.; a. A. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O. (erstinstanzliche Anordnung bleibt bestehen), jeweils m. w. N.). c) Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, dass die erste Instanz die Partei von Ratenzahlungen freigestellt hatte und die zweite Instanz die Zahlung von Raten anordnet. In diesem Fall dienen die Raten nur dazu, die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu decken. Die Ratenzahlungsanordnung hat keinen Einfluss auf die ratenfreie Bewilligung für die erste Instanz, von den erstinstanzlichen Kosten ist die Partei weiterhin befreit (vgl. LAG Düsseldorf, 25. April 1995, 7 Ta 198/94, MDR 1995, 750; Zöller/Geimer, a. a. O., § 119 ZPO Rn. 61). Aufgrund der Vorschriften des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. bzw. § 120a Abs. 1 ZPO ist eine nachträgliche Abänderung der erstinstanzlichen Prozesskostenhilfebewilligung ohne Zahlungsanordnung durch den Rechtspfleger nur unter den Voraussetzungen dieser Bestimmungen zulässig (vgl. OLG Stuttgart, 6. Juni 2002, 8 WF 96/2000 MDR 2002, 1396 m. w. N.). Es muss eine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen. Die abweichende Beurteilung derselben durch die erste Instanz einerseits, die zweite Instanz andererseits reicht hierfür nicht. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz entbindet das Arbeitsgericht insbesondere nicht von der eigenen Prüfung, ob eine nachträgliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt. Weder besteht eine Vermutung der Richtigkeit für die in der Berufungsinstanz erfolgte Prüfung noch ist eine gesetzliche Grundlage für eine präjudizielle Wirkung der Bewilligungsentscheidung des Rechtsmittelgerichts für das Nachprüfungsverfahren des ersten Rechtszuges gegeben. Angesichts der unterschiedlichen Verfahren und den Voraussetzungen für eine Bewilligung einerseits, eine Abänderung von Zahlungsanordnungen andererseits sind solche Wirkungen nicht möglich. Die Meinung des Arbeitsgerichts, sein angefochtener Beschluss habe im Hinblick auf die Entscheidung des Berufungsgerichts im Bewilligungsverfahren lediglich klarstellende Funktion, entbehrt demnach jeder rechtlichen Grundlage. Wird der Partei für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt, dagegen für das Berufungsverfahren nur unter Anordnung von Raten, ist eine Ratenzahlungsanordnung für die Prozesskostenhilfe in erster Instanz nur nach Durchführung des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a. F. bzw. § 120a Abs. 1 ZPO und nur bei Erfüllung der für eine Abänderung bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Weder führt die Bewilligungsentscheidung des Rechtsmittelgerichts zu einer unmittelbaren Abänderung der Bewilligungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts noch besteht für sie eine präjudizielle Wirkung oder die Vermutung der Richtigkeit hinsichtlich der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. d) Ebenso wenig war das Arbeitsgericht berechtigt, unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) den Vortrag der Partei unter Verweis auf eine Entscheidung des Berufungsgerichts zu übergehen und inhaltlich wie nicht zur Kenntnis zu nehmen. Hier wäre unabhängig davon, dass ein Nachprüfungsverfahren bislang nicht durchgeführt wurde, unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers über seine Privatinsolvenz sowie der aus den Abrechnungen ersichtlichen Pfändungen und bei einem Vergleich dieser Angaben mit der zweitinstanzlichen Berechnung eine nähere Überprüfung von Letzterer naheliegend. 3. Da im vorliegenden Fall ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. nicht stattgefunden hat, hatte es bei der Bewilligung ohne Zahlungsanordnung durch den Beschluss vom 21. November 2013 zu verbleiben. 4. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.