Urteil
10 Sa 737/14
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0926.10SA737.14.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2011, 2 Ca 561/11 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 95 % und das beklagte Erzbistum zu 5 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 94 % und das beklagte Erzbistum zu 6 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2011, 2 Ca 561/11 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 95 % und das beklagte Erzbistum zu 5 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 94 % und das beklagte Erzbistum zu 6 %. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des beklagten Erzbistums vom 29.12.2010 zum 30.06.2011 beendet wurde. Die am 06.01.1972 geborene Klägerin war seit dem 01.02.1998 bei dem beklagten Erzbistum zunächst als Gemeindeassistentin beschäftigt. Mit Urkunde vom 05.02.2000 beauftragte der Erzbischof von P die Klägerin zum Dienst als Gemeindereferentin im beklagten Erzbistum. Während ihrer Tätigkeit als Gemeindereferentin erhielt die Klägerin zuletzt Vergütung nach Entgeltgruppe 10 Stufe 5 der Anlage 5 (Entgelttabelle) zu § 23 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung für das beklagte Erzbistum (KAVO). Mit Dekret vom 16.03.2010 entzog das beklagte Erzbistum der Klägerin die mit Urkunde vom 05.02.2000 erteilte kanonische Beauftragung mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin beantragte erfolglos die Aussetzung des Vollzugs und die Rücknahme des Dekrets. Ihre Beschwerde an den Apostolischen Stuhl wies die congregatio pro clericis mit Dekret vom 16.10.2010 zurück. Im April 2010 wies das beklagte Erzbistum der Klägerin eine Tätigkeit im audiovisuellen Archiv des Instituts für Religionspädagogik und Medienarbeit zu. Dieser Weisung kam die Klägerin zunächst nach. Die Klägerin wurde weiterhin nach der Entgeltgruppe 10 vergütet. Mit Schreiben vom 13.07.2010 kündigte die Klägerin an, ab dem 26.07.2010 ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung wegen nicht vertragsgemäßer Beschäftigung geltend zu machen. In einem Personalgespräch von diesem Tage wurde der Klägerin angeboten, eine Arbeitshilfe für den „Materialkoffer zum Christentum“ für den Einsatz in der Grundschule zu erstellen. Die Tätigkeit betreffe religionspädagogische Aufgaben, entspreche in vollem Umfang ihrer Ausbildung und sei der Entgeltgruppe 9 bis 10 zuzuordnen. Die Klägerin lehnte die angebotene Beschäftigung ab. Das beklagte Erzbistum zahlte ihr daraufhin ab dem 26.07.2010 kein Arbeitsentgelt mehr. Mit Schreiben vom 02.12.2010 und 22.12.2010 sprach das beklagte Erzbistum gegenüber der Klägerin außerordentliche Änderungskündigungen aus. Mit Schreiben vom 16.12.2010 hörte das beklagte Erzbistum seine Mitarbeitervertretung zu einer beabsichtigten ordentlichen Änderungskündigung der Klägerin an (Anlage B 5, Bl. 137 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 29.12.2010 sprach das beklagte Erzbistum die streitgegenständliche Änderungskündigung aus (Anlage K 10, Bl. 56 f. d.A.). Das in der Änderungskündigung enthaltene Angebot, ab dem 01.07.2011 als Sekretärin zu einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 beschäftigt zu werden, nahm die Klägerin nicht an. Mit ihrer am 23.12.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigungen vom 02., 22. und 29.12.2010 gewandt. Sie hat hilfsweise für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung eingeklagt, im erstinstanzlichen Verfahren aber keine Erklärungen zu der Frage abgegeben, in welcher Höhe sie nach dem 30.06.2011 Arbeitslosengeld bezogen hat. Weiterhin hat die Klägerin Vergütungsansprüche für die Zeit bis zum 02.12.2010, u.a. Ansprüche auf Weihnachtszuwendung für das Jahr 2010 geltend gemacht. Durch Urteil vom 23.11.2011, 2 Ca 561/11 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, soweit sie sich gegen die außerordentlichen Kündigungen vom 02. und 22.12.2010 richtete. Bezogen auf die streitgegenständliche Kündigung vom 29.12.2010 ist die Klage abgewiesen worden. Soweit die Klägerin hilfsweise Urlaubsabgeltung verlangt hat, ist die Klage abgewiesen worden, da die Klägerin trotz eines angezeigten Anspruchsübergangs keine Angaben zum nach dem 30.06.2011 bezogenen Arbeitslosengeld gemacht hat. Soweit die Klägerin Vergütungsansprüche geltend gemacht hat, ist ihr eine anteilige Weihnachtszuwendung für das Jahr 2010 in Höhe von 1.323,46 € zugesprochen worden, auf die sich die Klägerin jedoch nach dem Inhalt der Entscheidung übergegangene Ansprüche in Höhe von 2.694,15 € anrechnen lassen musste. Bezogen auf weitergehende Vergütungsansprüche der Klägerin ist die Klage abgewiesen worden. Soweit ihre Klage abgewiesen wurde, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Durch Urteil vom 17.07.2012, 10 Sa 890/12 hat das Landesarbeitsgericht der Berufung nur insofern entsprochen, als der Klägerin auf ihren Hilfsantrag eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.947,75 € brutto abzüglich übergegangener Ansprüche in Höhe von 2.266,29 € zugesprochen wurden. Im Übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden. Soweit das beklagte Erzbistum zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung verurteilt wurde, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig geworden. Soweit die Klägerin unterlegen ist, hat sie gegen das Urteil Revision eingelegt. Durch ein der Klägerin am 12.11.2013 zugegangenes Schreiben kündigte das beklagte Erzbistum das Arbeitsverhältnis nochmals fristlos. Gegen diese fristlose Kündigung hat die Klägerin keine Klage erhoben. Die Revision der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 10.04.2014, 2 AZR 812/12 zurückgewiesen, soweit die Klägerin Zahlungsansprüche mit Ausnahme des Anspruchs auf anteilige Weihnachtszuwendung geltend gemacht hat. Bezogen auf den Anspruch auf anteilige Weihnachtszuwendung ist der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden, mit der Auflage weiter aufzuklären, inwiefern dieser Anspruch von einem Anspruchsübergang betroffen ist. Diesen Streitgegenstand haben die Parteien im Verhandlungstermin des Berufungsverfahrens durch einen Teilvergleich einer Erledigung zugeführt. Auch bezogen auf die streitgegenständliche Kündigung hat das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass der ordentlichen Kündigung vom 29.12.2010 nicht schon ein besonderer Kündigungsschutz der Klägerin nach § 41 Abs. 3 KAVO entgegenstehe (Rdnr. 21 des Revisionsurteils). Auch habe nach der Entziehung der kanonischen Beauftragung ein personenbedingter Grund zur Kündigung der Klägerin bestanden (Rdnr. 25-44 des Revisionsurteils). Die Kündigung sei auch nicht wegen einer fehlerhaften Anhörung der Mitarbeitervertretung unwirksam (Rdnr. 55-61 des Revisionsurteils). Schließlich verstoße die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB (Rdnr. 62-64 des Revisionsurteils). Offen sei allerdings, ob das beklagte Erzbistum durch das Angebot einer Stelle nach der Entgeltgruppe 5 im Rahmen der Änderungskündigung die Anpassung auf das objektiv erforderliche Maß beschränkt habe. Die Klägerin habe geltend gemacht, das Angebot einer Teilzeitstelle mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 hätte die bisherigen Vertragsbedingungen weniger geändert. Sie habe sich damit zumindest konkludent darauf berufen, mit den ihr zuvor angebotenen religionspädagogischen Aufgaben im Institut für Religionspädagogik und Medienarbeit weiterbeschäftigt werden zu können. Das Landesarbeitsgericht habe daher dem beklagten Erzbistum aufzugeben, substantiiert zu erläutern, aus welchem Grund eine Beschäftigung der Klägerin auf einem Arbeitsplatz mit den angebotenen religionspädagogischen Aufgaben nicht möglich gewesen sei. Hierzu trägt das beklagte Erzbistum nunmehr vor, eine eigene Stelle für religionspädagogische Aufgaben im Institut für Religionspädagogik und Medienarbeit habe es nie gegeben und gebe es auch heute nicht. Nach dem Entzug der kanonischen Beauftragung habe die Möglichkeit eines Einsatzes der Klägerin als Gemeindereferentin im Juli 2010 aus kirchenrechtlichen Gründen nicht mehr bestanden. Da andererseits die Klägerin gegen den Entzug der kanonischen Beauftragung Rechtsmittel eingelegt habe, habe es sich zunächst verboten, eine Änderungskündigung auszusprechen. Im Hinblick auf ihren Beschäftigungsanspruch und auch zur Vermeidung von Verzugslohn sei eine andere Beschäftigung für die Klägerin zu suchen gewesen. Die dafür mögliche Tätigkeit, die zum damaligen Zeitpunkt habe übertragen werden können, sei die Erstellung der Arbeitshilfe für den „Materialkoffer zum Christentum“ gewesen. Hierbei habe es sich jedoch nicht um eine Stelle gehandelt, die dauerhaft hätte besetzt werden können, sondern lediglich um eine vorübergehende Tätigkeit. Ursprünglich sei hierfür ein Beschäftigungsumfang von 50 % für die Dauer von etwa drei Monaten kalkuliert worden. Dies hätte bei einem hundertprozentigen Einsatz der Klägerin einen Zeitraum von eineinhalb bis zwei Monaten bedeutet. Tatsächlich sei die Aufgabe damals durch andere Mitarbeitende erledigt worden mit einem Beschäftigungsaufwand von knapp zwei Monaten. Im Anschluss daran wären der Klägerin ggf. andere Aufgaben übertragen worden. Auch dabei würde es sich um begrenzte befristete Tätigkeiten ohne eigene Stelle gehandelt haben. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass es eine eigene Stelle für religionspädagogische Aufgaben im Institut für Religionspädagogik und Medienarbeit nie gegeben habe und nicht gebe. Dass die Erstellung der Arbeitshilfe für den „Materialkoffer zum Christentum“ auf einen Zeitraum von eineinhalb bis zwei Monaten beschränkt gewesen sei, sei seinerzeit ihr gegenüber nicht kommuniziert worden. Auch wenn die Klägerin damals die Tätigkeit abgelehnt habe, habe dies das beklagte Erzbistum nicht davon entbunden, ihr diese Stelle im Wege der Änderungskündigung anzubieten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2011, 2 Ca 561/11 teilweise abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Erzbistums vom 29.12.2010 mit Ablauf des 30.06.2011 geendet hat, sondern bis zum 12.11.2013 fortbestanden hat. Das beklagte Erzbistum beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.09.2014 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der im ersten und zweiten Rechtszug zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf Tatbestände und Entscheidungsgründe der in der Sache bereits ergangenen Urteile verwiesen. Entscheidungsgründe A. Soweit in diesem Urteil noch über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2011, 2 Ca 561/11 zu entscheiden ist, ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, insofern die Klägerin sich gegen die Kündigung vom 29.12.2010 gewandt hat. Denn durch diese Kündigung wurde das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des 30.06.2011 beendet. 1. Die ordentliche Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil eine ordentliche Kündigung durch das beklagte Erzbistum nach § 41 Abs. 3 KAVO ausgeschlossen gewesen wäre. Die Klägerin verfügte im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht über einen Sonderkündigungsschutz nach § 41 Abs. 3 KAVO, da sie zu diesem Zeitpunkt das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (vgl. Rdnr. 21 des Revisionsurteils). 2. Die von dem beklagten Erzbistum ausgesprochene Änderungskündigung ist auch nicht sozial ungerechtfertigt. a) Eine Änderungskündigung iSv § 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn das Änderungsangebot des Arbeitgebers durch Gründe iSd § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist (dazu unter b) und sich darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (dazu unter c). b) Für die Änderung der Vertragsbedingungen lagen hier Gründe in der Person der Klägerin iSv § 2 iVm § 1 Abs. 2 KSchG vor. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die umfangreichen Darlegungen des Bundesarbeitsgerichts in Rdnr. 25-44 des Revisionsurteils Bezug genommen. c) Mit dem Änderungsangebot einer Beschäftigung als Sekretärin mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 hat das beklagte Erzbistum auch nur solche Änderungen vorgesehen, die die Klägerin billigerweise hinnehmen musste. Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise akzeptieren muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beurteilen. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle vorgesehenen Änderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige Regelung. Die angebotenen Änderungen dürfen sich von deren Inhalt nicht weiter entfernen, als es zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (vgl. Revisionsurteil Rdnr. 24). Das beklagte Erzbistum war zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung nicht in der Lage, der Klägerin eine weniger nachteilige Änderung des Arbeitsvertrags anzubieten. Insbesondere konnte das beklagte Erzbistum der Klägerin keine Stelle der Vergütungsgruppe 10 anbieten. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung beschränkten sich die freien Stellen auf diejenigen, die das beklagte Erzbistum der Mitarbeitervertretung im Anhörungsschreiben vom 16.12.2010 (Anlage B 5, Bl. 137 ff. d.A.) mitgeteilt hatte. Von der fachlichen Qualifikation erfüllte die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Stellen im Bereich Mediengestaltung/Medientechnik (EG 8), im Bereich des Projekts IGDM/Unterstützung Referatsleitung Baufinanzen (EG 10), im Bereich des Internats Attendorn, im Bereich der Beratungsstelle in Iserlohn sowie im Bereich der Beratungsstellen in Bielefeld und Minden. Von den verbleibenden Stellen war die der Klägerin angebotene Stelle einer Sekretärin im Liborianum diejenige, die sich am wenigsten von ihren ursprünglichen Arbeitsbedingungen entfernte. Eine freie Stelle im Institut für Religionspädagogik und Medienarbeit konnte das beklagte Erzbistum der Klägerin im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht anbieten. Zwar hatte das beklagte Erzbistum der Klägerin nach dem Entzug ihrer kanonischen Beauftragung im April 2010 zunächst Arbeiten im audiovisuellen Archiv des Instituts für Religionspädagogik und Medienarbeit zugewiesen und der Klägerin für diese Tätigkeiten eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 gezahlt. Nachdem die Klägerin sodann ab dem 26.07.2010 ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung geltend gemacht hatte, hat das beklagte Erzbistum der Klägerin zudem angeboten, eine Arbeitshilfe für den „Materialkoffer zum Christentum“ für den Einsatz in der Grundschule zu erstellen. Diese Tätigkeiten hat das beklagte Erzbistum der Entgeltgruppe 9-10 zugeordnet. Gleichwohl konnte das beklagte Erzbistum der Klägerin für die Zeit nach dem Ablauf ihrer Kündigungsfrist ab dem 01.07.2011 keine Tätigkeiten mit der Entgeltgruppe 10 im Institut für Religionspädagogik und Medienarbeit zuweisen. Denn eine dauerhaft zu besetzende Stelle der Vergütungsgruppe 10 existierte dort zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 29.12.2010 nicht. Es war auch nicht absehbar, dass dort im Verlauf der Kündigungsfrist eine für die Klägerin geeignete Stelle frei werden würde. Dies steht im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge L hat im Rahmen der Beweisaufnahme erklärt, dass die der Klägerin angebotene Aufgabe der Erstellung einer Arbeitshilfe für den „Materialkoffer zum Christentum“ lediglich einen begrenzten Zeitraum in Anspruch nehmen sollte. Der Zeuge hatte hierfür nach seinen eigenen Angaben einen zeitlichen Rahmen von zwei bis drei Monaten veranschlagt. Der Zeuge hat auch darauf hingewiesen, dass die der Klägerin zunächst zugewiesenen Aufgaben im Bereich des audiovisuellen Archivs ebenfalls zeitlich begrenzt waren. Der Zeuge hat schließlich darauf hingewiesen, dass auch im Übrigen eine dauerhafte Weiterbeschäftigung der Klägerin im Institut für Religionspädagogik und Medienarbeit nicht in Betracht gekommen sei, da der vorhandene Stellenrahmen ausgeschöpft gewesen sei. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge hat nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei den der Klägerin übertragenen Aufgaben um solche von begrenzter zeitlicher Dauer handelte. Es ist vom Zeugen nachvollziehbar dargestellt worden, dass sowohl die Tätigkeit bezogen auf die Erstellung des Materialkoffers zum Christentum als auch die Arbeiten im audiovisuellen Archiv nur einen zeitlich begrenzten Umfang in Anspruch nahmen. Der Zeuge hat auch nachvollziehbar erläutert, dass aufgrund der Ausschöpfung des Stellenplans im Institut für Religionspädagogik und Medienarbeit eine dauerhafte Anstellung der Klägerin dort nicht möglich war. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass das beklagte Erzbistum im Verlaufe des Jahres 2010 der Klägerin zur Sicherung des Beschäftigungsanspruchs und zur Vermeidung von Verzugslohnansprüchen von ihrem zeitlichen Umfang her überschaubare Tätigkeiten zugewiesen hat. Die Kammer hat auch keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat die an ihn gerichteten Fragen ohne erkennbare Parteinahme beantwortet. Er hat auf die Berufungskammer durch seine ruhige, zurückhaltende, in der Kernaussage selbst aber klare und deutliche Zeugenaussage einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Da somit ein dauerhafter Einsatz der Klägerin im Institut für Religionspädagogik und Medienarbeit Ende 2010 nicht möglich war und die Klägerin andere freie und für sie günstigere Stellen nicht angeführt hat, hat sich das beklagte Erzbistum im Rahmen seines Änderungsangebots mit der Zuweisung der Vollzeitstelle einer Sekretärin der Entgeltgruppe 5 auf solche Änderungen beschränkt, die objektiv erforderlich waren. 3. Die Kündigung vom 29.12.2010 ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Anhörung der Mitarbeitervertretung unwirksam. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die umfangreichen Darlegungen des Bundesarbeitsgerichts in Rdnr. 55-61 des Revisionsurteils Bezug genommen. 4. Die Kündigung ist schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB unwirksam. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die umfangreichen Darlegungen des Bundesarbeitsgerichts in Rdnr. 62-64 des Revisionsurteils Bezug genommen. 5. Mit Ausspruch der Kündigung zum 30.06.2011 hat das beklagte Erzbistum auch die für die Klägerin gemäß § 41 Abs. 2 KAVO maßgebliche sechsmonatige Kündigungsfrist zum Quartalsschluss gewahrt. B. Aufgrund des teilweisen Obsiegens beider Parteien sowohl im Hinblick auf die Bestandsschutzstreitigkeiten als auch im Hinblick auf die Zahlungsanträge erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens erster Instanz gemäß § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Klägerin zu 95 % und dem beklagten Erzbistum zu 5 % aufzuerlegen. Eine Kostentragungspflicht des beklagten Erzbistums besteht nur insofern, als es verpflichtet war, an die Klägerin eine anteilige Weihnachtszuwendung in Höhe von 1.323,46 € zu zahlen. Ein Anspruchsübergang, der dem Zahlungsanspruch entgegengestanden hätte, lag insofern nicht vor. Die anteilige Jahressonderzahlung betraf den Zeitraum von März 2010 bis Juli 2010, in dem die Klägerin Arbeitsentgelt bezogen hatte. Die Anspruchsübergänge auf Sozialleistungsträger betrafen dagegen erst Zeiträume ab dem 05.10.2010. Bei einem Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens in Höhe von 24.834,75 € (vgl. Streitwertmitteilung vom 27.07.2012, Bl. 482 d.A.) ergibt sich die ausgeurteilte Kostenquote. Zwar hat die Klägerin im Berufungsverfahren auch hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsantrags obsiegt, doch waren ihr die diesbezüglichen Kosten gemäß § 97 Abs. 2 ZPO gleichwohl aufzuerlegen. Mit dem Berufungsurteil vom 17.07.2012, 10 Sa 890/12 ist davon auszugehen, dass die Klägerin bezogen auf die Urlaubsabgeltung aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt hat, welches sie im ersten Rechtszug geltend zu machen imstande gewesen wäre. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der Klägerin zu 94 % und dem beklagten Erzbistum zu 6 % aufzuerlegen. Im Revisionsverfahren sind der Kündigungsschutzantrag (Streitwert 11.911,17 €) sowie der Zahlungsantrag (10.242,12 €) anhängig gewesen. Bei einem Obsiegen der Klägerin in Höhe von 1.323,46 € ergibt sich die ausgeurteilte Kostenquote. C. Gründe für die – erneute – Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere stellt sich keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG mehr. Die in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorgenommene Klärung der Frage, ob der Klägerin ein weniger belastendes Änderungsangebot unterbreitet werden konnte, ist tatrichterliche Aufgabe.