Urteil
10 Sa 890/12
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die kirchenamtliche Sendung (kanonische Beauftragung) kann nach dem Codex Iuris Canonici und diözemem Statut konstitutive Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Berufs einer Gemeindereferentin sein.
• Der Entzug einer kanonischen Beauftragung ist eine innerkirchliche Maßnahme, deren Rechtmäßigkeit staatliche Gerichte grundsätzlich nicht umfassend prüfen; sie können nur gegebenenfalls auf Verstöße gegen fundamentale Rechtsprinzipien prüfen.
• Fehlt dem Arbeitnehmer aufgrund des Entzugs einer kirchenrechtlich erforderlichen Befugnis die Fähigkeit zur vertraglich geschuldeten Leistung, kann dies einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen und eine sozial gerechtfertigte Änderungskündigung tragen.
• Bei einer Änderungskündigung ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber nur solche Änderungen angeboten hat, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss; dies bemisst sich nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.
• Urlaubsabgeltungsansprüche sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig; erhaltene Arbeitslosengeldleistungen sind in entsprechender Höhe anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Änderungskündigung nach Entzug kirchlicher Beauftragung rechtmäßig • Die kirchenamtliche Sendung (kanonische Beauftragung) kann nach dem Codex Iuris Canonici und diözemem Statut konstitutive Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Berufs einer Gemeindereferentin sein. • Der Entzug einer kanonischen Beauftragung ist eine innerkirchliche Maßnahme, deren Rechtmäßigkeit staatliche Gerichte grundsätzlich nicht umfassend prüfen; sie können nur gegebenenfalls auf Verstöße gegen fundamentale Rechtsprinzipien prüfen. • Fehlt dem Arbeitnehmer aufgrund des Entzugs einer kirchenrechtlich erforderlichen Befugnis die Fähigkeit zur vertraglich geschuldeten Leistung, kann dies einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen und eine sozial gerechtfertigte Änderungskündigung tragen. • Bei einer Änderungskündigung ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber nur solche Änderungen angeboten hat, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss; dies bemisst sich nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. • Urlaubsabgeltungsansprüche sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig; erhaltene Arbeitslosengeldleistungen sind in entsprechender Höhe anzurechnen. Die Klägerin war seit 1998 als Gemeindereferentin beim beklagten Erzbistum beschäftigt und erhielt 2000 eine kanonische Beauftragung. Nach Auseinandersetzungen über eine Residenzpflicht entzog das Erzbistum ihr im März 2010 die kanonische Beauftragung; hiergegen blieben innerkirchliche Rechtsbehelfe erfolglos. Das Erzbistum wies die Klägerin anderweitig zu; sie lehnte angebotene Tätigkeiten ab und stellte die Arbeit zum 26.07.2010 zurück. Daraufhin setzte das Erzbistum die Vergütungszahlung aus und erklärte mehrere Änderungskündigungen, zuletzt eine ordentliche Änderungskündigung zum 30.06.2011. Die Klägerin begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen sowie diverse Vergütungsansprüche, hilfsweise Urlaubsabgeltung. Das ArbG hatte die Klage in Teilen abgewiesen; die Berufung führte zur teilweisen Abänderung insoweit, dass die Änderungskündigung wirksam ist, aber die Klägerin einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend machen kann. • Anwendbare Rechtsgrundlagen und Prüfmaßstab: Die Änderungskündigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur wirksam, wenn der Arbeitgeber nur solche Änderungen anbietet, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss; Prüfung gemäß Verhältnismäßigkeitsprinzip und KSchG §§1,2. • Kirchenrechtliche Vorfrage und Inzidentkontrolle: Ob die Tätigkeit der Gemeindereferentin kirchenrechtlich ein Kirchenamt ist, das eine kanonische Beauftragung erfordert, ist eine kirchenrechtliche Vorfrage, die das Gericht in zulässiger Inzidentkontrolle zu beantworten hat. • Kirchenamt nach CIC: Aus can.145 und can.146 CIC sowie dem diözesanen Statut folgt, dass die pastoralen Dienste der Gemeindereferenten kirchenrechtlich als Amt zu verstehen sind und daher eine kanonische Beauftragung durch den Bischof erfordern; Laien können Träger solcher Ämter sein (can.228). • Rechtsschutzgrenzen: Die Rechtmäßigkeit des Entzugs der Beauftragung ist eine innerkirchliche Maßnahme und unterliegt der grundsätzlichen Ämterautonomie der Kirche; staatliche Gerichte dürfen diese nicht umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen, allenfalls auf Verstöße gegen fundamentale Rechtsprinzipien (Willkür, ordre public). • Verfassungsrechtliche Abwägung: Die Kammer prüfte insoweit nur, ob die Kirche ihr Selbstbestimmungsrecht missbräuchlich ausgeübt hat; die vorgetragenen Gründe (Vertrauensverlust durch ehrverletzende Äußerungen und Öffentlichkeitswirksamkeit) sind sachlich und nicht willkürlich. • Personenbedingter Kündigungsgrund: Durch den rechtswirksamen Entzug der Beauftragung fehlte der Klägerin die konstitutive Voraussetzung zur Erbringung der vertraglichen Leistung; dies machte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen unmöglich und begründete einen personenbedingten Kündigungsgrund. • Verhältnismäßigkeit des Änderungsangebots: Das Erzbistum bot eine zumutbare, geeignete und erforderliche alternative Beschäftigung an; die Klägerin hat hierzu keine substantiierten Gegenangebote vorgetragen, eine mildere, gleichwertige Stelle stand nicht nachweislich zur Verfügung. • Beteiligung der Mitarbeitervertretung: Die Anhörung der Mitarbeitervertretung entsprach den Anforderungen; die relevanten Tatsachen (Entzug der Beauftragung, rechtskräftiges kirchliches Dekret) waren offenbar und erläutert. • Annahmeverzugs- und Vergütungsansprüche: Wegen der Unmöglichkeit der Leistung infolge des Entzugs der Beauftragung konnte die Klägerin die Annahme der Leistung nicht erzwingen; daher bestanden für die Zeit 26.07.2010 bis 02.12.2010 keine Vergütungsansprüche; §615 S.2 BGB blieb anwendbar. • Weihnachtszuwendung: Nach KAVO-Anlage 14 §2 Abs.2 ist die Sonderzahlung für jeden Kalendermonat ohne Bezüge um ein Zwölftel zu kürzen; daher nur anteiliger Anspruch von 5/12. • Urlaubsabgeltung: Zum Zeitpunkt der Beendigung (30.06.2011) bestand ein Anspruch auf Abgeltung von 27 Urlaubstagen nach §39 KAVO; die Abgeltung ist mit erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe des entsprechenden Betrags anzurechnen. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Kostenverteilung beruht auf §97 ZPO; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Klägerin war insgesamt nur teilweise erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Änderungskündigung wirksam ist und das Arbeitsverhältnis damit mit Ablauf des 30.06.2011 endete, weil der Entzug der kanonischen Beauftragung die Erbringung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit als Gemeindereferentin unmöglich machte und die angebotene Änderungstätigkeit verhältnismäßig war. Vergütungsansprüche für den Zeitraum 26.07.2010 bis 02.12.2010 wurden verneint, da die Klägerin die Leistung aufgrund fehlender kanonischer Befugnis nicht erbringen konnte und kein Annahmeverzug des Erzbistums vorlag. Die Klägerin erhielt jedoch hilfsweise Anspruch auf Abgeltung von 27 Urlaubstagen in Höhe von 4.947,75 € brutto, abzüglich gezahlter Leistungen; die anteilige Weihnachtszuwendung wurde auf 1.323,46 € brutto zuerkannt. Die Kostenverteilung und die Zulassung der Revision wurden entsprechend entschieden.