Urteil
8 Sa 1457/13
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn die Kündigungserklärung nicht unverzüglich im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX nach Erteilung eines Negativattests bzw. nach Ablauf der Betriebsratsfrist zugeht.
• Auch ein einmaliges Vermögensdelikt (Diebstahl von Waren geringeren Werts) kann das Vertrauen so nachhaltig zerstören, dass eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
• Bei der Abwägung nach § 1 Abs. 2 KSchG sind Dauer des Arbeitsverhältnisses, Lebensalter und Gesundheitszustand zu berücksichtigen; eine Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn die Pflichtverletzung das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört oder eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist.
• Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG umfasst nur solche Informationen, die dem Arbeitgeber bei Einleitung bekannt sind und die er für den Kündigungsentschluss als maßgeblich erachtet.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen Unverzüglichkeit unwirksam; ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wirksam • Eine außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn die Kündigungserklärung nicht unverzüglich im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX nach Erteilung eines Negativattests bzw. nach Ablauf der Betriebsratsfrist zugeht. • Auch ein einmaliges Vermögensdelikt (Diebstahl von Waren geringeren Werts) kann das Vertrauen so nachhaltig zerstören, dass eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist. • Bei der Abwägung nach § 1 Abs. 2 KSchG sind Dauer des Arbeitsverhältnisses, Lebensalter und Gesundheitszustand zu berücksichtigen; eine Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn die Pflichtverletzung das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört oder eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist. • Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG umfasst nur solche Informationen, die dem Arbeitgeber bei Einleitung bekannt sind und die er für den Kündigungsentschluss als maßgeblich erachtet. Die Klägerin, seit 1985 als Verkaufskraft für Fleisch- und Wurstwaren beschäftigt, steckte am 04.03.2013 drei Waren im Wert von insgesamt etwa 6,33 € in ihre Handtasche und verließ den Verkaufsraum ohne Bezahlung. Bei einer anschließenden Taschenkontrolle gestand sie: "Da habe ich Scheiße gebaut". Die Arbeitgeberin leitete umgehend ein Gespräch und beantragte am 04.03.2013 beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung; das Integrationsamt erteilte am 20.03.2013 ein Negativattest. Die Arbeitgeberin hörte den Betriebsrat an; dessen Frist endete am 02.04.2013. Die Arbeitgeberin datierte die Kündigung auf den 03.04.2013, die Klägerin bekam sie am 04.04.2013 per Boten. Die Klägerin ist 1959 geboren, erlitt 2008 einen Schlaganfall und war zeitweise gleichgestellt; zum Kündigungszeitpunkt war der Grad der Behinderung 20. Die Klägerin klagte gegen die Wirksamkeit der Kündigungen mit dem Vorbringen, das Verhalten sei krankheitsbedingt und nicht vorsätzlich gewesen. • Zulässigkeit: Beide Berufungen sind zulässig und form- und fristgerecht erhoben. • Außerordentliche Kündigung: Das Integrationsamt erteilte ein Negativattest, sodass nach § 91 Abs. 5 SGB IX die Kündigung unverzüglich nach Bekanntwerden zu erklären gewesen wäre. Die Kündigungserklärung ging der Klägerin erst am 04.04.2013 zu und war damit nicht unverzüglich; ein spätes Einholen interner Unterschriften rechtfertigte das Zögern nicht. Deshalb ist die außerordentliche Kündigung unwirksam. • Ordentliche Kündigung: Objektiv steht fest, dass die Klägerin vorsätzlich ein Vermögensdelikt begangen hat; Heimlichkeit, unterschiedliche Waren und Verschluss der Handtasche begründen diesen Schluss. Bei der Interessenabwägung nach § 1 Abs. 2 KSchG überwiegt das Beendigungsinteresse der Arbeitgeberin wegen Vertrauensbruchs und Wiederholungsgefahr, insbesondere da Abmahnung oder mildere Mittel ungeeignet erscheinen. • Schuldlosigkeit als Ausnahme: Selbst wenn das Verhalten der Klägerin krankheits- oder medikamentenbedingt und damit schuldlos gewesen wäre, kann eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen bleibender Steuerungs- oder Einsichtsdefizite nicht zumutbar ist. • Betriebsratsanhörung: Die Einleitung der Anhörung war nicht rechtswidrig; der Arbeitgeber musste nur solche Umstände mitteilen, die ihm bei Anhörung bekannt waren und die er für den Kündigungsentscheid für relevant hielt. Der Schlaganfall war ohne konkrete Anhaltspunkte keine entlastende Information zum Zeitpunkt der Anhörung. • Kosten und Revision: Die Berufungen beider Parteien blieben erfolglos; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen. Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, weil die Kündigungserklärung nicht unverzüglich im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX zugegangen ist. Die zugleich erklärte ordentliche Kündigung ist jedoch wirksam: Das Verhalten der Klägerin begründete einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 S.1 KSchG, weil durch die vorsätzliche Entwendung von Waren das erforderliche Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört und eine Wiederholungsgefahr gegeben war. Mildere Mittel wie Abmahnung, Versetzung oder Ausschluss vom Personalkauf kamen ersichtlich nicht in Betracht oder wären untauglich gewesen; selbst bei ggf. krankheitsbedingter Schuldlosigkeit wäre die Kündigung aus Gründen des Verhaltens ausnahmsweise gerechtfertigt, weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeberin nicht zumutbar wäre. Damit ist die ordentliche Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist beendet; die Kostenentscheidung bleibt bei den landesgerichtlichen Vorgaben, die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.