Urteil
15 Sa 795/13
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2013:0926.15SA795.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.02.2013 – 4 Ca 5323/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten noch um einen Anspruch des Klägers auf Weihnachtsgeld. Der Kläger ist bei der Beklagten seit April 2011 zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 5.368,00 Euro beschäftigt. 3 Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 28.03.2011 (Bl. 64 bis 67 d. A.). In diesem heißt es unter Ziffer 3 (auszugsweise): 4 „… 5 Der AN erhält für seine vertragliche Tätigkeit ein monatliches Bruttoentgelt in Anlehnung an den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes nach Gruppe A X von € 4.584,60. 6 Die Vergütung ist jeweils am 15. des Folgemonats fällig. 7 Weiter erhält der AN 55 % Weihnachtsgeld in Höhe von € 2.522,00 zahlbar Ende November und Urlaubsgeld in Höhe von € 720,00, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Juli (→ bei Firmeneintritt mitten eines Jahres erhält der AN nur eine anteilige Zahlung). 8 Diese Bezüge entsprechen bei ganzjähriger Beschäftigung einem Jahresbruttoentgelt von € 58.257,20. 9 Die Zahlung von Gratifikationen, Tantiemen, Prämien und sonstigen Leistungen gelten nur als freiwillige Leistungen des AG, auch wenn sie wiederholt und ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit erfolgen und begründen keinen rechtlichen Anspruch für die Zukunft. 10 Der Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgratifikationen ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung oder bis zum 31.12. von einem der Vertragspartner gekündigt wird oder infolge einer Vertragsauflösung endet. 11 Der AN ist verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn er aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund außerordentlicher oder verhaltensbedingter Kündigung des AG aus einem von ihm zu vertretenen Grund bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres oder, sofern die Gratifikation eine Monatsvergütung übersteigt, bis zum 30.06. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Die Rückzahlungspflicht gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des vorgenannten Zeitraumes durch Aufhebungsvertrag beendet wird und Anlaß des Aufhebungsvertrages ein Recht zu außerordentlichen oder verhaltensbedingten Kündigung des AG oder ein Aufhebungsbegehren des AN ist. 12 …" 13 Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.08.2012 fristlos gekündigt. Mit Urteil vom 13.12.2012 (4 Ca 4077/12) stellte das Arbeitsgericht Dortmund fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung nicht aufgelöst wird. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat die Beklagte zwischenzeitlich zurückgenommen. 14 Mit seiner am 14.12.2012 eingereichten Zahlungsklage hat der Kläger von der Beklagten das Arbeitsentgelt für die Monate November und Dezember 2012 sowie das arbeitsvertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld in Höhe von 55 Prozent eines Monatsentgelts begehrt. 15 Der Kläger hat beantragt, 16 die Beklagte zu verurteilen, 13.688,40 Euro brutto abzüglich 3.987,57 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2012 an den Kläger zu zahlen. 17 Die Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Mit Urteil vom 21.02.2012 hat das Arbeitsgericht Dortmund dem klägerischen Begehren in vollem Umfang entsprochen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 20 Der Entgeltanspruch des Klägers für die Monate November und Dezember 2012 ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, da die Beklagte dem Kläger in diesem Zeitraum keine Arbeit zur Verfügung gestellt habe. Der Anspruch auf das Weihnachtsgeld ergebe sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag. 21 Gegen das ihr am 14.03.2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte am 09.04.2013 beim Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.06.2013 – mit am 13.06.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. 22 Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie das Weihnachtsgeld in Höhe von 2.952,40 Euro brutto dem Kläger nicht mehr schulde. Denn in dem Rechtsstreit der Parteien 4 Ca 824/13, Arbeitsgericht Dortmund, sei durch Urteil vom 11.04.2013 festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem 24.01.2013 sein Ende gefunden habe. Die Entscheidung sei noch nicht rechtskräftig. Im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 24.01.2013 werde das zuerkannte Weihnachtsgeld nicht geschuldet. Denn der Arbeitnehmer sei nach Ziffer 3 des Arbeitsvertrages verpflichtet, die Weihnachtsgratifikation zurückzuzahlen, wenn er aufgrund außerordentlicher Kündigung des Arbeitsgebers aus einem von ihm zu vertretenden Grund bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet. 23 Die Beklagte beantragt, 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.02.2013 zu ändern, und die Klage abzuweisen, soweit eine Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 2.952,40 Euro nebst Zinsen ausgesprochen wurde. 25 Der Kläger beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Er meint, unabhängig davon, ob die Regelung in Ziffer 3 Abs. 8 des Arbeitsvertrages vom 28.03.2011 überhaupt wirksam sei, habe die Beklagte bereits die entsprechenden Voraussetzungen nicht dargelegt. Die vertragliche Bestimmung setze nämlich neben einer außerordentlichen Kündigung voraus, dass von dem Arbeitnehmer zu vertretende Gründe für diese Kündigung vorgelegen haben. Solche Gründe habe die Beklagte weder vor dem Arbeitsgericht noch in der Berufungsbegründung vorgetragen. 28 Darüber hinaus benachteilige die vertragliche Rückzahlungsklausel den Kläger unangemessen, da es sich bei dem Weihnachtsgeld nicht um seine sogenannte Treueprämie handele. Schließlich sei sein Anspruch auch nicht durch den Freiwilligkeitsvorbehalt in Ziffer 3 Abs. 6 des Arbeitsvertrags ausgeschlossen, da dieser in Widerspruch zu der Regelung in Ziffer 3 Abs. 4 stehe. 29 Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren. 30 Entscheidungsgründe 31 I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.02.2013 ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchst. b), 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig. 32 II. In der Sache muss die Berufung erfolglos bleiben. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, §§ 611 Abs. 1, 615 S. 1, 293 ff. BGB i. V. m. dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 28.03.2011, dort Ziffer 3, Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes von 2.952,40 Euro brutto hat, und zwar zuzüglich gesetzlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2012. 33 1. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten liegen die vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung des Weihnachtsgeldes an den Kläger vor. 34 a) Gemäß Ziffer 3 Abs. 4 des schriftlichen Arbeitsvertrags erhält der Arbeitnehmer „55 Prozent Weihnachtsgeld in Höhe von 2.522,00 Euro zahlbar Ende November". Es ist zwischen den Parteien außer Streit, dass als arbeitsvertragliches Weihnachtsgeld 55 Prozent des jeweiligen Bruttomonatsentgelts geschuldet waren, mithin und streitgegenständlich ein Betrag in Höhe von 2.952,40 Euro brutto. 35 b) Der Anspruch scheitert nicht an Ziffer 3 Abs. 8 des Arbeitsvertrags. Hiernach hat der Arbeitnehmer die (Weihnachts-)Gratifikation zurückzuzahlen, wenn er „aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund außerordentlicher oder verhaltensbedingter Kündigung des Arbeitgebers aus einem von ihm zu vertretenen Grund bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres" aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. 36 Dass die vertraglichen Voraussetzungen der Rückzahlung des Weihnachtsgeldes vorliegen, vermochte die Beklagte nicht darzutun. Zwar hat das Arbeitsgericht Dortmund mit Urteil vom 11.04.2013 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 03.01.2013 zum 24.01.2013 aufgelöst ist. Diese Entscheidung ist allerdings unstreitig noch nicht rechtskräftig. 37 Doch selbst unterstellt ein Ausscheiden des Klägers zum 24.01.2013, fehlt es an der weiteren vertraglichen Voraussetzung einer Rückzahlungsverpflichtung des Klägers. Ziffer 3 Abs. 8 S. 1 verlangt nämlich zudem, dass der Kläger aufgrund einer außerordentlichen oder verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung „aus einem von ihm (gemeint: dem Arbeitnehmer) zu vertretenen Grund" bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. 38 Bei der Kündigung der Beklagten vom 03.01.2013 handelt es sich zwar um eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Unklar ist indes geblieben, ob die Arbeitgeberkündigung aus einem von dem Kläger zu vertretenden Grund erfolgte. Hierzu hat die Beklagte erst- und zweitinstanzlich nichts vorgetragen. Soweit die Beklagte im Berufungstermin gemeint hat, der Vertragstext unter Ziffer 3 Abs. 8 S. 1 beziehe sich hinsichtlich des von dem Arbeitnehmer zu vertretenden Grundes allein auf die verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung, folgt dem die Berufungskammer nicht. Der Vertragswortlaut ist insoweit eindeutig. Er sieht die Gratifikationsrückzahlung vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eigener oder aufgrund außerordentlicher oder verhaltensbedingter Kündigung des Arbeitgebers ausscheidet. Der Gegensatz Eigenkündigung/Arbeitgeberkündigung ist deutlich ausgedrückt mit der Folge, dass die Arbeitgeberkündigung entweder eine außerordentliche oder eine verhaltensbedingte (ordentliche) Kündigung ist. Allein schon aus dieser Satzaufteilung ist klar erkennbar, dass sich der Satzteil „aus einem von ihm zu vertretenen Grund" sowohl auf die außerordentliche Arbeitgeberkündigung wie auch auf die verhaltensbedingte (ordentliche) Arbeitgeberkündigung bezieht. 39 Mangels von der Beklagten vorgetragener Kündigungsgründe, die der Kläger zu vertreten hat, scheidet eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers in Bezug auf das Weihnachtsgeld 2012 aus. 40 2. Rechtlich zutreffend weist der Kläger zudem darauf hin, dass die Rückzahlungsklausel in Ziffer 3 des Arbeitsvertrags ihn unangemessen benachteiligt. 41 a) Bei dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 28.03.2011 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB, da er vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB enthält, die dem Kläger bei Vertragsabschluss gestellt wurden. 42 b) Die vertragliche Rückzahlungspflicht in Ziffer 3 ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger unangemessen benachteiligt. 43 Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. 44 Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitgeber nicht schlechthin versagt, Sonderzahlungen mit Bindungsklauseln zu versehen (BAG, 28.03.2007 – 10 AZR 261/06, NZA 2007, 687), solange die Zahlungen nicht ausschließlich Gegenleistung für erbrachte Arbeit sind. Das gilt auch für Klauseln, in denen sich der Arbeitnehmer verpflichtet, erhaltene Sonderzahlungen zurückzuzahlen, wenn er vor einem bestimmten Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis kündigt. Doch dürfen derartige Klauseln den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Sie unterliegen insoweit einer Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte gemäß § 307 BGB (vgl. nur BAG, 24.10.2007 – 10 AZR 825/06, NZA 2008, 40). Eine Sonderzahlung, die (jedenfalls auch) Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann nicht mehr von dem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, abhängig gemacht werden (BAG, 18.01.2012 – 10 AZR 612/10, NZA 2012, 561). Eine in der Weise gewählte Rückzahlungsklausel steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, indem sie dem Arbeitnehmer bereits erbrachtes Entgelt entzieht. 45 c) Bei Anwendung dieser Grundsätze hält die Rückzahlungsklausel in Ziffer 3 der Inhaltskontrolle nicht stand. Da vorliegend die Sonderzuwendung in Gestalt des Weihnachtsgeldes im Synallagma zur erbrachten Arbeitsleistung steht und von dem Kläger durch die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung verdient worden ist, konnte ihre Zahlung nicht vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht werden (so auch BAG, 18.01.2012 – 10 AZR 667/10, NZA 2012, 620). Die Rückzahlungsklausel steht damit im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, da sie dem Kläger bereits erarbeiteten Lohn wieder entzieht. Zudem verkürzt eine derartige Rückzahlungsklausel auch die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, weil sie die Ausübung des Kündigungsrechts des Klägers unzulässig erschwert (ebenso BAG, 18.01.2012 – 10 AZR 612/10, a. a. O.). 46 3. Der Anspruch des Klägers auf das vertragliche Weihnachtsgeld scheitert schließlich nicht an dem in Ziffer 3 Abs. 6 formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt. Diese Regelung verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist unwirksam. Denn die Bestimmung steht im Widerspruch zu dem nach Ziffer 3 Abs. 4 gewährten Anspruch auf ein Weihnachtsgeld. Sie ist deshalb nicht klar und verständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Gemäß § 306 Abs. 1 BGB fällt die Regelung als unwirksam ersatzlos weg; der Arbeitsvertrag im Übrigen bleibt bestehen (vgl. nur BAG, 20.02.2013 – 10 AZR 177/12, juris m. w. N.). 47 III. Die Nebenentscheidung zu den Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 48 Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht gegeben.