Urteil
18 Sa 281/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0524.18SA281.12.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.10.2011 – 4 Ca 2894/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 284.564,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.10.2011 – 4 Ca 2894/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 284.564,00 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um den Bestand des zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses und um Zahlungsansprüche des Klägers. Die Parteien schlossen unter dem 30.09.2009 einen Dienstvertrag (Ablichtung Blatt 83 ff. der Akten). Der Kläger wurde als Facharzt für Radiologie angestellt. Neben weiteren Regelungen schlossen die Parteien ebenfalls am 30.09.2009 eine Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung (Abl. Bl. 96 ff. d. A.). Mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 06.02.2008 (80 IN 854/07) wurde über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, das mittlerweile eingestellt ist. Der Kläger hatte zuvor unter dem 23.03.1999 eine Vereinbarung über die „Abtretung sämtlicher Einnahmen/Honorare aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit“ mit seiner Ehefrau und seiner Tochter abgeschlossen (Abl. Bl. 80 d. A.). Auch war dem Kläger von der Ärztekammer Westfalen-Lippe die ihm früher einmal zuerkannte Fachkunde im Strahlenschutz für eine Tätigkeit nach der Röntgenverordnung mit Bescheid vom 19.04.2007 rechtskräftig entzogen worden. Dies wurde der Beklagten zunächst am 04.10.2010 telefonisch und dann mit einem am 11.10.2010 eingegangenen Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 06.10.2010 mitgeteilt. Am 21.10.2010 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine außerordentliche Kündigung aus. Vor Ausspruch der Kündigung hatte der Kläger für die Beklagte vertragsgemäß gearbeitet und Patienten behandelt. Mit Schreiben vom 26.05.2011 und vom 21.06.2011 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Anfechtungen der geschlossenen Vereinbarungen. Mit der Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt. Die fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Der Arbeitsvertrag stünde einer ordentlichen Kündigung entgegen. Der Kläger hat behauptet, bei Vertragsschluss habe er offengelegt, dass er in Vermögensverfall geraten sei. Auch sei die Beklagte durch den Kläger darüber aufgeklärt worden, dass ein Entziehungsverfahren hinsichtlich der vertragsärztlichen Zulassung anhängig gewesen sei. Der Kläger habe den Widerruf der Fachkunde im Strahlenschutz nicht erwähnt, weil er sich dieser Tatsache überhaupt nicht bewusst gewesen sei. Er habe stets gemeint, dass er sämtliche Voraussetzungen für seine Tätigkeit einschließlich der Fachkunde für den Strahlenschutz besitze. Deshalb habe er auch an entsprechenden Fortbildungen teilgenommen. Die Teilnahme sei ihm auch bescheinigt worden. Der Kläger hat die Zahlung von 242.000,00 € gemäß § 6 Nr. 2 der Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung eingefordert. Er hat zunächst Zahlung an sich selbst verlangt; nachdem die Beklagte die Abtretungsregelung vom 23.03.1999 vorgelegt hat, hat der Kläger Zahlung an die in der Vereinbarung genannten Personen und hilfsweise Zahlung an die Insolvenzverwalterin verlangt. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2010 nicht beendet wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus ungekündigt fortbesteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, an Frau Dr. A. sowie Frau B. insgesamt und als Gesamtgläubiger 242.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 02.09.2011 zu zahlen, hilfsweise 3. die Beklagte zu verurteilen, an Frau Rechtsanwältin Dr. C. als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Klägers 242.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 02.09.2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei rechtswirksam. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung bestehe vor dem Hintergrund, dass dem Kläger durch Bescheid vom 19.04.2011 durch die Ärztekammer die für die Ausübung des Berufes erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz entzogen wurde, was der Kläger bei Abschluss des Dienstvertrages verschwiegen habe. Aus diesem Grund habe sie auch in der Folgezeit die Verträge mit dem Kläger angefochten. Deshalb könne der Kläger auch aus der Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung keine Rechte ableiten. Jedenfalls aber sei der Kläger insoweit nicht Anspruchsinhaber. Die Beklagte macht geltend, erhebliche wirtschaftliche Schäden erlitten zu haben, weil sie zum einen die vom Kläger durchgeführten Behandlungen nicht abrechnen konnte und erhebliche Kosten in einem Nachbesetzungsverfahren bezüglich des radiologischen Vertragsarztsitzes gehabt habe. Mit diesen Forderungen hat sie hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. hat. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Er habe die Beklagte nicht arglistig getäuscht; er sei davon ausgegangen, dass es mit der Fachkunde im Strahlenschutz keine Probleme geben werde. Der Bescheid vom 19.04.2007 sei ihm zwar von einem Vertreter der Ärztekammer übergeben worden, der Bescheid sei dem Kläger jedoch nicht zugegangen. Die Tatsache des Widerrufs sei dem Kläger nicht bewusst geworden. Es sei für die Beklagte zumutbar gewesen, dem Kläger die jederzeit mögliche Wiedererlangung der Fachkunde zu ermöglichen, anstatt eine Kündigung auszusprechen. Die Beklagte habe die Kündigung außerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen, da sie bereits am 04.10.2010 durch ein Telefonat mit einem Angestellten der Bezirksregierung vom Entzug der Fachkunde Kenntnis erlangt habe. Der Kläger habe jedenfalls nach § 6 Nr. 2 der Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung unabhängig von Bestand und Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Zahlung von 242.000 Euro; er habe die Stiftung des Vertragsarztsitzes vorgenommen, der immer noch in der Verfügungsbefugnis der Beklagten verblieben sei. Nachdem das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussichten abgelehnt und die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung des Klägers zurückgewiesen worden war, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2013, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, zur Begründung des Zahlungsantrages vorgetragen, die Beklagte habe zur Realisierung ihres Geschäftsmodells für das Medizinische Versorgungszentrum ein vitales Interesse daran gehabt, den Vertragsarztsitz des Klägers zu erhalten. Das wirtschaftliche Fortkommen der Beklagten hänge von der vertragsärztlichen Zulassung im Bereich Radiologie ab. Die Zulassung habe der Kläger ihr verschafft, die Beklagte sei insofern bereichert. Diese Bereicherung stelle einen Vermögenswert in Höhe von mindestens 242.000 Euro dar. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.10.2011, zugestellt am 29.02.2011, - Az. 4 Ca 2894/10 -, abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2010 nicht beendet wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus ungekündigt fortbesteht, 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an Frau Dr. A. sowie Frau B. insgesamt und als Gesamtgläubiger 242.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 02.09.2011 zu zahlen, 3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 242.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 02.09.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und trägt im Wesentlichen vor: Der Kläger habe die Beklagte darüber getäuscht, dass er ein niedergelassener Radiologe mit wirksamer Zulassung gewesen sei. Die wirksame Durchführung des Dienstvertrages sei zwingende Voraussetzung für die Zulassung der Beklagten zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Patientenversorgung gewesen. Erforderlich sei gewesen, dass ein niedergelassener Radiologe mit wirksamer Zulassung Zug um Zug gegen Zulassung der Beklagten auf seine Zulassung verzichte. Der Verzicht des Klägers auf seine Zulassung sei ins Leere gegangen. Der Kläger habe keine Ursache dafür gesetzt, dass die Facharztrichtung „Radiologie“ heute im Medizinischen Versorgungszentrum vertreten sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 24.05.2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das gilt sowohl für den Bestandsschutzantrag als auch für die Zahlungsanträge. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals Zahlung an sich selbst verlangt, ist dieser Antrag unbegründet. 1. Soweit der Kläger sich gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage wendet, hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.10.2010, die Gegenstand des Antrages zu 1) ist, beendet worden. Die Kündigung ist rechtswirksam. a) Für die fristlose Kündigung besteht ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Denn der Kläger hat vor Abschluss des Arbeitsvertrages die Beklagte nicht darüber unterrichtet, dass die Ärztekammer Westfalen-Lippe mit Bescheid vom 19.04.2007 seine Fachkunde im Strahlenschutz widerrufen hatte. Indem er dies verschwieg, spiegelte der Kläger der Beklagten gegenüber vor, die Berechtigung zur Strahlenanwendung zu besitzen und der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit als Radiologe nachgehen zu können, obgleich das nicht der Fall war (vgl. Seite 7 des Bescheides vom 19.04.2007). aa) Der Kläger war verpflichtet, die Beklagte anlässlich der Verhandlungen vor Abschluss des Dienstvertrages vom 30.09.2009 über den Widerruf der Fachkunde für Strahlenschutz in Kenntnis zu setzen. Den Arbeitnehmer treffen bei Abschluss des Arbeitsvertrages Offenbarungspflichten gemäß §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB im Hinblick auf seine Qualifikation und Eignung (Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Auflage 2011, § 26 Rn. 8 f). Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf solche Umstände, die die Erfüllung arbeitsvertraglicher Leistungspflichten unmöglich machen oder sonst für den Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind (BAG, Urteil vom 21.02.1991 - 2 AZR 449/90). Der Widerruf der Fachkunde für Strahlenschutz war für den Arbeitsplatz des Klägers und für die Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten von ausschlaggebender Bedeutung. Der Kläger wurde nach § 1 des Arbeitsvertrages vom 30.09.2009 als Facharzt für Radiologie angestellt. Seiner radiologischen Tätigkeit durfte er jedoch nach dem Widerruf der Fachkunde im Strahlenschutz mit Bescheid vom 19.04.2007 nicht mehr nachgehen. Damit durfte ihm keine Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen nach § 23 RöV (auch nicht die Befundung von Röntgenaufnahmen) gestattet werden, da er nicht mehr als berechtigte Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV anzusehen ist. Die Urkunde „Arzt für Radiologie“, die der Kläger weiterhin besitzt, ersetzt nicht die erforderlichen Fachkundebescheinigungen im Strahlenschutz (vgl. das Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 06.10.2010, dort Seite 3). Dass der Kläger die Tätigkeit als angestellter Facharzt für Radiologie aus Rechtsgründen nicht aufzunehmen im Stande war, ist ein Umstand, den in Erfahrung zu bringen für die Beklagte von höchstem Interesse war, was der Kläger bei verständiger Betrachtungsweise auch unschwer hätte erkennen können und müssen. Als ausgebildeter Facharzt musste ihm klar sein, dass es für die Aufnahme der radiologischen Tätigkeit nicht auf die „materielle“ Fachkunde ankommt, die der Kläger durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durchaus besitzen mag, sondern auf die formale Fachkundebescheinigung im Strahlenschutz. Dass ihm der Entzug dieser formalen Fachkundebescheinigung bekannt war, räumt der Kläger in der Berufungsbegründung selbst ein. Er trägt vor, dass ihm der Bescheid vom 19.04.2007 durch einen Vertreter der Ärztekammer übergeben wurde. Der Kläger scheint sich auf den Standpunkt stellen zu wollen, er habe die Beklagte nicht über den Widerruf der Fachkunde getäuscht, da es ihm selbst an der Kenntnis hierüber fehlte. Der Kläger bringt insoweit vor, es sei ihm bei Abschluss des Arbeitsvertrages „nicht bewusst gewesen“, dass ihm die Fachkunde für Strahlenschutz entzogen worden war. Dem Kläger sei dieser Umstand im relevanten Zeitraum „schlichtweg unbekannt“ gewesen, da „eine tatsächliche Wahrnehmung des Umstandes nicht stattgefunden hatte“. In der Berufungsbegründung hat der Kläger vorgetragen, er sei davon ausgegangen, „dass es hinsichtlich der Fachkunde im Strahlenschutz keine Probleme gebe“. Schon erstinstanzlich hatte der Kläger sich dahin eingelassen, der Widerruf der Fachkunde im Strahlenschutz durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe mit Bescheid vom 19.04.2007 sei ihm „vollständig entfallen bzw. er war sich dieser Tatsache überhaupt nicht bewusst“. Ist aber der Bescheid dem Kläger von einem Vertreter der Ärztekammer übergeben worden und damit zugegangen, dann ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, wie er nun vorbringen kann, der Entzug der Fachkunde im Strahlenschutz sei ihm „nicht bewusst“ gewesen. Dass der Kläger diese für sein weiteres berufliches Wirken existentielle Tatsache verdrängt oder vergessen haben könnte, ist nach aller Lebenserfahrung auszuschließen und nicht glaubhaft. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang für seinen Vortrag, der zwischen den Parteien streitig ist, Beweis durch eigene eidliche Parteivernahme anbietet, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen, da die Beklagte das hierzu erforderliche Einverständnis (§ 447 ZPO) in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 24.05.2013 ausdrücklich verweigert hat. Es ist auch nicht ernsthaft anzunehmen (und wird vom Kläger so auch nicht behauptet), dass er den Inhalt des Bescheides vom 19.04.2007 völlig missverstand und glaubte, dennoch bei der Beklagten als Facharzt für Radiologie arbeiten zu dürfen. Der Kläger hätte zumindest vor Abschluss des Arbeitsvertrages die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass der Bescheid vom 19.04.2007 existiert, der Kläger ihm aber keine Bedeutung für die Aufnahme seiner Tätigkeit beimisst. bb) Die Verletzung vertraglicher Offenbarungspflichten ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (vgl. etwa Hofmann, ZfA 1975, Seite 1, 56; Fischermeier, in: KR 9. Auflage 2009, § 626 BGB Rn. 435). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Arbeitgeber aufgrund der Offenbarungspflichtverletzung ein Anfechtungsrecht gemäß § 123 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung zusteht; die Möglichkeit eine fristlose Kündigung auszusprechen, besteht neben dem Anfechtungsrecht (BAG, Urteil vom 16.12.2004 - 2 AZR 148/04; Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Auflage 2012, § 626 BGB Rn. 12). cc) Die erforderliche Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass das Interesse der Beklagten an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses das Bestandsschutzinteresse des Klägers überwiegt. Die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist für die Beklagte unzumutbar gewesen. Zugunsten des Klägers ist zwar zu berücksichtigen, dass er mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Einnahmen aus seiner Angestelltentätigkeit verliert, was ihn angesichts seiner wirtschaftlichen Situation und seines Alters schwer trifft. Der Kläger hat jedoch, indem er den Widerruf der Fachkunde im Strahlenschutz gegenüber der Beklagten verschwieg, die ihn treffenden Offenbarungspflichten in grober Weise verletzt. Er hat sich - ähnlich wie ein als Fahrer einzustellender Arbeitnehmer, der zwar zum Führen eines Kraftfahrzeuges in der Lage ist, jedoch keinen Führerschein besitzt - die Einstellung letztlich im Wege einer Täuschung erschlichen und dabei berechtigten Interessen der Beklagten missachtet. Er hat in Kauf genommen, dass es, nachdem die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe über den Widerruf der Fachkunde im Strahlenschutz unterrichtet wurde, zu Abrechnungsproblemen hinsichtlich der Untersuchungen und Behandlungen kam, die der Kläger im Zeitraum vom 01.09. bis zum 21.10.2010 durchgeführt hatte. Auch der vorgesehene Verzicht des Klägers auf seine vertragsärztliche Zulassung zugunsten des medizinischen Versorgungszentrums, der in der „Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung“ vom 30.09.2009 zwischen den Parteien vereinbart worden war, ist zumindest gefährdet gewesen. Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe hat sich in dem Schreiben vom 08.12.2010, das an den Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg II gerichtet war, auf den Standpunkt gestellt, die Zulassung des Klägers habe gemäß § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV geendet, da der Kläger aus Rechtsgründen seine Tätigkeit als angestellter Facharzt für Radiologie nicht innerhalb der in dieser Vorschrift vorgesehenen dreimonatigen Frist habe aufnehmen können. All diese Schwierigkeiten, die ohne Weiteres geeignet waren, erhebliche wirtschaftliche Einbußen für die Beklagte herbeizuführen, waren vorhersehbar und sind vom Kläger billigend in Kauf genommen worden. Aufgrund dessen ist eine Vertrauensgrundlage für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr vorhanden. Aus diesem Grund ist es für die Beklagte auch nicht zumutbar, abzuwarten, ob und wann es dem Kläger gelingt, die erforderliche Fachkunde erneut zu erwerben. Dass damit zeitnah zu rechnen war und der Kläger entsprechende Anstrengungen unternahm, lässt sich ohnehin nicht feststellen; der Kläger hat hierzu in der Berufungsbegründung nichts Näheres vorgetragen. dd) Der Ausspruch einer Abmahnung war entbehrlich. Einer Abmahnung bedarf es mit Blick auf den kündigungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht ernsthaft damit rechnen konnte, der Arbeitgeber werde das Verhalten billigen, das den Anlass zur Kündigung gibt (BAG, Urteil vom 24.03.2011 – 2 AZR 282/10). So liegt es hier: Der Kläger hatte keinen Anlass, annehmen zu können, die Beklagte werde eine derart grobe Verletzung (vor-)vertraglicher Offenbarungspflichten, die die Vermögensinteressen der Beklagten zumindest erheblich gefährdende, hinnehmen und von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses absehen. b) Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt. Die Kündigung ist dem Kläger am 21.10.2010 zugegangen. Die Tatsachen, die den Kündigungsgrund bilden, erfuhr die Beklagte durch das Schreiben der Bezirksregierung Dortmund vom 06.10.2010, das am 11.10.2010 bei der Beklagten einging. Zwar ist der Geschäftsführer Prof. Dr. D. bereits am 04.10.2010 telefonisch von einem Mitarbeiter der Bezirksregierung darüber informiert worden, dass dem Kläger die Fachkunde im Strahlenschutz entzogen worden sei. Diese telefonische Information führt jedoch nicht dazu, dass der Lauf der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist in Gang gesetzt wird. Die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, indem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 626 Abs. 2 Satz 2 BGB). Erforderlich ist eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis des Kündigungssachverhalts, die dem Arbeitgeber die Entscheidung darüber ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht; dazu gehört auch die Beschaffung und Sicherung von Beweismitteln (BAG, Urteil vom 17.03.2005 - 2 AZR 245/04; Fischermeier, in: KR, § 626 BGB Rn. 319; Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 626 BGB Rn. 209 m. w. N.). Die erforderliche zuverlässige Kenntnis hatte die Beklagte erst, nachdem ihr das Schreiben der Bezirksregierung am 11.10.2010 zuging, wie dies auch von dem Mitarbeiter der Bezirksregierung im Telefongespräch vom 04.10.2010 zugesagt worden war. c) Andere Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung vom 21.10.2010 sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 2. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist jedenfalls aufgrund der Anfechtungserklärung der Beklagten vom 21.06.2011 erloschen. Es kann offen bleiben, ob der Kläger die Anfechtungserklärung vom 26.05.2011 mit seinem Schreiben vom 09.06.2011 wirksam zurückgewiesen hat. Denn jedenfalls gegen die Anfechtungserklärung vom 21.06.2011 bestehen keine Wirksamkeitsbedenken. Der Beklagten steht der Anfechtungsgrund aus § 123 Abs. 1, 1. Variante BGB zur Seite. Der Kläger hat die Beklagte zum Abschluss des Arbeitsvertrages durch eine arglistige Täuschung veranlasst. Er hat verschwiegen, dass die Ärztekammer Westfalen-Lippe mit Bescheid vom 19.04.2007 seine Fachkunde im Strahlenschutz widerrufen hatte. Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger nicht damit gehört werden, der Widerruf der Fachkunde sei ihm nicht „bewusst“ gewesen. Er hat die Existenz des Bescheides vom 19.04.2007 der Beklagten gegenüber nicht erwähnt und damit eine entsprechende Irrtumserregung jedenfalls billigend in Kauf genommen. Dadurch ist die Beklagte zum Abschluss des Arbeitsvertrages veranlasst worden. Hätte der Kläger auf den Widerruf der Fachkunde im Strahlenschutz hingewiesen, so hätte die Beklagte den Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen, da der Kläger nach § 1 des Arbeitsvertrages vom 30.09.2009 als Facharzt für Radiologie angestellt werden sollte, er dieser Tätigkeit aufgrund des Widerrufs der Fachkunde jedoch nicht mehr nachgehen durfte. Die Anfechtungserklärung erfolgte innerhalb der Jahresfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB rechtzeitig. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet das Arbeitsverhältnis nicht erst mit dem Zugang der Kündigungserklärung, sondern gemäß § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend (BAG, Urteil vom 03.12.1998 – 2 AZR 754/97). 3. Die Klage mit den Anträgen zu 2) und 3), die auf Zahlung von 242.000,00 € gerichtet sind, ist unbegründet. Der Kläger kann weder Zahlung an seine Ehefrau und Tochter noch an sich selbst verlangen. a) Der Kläger kann seine Forderungen nicht auf § 6 Ziff. 2 der Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung vom 30.09.2009 stützen. aa) Die Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung vom 30.09.2009 gilt gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an Anfang nichtig. Die Beklagte hat dieses Rechtsgeschäft wirksam angefochten. Die erforderliche Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) ist in dem Schreiben der Beklagten vom 21.06.2011 zu sehen. Als Anfechtungsgrund kann sich die Beklagte – wiederum – darauf berufen, dass der Kläger sie durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Vertrages veranlasst hat (§ 123 Abs. 1, 1. Variante BGB). Der Kläger hat die Beklagte arglistig getäuscht, indem er verschwieg, dass die Ärztekammer Westfalen-Lippe mit Bescheid vom 19.04.2007 seine Fachkunde im Strahlenschutz widerrufen hatte und er deswegen seiner radiologischen Tätigkeit nicht mehr nachgehen durfte. Die Täuschung war für den Vortragsschluss kausal. Die Beklagte ist durch die Täuschungshandlung des Klägers zum Abschluss der Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung veranlasst worden. Die Beklagte hat in der Berufungsbeantwortung vom 15.08.2012 ausgeführt, die wirksame Durchführung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages sei Voraussetzung für die Zulassung der Beklagten zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Patientenversorgung gewesen. Die Beklagte habe nur dann zur ambulanten vertragsärztlichen Patientenversorgung zugelassen werden können, wenn ein niedergelassener Radiologe auf seine Zulassung verzichtete, um sich bei der Beklagten anstellen zu lassen. Dass dies der Hintergrund der vertraglichen Vereinbarungen war, die die Parteien unter dem 30.09.2009 in Gestalt des Dienstvertrages und der Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung schlossen, ergibt sich insbesondere aus dem Inhalt der letztgenannten Vereinbarung. In der Präambel dieser Vereinbarung ist die Grundlage des Vertragsschlusses festgehalten, dass nämlich der Kläger Facharzt für Radiologie und als solcher zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Unter § 3 Ziffer 1 der Vereinbarung ist vorgesehen, dass der Kläger auf seine vertragsärztliche Zulassung zugunsten der Beklagten verzichtet, um sich von ihr anstellen zu lassen. Unter § 6 Ziffer 1 der Vereinbarung ist vorgesehen, dass zeitgleich mit dem Abschluss der Vereinbarung ein Dienstvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wird. Aus dem Regelungszusammenhang der Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung ergibt sich deutlich, dass diese Vereinbarung mit dem zeitgleich abgeschlossenen Arbeitsvertrag „verzahnt“ sein sollte. Kann aber, wie bereits aufgezeigt, der Dienstvertrag nicht wirksam vollzogen werden, da seine Fachkunde im Strahlenschutz durch den Bescheid vom 19.04.2007 widerrufen worden ist, so fehlt es an der Grundlage für die Durchführung der Vereinbarung über die vortragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung. b) Selbst wenn aber die Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung vom 30.09.2009 wirksam sein sollte, steht dem Kläger gleichwohl der geltend gemachte Anspruch aus § 6 Ziffer 2 dieser Vereinbarung nicht zu. Die Zahlung des vom Kläger eingeforderten „Restbetrages“ ist nur „für den Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ vorgesehen. Im Streitfall ist das Arbeitsverhältnis aber nicht beendet, sondern wirksam angefochten worden. Damit gilt es nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig. 4. Das Berufungsgericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob dem Kläger ein Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante BGB zusteht. Soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch mit dem Schriftsatz vom 23.05.2013, der einen Tag vor der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht eingegangen ist, erstmals auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung stützen will, liegt eine unzulässige Klageänderung vor. Geht eine Partei hinsichtlich der Begründung ihres Klagebegehrens von vertraglichen Ansprüchen – der Kläger hatte sich hinsichtlich seines Zahlungsantrags bislang lediglich auf Ansprüche aus § 6 Nr. 2 der Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung vom 30.09.2009 berufen – zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen über, stellt dies eine Klageänderung dar, da der Streitgegenstand sich ändert (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1989 - IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795). Die Klageänderung ist nach § 533 ZPO in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält. Die Beklagte hat die Einwilligung zur Klageänderung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 24.05.2013 ausdrücklich verweigert. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Eine Entscheidung über die bereicherungsrechtlichen Ansprüche hätte zu einer Vertagung und Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Die Parteien hätten neuen Sachvortrag halten müssen. Bei der Frage, ob dem Kläger bereicherungsrechtliche Ansprüche zustehen, müsste geprüft werden, inwiefern der Beklagten durch die „Stiftung“ des Vertragsarztsitzes einen Vermögensvorteil erlangt hat und welchen Wert dieser Vermögensvorteil hat (falls er als solcher nicht herausgegeben werden kann, § 818 Abs. 2 BGB). Zu diesen Punkten haben die Parteien bislang nichts Konkretes vorgetragen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der erfolglos eingelegten Berufung zu tragen. Das Berufungsgericht hat gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG abändernd den Streitwert festgesetzt. Dieser bemisst sich auf ein Vierteljahreseinkommen für den Bestandsschutzantrag (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG) und auf 242.000 Euro für die Zahlungsanträge (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Es bestand keine Veranlassung, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.