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Beschluss

13 TaBV 21/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2013:0426.13TABV21.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 29.11.2012 – 2 BV 16/12 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 A. 3 Die Beteiligten streiten (noch) um die Wirksamkeit eines ergangenen Einigungsstellenspruchs. 4 Die Arbeitgeberin, die einen Blutspendedienst betreibt, beschäftigt in ihren drei Betrieben in B1, M1 und H1 insgesamt ca. 900 Arbeitnehmer. Für alle drei Einheiten ist jeweils ein Betriebsrat gewählt, und es besteht ein Gesamtbetriebsrat. 5 In der Vergangenheit traf die Arbeitgeberin Tarifabschlüsse einerseits mit der Gewerkschaft ver.di und andererseits mit den Arbeitnehmerorganisationen DHV und medsonet, wobei den Mitarbeitern im Unternehmen ein Wahlrecht hinsichtlich des für ihr Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifwerks eingeräumt wurde. 6 Die mit der DHV und medsonet abgeschlossenen Manteltarifverträge einschließlich der ergänzend dazu vereinbarten Entgelttarifverträge wurden von der Arbeitgeberin am 05.08.2011 zum 31.12.2011 gekündigt. 7 Kurz zuvor am 26.07.2011 wurde unter Beteiligung der Arbeitgeberin, die mit Wirkung ab 01.03.2011 als Vollmitglied dem Kommunalen Arbeitgeberverband beigetreten war, mit der Gewerkschaft ver.di ein Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der D1-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden kurz: ÜTV-DRK-BSD) geschlossen (Bl. 20 ff. d. A.). Aufgrund des Beitritts der Arbeitgeberin zum Kommunalen Arbeitgeberverband bestand für alle Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die Mitglied der Gewerkschaft ver.di sind, ab dem 01.03.2011 eine Tarifbindung an den TVöD-V. 8 Allen nicht tarifgebundenen Beschäftigten, die in der Vergangenheit namentlich nach den mit dem DHV bzw. der medsonet vereinbarten Tarifwerken vergütet worden waren, sagte die Arbeitgeberin „in Umsetzung des Aussagegehalts" des ÜTV-DRK-BSD im Wege einer unternehmensweiten Gesamtzusage die Gewährung einer Vergütung analog der Entwicklung im TVöD-V zu. In Vollzug dieser Gesamtzusage gab sie die im Tarifbereich vereinbarten Tariflohnerhöhungen zum 01.03.2012 und 01.01.2013 in vollem Umfang weiter. 9 Hinsichtlich dieser Dynamisierung der Arbeitsentgelte für alle Arbeitnehmer, bei denen keine Tarifbindung besteht, beanspruchte der im Betrieb M1 bestehende Betriebsrat für sich ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Das von ihm dazu angestrengte Einigungsstellenverfahren wurde durch Spruch vom 29.10.2012 eingestellt. Zur Begründung wird in der Entscheidung u.a. ausgeführt: 10 „… 11 Der Arbeitgeber stellte vorliegend keinen Entgeltgrundsatz auf, der außerhalb der tariflichen Regelung des TVöD liegt, an den er tarifgebunden ist. 12 aa) Ein Mitbestimmungsrecht besteht bei Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestands nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erst jenseits des Tarifvorrangs und damit bei außer- oder übertariflichen Leistungen mit Entgeltcharakter (…). 13 Die Dynamisierungszusage des Arbeitgebers betrifft nicht solche außer- oder übertariflichen Leistungen. Er wendet vorliegend lediglich die Entgelterhöhungssätze an, die er kraft seiner Tarifgebundenheit gegenüber den ebenfalls an diesen Tarifvertrag (TVöD) gebundenen Arbeitnehmer anwenden muss. Es fehlt deshalb schon an einem außer- oder übertariflichen Entgeltgrundsatz, der eine Mitbestimmung des Betriebsrats auslösen könnte. 14 bb) Unerheblich ist dabei, dass der Arbeitgeber diese Entgelterhöhungen auf freiwilliger Basis erbringt. Für das Beteiligungsrecht des Betriebsrats kommt es nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der Entlohnungsgrundsätze erfolgt, etwa auf der Basis bindender Tarifverträge, einer Betriebsvereinbarung, einzelvertragliche Absprachen oder einer vom Arbeitgeber einseitig praktizierten Vergütungsordnung. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hängt nicht vom Geltungsgrund der Entgeltleistungen ab (…). 15 cc) Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer haben zwar keinen Anspruch auf das tarifliche Entgelt. Die absolute Lohnhöhe ist auch nicht mitbestimmungspflichtig. Deshalb können sich die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer auf die Einhaltung des abstrakten tariflichen Vergütungssystems, nicht aber auch auf die absolute Höhe des Tarifentgelts berufen (…). Die dadurch eintretende Schutzlücke hat der Arbeitgeber vorliegend durch eine entsprechende Anwendung der Entgelterhöhungsgrundsätze des TVöD auf die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer geschlossen. Es handelt sich deshalb um einen Fall der mitbestimmungsfreien Tarifanwendung. Die Mitbestimmung des Betriebsrats wird nicht deshalb ausgelöst, weil sich die Prozentsätze der Erhöhungen wegen unterschiedlicher Grundvergütungen auch unterschiedlich auswirken können. Das ist eine zwangsläufige Folge der unterschiedlichen Grundvergütungen, nicht aber eines vom Arbeitgeber eigenständig aufgestellten außertariflichen Entgeltgrundsatzes." 16 Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Einigungsstellenspruchs wird verwiesen auf die mit arbeitgeberseitigem Schriftsatz vom 02.07.2012 eingereichte Kopie (Bl. 71 ff. d. A.). 17 Gegen die Wirksamkeit dieser ihm am 13.11.2012 zugestellten Entscheidung hat sich der Betriebsrat durch einen beim Arbeitsgericht am 19.11.2012 eingegangenen Schriftsatz gewandt. 18 Er hat die Auffassung vertreten, der Spruch sei unwirksam. Es bestehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, das die Arbeitgeberin mit ihrer Gesamtzusage verletzt habe. 19 Soweit hier noch von Interesse, hat der Betriebsrat beantragt, 20 festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle zum Thema Dynamisierung der Arbeitsentgelte vom 29.10.2012 rechtsunwirksam ist. 21 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 22 den Antrag zurückzuweisen. 23 Sie hat die Auffassung vertreten, es bestehe kein Mitbestimmungsrecht. Es seien nämlich lediglich prozentuale Tariferhöhungen des TVöD-V an alle Mitarbeiter weitergegeben worden, ohne dass dadurch die bestehende Vergütungsstruktur berührt worden sei; vielmehr sei gerade die bestehende Form aufrechterhalten worden. 24 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.11.2012 den noch streitbefangenen Feststellungsantrag abgewiesen. 25 Dagegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde. 26 Er ist der Ansicht, eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei eröffnet. Denn arbeitgeberseits werde durch die abgegebene Gesamtzusage die kollektivrechtlich unzulässige Gehaltszahlung in der Vergangenheit, die z.B. bei Ärzten zu monatlichen Gehaltsdifferenzen von mehr als 700,-- € geführt habe, nicht nur zementiert, sondern durch die prozentualen Erhöhungen weiter fortgeschrieben. 27 Der Betriebsrat beantragt, 28 den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 29.11.2012 - 2 BV 16/12 - abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 29.10.2012 zum Regelungsgegenstand „Dynamisierung der Arbeitsentgelte" unwirksam ist. 29 Die Arbeitgeberin beantragt, 30 die Beschwerde zurückzuweisen. 31 Sie weist darauf hin, dass die geltenden Vergütungsgrundsätze sich wegen der früher bestehenden unterschiedlichen Tarifbindung jetzt auch unterschiedlich darstellten. Die genannten Grundsätze würden durch die Entscheidung, die prozentualen Tariferhöhungen des TVöD-V an alle Mitarbeiter weiterzugeben, nicht berührt, sondern blieben in ihrer bestehenden Form erhalten. 32 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. 33 B. 34 Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet, weil das vom antragstellenden Betriebsrat angestrengte Einigungsstellenverfahren zu Recht eingestellt worden ist. 35 Aus Sicht der Kammer besteht allerdings ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, für dessen Wahrnehmung aber der im Unternehmen der Arbeitgeberin bestehende Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig ist. 36 I. Entgegen dem mehrheitlich ergangenen Spruch der Einigungsstelle vom 29.10.2012 konnte die Arbeitgeberin nicht mitbestimmungsfrei die für den Bereich des TVöD-V vereinbarten Tarifentgelterhöhungen an alle nicht an den genannten Tarifvertrag gebundenen Arbeitnehmer weitergeben. 37 1. Insoweit ist vorauszuschicken, dass nach der rechtskräftigen Entscheidung der erkennenden Kammer vom 30.11.2012 ( 13 TaBV 56/10) die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Unternehmen der Arbeitgeberin wegen § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nicht einschlägig ist, soweit es um die im TVöD-V verankerte Entgeltstruktur geht. Zugleich wurde in dem Beschluss aber auch darauf hingewiesen, dass die Höhe der zu zahlenden Vergütung davon unberührt bleibt, weil insoweit die Arbeitgeberin mitbestimmungsfrei entscheiden kann. 38 2. Hier hat sie sich nun in „Umsetzung des Aussagegehalts" des ÜTV-DRK-BSD, ohne dazu tarifvertraglich verpflichtet zu sein, dazu entschieden, die im Bereich des TVöD-V vereinbarten Tarifentgelterhöhungen einzelvertraglich im Wege einer Gesamtzusage auch an alle nicht tarifunterworfenen Beschäftigten weiterzugeben. Dadurch wurde entgegen der Begründung im Einigungsstellenspruch gerade keine, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ausschließende normativ verbindliche tarifvertragliche Regelung für alle Arbeitnehmer des Unternehmens herbeigeführt. Vielmehr fasste die Arbeitgeberin für den Bereich aller nicht tarifunterworfenen Beschäftigten freiwillig den Entschluss zur Weitergabe der von den Tarifvertragsparteien des TVöD-V vereinbarten Vergütungserhöhungen und setzte dies dann auf einzelvertraglicher Ebene um. 39 Im Anschluss an diese keinen normativen Bindungen auf kollektiver Ebene unterfallende Entscheidung der Arbeitgeberin ist nunmehr im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG normativ mittels einer Betriebsvereinbarung über das Wie der Verteilung des geschaffenen Entgeltvolumens zu entscheiden, das sich aus der Addition der den nicht tarifunterworfenen Arbeitnehmern gewährten linearen Entgelterhöhungen errechnet. 40 In dem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht ( 21.08.1990 – 1 ABR 72/89 – NZA 1991, 434) für den insoweit vergleichbaren Bereich der AT-Angestellten zu Recht entschieden, dass es bei der Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen mehrere mögliche Verteilungsentscheidungen geben kann. So kann es neben einer linearen z.B. auch zu unterschiedlichen Steigerungen bei einzelnen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen kommen, wenn dies die durch § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG u.a. bezweckte Wahrung der Entgelt- und Verteilungsgerechtigkeit gebietet ( vgl. zuletzt z.B. BAG, 18.10.2011 – 1 ABR 25/10 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 141; 17.05.2011 – 1 AZR 797/09 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 138). 41 II. Für die Regelung der danach mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ist allerdings nicht der antragstellende Betriebsrat, sondern der für das Gesamtunternehmen errichtete Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig, weil ein zwingendes Erfordernis für den betriebsübergreifenden Abschluss einer Betriebsvereinbarung besteht. 42 Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( zuletzt 18.05.2010 – 1 ABR 96/08 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 34; 23.03.2010 – 1 ABR 82/08 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 135) ist der Gesamtbetriebsrat im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuständig, wenn ein Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt und deren Gewährung von einer über den einzelnen Betrieb hinausgehenden Regelung abhängig macht bzw. ein Gesamtbudget für die Leistung auf Unternehmensebene festlegt. 43 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 44 1. Wie unter B. I. bereits ausgeführt, war die Arbeitgeberin frei darin zu entscheiden, ob sie den Mitarbeitern, bei denen keine Bindung an das Tarifwerk des TVöD-V bestand, die im genannten Tarifbereich vereinbarten Tarifentgelterhöhungen weitergab oder nicht. 45 2. Indem sie eine entsprechende Gesamtzusage an alle Arbeitnehmer des Unternehmens erteilte, diese also über den Betrieb in M1 hinaus auch auf die Betriebe in B1 und H1 erstreckte, hat sie deutlich gemacht, dass sie für den Fall einer Mitbestimmungspflichtigkeit die Gewährung von einer unternehmenseinheitlichen Regelung abhängig machen wollte. Im Übrigen hat sie durch die Summierung aller – außerhalb bestehender tariflicher Bindungen – gewährten Entgelterhöhungen ein bindendes Gesamtbudget für die zu verteilende Leistung nicht auf Betriebs-, sondern auf Unternehmensebene festgelegt. 46 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.