Urteil
13 TaBV 56/10
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Entscheidung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht abzustellen.
• Wird der Arbeitgeber während des Verfahrens tarifgebunden, hat er betriebsverfassungsrechtlich das neue tarifliche Entlohnungssystem im Betrieb anzuwenden, soweit dessen Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen.
• Nach Wirksamwerden einer anderen Tarifbindung ist die bisherige tarifliche Entgeltordnung in der Nachwirkungsphase nicht mehr geeignet, die mitbestimmungsrechtliche Schutzfunktion der Transparenz und Verteilungsgerechtigkeit zu gewährleisten; daher können Ein- oder Umgruppierungen nicht mehr nach der früheren Tarifordnung vorgenommen werden.
Entscheidungsgründe
Tarifwechsel des Arbeitgebers zwingt zur Anwendung des neuen Entlohnungssystems bei Ein-/Umgruppierungen • Bei der Entscheidung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht abzustellen. • Wird der Arbeitgeber während des Verfahrens tarifgebunden, hat er betriebsverfassungsrechtlich das neue tarifliche Entlohnungssystem im Betrieb anzuwenden, soweit dessen Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. • Nach Wirksamwerden einer anderen Tarifbindung ist die bisherige tarifliche Entgeltordnung in der Nachwirkungsphase nicht mehr geeignet, die mitbestimmungsrechtliche Schutzfunktion der Transparenz und Verteilungsgerechtigkeit zu gewährleisten; daher können Ein- oder Umgruppierungen nicht mehr nach der früheren Tarifordnung vorgenommen werden. Die Arbeitgeberin betreibt einen Blutspendedienst mit ca. 300 Beschäftigten; es besteht ein Betriebsrat. Für Teile der Belegschaft galten bislang Tarifverträge mit den Arbeitnehmerorganisationen DHV und medsonet, die Vergütungsbänder und Eingruppierungsregeln enthielten. Die Arbeitgeberin kündigte diese Tarifverträge zum 31.12.2011. Zwischen Arbeitgeberin und ver.di wurde zum 01.08.2011 ein Tarifvertrag (ÜTV-DRK-BSD) zur Überleitung in den TVöD geschlossen; die Arbeitgeberin trat dem Kommunalen Arbeitgeberverband bei. Für vier Arbeitnehmer beantragte die Arbeitgeberin zuvor die Zustimmung zur Ein-/Umgruppierung nach den DHV-/medsonet-Tarifen mit konkreten Bandbreitenprozenten. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung, u. a. wegen fehlender Tarifzuständigkeit der DHV und fehlender Begründung der Prozentfestsetzung. Das Arbeitsgericht gab der Arbeitgeberin statt; der Betriebsrat beschwerte sich hiergegen. • Anstelle der früheren Eingruppierungsordnung ist maßgeblich, ob die Maßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung endgültig durchgeführt werden kann; maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem LAG (hier 30.11.2012). • Mit Wirksamwerden des ÜTV-DRK-BSD und dem Beitritt der Arbeitgeberin zum Kommunalen Arbeitgeberverband trat Tarifbindung ein; damit war die Arbeitgeberin betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, das neue tarifliche Entlohnungssystem im Betrieb anzuwenden, soweit dessen Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG unterliegen. • Der Tarifvorbehalt des § 87 Abs.1 Eingangssatz BetrVG und der Normzweck des § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG verlangen, dass bei Eingreifen neuer tariflicher Regelungen ein einheitliches und transparentes innerbetriebliches Entgeltsystem gilt; dies schließt die Fortgeltung der alten Entgeltordnung in der Nachwirkungsphase für mitbestimmungspflichtige Strukturfragen aus. • Die nach dem 01.01.2012 begonnene Nachwirkungsphase der gekündigten DHV/medsonet-Tarife gewährleistete nicht mehr die erforderliche Transparenz und Verteilungsgerechtigkeit, weil der Arbeitgeber nunmehr andere Abmachungen herbeiführen konnte (§ 4 Abs.5 TVG). • Die Grundsätze betreffen die tarifliche Entgeltstruktur (Eingruppierungssystem), nicht die mitbestimmungsfreie Höhe der Vergütung; daher hätten die Ein-/Umgruppierungsanträge die Eingruppierungsregeln des TVöD (TVöD-V) in Verbindung mit dem ÜTV-DRK-BSD zugrunde legen müssen. • Weil die Arbeitgeberin jedoch weiter die DHV/medsonet-Entgeltordnungen zugrunde legte, waren ihre Anträge auf Ersetzung der Betriebsratszustimmung nach § 99 Abs.4 BetrVG nicht zu stattgeben. Der Beschwerde des Betriebsrats wird stattgegeben; die Anträge der Arbeitgeberin nach § 99 Abs.4 BetrVG auf Ersetzung der verweigerten Zustimmungen zur Ein- bzw. Umgruppierung der vier Arbeitnehmer sind abzuweisen. Maßgeblich war zum Zeitpunkt der Entscheidung (30.11.2012) die tarifliche Bindung der Arbeitgeberin an das ÜTV-DRK-BSD und der damit verbundene Übergang auf das Eingruppierungssystem des TVöD-V; die zuvor mit DHV/medsonet geltende Entgeltordnung konnte nicht mehr Grundlage sein. Daher durften die beantragten Ein- und Umgruppierungen nicht nach den alten DHV/medsonet-Regeln erfolgen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.