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Beschluss

2 Ta 787/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben, wenn die klägerischen Ansprüche ihren Ursprung in einem als Arbeitsvertrag bezeichneten Schuldverhältnis haben, auch wenn der Arbeitsvertrag nach Parteivortrag nichtig sein soll. • § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ist weit auszulegen; es reicht, dass der Streitgegenstand in greifbarer Beziehung zum Arbeitsverhältnis steht. • Bei der Bestimmung des Rechtswegs ist auf das Vorbringen der klagenden Partei abzustellen; streitige Einwendungen der Beklagten zur Wirksamkeit des Arbeitsvertrags berühren die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten bei behaupteter Nichtigkeit des Arbeitsvertrags • Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben, wenn die klägerischen Ansprüche ihren Ursprung in einem als Arbeitsvertrag bezeichneten Schuldverhältnis haben, auch wenn der Arbeitsvertrag nach Parteivortrag nichtig sein soll. • § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ist weit auszulegen; es reicht, dass der Streitgegenstand in greifbarer Beziehung zum Arbeitsverhältnis steht. • Bei der Bestimmung des Rechtswegs ist auf das Vorbringen der klagenden Partei abzustellen; streitige Einwendungen der Beklagten zur Wirksamkeit des Arbeitsvertrags berühren die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht. Die Klägerin, Teil einer Automobilvertriebsgruppe, verlangt von der ehemaligen Minderheitsgesellschafterin und angeblichen Arbeitnehmerin (Beklagte) Rückzahlung gezahlter Vergütungen in Höhe von über 529.000 EUR. Die Parteien hatten 1999 einen schriftlichen Vertrag mit der Bezeichnung "Anstellungsvertrag" geschlossen, der Vergütung, Leistungszulagen und Dienstwagennutzung regelte. Die Klägerin trägt vor, der Vertrag sei von Anfang an Schein gewesen; die Beklagte habe keine Arbeitsleistungen erbracht und die Vereinbarung diene lediglich der Versorgung der Beklagten ohne Gegenleistung. Die Klägerin macht daraufhin Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche geltend. Die Beklagte bestreitet Kollusion und behauptet, sie habe tatsächlich gearbeitet; sie rügt außerdem Einwendungen wie Ausschluss durch eine Ausgleichsklausel. Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg für unzulässig und verwies an das Landgericht. Dagegen legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein. • Anwendbare Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sowie § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO für Kostenentscheidung. • Weite Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG: Die Arbeitsgerichtsbarkeit erfasst bürgerliche Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen; dies gilt auch bei behaupteter Nichtigkeit des Arbeitsvertrags. • Bei Bestimmung des Rechtswegs ist auf das Vorbringen der klagenden Partei abzustellen; die Klägerin macht Rückzahlung von Vergütungen geltend, die sie in der Annahme eines wirksamen Arbeitsverhältnisses geleistet hat. • Selbst wenn die Klägerin die Nichtigkeit des schriftlichen Vertrags behauptet, zeigt ihr Vorbringen, dass der Streitgegenstand gerade die Frage der beiderseitigen Erfüllung und Wirksamkeit des als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrags ist, sodass die Streitigkeit "aus dem Arbeitsverhältnis" stammt. • Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erlaubt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch bei fehlender Wirksamkeit des Arbeitsvertrags, solange der Anspruch in enger Beziehung zum Arbeitsverhältnis steht. • Kosten- und Wertfestsetzung: Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin; Gegenstandswert des Beschweresverfahrens 158.711,26 EUR (3/10 des Streitwerts). Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt wurde abgeändert: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für zulässig zu erklären, weil die Klägerin Rückzahlung von Vergütungen verlangt, die sie aus Anlass und im Vertrauen auf einen als "Anstellungsvertrag" bezeichneten Vertrag gezahlt hat, sodass der Streit in greifbarer Beziehung zum Arbeitsverhältnis steht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt; der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 158.711,26 EUR festgesetzt. Damit kann die materielle Auseinandersetzung über die behauptete Nichtigkeit des Vertrags und die sich daraus ergebenden Rückforderungsansprüche nun materiell vor den Arbeitsgerichten weiterverfolgt werden.