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Beschluss

13 Ta 19/14

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2014:0805.13TA19.14.0A
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Leitsätze
1. Für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.(Rn.16) 2. Für die Frage der Rechtswegzuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob der zwischen Schuldner und Arbeitnehmer schriftlich geschlossene Arbeitsvertrag wirksam ist und beidseitig erfüllt wurde.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 23. April 2014 (Az.: 10 Ca 309/13; jetzt: Arbeitsgericht Mannheim Az.: 3 Ca 242/14) abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 400,00 festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.(Rn.16) 2. Für die Frage der Rechtswegzuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob der zwischen Schuldner und Arbeitnehmer schriftlich geschlossene Arbeitsvertrag wirksam ist und beidseitig erfüllt wurde.(Rn.19) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 23. April 2014 (Az.: 10 Ca 309/13; jetzt: Arbeitsgericht Mannheim Az.: 3 Ca 242/14) abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 400,00 festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger verlangt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. B. A. GmbH (künftig: Insolvenzschuldnerin) vom Beklagten gemäß §§ 134 Abs. 1, 143 InsO die Rückerstattung an diesen unter Bezugnahme auf einen zwischen dem Beklagten und der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Arbeitsvertrag gezahlte Vergütung für die Monate April, Mai und Juli 2010. Der Beklagte schloss mit der Insolvenzschuldnerin am 22. Februar 2010 einen schriftlichen Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung ab 1. April 2010 (vgl. Bl. 13 ff. d.A.). Danach sollte der Beklagte im Umfang von monatlich 32 Stunden als Mitarbeiter im Bereich Marketing tätig sein und dafür ein monatliches Arbeitsentgelt von EUR 400,00 brutto erhalten. Am selben Tag schloss der Beklagte mit der T. C. M. GmbH einen schriftlichen Darlehensvertrag (vgl. Bl. 10 ff. d.A.), worin er sich verpflichtete, diesem Unternehmen ein Nachrangdarlehen in Höhe von EUR 10.000,00 nach Maßgabe bestimmter Darlehensbedingungen und eines Beteiligungsexposés zu gewähren. Der Beklagte stellte der T. C. M. GmbH diesen Betrag auch tatsächlich zur Verfügung. Die Insolvenzschuldnerin zahlte an den Beklagten als Vergütung für das vereinbarte Arbeitsverhältnis am 28. April 2010, 28. Mai 2010 und 7. Juli 2010 jeweils EUR 400,00, insgesamt EUR 1.200,00. Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 1. Oktober 2010 (vgl. Bl. 7 d.A.) wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin an diesem Tag das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 (vgl. Bl. 28 f. d.A.) verlangte der Kläger vom Beklagten erfolglos die Rückzahlung der an ihn geleisteten EUR 1.200,00, da keine Gegenleistung für diese Zahlung erfolgt sei. Mit seiner am 23. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht Mannheim - Kammern Heidelberg - eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Kläger hat vorgetragen, zwischen dem Beklagten und der Insolvenzschuldnerin habe tatsächlich kein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Arbeitsvertrag sei nur zum Schein als Gegenleistung für das Darlehen abgeschlossen worden. Wie von vornherein beabsichtigt, habe der Beklagte keinerlei Arbeitsleistung erbracht und die Zahlung ausschließlich aufgrund der Gewährung des Darlehens erhalten. Nach §§ 134 Abs. 1, 143 InsO sei der Beklagte zur Rückzahlung der EUR 1.200,00 verpflichtet, da es sich um eine unentgeltliche Leistung handele. Der Beklagte hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben. Ferner habe der Beklagte mit der Insolvenzschuldnerin nicht nur einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, sondern seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen auch weisungsgemäß erfüllt und Kunden aus seinem Bekanntenkreis akquiriert. Der Darlehensvertrag habe mit seiner Vergütung nichts zu tun und stelle ein eigenständiges Regelwerk dar. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. April 2014 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht H. verwiesen. Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sei der Sachvortrag des Klägers. Dieser trage schlüssig das Vorliegen eines Scheinvertrages vor, so dass sich schon daraus keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergebe. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 29. April 2014 und dem Kläger am 2. Mai 2014 zugestellt. Mit seiner am 5. Mai 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen eine Verweisung des Rechtsstreits. Er habe nicht behauptet, die Zahlungen seien in Erfüllung des Darlehensverhältnisses gewährt worden. Sie hätten lediglich damit in Zusammenhang gestanden. Die Hingabe des Darlehens sei Voraussetzung für den Erhalt des Arbeitsverhältnisses gewesen. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte folge daraus, dass die Parteien gerade darüber stritten, ob es sich bei dem schriftlichen Arbeitsvertrag um einen Scheinarbeitsvertrag handele. Eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis setze nicht voraus, dass ein wirksamer Arbeitsvertrag vorliege, sondern könne auch bei einem nichtigen Arbeitsvertrag gegeben sein. Das Arbeitsgericht hat, nachdem der Rechtsstreit nunmehr unter dem Aktenzeichen 3 Ca 242/14 (Arbeitsgericht Mannheim) geführt wurde, mit Beschluss vom 7. Juli 2014 ohne auf die Beschwerdebegründung des Klägers einzugehen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Parteien haben im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht keine weitere Stellungnahme abgegeben. II. Die nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts war abzuändern und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für den Rechtsstreit für zulässig zu erklären. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat die sofortige Beschwerde insbesondere rechtzeitig, in der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhoben. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Unrecht gemäß § 17 a GVG an das Amtsgericht verwiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist vorliegend entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ArbGG gegeben. a) Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ArbGG sind solche, die einem Arbeitsverhältnis entspringen, das zur Zeit der Klage besteht, zuvor bestanden hat oder begründet werden sollte. Dabei ist es ohne Bedeutung, auf welche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage der Klageanspruch gestützt wird. Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis. Für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Der Insolvenzverwalter ist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer des Insolvenzverfahrens Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG (vgl. mit ausführlicher Begründung Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 27. September 2010 - GmS-OGB 1/09 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 14 = NZA 2011, 534 ff.). b) Vorliegend handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit, die einem Arbeitsverhältnis entspringt. aa § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG begründet eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (BAG 23. Februar 1979 - 1 AZR 172/78 - zu I der Gründe, BAGE 31, 318). Dazu zählen insbesondere auch Rückzahlungsansprüche betreffend geleisteter Vergütung (vgl. ErfK-Koch, 14. Auflage 2014, § 2 ArbGG Rn. 16). Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen (BAG 23. August 2001 - 5 AZB 11/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 1; BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 11, BAGE 137, 215). Dementsprechend ist das Merkmal "aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ArbGG weit auszulegen (GMP-Schlewing, ArbGG, 8. Auflage 2013; § 2 Rn. 6). Deshalb setzt das Vorliegen einer Streitigkeit "aus dem Arbeitsverhältnis" in diesem Sinne keine Wirksamkeit des Arbeitsvertrages voraus, sodass eine Streitigkeit "aus dem Arbeitsverhältnis" auch bei Nichtigkeit des abgeschlossenen Arbeitsvertrages vorliegen kann (vgl. BAG 10. Mai 2000 - 5 AZB 3/00 - in juris; LAG Hamm 6. August 2012 - 2 Ta 787/11 - in juris; LAG Hamm 24. Juli 2013 - 2 Ta 81/13 - LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 54; GMP-Schlewing, ArbGG, 8. Auflage 2013, § 2 Rn. 53; ErfK-Koch, 14. Auflage 2014, § 2 ArbGG Rn. 15). bb) Vorliegend fordert der Kläger vom Beklagten die Rückerstattung einer Zahlung der Insolvenzschuldnerin, welche als Vergütung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für bestimmte Monate bezeichnet wurde. Dabei haben der Beklagte und die Insolvenzschuldnerin tatsächlich einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Angesichts dessen handelt es sich um eine "Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis". Es wird die Rückzahlung von Leistungen begehrt, die unter Bezugnahme auf einen Arbeitsvertrag erfolgt sind. Ob dieser Arbeitsvertrag wirksam geschlossen und beidseitig erfüllt wurde, ist keine Frage der Rechtswegzuständigkeit, sondern im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu klären. 3. Als Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu Zöller-Lückemann, ZPO, 30. Auflage 2014, § 17 a GVG Rn. 20, m.w.N.) sah das Landesarbeitsgericht EUR 400,00 (ein Drittel des eingeklagten Betrages) als angemessen an. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG i.V.m. § 574 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.