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Urteil

3 Sa 1415/11

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2012:0523.3SA1415.11.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.08.2011- 3 Ca 1733/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.08.2011- 3 Ca 1733/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem equal-pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG. Der Kläger war in der Zeit vom 08.09.2008 bis zum 31.08.2009 bei der Beklagten, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 05.09.2008. Dieser sah unter Ziffer 3 u.a. folgende Regelung vor: „… 3. Tarifvertrag Auf das Arbeitsverhältnis finden seit dem 01.04.2008 die Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) in der jeweils geltenden Fassung vollinhaltlich Anwendung. Demnach bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages nach den zwischen dem AMP und der CGZP geschlossenen Tarifverträgen, bestehend aus Mantel-, Entgeltrahmen-, Entgelt und Beschäftigungssicherungstarifverträgen (MTV, ERTV, ETV, BSTV) sowie etwaigen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied der Mitgliedsgewerkschaften der vorab genannten Tarifgemeinschaft ist. …" Ziffer 18 sah darüber hinaus eine Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit sowie eine Klagefrist von einem Monat nach Ablehnung des Anspruchs oder Nichterklärung innerhalb eines Monats nach Geltendmachung vor. Eingesetzt war der Kläger bei der Firma A1 GmbH als Chemiekant. Bei dieser gilt der Manteltarifvertrag zwischen der GEAB Gesellschaft für Energieanlagen-Betriebsführung mbH Essen – und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie. Für die Entlohnung gilt eine einheitliche Vergütungstabelle für Arbeitnehmer bei der A1 GmbH ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, gültig ab Juli 2008. Chemiefacharbeiter sind danach in die Vergütungsgruppe 5 eingruppiert, welche einen Stundenlohn von 13,47 € und monatlich 2.247,-- € Grundvergütung vorsieht. Mit der vorliegenden Klage und Klageerweiterung macht der Kläger Vergütung für die Monate März bis August 2009 auf der Basis dieses Monatsentgelts von 2.247,-- € unter Abzug der von der Beklagten gewährten Leistung in Höhe von 9,07 € brutto als Stundenlohn geltend, nachdem eine außergerichtliche Geltendmachung vom 24.06.2009 ergebnislos geblieben war. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nunmehr Vergütung nach der einheitlichen Vergütungstabelle für Arbeitnehmer bei der A1 GmbH, Entgeltgruppe 5, beanspruchen zu können, da die in Bezug genommenen Tarifverträge infolge festgestellter Tarifunfähigkeit der CGZP keine Anwendung mehr auf das Arbeitsverhältnis fänden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.864,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit der CGZP am 05.09.2008 äußerst hilfsweise, das Verfahren auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit der CGZP im Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.08.2009. Sie hat die Auffassung vertreten, das Bundesarbeitsgericht habe lediglich über die Tariffähigkeit der CGZP entschieden. Die Wirksamkeit abgeschlossener Tarifverträge sei nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen. Zudem habe die CGZP die in Bezug genommenen Tarifverträge auch im Namen ihrer Mitgliedsgewerkschaften geschlossen. Soweit es auf die Tariffähigkeit der CGZP ankomme, sei das Verfahren auszusetzen, weil die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 nur gegenwartsbezogen sei. Eine Tarifunfähigkeit stehe daher nicht für einen Zeitraum fest, für den der Kläger Zahlung begehre. Behauptungen des Klägers zu seinen Einsatzzeiten und zu einer auf ihn anzuwendenden Vergütungsgruppe hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Mit Urteil vom 18.08.2011 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.864,69 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus §§ 9 Ziffer 2, 10 Abs. 4 AÜG. Von dem Grundsatz der Gewährung eines Anspruchs auf Zahlung des Lohns vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes könne abgewichen werden, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag vorliege. Zwar hätten die Parteien im Arbeitsvertrag vom 05.09.2008 die Anwendung der Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) in der jeweils geltenden Fassung vereinbart; der Tarifvertrag sei jedoch unwirksam, da nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 die CGZP weder eine Gewerkschaft noch eine tariffähige Organisation sei. Die Tarifunfähigkeit der CGZP habe die Unwirksamkeit der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge zur Folge. Indem das Bundesarbeitsgericht der CGZP die Gewerkschaftseigenschaft sowie die Eigenschaft als tarifvertragsfähige Spitzenorganisation abgesprochen habe, habe es damit auch bereits die Vollmacht der CGZP, im Namen der Mitgliedsgewerkschaften zu handeln, verneint. Die Entscheidung vom 14.12.2010 gelte auch nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit. Da das Bundesarbeitsgericht inzidenter auch die Satzung der CGZP vom 05.12.2005 überprüft habe, könne für die Tariffähigkeit der CGZP ab dem 05.12.2005 nichts anderes gelten als ab dem Zeitpunkt des Beschlusses vom 14.12.2010. Der Anspruch sei auch nicht verfallen. Der Anspruch sei der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. Schließlich sei das Verfahren auch nicht auszusetzen gewesen. Gegen das unter dem 01.09.2011 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter dem 09.09.2011 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 21.09.2011 begründet. Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, der Rechtsstreit sei auszusetzen, da die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 zur Tariffähigkeit der CGZP nur gegenwartsbezogen sei. Insoweit sei nicht ersichtlich, woher das Arbeitsgericht Dortmund die Tatsachen entnehme, die es dazu anführe, dass die CGZP auch in der Vergangenheit tarifunfähig gewesen sei. Einen substantiierten Vortrag hierzu habe der Kläger nicht erbracht. Die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge seien auch nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen. Wären alle seit dem 05.12.2005 durch die CGZP abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam, dann gelte der zwischen der CGZP und der Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e.V. am 29.11.2004 unterzeichnete und am 01.01.2005 in Kraft getretene Tarifvertrag weiter. Dieser sei ausdrücklich im Namen der Mitgliedgewerkschaften der CGZP geschlossen worden. Hierzu bestimmte Ziffer 3 des maßgeblichen Anstellungsvertrages ausdrücklich die Einbeziehung des jeweils gültigen Tarifvertrages. Dies sei eben, wenn ab 05.12.2005 Tarifverträge durch die CGZP abgeschlossen worden seien, der letzte zuvor wirksam abgeschlossene Tarifvertrag. Im Übrigen macht die Beklagte mit der Berufung geltend, ihr sei Vertrauensschutz zu gewähren. Anzuwenden sei insoweit der Grundsatz des fehlerhaften, aber in Verzug gesetzten Tarifvertrages. Auch ein nichtiger Tarifvertrag könne von den Parteien eines Arbeitsvertrages in Bezug genommen werden. Eine Nichtigkeit eines Tarifvertrages ex nunc sei daher abzulehnen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.08.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, zutreffenderweise sei davon ausgegangen worden, die CGZP sei auch in der Vergangenheit nicht tariffähig gewesen, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass eine solche Tariffähigkeit in der Vergangenheit bestanden habe. Einen Verfall von Ansprüchen habe das Arbeitsgericht zutreffend abgelehnt. Schließlich sei der Rechtsstreit auch nicht auszusetzen, weil keine besonderen Anhaltspunkte vorgetragen worden seien, wonach die CGZP in der Vergangenheit tariffähig gewesen sein könne. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. A Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO. B Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zutreffend Ansprüche in der ausgeurteilten Höhe zuerkannt. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug führt zu keinem anderen Ergebnis. I. Nach § 10 Abs. 4 kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen. Nach § 9 Nr. 2 AÜG sind wiederum Vereinbarungen unwirksam, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen vorsehen; dies gilt allerdings u. a. dann nicht, wenn ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulässt, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren können. Zwar haben die Parteien in dem für sie maßgeblichen Arbeitsvertrag vom 05.09.2008 in Ziffer 3 festgelegt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den zwischen dem AMP und der CGZP abgeschlossenen Tarifverträgen richten sollen und auf das Arbeitsverhältnis seit dem 01.04.2008 die Tarifverträge zwischen diesen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden sollen; solche Tarifverträge liegen jedoch für die dem Klagebegehren zugrunde liegende Zeit nicht vor, da die CGZP insoweit nicht als tariffähig anzusehen war. 1. Rechtsfolge des Abschlusses eines Tarifvertrages durch eine Vereinigung ohne Tariffähigkeit ist die Unwirksamkeit und damit Nichtigkeit des entsprechenden Tarifvertrages (BAG 15.11.2006 EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 131). 2. Von einer fehlenden Tariffähigkeit der CGZP bei Abschluss der für den Rechtsstreit der Parteien einschlägigen Tarifverträge, insbesondere des Manteltarifvertrages vom 29.11.2004 mit Änderungstarifvertrag vom 09.07.2008, des Entgeltrahmentarifvertrages vom 09.07.2008 und der Entgelttarifverträge West vom 09.07.2008 war nach Auffassung der Kammer nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 im Verfahren 1 ABR 19/10 (EzA TVG § 2 Nr. 31) auszugehen. a) Zutreffend ist insoweit, dass die Feststellung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP nur gegenwartsbezogen, nicht hingegen vergangenheitsbezogen getroffen worden ist, da das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass es den Antragstellern des entsprechenden Verfahrens ersichtlich lediglich um die gegenwärtige Feststellung fehlender Tariffähigkeit gegangen ist. b) Gleichwohl geht die Kammer im Hinblick auf die Besonderheit, mit der eine Tariffähigkeit der CGZP durch das Bundesarbeitsgericht verneint worden ist, davon aus, dass diese Entscheidung Wirkung für und gegen alle auch jedenfalls für den Zeitraum hat, der nach dem Zeitpunkt der maßgeblichen Satzung liegt, zu der die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts getroffen worden ist. (a) Auszugehen ist dabei davon, dass eine Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, § 97 ArbGG eine Tariffähigkeit nicht erst begründet oder beendet, sondern die Tariffähigkeit oder Tarifunfähigkeit nur feststellt (BAG, 15.11.2006, a.a.O.). Andernfalls würde sich die Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens als weitgehend sinnlos und überflüssig darstellen, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifunfähigkeit einer Vereinigung nur für die Zeit nach Verkündung der Entscheidung von Bedeutung wäre. (b) Da das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 davon ausgegangen ist, es fehle an den tarifrechtlichen Voraussetzungen einer Spitzenorganisation und eine Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG könne eine Tariffähigkeit nur durch ihre Mitglieder erlangen, hierbei auf die Satzung der CGZP vom 08.10.2009 abgestellt hat und im Übrigen darauf hingewiesen hat, dass der Wortlaut von § 1 Abs. 1 der CGZP-Satzung aus dem Jahre 2009 § 1 der CGZP-Satzung vom 05.12.2005 entspricht, ergibt sich hieraus, dass unter diesem Aspekt eine Tariffähigkeit der CGZP auch zu einem vorherigen Zeitpunkt nicht gegeben war, selbst wenn das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung ausdrücklich gegenwartsbezogen verstanden wissen will. Bei der vorliegenden Problematik geht es nicht um die Frage, ob eine Tariffähigkeit wegen fehlender sozialer Mächtigkeit gegeben ist oder die CGZP überhaupt von tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG gebildet wird und sich ggf. die dafür maßgeblichen Tatsachen für einen Zeitpunkt vor dem 14.12.2010 anders darstellen; maßgeblich ist , dass die Satzungsbestimmungen der CGZP unverändert geblieben sind und sich der Organisationsbereich nach beiden Satzungsfassungen auf den gesamten Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung erstreckte, hingegen nicht auf den Organisationsbereich der Mitglieder beschränkt war. Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser Besonderheit der Feststellung fehlender Tariffähigkeit war daher davon auszugehen, dass auch für die Vergangenheit unter der Geltung unveränderter Satzungsbestimmungen eine Tariffähigkeit nicht gegeben war und durch die CGZP abgeschlossene Tarifverträge daher unwirksam und nichtig sind. 3. Dem Zahlungsbegehren der klagenden Partei stehen auch nicht von vornherein Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes aufseiten der Beklagten entgegen. Ein sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebender Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Belastungen führt nicht zum Entfall oder zu einer Einschränkung des Zahlungsanspruchs der klagenden Partei. a) Weder verbreitete Rechtsansichten noch eine Rechtsprechung verändern die objektive Rechtslage; selbst höchstrichterliche Entscheidung erzeugen keine dem Gesetzesrecht vergleichbaren Rechtsbindungen, sondern stellen lediglich die Rechtslage klar (BAG, 26.07.1996, EzA GG Art. 3 Nr. 50; SAG, 23.03.2006, EzA KSchG § 17 Nr. 16). Allerdings darf auch Rechtsprechung nicht dazu führen, dass einer Partei nachträglich und rückwirkend Handlungspflichten auferlegt werden. die sie nachträglich nicht mehr erfüllen kann (SAG, 21.01.1999. EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 79). Im Fall der Gewährung von Vertrauensschutz hat zudem eine Interessenabwägung zu erfolgen, die auch die Idee der materiellen Gerechtigkeit zu berücksichtigen hat (SAG, 18.04.2007, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35). Selbst bei Änderung der Rechtsprechung sind daher Einschränkungen insoweit nur. dann geboten, wenn die nachteilig betroffene Partei auf die Weitergeltung der Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. b) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stehen Grundsätze des Vertrauensschutzes Ansprüchen nicht entgegen aa) Auszugehen ist dabei von der Überlegung, dass es schon kein Vertrauen in die Tariffähigkeit einer Vereinigung grundsätzlich gibt (BAG, 15.11.2006, a.a.O.). Richterliche Entscheidungen, die die Beklagte darin bestärken konnten und durften, von der CGZP abgeschlossene Tarifverträge seien wirksam, sind nicht gegeben. Allein der Umstand, dass durch bestimmte Institutionen auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Tarifverträge im Bereich der Zeitarbeit arbeitsvertraglich zu vereinbaren, konnte ein solches Vertrauen ebenfalls nicht begründen, da solche Institutionen wie die Bundesagentur für Arbeit ersichtlich nicht darüber befinden konnten und wollten, ob abgeschlossene Tarifverträge wirksam sind oder nicht. Allein der Umstand, dass die Vertragspartner der in Rede stehenden Tarifverträge von der Wirksamkeit ausgegangen sind, schafft ein berechtigtes Vertrauen ebenfalls nicht. bb) Ohnehin könnte eine Interessenabwägung nicht dazu führen, dass Ansprüche der klagenden Partei jedenfalls für die Zeit vor dem 14.12.2010 nicht gegeben sind. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die das Interesse der Beklagten, nicht mit Nachzahlungen überzogen zu werden, höher ansiedeln kann als Nachforderungen der Arbeitnehmer. Der Beklagten werden damit keine Handlungspflichten auferlegt, die sie nicht nachträglich erfüllen kann. Wer einzelvertraglich Tarifverträge in Bezug nimmt, die von einer Tarifvertragspartei geschlossen werden, bei der von Anfang an Bedenken gegen eine Tariffähigkeit bestanden, muss das Risiko tragen, dass diese Vereinigung durch die Rechtsprechung als nicht tariffähig angesehen wird. Eine Verpflichtung zur Nachzahlung entspricht dabei insbesondere der Idee der materiellen Gerechtigkeit. cc) Eine Bedeutung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 für die Vergangenheit entfällt auch nicht durch die Annahme, nach den Grundsätzen der Lehre vom fehlerhaften Dauerschuldverhältnis sei lediglich von einer ex-nunc-Wirkung auszugehen. Anders als beispielsweise bei der Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung stellen sich nicht die Problematiken, dass ein Arbeitsverhältnis nur schwerlich wegen der zwischenzeitlich erbrachten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers rückwirkend abgewickelt werden kann. Vorliegend geht es lediglich darum, dass einzelne Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis nachgewährt und möglicherweise von der Arbeitgeberin infolge Erbringung tariflicher Leistungen zurückgefordert werden können. Dieses Problem stellt sich auch nicht anders dar, wenn einzelne arbeitsvertragliche, tarifvertragliche oder sonstige kollektivrechtliche Regelungen sich als unwirksam darstellen und nachfolgend hieraus Ansprüche der Vertragsparteien auch für die Vergangenheit erhoben werden. 4. Ein Anspruch des Klägers scheitert auch nicht von vornherein daran, dass möglicherweise die in Rede stehenden Tarifverträge zwischen dem AMP und der CGZP auch im Namen der Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes geschlossen worden sind und diesfalls ein mögliches Verfahren über deren Tariffähigkeit durchzuführen wäre. Denn jedenfalls geben die maßgeblichen Tarifverträge keinerlei Anhaltspunkt dafür her, dass sie von der CGZP auch im Namen anderer geschlossen worden sind. a) Bei Abschluss eines Tarifvertrages muss klargestellt werden, dass die Spitzenorganisation im Namen anderer handelt; aus der Urkunde selbst muss sich das Handeln als Vertreter zweifelsfrei erkennen lassen (BAG, 12.02.1997, EzA TVG § 2 Nr. 21). Es muss daher bei Abschluss des Tarifvertrages klargestellt werden, dass eine Spitzenorganisation lediglich als Vertreter handeln will. b) Vorliegend sind die maßgeblichen Tarifverträge ausschließlich zwischen der CGZP und dem AMP geschlossen worden, wie dies auch durch deren Unterschriften bekundet wird. Es kommt mit keiner Silbe zum Ausdruck, dass die Tarifverträge auch für bestimmte Einzelgewerkschaften, die nicht einmal nach ihrer Bezeichnung auftauchen, geschlossen werden sollten. Auch wenn im organisatorischen Geltungsbereich der Tarifverträge aufgeführt ist, der Tarifvertrag gelte auf Arbeitnehmerseite für die Mitglieder der Mitgliedsgewerkschaften, reicht dies nicht aus, um erkennen zu können, dass der Tarifvertrag (auch) für andere als die als Partner des Tarifvertrages bezeichneten und Unterzeichnenden geschlossen sein soll. 5. Ein Anspruch des Klägers scheitert des Weiteren nicht daran, dass im Falle der Annahme der Nichtigkeit der in Bezug genommenen Tarifverträge dann ein am 01.01.2005 in Kraft getretener Tarifvertrag zur Anwendung kommt, der durch die CGZP im Namen der Mitgliedsgewerkschaften geschlossen worden ist. Solche Verträge sind schon deswegen nicht in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages in Bezug genommen worden, weil dort lediglich Tarifverträge zwischen den Tarifpartnern CGZP und AMP die Rede ist. Auch wenn dort von Tarifverträgen „in der jeweils geltenden Fassung" die Rede ist, muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass eine dynamische Verweisung nur auf solche Tarifverträge erfolgt ist, die zwischen den genannten Tarifpartnern abgeschlossen sind. Dementsprechend sieht Ziffer 3 im Eingangssatz vor, dass diese Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis „seit dem 01.04.2008" Anwendung finden, was der Annahme entgegensteht, bei Nichtigkeit solcher Tarifverträge könnten Tarifverträge aus Zeiten in Bezug genommen sein, die vor diesem Datum liegen. 6. Zu der Annahme des Arbeitsgerichts, ein Verfall von Ansprüchen aufgrund Ausschlussfristen sei nicht eingetreten, ist die Beklagte mit der Berufung nicht entgegengetreten. 7. Ebenso hat die Beklagte keine Einwendungen im Berufungsrechtszug gegen die Annahme des Arbeitsgerichts zur Berechnung von Ansprüchen erhoben. II. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Frage der Tariffähigkeit der CGZP bei Abschluss der für den Rechtsstreit der Parteien einschlägigen Tarifverträge bedurfte es nicht. 1. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auszusetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen dabei nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Eine Aussetzung ist lediglich dann nicht erforderlich, wenn eine Entscheidungserheblichkeit offensichtlich nicht gegeben ist (BAG, 28.01.2008, NZA 2008,489). Eine solche Entscheidungserheblichkeit liegt daher dann nicht vor, wenn die Klage aus anderen Gründen bereits abzuweisen ist, ohne dass es auf die Frage der Tariffähigkeit einer Vereinigung ankommt. Dies ist jedoch, wie noch auszuführen ist, nicht der Fall. 2. Hinsichtlich des Erfordernisses der Aussetzung bestehen unterschiedliche Auffassungen. Soweit eine Aussetzung der Verfahren für zwingend gehalten wird, liegt die Begründung im Wesentlichen darin, dass das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung ausdrücklich lediglich gegenwartsbezogen verstanden wissen will, was eine rückwirkende Rechtwirkung auf den Zeitpunkt früherer Tarifabschlüsse ausschließen soll und § 97 Abs. 5 ArbGG gerade sicherstellen will, dass in einem dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegenden Verfahren, an dem sich alle betroffenen Beteiligten einbringen können, eine Entscheidung zur Tariffähigkeit ergehen kann, die dann Rechtskraft gegenüber jedermann erlangt (so beispielsweise LAG Hamm, 28.09.2011, 1 Ta 500/11; LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011, 11 Ta 10/11; LAG Rheinland-Pfalz, 15.06.2011, 6 Ta 99/11; LAG Nürnberg, 19.09.2011, 2 Ta 128/11, LAGE ArbGG § 97 Nr. 4; LAG Nürnberg, 23.11.2011, 7 Ta 111/11, DB 2012, 118; Wissels juris PR-ArbR 33/2011 Anm. 2; für eine Aussetzung auch LAG Rheinland-Pfalz 16.01.2012, 11 Ta 274/11, DB 2012, 356 ). Das Erfordernis einer solchen Aussetzung wird dabei auch unter dem Aspekt bejaht, dass auch für die Vergangenheit eine andere Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht nicht zu erwarten steht (ArbG Freiburg, 13.04.2011, DB 2011, 1001). Soweit eine Aussetzung für nicht erforderlich gehalten wird, wird dies im Wesentlichen damit begründet, ein Erfordernis ergebe sich nicht, wenn die Tarifunfähigkeit bereits einmal festgestellt worden sei und keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Tariffähigkeit vorher bestanden haben könne (hierzu beispielsweise LAG Hamm, 30.06.2011, 8 Sa 387/11; LAG Sachsen-Anhalt, 02.11.2011, 4 Ta 130/11, LAGE ArbGG § 97 Nr. 5; LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011, 7 Sa 1318/11, DB 2012, 119) . 3. Die Kammer schließt sich im Hinblick auf die Besonderheit, mit der eine Tariffähigkeit der CGZP durch das Bundesarbeitsgericht nach dem Beschluss vom 14.12.2010 im Verfahren 1 ABR 19/10 ( EzA TVG § 2 Nr. 31 ) verneint worden ist, den Auffassungen an, die eine Aussetzung nicht für erforderlich halten. Auszugehen ist dabei davon, dass eine Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, § 97 ArbGG eine Tariffähigkeit nicht erst begründet oder beendet, sondern die Tariffähigkeit oder Tarifunfähigkeit nur feststellt (BAG, 15.11.2006, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 131). Andernfalls würde sich die Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens als weitgehend sinnlos und überflüssig darstellen, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifunfähigkeit einer Vereinigung nur für die Zeit nach Verkündunq der Entscheidung von Bedeutung wäre. Da das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 davon ausgegangen ist, es fehle an den tarifrechtlichen Voraussetzungen einer Spitzenorganisation und eine Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG könne eine Tariffähigkeit nur durch ihre Mitglieder erlangen, hierbei auf die Satzung der CGZP vom 08.10.2009 abgestellt hat und im Übrigen darauf hingewiesen hat, dass der Wortlaut von § 1 Abs. 1 der CGZP-Satzung aus dem Jahre 2009 § 1 der CGZP-Satzung vom 05.12.2005 entspricht, ergibt sich hieraus, dass unter diesem Aspekt eine Tariffähigkeit der CGZP auch zu einem vorherigen Zeitpunkt nicht gegeben war, selbst wenn das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung ausdrücklich gegenwartsbezogen verstanden wissen will. Bei der vorliegenden Problematik geht es nicht um die Frage, ob eine Tariffähigkeit wegen fehlender sozialer Mächtigkeit gegeben ist oder die CGZP überhaupt von tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG gebildet wird und sich ggf. die dafür maßgeblichen Tatsachen für einen Zeitpunkt vor dem 14.12.2010 anders darstellen; maßgeblich ist, dass die Satzungsbestimmungen der CGZP unverändert geblieben sind und sich der Organisationsbereich nach beiden Satzungsfassungen auf den gesamten Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassunq erstreckte, hingegen nicht auf den Organisationsbereich der Mitglieder beschränkt war. Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser Besonderheit der Feststellung fehlender Tariffähigkeit war daher davon auszugehen, dass auch für die Vergangenheit unter der Geltung unveränderter Satzungsbestimmungen eine Tariffähigkeit nicht gegeben war und durch die CGZP abgeschlossene Tarifverträge daher unwirksam sind. C Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Tariffähigkeit der CGZP war die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG für die Beklagte zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei REVISION eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.