Beschluss
7 TaBVGa 17/14
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0516.7TABVGA17.14.00
14mal zitiert
23Zitate
Zitationsnetzwerk
37 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde des Wahlvorstandes des Sozialwerkes St. H e.V. Ruhrgebiet wird der Beschluss desArbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2014 – 1 BVGa 8/14 – unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und dem Wahlvorstand Wohnverbund W Suchtkrankenhilfe untersagt, weitere Handlungen vorzunehmen die darauf gerichtet sind, das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrats für den Wohnverbund W Suchtkrankenhilfe in der Region Ruhrgebiet des Sozialwerks St. H e.V. fortzuführen, insbesondere die Wahl am 19.05.2014 für die Wahl eines Betriebsrates durchzuführen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Wahlvorstandes des Sozialwerkes St. H e.V. Ruhrgebiet wird der Beschluss desArbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2014 – 1 BVGa 8/14 – unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und dem Wahlvorstand Wohnverbund W Suchtkrankenhilfe untersagt, weitere Handlungen vorzunehmen die darauf gerichtet sind, das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrats für den Wohnverbund W Suchtkrankenhilfe in der Region Ruhrgebiet des Sozialwerks St. H e.V. fortzuführen, insbesondere die Wahl am 19.05.2014 für die Wahl eines Betriebsrates durchzuführen. G r ü n d e A. Der Antragsteller (im Folgenden Wahlvorstand Ruhrgebiet) begehrt im Rahmen eines Beschlussverfahrens gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung den Abbruch einer weiteren Betriebsratswahl, die der später gebildete Beteiligte zu 2. (im Folgenden Wahlvorstand W) Ebene einer einzelnen Einrichtung des Arbeitgebers eingeleitet hat. Der beteiligte Arbeitgeber betreibt, teils über rechtlich selbständige von ihm beherrschte Gesellschaften, in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Einrichtungen und Einrichtungsverbünde, die u. a. stationäre und teilstationäre Leistungen in den Bereichen der Eingliederungshilfe, der Jugendhilfe und der Suchtkrankenhilfe anbieten oder Hilfsangebote für Menschen mit Behinderungen vorhalten. Den einzelnen Einrichtungen oder Einrichtungsverbünden, solchen sind mehrere Häuser oder Wohngruppen zugeordnet, steht jeweils eine Einrichtungsleitung vor. Mit insgesamt rund 2.000 Beschäftigten fiel der Arbeitgeber bis zum 31.12.2013 unter das kirchliche Arbeitsrecht. Auf der Grundlage der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) waren für die Regionen Westfalen-Süd und Ruhrgebiet, zumindest zeitweise auch für die Region Westfalen-Nord, Mitarbeitervertretungen gebildet. Die Einrichtungen sind zum Zwecke der Betriebsführung drei vom Arbeitgeber beherrschten, in der Rechtsform der gGmbH geführten Tochtergesellschaften zugeordnet, darunter die Sozialwerk St. H Ruhrgebiet gGmbH, deren lokaler Zuständigkeitsbereich mit dem der ursprünglichen Mitarbeiterarbeitervertretungen identisch war. Zwischen dem Arbeitgeber und diesen Tochtergesellschaften bestehen Betriebsführungsverträge. Auf einer für die Region Ruhrgebiet (insgesamt 719 Beschäftigte) für den 14.02.2014 zum Zwecke der Bestellung eines Wahlvorstandes einberufenen Betriebsversammlung wurde der Wahlvorstand Ruhrgebiet gewählt. Dieser sah sich – der unterschiedlichen Auslegung des Betriebsbegriffs wegen – zunächst mit einem auf Wahlabbruch gerichteten Eilantrag des Arbeitgebers konfrontiert (Arbeitsgericht Gelsenkirchen - 3 BVGa 4/14 -). Nachdem das Landesarbeitsgericht Hamm im Verfahren 13 TaBVGa 8/14 mit Beschluss vom 04.04.2014 in einem die Region Westfalen-Süd betreffenden Parallelverfahren den entsprechenden Antrag der Arbeitgeberseite weitgehend abgewiesen hat, nahm er den auf Wahlabbruch gerichteten Antrag in dem genannten Verfahren zurück. Gemäß Wahlausschreiben vom 30.04.2014 findet die Betriebsratswahl in der Region Ruhrgebiet am 18.06.2014 statt. Am 18.02.2014 haben Beschäftigte des Wohnverbundes W Suchtkrankenhilfe, in welchem 6 im Stadtgebiet Gelsenkirchen liegende Häuser und Wohngemeinschaften zusammengefasst und dem 112 wahlberechtigte Beschäftigte zuzuordnen sind, zu einer weiteren Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstandes für eine lokale, einrichtungsbezogene Betriebsratswahl eingeladen. Aus dieser ist der Wahlvorstand W hervorgegangen. Selbiger hat per Wahlausschreiben vom 04.04.2014 (Bl. 104 ff d. A.), auf welches der Einzelheiten wegen verwiesen wird, Wahltag für den 19.05.2014 anberaumt. Die Wählerlisten beider Wahlvorstände sind bezogen auf die Beschäftigten des Wohnverbundes W identisch. Nachdem in Ansehung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 04.04.2014 zwischen Wahlvorständen geführte Gespräche ohne Ergebnis blieben und der Wahlvorstand W seine Wahlvorbereitungen fortführt, nimmt der Wahlvorstand Ruhrgebiet diesen nunmehr per am 12.05.2014 bei Gericht eingegangener Antragsschrift auf Abbruch der dortigen Betriebsratswahl in Anspruch. Der Wahlvorstand Ruhrgebiet hat vorgetragen: Da für die Region, welche die Häuser des Wohnverbundes W vollständig einschließe, bereits ein Wahlvorstand gebildet wäre, sei die spätere Bildung eines weiteren örtlichen Wahlvorstandes für einen Teilbezirk rechtlich offensichtlich unzulässig. Existiere bereits ein Wahlvorstand und werde danach ein zweiter Wahlvorstand aktiv, um eine gesonderte Wahl in einer Teileinheit durchzuführen, könne diesem die weitere Aktivität ausnahmsweise und trotz der im Übrigen strengen Maßstäbe der Rechtsprechung per einstweiliger Verfügung verboten werden. Insoweit gelte – jedenfalls wenn die zeitlich erste Bestellung eines Wahlvorstandes nicht unter evidenten Fehlern leide – das Prioritätsprinzip. Angesichts der Befugnisse, die der gGmbH Ruhrgebiet in betriebsorganisatorischer und personeller Hinsicht vermittelt seien, könne von einer groben Verkennung des Betriebsbegriffs auf der Antragstellerseite nicht ausgegangen werden. Da der Arbeitgeber den Wahlvorstand W mit der Zuleitung einer Wählerliste rechtswidrig unterstützt habe und fortlaufend weiter unterstütze, seien auch gegen diesen Unterlassungsansprüche begründet. Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich aus dem unmittelbar bevorstehenden Wahltermin. Der Wahlvorstand Ruhrgebiet hat beantragt, 1. dem Beteiligten zu 2. aufzugeben, es zu unterlassen, weitere Handlungen vorzunehmen, die darauf gerichtet sind, das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrates für den Wohnverbund W Suchtkrankenhilfe in der Region Ruhrgebiet des Sozialwerks St. H e. V. fortzuführen, insbesondere die Wahl am 19.05.2014 für die Wahl eines Betriebsrates durchzuführen, 2. dem Arbeitgeber (Beteiligter zu 3.) aufzugeben, Handlungen zu unterlassen, die darauf gerichtet sind, dass das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrats für den Wohnverbund W Suchtkrankenhilfe der Region Ruhrgebiet des Sozialwerks St. H e. V. fortgeführt werden kann, insbesondere Handlungen zur Unterstützung der Wahl am 19.05.2014 für die Wahl eines Betriebsrates zu unterlassen durch das zur Verfügung stellen von Räumen und durch Freistellung ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Teilnahme an der Wahl am 19.05.2014, die in den Einrichtungen des Wohnverbundes W Suchtkrankenhilfe tätig sind, 3. für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ziffer 1. wird dem Beteiligten zu 2. und für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ziffer 2. wird dem Beteiligten zu 3. jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Der Wahlvorstand W und der Arbeitgeber haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie haben vorgetragen: Der Wahlvorstand W vertritt die Auffassung, dass ein Abbruch der einrichtungsbezogenen Wahl weder unter dem Gesichtspunkt des Betriebsbegriffs noch unter Prioritätsgesichtspunkten beansprucht und durchgesetzt werden könne. Die Verkennung des Betriebsbegriffs durch einen der Wahlvorstände begründe regelmäßig nicht die Nichtigkeit, sondern die Anfechtbarkeit der Wahl. Die bloße Anfechtbarkeit stelle aber keinen hinreichenden Anlass zum Abbruch der Wahl dar, der Betriebsbegriff sei vielmehr im Anfechtungsverfahren zu prüfen. Ein Wahlabbruch unter Prioritätsgesichtspunkten könne nur dann durchgesetzt werden, wenn der später gebildete Wahlvorstand einen gänzlich identischen Zuständigkeitsanspruch erhebe. Ergebe sich bei unterschiedlicher Interpretation des Betriebsbegriffs aber nur ein teilweise überschneidender Zuständigkeitsbereich, nehme der weitere Wahlvorstand das ihm eigene Recht zur abweichenden Bestimmung eines anderen – seines – Zuständigkeitsbereichs wahr. Der Arbeitgeber tritt der Rechtsauffassung des Wahlvorstands W unter dessen weiterer Vertiefung bei. Der Wahlvorstand Ruhrgebiet ziehe einzelne selbständige Betriebe willkürlich zusammen. Aus entsprechenden Vollmachten und Weisungen, Stand Januar/Februar 2014, ergebe sich, dass der Wohnverbund W unter allen relevanten personellen und sozialen Gesichtspunkten von der örtlichen Einrichtungsleitung selbständig geführt werde. Es bestehe zudem kein Verfügungsgrund. Der Wahlvorstand Ruhrgebiet könne seine Wahlaktivitäten unter Ausklammerung des Wohnverbunds W fortsetzen und seine Rechte im Rahmen einer Wahlanfechtung wahrnehmen. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 15.05.2014 nach mündlicher Anhörung der Beteiligten die Anträge im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Prüfung des zutreffenden Betriebsbegriffs müsse einem Wahlanfechtungsverfahren vorbehalten bleiben. Gegen diesen am 15.05.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Wahlvorstand Ruhrgebiet mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht vorab per Telefax am 16.05.2014 eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde. Der Wahlvorstand Ruhrgebiet meint, die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl bei bereits bestehendem Betriebsrat aufgestellt habe, seien auf den vorliegenden Fall eines zeitlich später bestellten Wahlvorstandes zu übertragen. Es könne auch nicht auf das Wahlanfechtungsverfahren verwiesen werden, da die vom Wahlvorstand Ruhrgebiet beabsichtigte Wahl am 18.06.2014 bei einer vorher durchgeführten Wahl im Wohnverbund W zumindest für diesen Teilbereich nicht mehr rechtswirksam möglich wäre. Hinsichtlich der Bestellung der Wahlvorstände müsse jedenfalls dann, wenn keine offensichtliche Nichtigkeit vorliege, das Prioritätsprinzip gelten. Der Wahlvorstand Ruhrgebiet beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2014 – 1 BVGa 8/14 - abzuändern und wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise unter Anberaumung eines kurzfristigen Termins, 1. dem Beschwerdegegner zu 2. aufzugeben, es zu unterlassen, weitere Handlungen vorzunehmen, die darauf gerichtet sind, das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrates für den Wohnverbund W Suchtkrankenhilfe in der Region Ruhrgebiet des Sozialwerks St. H e. V. fortzuführen, insbesondere die Wahl am 19.05.2014 für die Wahl eines Betriebsrates durchzuführen, 2. dem Beschwerdegegner zu 3. aufzugeben, Handlungen zu unterlassen, die darauf gerichtet sind, dass das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrats für den Wohnverbund W Suchtkrankenhilfe der Region Ruhrgebiet des Sozialwerks St. H e. V. fortgeführt werden kann, insbesondere Handlungen zur Unterstützung der Wahl am 19.05.2014 für die Wahl eines Betriebsrates zu unterlassen durch das zur Verfügung stellen von Räumen und durch Freistellung ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Teilnahme an der Wahl am 19.05.2014, die in den Einrichtungen des Wohnverbundes W Suchtkrankenhilfe tätig sind, 3. für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ziffer 1. wird dem Beteiligten zu 2. und für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ziffer 2. wird dem Beteiligten zu 3. jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Der Wahlvorstand W und der Arbeitgeber beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angegriffene Entscheidung als zutreffend. Der Wahlvorstand W meint insbesondere, dass ein Wahlabbruch dem Wahlvorstand W das Recht nehmen würde, in eigener Zuständigkeit unter eigener Würdigung des Betriebsbegriffs einen Betriebsrat zu wählen. B. I. Die Beschwerde des Wahlvorstandes Ruhrgebiet ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO. II. Die Beschwerde des Wahlvorstandes Ruhrgebiet ist teilweise begründet, da im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Vorfeld der Betriebsratswahl allein die Unterlassung der Wahl im Wohnverbund W am 19.05.2014 zu untersagen war. Die Eilbedürftigkeit folgt schon aus dem in Aussicht genommenen Wahltermin am 19.05.2014. 1. Der Wahlvorstand Ruhrgebiet verfolgt sein Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, da sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Ordnungsgemäßheit einer Betriebsratswahl - auch im Vorfeld - nach § 19 BetrVG bzw. in entsprechender Anwendung der genannten Vorschrift eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen. Ebenso ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren statthaft, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Die Antragsbefugnis des Wahlvorstandes Ruhrgebiet folgt aus seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung; vgl. § 18 Abs. 1 BetrVG. 2. Die Entscheidung der Beschwerdekammer konnte ohne mündliche Anhörung der Beteiligten ergehen. Nach der Regelung des § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG gelten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht u.a. die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend. Hierzu gehören auch die Regelungen in § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG über das erstinstanzliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren. Die für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung normierten Regelungen gelten gem. § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch für das Beschwerdeverfahren. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG wiederum verweist auf die Vorschriften des Achten Buches der ZPO über die einstweilige Verfügung, allerdings mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen durch Beschluss der Kammer ergehen. Nach der in Bezug genommenen Vorschrift des § 937 Abs. 2 ZPO wie auch nach § 62 Abs. 2 ArbGG kann die Entscheidung in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen (ausdrücklich auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.01.2002, 9 TaBVGa 7/02, NZA-RR 2002, 424 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 19. Januar 1993 - PL 15 S 2849/92 - Juris; NVwZ-RR 1994, 104). Eine Anhörung im Rahmen eines Termins vor der Beschwerdekammer war wegen des in Aussicht genommenen Wahltermins am 19.05.2014 nicht mehr möglich. III. Der Antrag des Wahlvorstandes Ruhrgebiet gerichtet auf Abbruch der durch den Wahlvorstand W für den 19.05.2014 in Aussicht genommenen Betriebsratswahl ist begründet; soweit er sich gegen den Arbeitgeber richtet und die Verhängung eines Ordnungsmittels beinhaltet, konnte er keinen Erfolg haben. A. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Abbruch einer Betriebsratswahl nur bei deren voraussichtlicher Nichtigkeit in Betracht kommt. Zu bedenken ist, dass Eingriffe in eine Betriebsratswahl durch die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes ausdrücklich nicht geregelt sind. § 19 BetrVG beschreibt die Anfechtung einer Wahl nach Verkündung des Wahlergebnisses, nicht aber Eingriffsmöglichkeiten in das Wahlverfahren als solches. Ob und unter welchen Voraussetzungen in das Verfahren zur Betriebsratswahl ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstandes eingegriffen werden kann, war in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur lange umstritten. Die erkennende Kammer verzichtet an dieser Stelle auf eine Auseinandersetzung mit den seinerzeit vertretenen Auffassungen und folgt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2011 (7 ABR 61/10, NZA 2012, S. 345 ff., bei juris Rn. 36 und 51), wonach eine Betriebsratswahl nur abgebrochen werden kann, wenn sie sich voraussichtlich als nichtig erweist. Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ausdrücklich erkannt, dass die bloße Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl hierfür nicht ausreicht. Dementsprechend wird auch in der aktuellen instanzgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel davon ausgegangen, dass der Abbruch einer Betriebsratswahl bei lediglich voraussichtlicher Anfechtbarkeit nicht in Betracht kommt, worauf auch das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat (LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012, 10 TaBVGa 5/12 bei juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2013, 9 TaBVGa 5/13 bei juris, jeweils m.w.N.; ArbG Aachen, Beschluss vom 10.12.2009, 7 BVGa 20/09, bestätigt vom LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2010, 10 TaBVGa 14/09, beide bei juris; LAG Hamm, Beschluss vom 06.09.2013, 7 TaBVGa 7/13 bei juris, a.A. LAG Nürnberg vom 30.03.2006, 6 TaBV 19/06 und vom 15.05.2006, 2 TaBV 29/06,). An der Voraussetzung der voraussichtlichen Nichtigkeit der Betriebsratswahl ist als abstraktes Tatbestandsmerkmal für Wahleingriffe nach Bestellung des Wahlvorstandes festzuhalten (befürwortend auch Schulze/Willsch, ArbRAktuell 2013, 593, Schindele ArbRAktuell 2013, 608). Die erkennende Kammer verkennt nicht, dass ein insbesondere in der Literatur vertretenes Argument besagt, dass in den Fällen, in denen nach einem Eingriff in das Wahlverfahren ein betriebsratsloser Zustand nicht zu besorgen ist, unter Umständen auch die Anfechtbarkeit einer Wahl, verbunden mit einer hohen Sicherheit der noch erfolgenden Anfechtung, zumindest für eine Wahlunterbrechung ausreichen kann (Otto/Schmidt, NZA 2014, 169 ff). Dies soll auch möglich sein, wenn ein evidenter Fehler im Wahlverfahren in kurzer Zeit beseitigt werden kann (Matthes/Spinner in: Germelmann aaO, § 85 ArbGG Rdnr. 38 m.w.N.). Es ist indessen zu bedenken, dass Eingriffsmöglichkeiten in Betriebsratswahlen außerhalb der gesetzlich geregelten Anfechtung des § 19 BetrVG (und der – hier nicht relevanten – Pflichtverletzung eines bestellten Wahlvorstandes gem. § 18 Abs. 1 BetrVG) im Wege der Rechtsfortbildung geschaffen werden müssen, da – darauf hat die Kammer bereits hingewiesen – außerhalb der Anfechtungsmöglichkeiten gesetzliche Regelungen insoweit nicht bestehen. Werden Eingriffsmöglichkeiten in Betriebsratswahlen allerdings im Wege der Rechtsfortbildung geschaffen, ist dabei wiederum zu bedenken, dass das Gericht gehalten ist, in Anwendung der Rechtsfortbildung stets den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes zu beachten. Die gesetzgeberische Grundentscheidung ist Maßstab für den Inhalt rechtsfortbildender richterlicher Tätigkeit (so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10, NJW 2011, S. 836 ff m.w.N.). B. Eine voraussichtliche Nichtigkeit der Betriebsratswahl ist nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzunehmen, wenn bereits ein Betriebsrat gewählt ist. Nur so kann nämlich das gleichzeitige Bestehen mehrerer Betriebsräte mit den damit verbundenen Unklarheiten für die Wahrnehmung bestehender Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte verhindert werden (vgl. BAG, 11.04.1978 – 6 ABR 22/77 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8; LAG Hamm, 17.08.2007 – 10 TaBV 37/07 – juris; LAG Niedersachsen, 02.12.2011 – 6 TaBV 29/11 – juris). C. Die Nichtigkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes folgt den Voraussetzungen, die das Bundesarbeitsgericht für die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl aufgestellt hat (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 27.07.2011 aaO). Zudem kann einem nicht existenten – weil nichtig bestellten – Wahlvorstand die weitere Wahlaktivität untersagt werden. In der zitierten Entscheidung hat das BAG zutreffend ausgeführt (Rdnr. 36): „Der Arbeitgeber kann zudem verlangen, dass die weitere Durchführung der Wahl unterlassen wird, wenn das Gremium, das sich als Wahlvorstand geriert, in dieser Funktion überhaupt nicht bestellt wurde oder seine Bestellung nichtig ist. Handlungen eines inexistenten Wahlvorstandes muss der Arbeitgeber in seinem Betrieb nicht hinnehmen.“ Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zur Nichtigkeit einer Wahl bei bereits bestehendem Betriebsrat auch auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist, in der bei Existenz eines Wahlvorstandes zeitlich später ein weiterer Wahlvorstand – hier für einen teilweise sich überschneidenden Bereich – gewählt wird. In der im erstinstanzlichen Beschluss zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.11.2003 – 7 ABR 25/03 -, zurückgehend auf den Beschluss des LAG Sachsen-Anhalt vom 09.04.2003 – 3 (11) TaBV 17/02 – ist davon ausgegangen worden, dass es bei einem Streit über die Frage, ob mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb bilden und demzufolge ein einheitlicher Betriebsrat zu wählen ist, bei einer Bestellung zweier Wahlvorstände nicht zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl komme, da es allein um die Verkennung des Betriebsbegriffs gehe. Im dort entschiedenen Fall war es dem – zuerst – gebildeten Wahlvorstand nicht gelungen, einen Termin für die Betriebsratswahlen festzusetzen, als der zweite Wahlvorstand bestellt wurde. Im Übrigen war dort auch ein Zuordnungsverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG anhängig, aber noch nicht bestandskräftig entschieden. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist diese Entscheidung auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation schon deswegen nicht übertragbar, weil es nicht um die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates mehrerer Unternehmen geht. Soweit auch hier die Frage eines einheitlichen Betriebes betroffen ist, ist folgende Überlegung zu berücksichtigen: Würde man die Durchführung der Wahl durch den Wahlvorstand W zulassen, so käme es aufgrund der gewählten Terminierungen zu einer Wahl eines Betriebsrates zeitlich vor dem Wahltermin, der im Wahlausschreiben des Wahlvorstandes Ruhrgebiet enthalten ist. Dann aber wäre mit der zutreffenden Entscheidung des BAG aus 1978 aaO wie auch der 13. Kammer des LAG Hamm – 13 TaBVGa 8 und 9/14, den Beteiligten bekannt - davon auszugehen, dass die spätere Wahl des Betriebsrates Ruhrgebiet zumindest für diesen Teilbereich nichtig wäre, und zwar allein deshalb, weil es dort einen Betriebsrat gäbe. Eine Klärung des Betriebsbegriffs würde insoweit – aller Voraussicht nach – nicht stattfinden. Genau letzteres – nämlich die Klärung des Betriebsbegriffs – ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber dem Anfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG vorbehalten. Dieser auch ersichtlich in der Rechtsprechung bislang nicht angesprochene Wertungswiderspruch kann nach dem Verständnis der Beschwerdekammer in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation nur so aufgelöst werden, dass man den Rechtsgedanken aus der Entscheidung des BAG aus 1978 aaO auf die Wahl des Wahlvorstandes im Wohnverbund W mit der Maßgabe überträgt, dass sie sich wegen des Bestehens eines Wahlvorstandes, der den Bereich dieses Wohnverbundes erfasst, als nichtig erweist. Aus diesem Grunde hatte der Antrag gerichtet gegen den Wahlvorstand W Erfolg. D. Die Beschwerde war zurückzuwiesen, soweit sie sich gegen den Arbeitgeber richtet. Das Rechtsschutzziel ist mit der vorliegend erlassenen Wahlabbruchentscheidung erreicht; bei einer Handlung, die nicht stattfinden darf, kann schon begrifflich keine Unterstützungstätigkeit untersagt werden. E. Ordnungsmittel gegenüber dem Wahlvorstand waren nicht zu verhängen, da dieser – wie grundsätzlich auch der Betriebsrat – vermögenslos ist.