Beschluss
13 TaBV 62/11
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2011:0919.13TABV62.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 02.08.2011 – 5 BV 14/11 – wird zurückgewiesen. 1 Gründe 2 A. 3 Hinsichtlich des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den angefochtenen arbeitsgerichtlichen Beschluss; von einer weitergehenden Darstellung wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 B. 5 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 6 Entgegen der Ansicht des Betriebsrates ist das für jede gerichtliche Inanspruchnahme erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. 7 Es besteht allgemein immer dann, wenn sich ein rechtlich schutzwürdiges Ziel nur mittels Einschaltung eines Gerichts erreichen lässt, es also keinen einfacheren oder billigeren Weg gibt, um dem Rechtsschutzbegehren gleich sicher gerecht werden zu können ( BAG, 19.02.2008 – 1 ABR 65/05 – AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 68. Aufl., Grundz. § 253 Rn. 34; Zöller/Greger, 28. Aufl., Vorbem. § 253 Rn 18 ff.). 8 I. Im Falle des § 98 ArbGG kann das Rechtsschutzbedürfnis fraglich sein, wenn die Betriebspartner in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht einmal gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den Versuch unternommen haben, mit Einigungswillen zu verhandeln, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen wird ( GMP/Matthes/Schlewing, 7. Aufl., § 98 Rn. 15; Richardi, 12. Aufl., § 74 Rn. 14); denn damit haben sie sich der gesetzlich vorgegebenen Möglichkeit begeben, auf "einfachem" Weg ohne ein vorgeschaltetes gerichtliches Einigungsstellenbesetzungsverfahren zur Lösung eines betriebsverfassungsrechtlichen Konfliktfalls zu gelangen. Allerdings dürfen die Anforderungen in dem Zusammenhang nicht überspannt werden. Es ist dem spezifischen Regelungszweck des § 98 ArbGG Rechnung zu tragen. Namentlich durch die verkürzten Fristen, die Alleinentscheidung des Vorsitzenden in beiden Instanzen und die begrenzte Zuständigkeitsprüfung (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Meinungsverschiedenheiten in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine Einigungsstelle zur Verfügung stehen soll, um den Konflikt zu regeln. Dieser Beschleunigungszweck würde unterlaufen oder zumindest doch in Frage gestellt, wenn an das Kriterium, vorab verhandelt zu haben, zu hohe Anforderungen gestellt würden. § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat keine Anspruchsqualität ( GK/Kreutz, 9. Aufl., § 74 Rn. 27) , so dass es jedem Betriebspartner überlassen bleibt, im konkreten Einzelfall die Kommunikation abzubrechen und zur Beilegung aufgetretener Meinungsverschiedenheiten auf die Bildung einer Einigungsstelle hinzuwirken ( vgl. zuletzt LAG Hamm, 14.06.2010 – 13 TaBV 44/10; 10.05.2010 – 10 TaBV 23/10, jew. m.w.N.; Fitting, 25. Aufl., § 74 Rn. 9a; GK/Kreutz, a.a.O., § 74 Rn. 28; WPK/Preis, 4. Aufl., § 74 Rn. 6). 9 Nach Maßgabe dieser Grundsätze war hier antragsgemäß zu entscheiden. 10 Bereits mit Schreiben vom 21.03.2011 hatte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die bevorstehende Schließung des Reinigungsbetriebs im G1 Hotel V1 zum 31.12.2011 informiert, bevor dann am 12.05.2011 die Kündigung des Reinigungsauftrags erfolgte. 11 Nachdem der von Beginn an anwaltlich vertretene Betriebsrat anlässlich einer Besprechung am 09.05.2011 erste Informationen erhalten und mit Schreiben vom 19.05.2011 weitere Unterlagen angefordert hatte, kam es am 07.07.2011 zwischen den Betriebspartnern zu Verhandlungen über die bevorstehende Betriebsänderung. Sie scheiterten an den unterschiedlichen Vorstellungen über das Sozialplanvolumen. Wenn daraufhin der Betriebsrat mit Schreiben vom 12.07.2011 an den "zuletzt unterbreiteten Vorstellungen" festhielt, also auf seinen nicht konsensfähigen Forderungen beharrte, war es sachgerecht, dass die Arbeitgeberin zwei Tage später das Scheitern der Verhandlungen erklärte und kurz danach das vorliegende Verfahren einleitete. 12 II. Dem Bestellungsbegehren der Arbeitgeberin steht auch nicht entgegen, dass keine der beiden Seiten zunächst ein Vermittlungsersuchen an den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit gerichtet hat. 13 Nach § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG "können" sich der Unternehmer oder der Betriebsrat nach gescheiterten Verhandlungen über eine geplante Betriebsänderung zur Vermittlung an den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit wenden. Der Weg ist also nicht zwingend vorgegeben, sondern steht den Betriebspartnern fakultativ zur Verfügung, um das bei der Behörde vorhandene Sachwissen in die Gespräche einfließen zu lassen. 14 Nach der daran anknüpfenden Bestimmung des § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann die Einigungsstelle nicht erst dann angerufen werden, wenn ein entsprechender Vermittlungsversuch ergebnislos verlaufen ist, sondern es reicht, wenn weder von Seiten des Arbeitgebers noch des Betriebsrates ein entsprechendes Vermittlungsersuchen erfolgt ist. 15 Aus dem dargestellten Normgefüge folgt, dass jedenfalls in Konstellationen wie hier, wo sich beide Betriebspartner bis zuletzt nicht an den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit gewandt haben, die Arbeitgeberin berechtigt war, unmittelbar die Einigungsstelle anzurufen ( vgl. z.B. LAG Hamm, 15.12.2003, 10 TaBV 164/03; LAG Niedersachsen, 30.01.2007, 1 TaBV 106/06; LAG Schleswig-Holstein, 24.08.2007 – 3 TaBV 26/07; ErfK/Kania, 11. Aufl., §§ 112, 112 a Rn. 7; Fitting, 25. Aufl., §§ 112, 112 a Rn. 29; GK/Oetker, 9. Aufl., §§ 112, 112 a Rn. 278; Richardi/Annuß, 12. Aufl., § 112 Rn. 219 f.). In dieser Einigungsstelle kann dann gegebenenfalls nach § 112 Abs. 2 Satz 3 BetrVG der behördliche Sachverstand einfließen.