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Beschluss

10 TaBV 23/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn die Arbeitgeberin nach erfolglosen Verhandlungen deren Einrichtung für notwendig erachtet (§ 98 ArbGG). • Die Einführung einer Videoüberwachung des Außengeländes ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig; über Notwendigkeit und Umfang entscheidet die Einigungsstelle. • Für den Einigungsstellenvorsitz gelten keine besonderen fachlichen Voraussetzungen; maßgeblich sind Unparteilichkeit und Inkompatibilität (§ 98 Abs.1 S.5 ArbGG, § 76 Abs.2 S.1 BetrVG). • Die Regelbesetzung einer Einigungsstelle mit zwei Beisitzern je Seite ist grundsätzlich ausreichend; Mehrbesetzung kommt nur bei besonderer Bedeutung, Umfang oder Unzumutbarkeit der Kosten in Betracht.
Entscheidungsgründe
Einigungstelle bei Streit um Videoüberwachung: Einrichtung und Besetzung zulässig • Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn die Arbeitgeberin nach erfolglosen Verhandlungen deren Einrichtung für notwendig erachtet (§ 98 ArbGG). • Die Einführung einer Videoüberwachung des Außengeländes ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig; über Notwendigkeit und Umfang entscheidet die Einigungsstelle. • Für den Einigungsstellenvorsitz gelten keine besonderen fachlichen Voraussetzungen; maßgeblich sind Unparteilichkeit und Inkompatibilität (§ 98 Abs.1 S.5 ArbGG, § 76 Abs.2 S.1 BetrVG). • Die Regelbesetzung einer Einigungsstelle mit zwei Beisitzern je Seite ist grundsätzlich ausreichend; Mehrbesetzung kommt nur bei besonderer Bedeutung, Umfang oder Unzumutbarkeit der Kosten in Betracht. Arbeitgeberin und Betriebsrat stritten über die Einführung einer Videoüberwachung des Außengeländes. Die Arbeitgeberin legte einen Entwurf einer Betriebsvereinbarung vor; der Betriebsrat nahm schriftlich Stellung, ließ einen angesetzten Gesprächstermin unentschuldigt verstreichen und stellte später Gesprächsbereitschaft dar. Die Arbeitgeberin erklärte die Verhandlungen für gescheitert und beantragte die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Direktor des Arbeitsgerichts Hamm als Vorsitzendem und zwei Beisitzern je Seite. Der Betriebsrat beantragte die Abweisung, hilfsweise einen anderen Vorsitzenden und vier Beisitzer je Seite sowie Hinzuziehung technischer und juristischer Beisitzer. Das Arbeitsgericht richtete die Einigungsstelle ein und bestellte den Vizepräsidenten des LAG Hamm als Vorsitzenden sowie zwei Beisitzer je Seite. Der Betriebsrat legte Beschwerde ein. • Anwendbare Maßstäbe: Nach § 98 ArbGG ist die Einigungsstelle nur dann zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unzuständig ist; das ist der Fall, wenn bei fachkundiger Betrachtung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter keinem Gesichtspunkt in Frage kommt. • Die Einigungsstelle war nicht offensichtlich unzuständig. Die Arbeitgeberin hatte einen konkreten Betriebsvereinbarungsentwurf vorgelegt, es fand wechselseitiger Schriftverkehr statt und die Arbeitgeberin durfte die Einrichtung der Einigungsstelle geltend machen, nachdem sie Verhandlungen für aussichtslos hielt. Würde man das Verfahren an die Voraussetzung knüpfen, dass alle Verhandlungsansprüche vollständig ausgeschöpft sein müssen, könnte die verhandlungsunwillige Partei die Einsetzung blockieren. • Die Einführung der Videoüberwachung des Außengeländes ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Der Betriebsrat bestreitet nur die Notwendigkeit, nicht die Mitbestimmungspflicht; damit ist die Einigungsstelle zuständig, über Notwendigkeit und Umfang zu entscheiden. • Zur Person des Einigungsstellenvorsitzenden fordert das Gesetz nur Unparteilichkeit und fehlende Inkompatibilität (§ 98 Abs.1 S.5 ArbGG, § 76 Abs.2 S.1 BetrVG). Die Bestellung des erfahrenen Vizepräsidenten des LAG war sachgerecht, zumal beide Seiten ihm bislang Vertrauen entgegengebracht haben. • Die Festsetzung von zwei Beisitzern je Seite entspricht der Regelbesetzung. Eine Erweiterung ist nur bei herausragender Bedeutung oder Umfang der Streitigkeit oder bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit geboten; hier lagen solche Gründe nicht vor. Gegebenenfalls kann die Einigungsstelle Sachverständige hinzuziehen. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford wird zurückgewiesen. Die Einigungsstelle für die Videoüberwachung des Außengeländes ist nicht offensichtlich unzuständig; die Einführung der Überwachung ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG, sodass die Einigungsstelle über Notwendigkeit und Umfang zu entscheiden hat. Der bestellte Vorsitzende erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen und ist aufgrund seiner Erfahrung sachgerecht gewählt. Die Festsetzung von zwei Beisitzern je Seite entspricht der Regelbesetzung; eine erhöhte Besetzung oder ständige Hinzuziehung technischer bzw. juristischer Beisitzer ist vorliegend nicht zwingend erforderlich. Damit bleibt der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts in vollem Umfang in Kraft.