Beschluss
6 Ta 486/10
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr nach Vorbem. 8 KV GKG.
• Auch ein während der laufenden Instanz nach Verkündung, aber vor Rechtskraft des Urteils abgeschlossener Vergleich führt zum Wegfall der Gebühr.
• Die Fälligkeit einer Gebühr durch Urteilsverkündung schließt nicht aus, dass die Gebühr nachträglich kraft Vorbem. 8 KV GKG entfällt.
Entscheidungsgründe
Gebührenentfall bei Vergleich auch nach Urteilsverkündung • Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr nach Vorbem. 8 KV GKG. • Auch ein während der laufenden Instanz nach Verkündung, aber vor Rechtskraft des Urteils abgeschlossener Vergleich führt zum Wegfall der Gebühr. • Die Fälligkeit einer Gebühr durch Urteilsverkündung schließt nicht aus, dass die Gebühr nachträglich kraft Vorbem. 8 KV GKG entfällt. Der Kläger verlangte Überstundenvergütung und gewann im erstinstanzlichen Verfahren; das Arbeitsgericht verkündete am 06.04.2010 ein Urteil, unterbreitete zuvor einen Vergleichsvorschlag mit Annahmefrist bis 14.04.2010, den die Parteien fristgerecht annahmen. Trotz des Parteivergleichs setzte die Gerichtskasse Düsseldorf gegenüber dem Kläger mit Rechnung vom 15.06.2010 eine Verfahrensgebühr nach Nr. 8210 KV GKG fest. Der Kläger erhob Erinnerung, dem teilweise stattgegeben wurde; das Arbeitsgericht ordnete an, stattdessen eine 0,4-Gebühr nach Nr. 8211 KV GKG anzusetzen, und ließ Beschwerde zu. Der Bezirksrevisor beim Landesarbeitsgericht legte Beschwerde ein und rügte, der Gebührenentfall komme nicht mehr in Betracht, weil die Instanz bereits beendet gewesen sei, und ein Ermäßigungstatbestand nach Nr. 8211 Nr. 2 3. Alt. KV GKG fehle mangels Rechtsmittelverzichts. • Vorbem. 8 KV GKG bestimmt, dass bei Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr entfällt. • Die Regelung erfasst auch Vergleiche, die nach Verkündung eines instanzbeendenden Urteils, aber noch vor dessen Rechtskraft (also während der laufenden Instanz) geschlossen werden. • Wortlaut und systematische Auslegung der Vorbem. 8 KV GKG sprechen dafür, dass allein die Beendigung des Verfahrens maßgeblich ist; ein spätester Zeitpunkt innerhalb der Instanz wird nicht vorausgesetzt. • Im Gegensatz zu anderen Gebührenregelungen im GKG ist beim Gebührenentfall für arbeitsgerichtliche Vergleiche keine zusätzliche Voraussetzung eines vorangegangenen endgültigen Entscheids vorgesehen, womit historische Gebührenprivilegien für Arbeitsgerichtsvergleiche fortbestehen. • Die Unterscheidung zwischen der Fälligkeit einer Gebühr und ihrem Bestand ist entscheidend: Auch bereits angefallene und ggf. fällige Gebühren können nachträglich entfallen, wenn das Verfahren durch Vergleich beendet wird. Die Beschwerde des Bezirksrevisors wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat klargestellt, dass die Vorbem. 8 KV GKG den Wegfall der in der Instanz angefallenen Gebühr auch dann bewirkt, wenn ein Vergleich nach Verkündung, aber vor Rechtskraft des Urteils abgeschlossen wird. Folglich ist die ursprünglich angesetzte Verfahrensgebühr nicht geschuldet; stattdessen ist eine ermäßigte 0,4-Gebühr nach Nr. 8211 KV GKG anzusetzen. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei getroffen worden; Kosten wurden nicht erstattet. Damit bleibt der vom Kläger geltend gemachte Gebührenvorbehalt erfolgreich, weil der Vergleich das Verfahren endgültig beendet hat.