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Beschluss

13 Ta 96/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2020:0205.13TA96.19.00
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Leitsätze

1. Der Sinn und Zweck der Vorbemerkung 8 KV GKG erschöpft sich nicht darin, eine für das Gericht eintretende Arbeitsersparnis zu honorieren. Vielmehr verfolgt der Gesetzgeber mit der Regelung vordringlich aus sozialpolitischen Gründen das Anliegen, eine Verständigung zwi-schen den Parteien in besonderer Weise gebührenrechtlich zu fördern. 2. Ein Vergleich über sämtliche Streitgegenstände lässt daher selbst dann nach der Vorbe-merkung die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr entfallen, wenn die Parteien ihn erst nach Urteilsverkündung schließen. Eine Zäsur tritt erst ein, wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt wird oder wenn es mangels Einlegung eines Rechtsmittels rechtskräftig wird.

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse vom 25.01.2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 10.01.2019 - 4 Ca 1249/17 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Sinn und Zweck der Vorbemerkung 8 KV GKG erschöpft sich nicht darin, eine für das Gericht eintretende Arbeitsersparnis zu honorieren. Vielmehr verfolgt der Gesetzgeber mit der Regelung vordringlich aus sozialpolitischen Gründen das Anliegen, eine Verständigung zwi-schen den Parteien in besonderer Weise gebührenrechtlich zu fördern. 2. Ein Vergleich über sämtliche Streitgegenstände lässt daher selbst dann nach der Vorbe-merkung die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr entfallen, wenn die Parteien ihn erst nach Urteilsverkündung schließen. Eine Zäsur tritt erst ein, wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt wird oder wenn es mangels Einlegung eines Rechtsmittels rechtskräftig wird. Die Beschwerde der Landeskasse vom 25.01.2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 10.01.2019 - 4 Ca 1249/17 - wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G R Ü N D E : A. Im Ausgangsverfahren hat das Arbeitsgericht am 01.06.2018 ein Teilurteil verkündet. Am 07.06.2018 haben die Parteien dem Gericht jeweils einen gleichlautenden Vergleichstext übersandt mit der Bitte um Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 ZPO. Dem ist das Arbeitsgericht noch am selben Tag nachgekommen. Mit dem Vergleich haben die Parteien den Rechtsstreit insgesamt erledigt, d. h. sowohl die Streitgegenstände, die Gegenstand des Teilurteils waren, als auch die noch nicht entschiedenen. Im Einvernehmen mit den Parteien hat das Arbeitsgericht das verkündete Teilurteil nicht ausgefertigt und es dementsprechend auch nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen. Den Gebührenstreitwert hat es nach Anhörung der Parteien auf 493.618,82 € festgesetzt. Im Kostenansatz des Arbeitsgerichts ist gegenüber dem Kostenschuldner die Hälfte einer auf einen Gebührensatz von 0,4 ermäßigten Verfahrensgebühr in Höhe von 707,20 € berücksichtigt worden, welche ihm die Landeskasse unter dem 10.08.2018 in Rechnung gestellt hat (Kassenzeichen X1000 2833 947 1X). Dabei ist der Kostenbeamte in analoger Anwendung der Nr. 8211 Ziffer 2 KV GKG von einer Gebühren-ermäßigung ausgegangen. Mit Schreiben vom 28.08.2018 hat der Kostenschuldner Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt. Nach Einbeziehung des Bezirksrevisors bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat der Kostenbeamte der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Richter vorgelegt. Mit Beschluss vom 10.01.2019 hat das Arbeitsgericht - Richter - den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 10.08.2018 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 07.12.2010 bezogen auf die ermäßigte Verfahrensgebühr aufgehoben, da ein Fall der Vorbemerkung 8 KV GKG vorliege. Mit Schreiben vom 25.01.2019 hat der Bezirksrevisor für die Landeskasse gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt. Er beruft sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Köln vom 21.08.1985 - 8 Ta 136/85 -, Berlin vom 08.07.1991 - 2 Sa 18/90 - und - 2 Sa 25/90 -, Düsseldorf vom 17.03.1995 - 7 Ta 388/94 - und Frankfurt vom 31.08.2011 - 13 Ta 350/11 - darauf, ein zwischen den Instanzen abgeschlossener Vergleich könne keine kostenrechtliche Privilegierung nach der Vorbemerkung 8 KV GKG mehr erfahren. Mit Verkündung des Urteils werde die Instanz kostenrechtlich beendet, nicht erst mit Zustellung des Urteils oder gar dessen Rechtskraft. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wonach die Gebühren und Auslagen fällig sind, wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Die Regelung in Vorbemerkung 8 KV GKG privilegiere den Abschluss eines Vergleichs, wenn dem Gericht dadurch Arbeit erspart werde. Dies sei hier nur im Umfang der Nr. 8211 Ziffer 2 KV GKG der Fall. Mit Beschluss vom 01.03.2019 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. B. 1.Die Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft, da der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt. Das Rechtsmittel ist unbefristet. 2. Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der von den Parteien des Ausgangsverfahrens in erster Instanz geschlossene Vergleich nach der Vorbemerkung 8 KV GKG zum Wegfall der Verfahrensgebühr geführt hat. a)Der zu entscheidende Sachverhalt ist zunächst dadurch gekennzeichnet, dass über einen Teil der Streitgegenstände ein Teilurteil verkündet wurde, bevor über sie noch in derselben Instanz ein Vergleich geschlossen wurde, während zu den übrigen Streitgegenständen der Vergleich vereinbart wurde, ohne dass über sie zuvor eine Entscheidung ergangen war. Da der Wegfall der Gebühr nach der Vorbemerkung 8 zu KV GKG nach allgemeiner Ansicht (vgl. grundlegend LAG Baden-Württemberg 05.09.2005 - 3 Ta 136/05 -, juris) daran geknüpft ist, dass alle Streitgegenstände des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich beendet werden, kann diese nur dann zur Anwendung kommen, wenn auch die im Teilurteil beschiedenen Streitgegenstände im Sinne der Vorbemerkung durch den Vergleich und nicht etwa (bereits) durch das Teilurteil beendet worden sind. b) Zwar sind die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen zum alten Kostenrecht nur noch sehr bedingt aussagekräftig, da dort auch auf die damals noch geltende Urteilsgebühr abgestellt wird. Zum neuen Kostenrecht ist jedoch ebenfalls streitig, bis zu welchem Zeitpunkt ein Vergleich noch die Wirkungen der Vorbemerkung 8 KV GKG herbeiführen kann, insbesondere, ob dies noch für einen nach der Verkündung eines Urteils abgeschlossenen Vergleich gilt. Nach Auffassung des Hessischen Landes-arbeitsgerichts kann die Verfahrensgebühr nicht entfallen, wenn die Parteien den Vergleich erst nach Zustellung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens während des Laufs der Berufungsfrist "zwischen den Instanzen" geschlossen haben; unklar bleibt dabei, ob dies auch dann gelten soll, wenn das Urteil zwar verkündet, aber noch nicht abgesetzt war (Hess. LAG 31.08.2011 - 13 Ta 350/11 -; gegen eine Anwendbarkeit der Vorbemerkung auf Vergleiche nach Urteilsverkündung ohne Begründung GK-ArbGG-Schleusener § 12 RN 53, dessen Verweis auf GMP-Künzl ArbGG § 12 RN 33 zudem ein Fehlzitat darstellt, da Künzl dort lediglich die Wirkungen eines außergerichtlichen Vergleichs abhandelt). Die Gegenansicht (LAG Baden-Württemberg 31.05.2001 - 4 Ta 29/01 -; LAG Hamm 07.12.2010 - 6 Ta 486/10 -) lässt für die Anwendung der Vorbemerkung 8 KV GKG hingegen auch gerichtliche Vergleiche genügen, die nach der Verkündung eines Urteils, jedoch vor dem Eintritt der Rechtskraft desselben oder der Einlegung eines Rechtsmittels geschlossen werden. c)Die erkennende Beschwerdekammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an (wie hier auch Natter/Gross-Pfitzer/Augenschein ArbGG § 12 RN 17; Roloff NZA 2007, 900, 909 f.). (1)Zutreffend gehen die zitierten Landesarbeitsgerichte zunächst davon aus, dass von einem kostenrechtlich orientierten Auslegung des Begriffs der "Beendigung des Verfahrens" in der Vorbemerkung 8 KV GKG auszugehen ist. Kostenrechtliche und zivilprozessuale Begrifflichkeiten sind nicht stets gleichbedeutend; im Kostenrecht ist daher maßgeblich auf den kostenrechtlichen Begriff abzustellen. (2) Allerdings bedeutet das nicht zwangsläufig, dass der Begriff der "Beendigung des Verfahrens" in der fraglichen Wendung als "kostenrechtliche Beendigung des Verfahrens" auszulegen ist, also dann eintritt, wenn eine Kostengrundentscheidung vorliegt und die Vergütung fällig geworden ist. Anders als die Gegenansicht meint, lässt sich nämlich der Systematik der gesetzlichen Regelung entnehmen, dass für den Begriff der "Beendigung des Verfahrens" nicht stets auf die Fälligkeitsbestimmungen des GKG abzustellen ist. Nr. 8211 Ziffer 2 KV GKG ermäßigt u. a. dann die Gebühr, wenn eine "Beendigung des gesamten Verfahrens" durch ein Urteil vorliegt, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält. Nach § 313a Abs. 3 ZPO kann der insoweit erforderliche Verzicht der Parteien auch noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung des Termins erklärt werden, in dem das Urteil verkündet worden ist. Insoweit bedeutet also die Verkündung des Urteils keine zeitliche Zäsur für das Eingreifen der Regelung zur Gebührenprivilegierung. Die Regelung der Nr. 8211 Ziffer 2 KV GKG beweist vielmehr, dass auch noch nach dem Eintritt der Fälligkeit der Vergütung Änderungen der Gebührenhöhe eintreten können. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies trotz der im Wesentlichen selben Wendung bei der Vorbemerkung 8 KV GKG anders sein soll. Der Gebührenwegfall bei Abschluss eines Vergleichs ist mit der Vorbemerkung "vor die Klammer" gezogen werden. Die Regelung zeitlich enger einzugrenzen als die nachfolgenden Regelungen erscheint inkonsequent und widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, den Abschluss eines Vergleichs in größerem Maß zu belohnen als die anderen in der Nr. 8211 KV GKG aufgeführten Tatbestände. Daher kann auch nicht auf § 30 GKG abgestellt werden, zumal dieser nur die Kostengrundentscheidung, nicht jedoch die Höhe der anfallenden Kosten betrifft. Wird im Anschluss an einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ein Vergleich geschlossen, wird die Kostenentscheidung des Versäumnisurteils ebenfalls nicht i. S. v. § 30 GKG durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert. Dennoch lässt der Vergleich nach der Vorbemerkung 8 KV GKG die Gerichtsgebühren entfallen, da hier die Einschränkung der Nr. 8211 a. E. KV GKG fehlt ("es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist"). In-sofern unterscheidet sich die Sachlage entscheidend von den für die ordentliche Gerichtsbarkeit geltenden Gebührenregelungen. Denn dort hängt die Ermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG (genauso wie in Nrn. 1213, 1215, 1222, 1232) nicht davon ab, ob das vorausgehende Urteil Bestand hatte oder nicht, so dass ein vorangegangenes Versäumnisurteil eine Gebührenermäßigung sperrt (OLG Nürnberg 05.12.2002 - 13 W 3607/02 -). Auch wenn es nicht entscheidend darauf ankommt, sei an dieser Stelle ergänzend erwähnt, dass vorliegend bei Vergleichsschluss eine Kostenentscheidung nicht vorlag, da die Entscheidung des Arbeitsgerichts als Teilurteil eine solche nicht enthielt. (3) Auch im Übrigen spricht die vorzunehmende Auslegung entscheidend dagegen, die Regelung der Vorbemerkung 8 KV GKG sei nach der Urteilsverkündung unanwendbar. Zunächst lässt sich der Vorbemerkung 8 KV GKG selbst keine derartige zeitliche Begrenzung entnehmen. Anders als bei anderen Ermäßigungstatbeständen des Teils 8 KV GKG ist der Gebührenwegfall in der Vorbemerkung nicht an bestimmte Verfahrensabschnitte gebunden. Die Beschränkung "es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile voraus gegangen ist" in KV-GKG Nrn. 8211, 8222, 8223 und 8232 findet sich in ihr wie erwähnt gerade nicht. Die Formulierung, ein Vergleich nach Urteilsverkündung werde "zwischen den Instanzen" geschlossen, ist zudem ungenau. Der Rechtsstreit ist noch in erster Instanz anhängig. Daher ist in diesem Stadium auch das Arbeitsgericht und nicht etwa das Landesarbeitsgericht für die Protokollierung eines Vergleichs zuständig (Wieczorek/Schütze-Paulus ZPO 4. Aufl. § 794 RN 26; Fuhlrott/Oltmanns: Vergleichsweise Verständigung nach Verfahrensbeendigung, NZA 2019, 129). Bei der Vorbemerkung 8 KV GKG handelt es sich zudem um eine Besonderheit, die mit ihrem Inhalt ausschließlich für die Gerichte für Arbeitssachen gilt. Nur hier führt der Vergleich zu einem vollständigen Wegfall der entstandenen Gebühr. Hintergrund der Regelung kann daher nicht allein die Arbeitsersparnis für das Gericht sein. Es ist nämlich kein Grund dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese bei den Gerichten für Arbeitssachen höher belohnen will als bei den anderen Gerichtsbarkeiten. Nach der Gesetzesbegründung soll vielmehr durch die abweichende Regelung in der Vorbemerkung 8 "jede Form der Verständigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in besonderer Weise auch gebührenrechtlich gefördert werden" (BR-Drucks 15, 1971 Seite 175), also ein besonderer sozialpolitischer Zweck verfolgt werden. Bereits Egon Schneider hat insoweit in der Anmerkung zu LAG Köln 21.08.1985 8 - Ta 136/85 - KostRsp GebVerz. - § 12 ArbGG dazu festgehalten, es sei das unbestritten im Arbeitsgerichtsverfahren an erster Stelle stehende gesetzgeberische Bestreben, Streitigkeiten durch gütliche Beilegung zu beenden. An dieser friedensstiftenden Funktion der Gerichte für Arbeitssachen hat sich nichts geändert. Dagegen tritt der Zweck, die Arbeitsentlastung für das Gericht zu belohnen, in den Hintergrund. Das zeigt sich auch daran, dass ein bereits vor dem Gütetermin im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossener Vergleich genauso belohnt wird wie ein solcher, der erst nach streitiger Verhandlung und einer umfangreichen Beweisaufnahme geschlossen wird, während beispielweise die Klagerücknahme nur dann zum Wegfall der Gebühr führen kann, wenn sie vor der streitigen Verhandlung erklärt wird. Es spricht daher nichts dafür, die Regelung in der Vorbemerkung in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum vor der Urteilsverkündung zu begrenzen. Die friedensstiftende Wirkung tritt auch bei späteren Vergleich ein. (4) Es bestehen danach keine überzeugenden Gründe, den Begriff der "Beendigung des Verfahrens" in der Vorbemerkung 8 KV GKG kostenrechtlich anders zu verstehen als im allgemeinen zivilprozessualen Sinn. Auch in der Vorläuferregelung des § 12 Abs. 2 ArbGG 1953 wurde auf die Beendigung des "Rechtsstreits" abgestellt; dafür, dass mit der Wahl des Begriffs "Verfahren" eine inhaltliche Änderung beabsichtigt war, ist nichts ersichtlich. In der Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004, mit dem die Gebührenregelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes in das Gerichtskostengesetz übernommen wurden, heißt es: "Beispielsweise ist in der Vorbemerkung 8 vorgesehen, dass die Verfahrensgebühr derjenigen Instanz entfällt, in der sich die Parteien vergleichen." (BR-Drucks 15, 1971 Seite 175). Eine Unterscheidung zwischen der Beendigung des Verfahrens in kostenrechtlicher Hinsicht und derjenigen im zivilprozessualen Sinn erfolgt mithin nicht. Bei der fraglichen Konstellation endet der Rechtsstreit jedoch nur vordergründig mit der Verkündung des Urteils. Die Vorbemerkung 8 KV GKG setzt einen gerichtlichen Vergleich, also ein anhängiges Verfahren, voraus. Die Anhängigkeit in der Instanz endet jedoch nicht mit der Verkündung oder der Zustellung des Urteils, sondern erst mit dessen formeller Rechtskraft nach § 705 ZPO oder mit der Einlegung eines Rechtsmittels (vgl. Wieczorek/Schütze-Paulus ZPO 4. Aufl. § 794 RN 26). In rechtlicher Hinsicht wird das Urteil zudem durch den in derselben Instanz geschlossenen Vergleich, mit dem - wie hier - zugleich der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos (MüKo ZPO-Wolfsteiner 5. Aufl. § 794 RN 76; MüKo ZPO-Schulz 5. Aufl. § 91a RN 36). Bei genauer Betrachtung beendet daher der später abgeschlossene Vergleich, nicht bereits das Urteil den Rechtsstreit. Damit ist der Ausgangsrechtsstreit auch bezogen auf die im Teilurteil entschiedenen Streitgegenstände nicht durch das Teilurteil, sondern durch den Vergleich erledigt worden (5) Die in der Beschwerde zitierte gegenteilige Rechtsprechung vermag die Beschwerdekammer daher nach allem nicht zu überzeugen. Sie stützt sich vornehmlich darauf, die Vorbemerkung 8 KV GKG solle den Abschluss eines Vergleichs kostenrechtlich privilegieren, wenn dem Gericht dadurch Arbeit erspart werde; dies sei nach Verkündung und Abfassung des Urteils nicht mehr der Fall; alle für das Gericht in Betracht kommenden Tätigkeiten seien dann bereits erbracht (Hess. LAG 31.08.2011 - 13 Ta 350/11 - mwN; ähnlich auch NK-GA/Müller, GKG Anhang: Kostenverzeichnis RN 15). Sie lässt dabei die geschilderten, ausschließlich in der Arbeitsgerichtsbarkeit geltenden Besonderheiten außer Betracht, nämlich dass mit der Vorbemerkung 8 KV GKG daneben auch sozialpolitische Zwecke verfolgt werden. 3.Hinsichtlich der Gebührenfreiheit und des Ausschlusses der Kostenerstattung wird auf § 66 Abs. 8 GKG verwiesen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Nübold