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Beschluss

10 TaBV 99/09

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2010:0111.10TABV99.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.11.2009 – 4 BV 114/09 – unter Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats im Übrigen und unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberinnen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Herr P4 S8, wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand der Umsetzung der tariflichen Leistungsbeurteilung ERA in Ergänzung der Betriebsvereinbarung "Zeitentgelt mit Leistungsbeurteilung CSE" vom 21.12.2008 bestellt. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt. 1 Gründe: 2 A 3 Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle. 4 Die Arbeitgeberinnen, die Beteiligten zu 2. bis 6., betreiben in H1 einen Gemeinschaftsbetrieb mit insgesamt ca. 3.100 Arbeitnehmern. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin produziert Erntemaschinen mit ca. 2050 Arbeitnehmern. 5 Der antragstellende Betriebsrat vertritt alle Arbeitnehmer der Arbeitgeberinnen, der Beteiligten zu 2. bis 6., die bis auf die Beteiligte zu 4. tarifgebunden sind. 6 Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Arbeitgeberinnen finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung, so auch das Entgeltrahmenabkommen - ERA - vom 18.12.2003, das in § 10 ein Zeitentgelt und eine Leistungszulage für die Beschäftigten regelt. Hierzu haben der Betriebsrat und die Arbeitgeberin zu 2. die Betriebsvereinbarung "Zeitentgelt mit Leistungsbeurteilung CSE" vom 21.02.2008 (Bl. 7 d. A.) abgeschlossen. 7 In der Folgezeit erstellte die Arbeitgeberin zu 2. ein Papier zur Information für Vorgesetzte, in der das Verfahren der Beurteilung beschrieben wird. Hiernach wird die Leistungsbeurteilung der Mitarbeiter, bevor sie endgültig vorgenommen wird, zwecks Einhaltung des Budgets überprüft, damit sichergestellt wird, dass es durch die Punktevergabe nicht zu einer Budgetüberschreitung kommt. 8 Hierzu gibt es ein Papier, das die beiden Bögen "Ampelfunktion" und "Einhaltung Budget" umfasst, die jeweils die Rubrik "Beurteilung Schnellerfassung" enthalten (Bl. 8, 9 d. A.). In dem Bogen "Ampelfunktion" heißt es: 9 "Zwei eingebaute Ampelfunktionen überprüfen nach jeder Änderung an der Punktevergabe, ob das Budget eingehalten wurde und mindestens 15 % Ihrer Mitarbeiter unter- sowie mindestens 15 % oberhalb des Korridors beurteilt wurden." 10 Mit Schreiben vom 18.09.2008 (Bl. 10 d. A.) monierte der Betriebsrat das von den Arbeitgeberinnen vorgesehene Verfahren bei der Leistungsbeurteilung und vertrat die Auffassung, dass die vorgegebene Budgetierung sowie die Punktevolumina nicht den vertraglichen Bestimmungen entsprächen und das vorgenommene Beurteilungsverfahren automatisch zum Durchschnitt führe. 11 Den zur Beurteilung aufgerufenen Vorgesetzten wurde in der Folgezeit auch ferner ein Papier "Grundsätze der Leistungsbeurteilung" nebst einer beigefügten Matrix zur Verfügung gestellt (Bl. 11 – 14 d. A.). 12 Da der Betriebsrat die Auffassung vertrat, dass das vorgesehene Beurteilungsverfahren mitbestimmungspflichtig und nicht Gegenstand der Betriebsvereinbarung vom 21.02.2008 sei, machte er mit Schreiben vom 04.06.2009 (Bl. 15 d. A.) sein Mitbestimmungsrecht geltend, das die Beklagte mit Schreiben vom 02.07.2009 (Bl. 16 d. A.) in Abrede stellte. Der Betriebsrat leitete daraufhin beim Arbeitsgericht Bielefeld ein Beschlussverfahren - 2 BV 89/09 - ein, mit dem er Unterlassungsansprüche geltend machte. 13 Mit dem vorliegenden beim Arbeitsgericht am 29.10.2009 eingeleiteten Beschlussverfahren begehrte der Betriebsrat die Einberufung einer Einigungsstelle. 14 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass die Beurteilungsmatrix und das von den Arbeitgeberinnen angewendete Verfahren zur Leistungsbeurteilung dem Mitbestimmungsrecht nach den §§ 87 Abs. 1 Nr. 6 und 10 sowie 94 BetrVG unterliege. 15 Der Betriebsrat hat beantragt, 16 den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht B2 K5 zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand der Umsetzung der tariflichen Leistungsbeurteilung ERA in Ergänzung der Betriebsvereinbarung "Zeitentgelt mit Leistungsbeurteilung CSE" vom 21.12.2008 zu bestellen und die Beisitzer auf je 4 festzusetzen. 17 Die Arbeitgeberinnen haben beantragt, 18 den Antrag zurückzuweisen, 19 hilfsweise 20 Herrn Dr. Z1, Direktor des Arbeitsgerichts D3, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu bestellen und die Zahl von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf je 2 Mitglieder zu begrenzen, 21 weiter hilfsweise, 22 das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfahrens 2 BV 89/09 Arbeitsgericht Bielefeld auszusetzen, 23 äußerst hilfsweise, das Verfahren mit dem Verfahren 2 BV 89/09 Arbeitsgericht Bielefeld zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. 24 Die Arbeitgeberinnen haben die Auffassung vertreten, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe nicht. Die Beurteilungsmerkmale seien bereits in § 10 ERA abschließend geregelt. Mit der Beurteilungsmatrix solle den beurteilenden Vorgesetzten lediglich ein unterstützendes Hilfsmittel an die Hand gegeben werden, damit eine sachgerechte Anwendung der Beurteilungsmerkmale sichergestellt sei. Die beurteilenden Vorgesetzten sollten wissen, was die einzelnen Beurteilungsmerkmale bedeuteten. 25 Auch aus der Nutzung der Bögen "Ampelfunktion" und "Einhaltung Budget" ergebe sich kein Mitbestimmungsrecht. Ein Verstoß gegen § 10 Nr. 10 ERA liege nicht vor. Diese Bestimmung gebe lediglich einen Korridor zwischen 9 % und 11 % vor, innerhalb dessen sich das betriebsdurchschnittlich auszuschüttende Leistungszulagenvolumen mit der zentralen Kennzahl von 10 % bewegen solle. Ob der Arbeitgeber dabei die Grenze von 11 % überschreiten wolle, liege tariflich ausschließlich in seinem Ermessen. Innerhalb dieser Grenzen sei es dem Arbeitgeber überlassen, wie er die tariflich geregelten Spielräume einhalte. 26 Auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sei nicht betroffen, da nach § 10 Nr. 3 Abs. 2 ERA eine elektronische Erfassung und Speicherung der Beurteilung zum Zwecke der Abrechnung und Archivierung zulässig sei. 27 Dem Betriebsrat fehle es im Übrigen für sein Begehren an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ausreichende interne Verhandlungen über den Inhalt einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung hätten überhaupt nicht stattgefunden. Von den Arbeitgeberinnen seien entsprechende Verhandlungen auch nicht abschließend abgelehnt worden. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 09.09.2009 (Bl. 41 d. A.). 28 Durch Beschluss vom 09.11.2009 hat das Arbeitsgericht die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle eingerichtet und zur Begründung ausgeführt, die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze unterliege nach § 94 Abs. 2 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Zu den Beurteilungsgrundsätzen gehörten auch das Beurteilungsverfahren und die Festlegung von Beurteilungskriterien. Die Arbeitgeberinnen hätten den zur Beurteilung der Arbeitnehmer berufenen Vorgesetzten eine derartige abstrakte Beurteilungsmatrix an die Hand gegeben, hierüber könne Einfluss auf das Beurteilungsergebnis genommen werden. Insoweit sei die einzurichtende Einigungsstelle jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig. 29 Da die Beteiligten sich über die Person des zu bestellenden Vorsitzenden nicht einig gewesen seien, hat das Arbeitsgericht zum Vorsitzenden der Einigungsstelle den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht S8 bestellt und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf zwei festgesetzt. Dies sei die Regelbesetzung einer Einigungsstelle. 30 Gegen den dem Betriebsrat am 20.11.2009 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 30.11.2009 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet. 31 Die Arbeitgeberinnen, denen der arbeitsgerichtliche Beschluss am 23.11.2009 zugestellt worden ist, haben ebenfalls am 04.12.2009 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet. 32 Der Betriebsrat ist der Auffassung, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von dem vom ihm vorgeschlagenen Vorsitzenden der Einigungsstelle abgewichen und habe die Zahl der Beisitzer zu Unrecht auf zwei festgelegt. Wenn auch gegen den vom Arbeitsgericht benannten Vorsitzenden keine Bedenken bestünden, halte der Betriebsrat grundsätzlich an seinem Personalvorschlag fest. 33 Die Zahl der Beisitzer sei mindestens auf drei festzusetzen. Die Angelegenheit werfe nämlich rechtliche Fragen auf, sodass der Betriebsrat insoweit neben einem Betriebsratsmitglied voraussichtlich auch auf einen Juristen in der Einigungsstelle zurückgreifen möchte. Darüber hinaus bedürfe der Betriebsrat im Rahmen der Einigungsstelle des Sachverstandes im Zusammenhang mit dem angesprochenen Fragenkreis der Leistungsentlohnung. 34 Der Betriebsrat beantragt, 35 unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht B2 K5 zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Gegen-stand der Umsetzung der tariflichen Leistungsbeurteilung ERA in Ergänzung der Betriebsvereinbarung "Zeitentgelt mit Leistungsbeurteilung CSE" vom 21.12.2008 zu bestellen und die Zahl der Beisitzer auf je drei festzusetzen 36 Die Arbeitgeberinnen beantragen, 37 die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen und 38 den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.11.2009 – 4 BV 114/09 – abzuändern und den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen, 39 hilfsweise 40 Herrn Dr. Z1, Direktor des Arbeitsgerichts D3, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu bestellen, 41 die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf je zwei Mitglieder zu begrenzen. 42 Die Arbeitgeberinnen sind nach wie vor der Auffassung, für den Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung einer Einigungsstelle fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Interne Verhandlungen hätten bislang nicht stattgefunden. Ausweislich des Schreibens vom 09.09.2009 (Bl. 41 d. A.) habe die Arbeitgeberin zu 2. entsprechende Verhandlungen auch nicht abschließend abgelehnt. Nach Abschluss des Verfahrens 2 BV 89/09 sei man zu Verhandlungen mit dem Betriebsrat bereit. 43 Die Arbeitgeberinnen sind ferner der Auffassung, die einzurichtende Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe nicht. In § 10 ERA sei das Verfahren zur Beurteilung der Mitarbeiter geregelt, die Beurteilungsmerkmale seien abschließend bestimmt worden. Mit der den beurteilenden Vorgesetzten ausgehändigten Beurteilungsmatrix sei den Beurteilenden lediglich ein unterstützendes Hilfsmittel an die Hand gegeben worden, in dem im Einzelnen beschrieben werde, was unter den tariflichen Beurteilungsmerkmalen und den dazugehörigen Untermerkmalen zu verstehen sei, um so eine Grundlage für eine sachgerechte Beurteilung zu schaffen. Das Papier habe lediglich dem Zweck gedient, dass die Beurteilenden wüssten, was die einzelnen Beurteilungsmerkmale konkret bedeuteten. Soweit die IG Metall andere Beschreibungen herausgegeben habe, seien diese lediglich Anregungen in Form von Empfehlungen. 44 Da ein Vorgespräch über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden zwischen den Beteiligten nicht stattgefunden habe, halten die Arbeitgeberinnen an dem von ihnen gemachten Personalvorschlag Dr. Z1 fest. 45 Zu Recht habe das Arbeitsgericht im Übrigen die Regelbesetzung einer Einigungsstelle für ausreichend gehalten. Die Besetzung der begehrten Einigungsstelle mit drei oder mit vier Beisitzern sei schon aus Kostengründen völlig überzogen. 46 Im Übrigen sei eine besondere Eilbedürftigkeit für das vorliegende Verfahren nicht erkennbar. 47 Der Betriebsrat beantragt, 48 die Beschwerde der Arbeitgeberinnen zurückzuweisen. 49 Er verteidigt insoweit den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, dass jedenfalls eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht bestehe, weil Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in Betracht kämen. Die von den Arbeitgeberinnen bei der Beurteilung der Arbeitnehmer herangezogenen Hilfskonstruktionen stellten inhaltlich eine Regelung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar, sie seien nicht lediglich unter-stützende Hilfsmittel. 50 Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. 51 B 52 Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberinnen ist unbegründet. 53 Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle eingerichtet. 54 Demgegenüber erweist sich die Beschwerde des Betriebsrats teilweise als begründet. 55 Sie ist unbegründet, soweit das Arbeitsgericht den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Herrn S8, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt hat. Die Beschwerde ist jedoch begründet, soweit sie sich gegen die vom Arbeitsgericht festgesetzte Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle richtet. 56 I. 57 Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm 07.07.2003 - 10 TaBV 92/03 - NZA-RR 2003, 637; LAG Köln 14.01.2004 - 8 TaBV 72/03 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 18; LAG Hamm 09.08.2004 - 10 TaBV 81/04 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 43 m.w.N.). 58 II. 59 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung der Einigungsstelle zu Recht stattgegeben. Die Einigungsstelle ist für die Umsetzung der tariflichen Leistungsbeurteilung ERA in Ergänzung der Betriebsvereinbarung "Zeitentgelt mit Leistungsbeurteilung CSE" vom 21.12.2008 nicht offensichtlich unzuständig. 60 1. Die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beteiligten noch nicht ausreichend über den streitigen Regelungsgegenstand verhandelt hätten. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats kann insoweit nicht verneint werden. 61 Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne weitere Verzögerung durch eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Verhandlungen erklärt und die Einigungsstelle anruft. Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite, frei zu entscheiden, wann sie die Errichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet. Hält ein Betriebspartner weitere Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos und ruft er das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG an, so ist diese auch nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Verhandlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt worden ist; andernfalls hätte es die verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren (LAG Baden-Württemberg 16.10.1991 - 12 TaBV 10/91 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 21; LAG Niedersachsen 07.12.1998 - 1 TaBV 74/95 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Hamm 09.08.2004 - 10 TaBV 81/04 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 41; Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 74 Rn. 9; GK/Kreutz, BetrVG, 9. Aufl., § 74 Rn. 28 m.w.N; a.A. noch: LAG Schleswig-Holstein, 17.11.1988 - 6 TaBV 30/88 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 13). 62 Nach diesen Grundsätzen kann eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle im vorliegenden Verfahren nicht angenommen werden. Zwischen den Beteiligten haben über den streitigen Regelungsgegenstand ausreichende Verhandlungen stattgefunden. Dies ergibt sich aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr, dem Schreiben des Betriebsrats vom 18.09.2008, vom 04.06.2009 und vom 14.08.2009. Mit Schreiben vom 09.09.2009 (Bl. 41 d. A.) hat die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ausdrücklich mitgeteilt, dass sie von entsprechenden Verhandlungen absehen möchte. Auch wenn die mit Schreiben vom 09.09.2009 ausgesprochene Ablehnung von Verhandlungen auf den damaligen Zeitpunkt bezogen worden ist, schließt dies das Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht aus. Wenn der Betriebsrat nach diesem Schreiben die Einrichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet hat, ist dies nicht nur nicht zu beanstanden, sondern nachvollziehbar. Die Arbeitgeberinnen sind nicht berechtigt, durch ihre Verhandlungsunwilligkeit die Einsetzung einer Einigungsstelle länger zu blockieren. 63 Insoweit ist es auch unerheblich, dass zwischen den Beteiligten keine ausdrücklichen Verhandlungen über die Person, die mit dem Einigungsstellenvorsitz betraut werden sollte, stattgefunden haben (LAG Hessen 14.02.2006 - 4 TaBV 1/06 - ). 64 2. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberinnen konnte das vorliegende Verfahren auch nicht bis zur Entscheidung des beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahrens 2 BV 89/09 Arbeitsgericht Bielefeld ausgesetzt werden. Insoweit erweisen sich die weiteren Hilfsanträge der Arbeitgeberin als unbegründet. 65 Richtig ist zwar, dass im Verfahren 2 BV 89/09 Arbeitsgericht Bielefeld festgestellt wird, ob das von der Arbeitgeberin vorgesehene Beurteilungsverfahren der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt oder nicht. Eine Aussetzung des vorliegenden Einigungsstellenbesetzungsverfahrens kam dennoch noch nicht in Betracht. Das Verfahren nach § 98 ArbGG zur Bestellung eines Vorsitzenden und zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle muss nämlich unabhängig von einem schwebenden Beschlussverfahren über die Zuständigkeit der Einigungsstelle durchgeführt werden. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 98 ArbGG bis zum Abschluss dieses Beschlussverfahrens ist nicht zulässig. Das Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG soll nämlich den Betriebsparteien möglichst zügig eine funktionsfähige Einigungsstelle an die Hand geben. Eine Aussetzung des Besetzungsverfahrens würden dem Sinn und Zweck des Einigungsstellenverfahrens, die schnelle Wiederaufnahme der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebspartner zu gewährleisten, widersprechen (BAG 24.11.1981 - 1 ABR 42/79 – AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 11; LAG Niedersachsen 30.01.2007 – 1 TaBV 106/06 – AE 2008, 114; Germelmann/Matthes/ Prütting/Müller-Glöge/Schlewing, ArbGG 7. Aufl., § 98 Rn. 11; Düwell/Lipke/Koch, ArbGG, 2. Aufl., § 98 Rn. 14; GK-ArbGG/Dörner, § 98 Rn. 49; ERfK/Koch, 10. Aufl., § 98 ArbGG Rn. 4 m.w.N.). 66 3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss erkannt, dass die begehrte Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. 67 Zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeberinnen bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Umsetzung der tariflichen Leistungsbeurteilung ERA in Ergänzung der Betriebsvereinbarung "Zeitentgelt mit Leistungsbeurteilung CSE" vom 21.12.2008. Bei der gebotenen fachkundigen Beurteilung lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass hierbei ein Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 2 BetrVG bzw. nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht in Betracht kommt. 68 Nach § 94 Abs. 2 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze. Beurteilungsgrundsätze in diesem Sinne sind Regelungen, die eine Bewertung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer verobjektivieren und nach einheitlichen Kriterien ausrichten sollen (BAG 23.10.1984 – 1 ABR 2/83 – AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 8; Fitting, a.a.O., § 94 Rn. 29). In welcher Form derartige Grundsätze zur Anwendung gelangen, ist bedeutungslos. Unter dem Begriff der Beurteilungsgrundsätze fallen sowohl Beurteilungsformulare als auch Führungsrichtlinien, in denen Beurteilungskriterien festgelegt sind (Fitting, a.a.O., § 94 Rn. 29 m.w.N.). Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit darauf hingewiesen, dass über die den zur Beurteilung der Arbeitnehmer berufenen Vorgesetzten an die Hand gegebene Beurteilungsmatrix Einfluss auf das Beurteilungsergebnis genommen werden kann. Durch die generelle Beschreibung der von § 10 Nr. 8 und 9 ERA vorgegebenen Beurteilungskriterien und Unterkriterien sowie der jeweiligen Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale sind den zur Beurteilung aufgerufenen Vorgesetzten Grenzen gesetzt worden, die unter Umständen weder von § 10 Nr. 8 und 9 ERA noch von der Betriebsvereinbarung vom 21.02.2008 vorgesehen sind. Insoweit kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 94 Abs. 2 BetrVG nicht ausgeschlossen werden. 69 Zu den Beurteilungsgrundsätzen im Sinne des § 94 Abs. 2 BetrVG gehört auch die Festlegung des Verfahrens, wie Beurteilungen zustande kommen (Fitting, a.a.O., § 94 Rn. 30 m.w.N.). Soweit die Arbeitgeberin den zur Beurteilung aufgerufenen Vorgesetzten vorgegeben hat, vor der abschließenden Beurteilung die Einhaltung des vorgegebenen Budgets zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, damit sichergestellt ist, dass durch die Punktevergabe keine Budgetüberschreitung erfolgt, ist die Festlegung des Verfahrens, wie eine Beurteilung zustande kommt, betroffen. Auch dies ist grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. Ob das von den Arbeitgeberinnen vorgesehene Verfahren dem in § 10 Nr. 10 ERA festgelegten Verfahren entspricht, wird die Einigungsstelle zu überprüfen haben. 70 Der Betriebsrat hat sich im vorliegenden Verfahren auch zu Recht auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG berufen. Unter das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 fallen nämlich auch unmittelbar und mittelbar leistungsbezogene Entgelte sowie die Festlegung der maßgeblichen Bemessungsgrundsätze bei Leistungszulagen (vgl. statt aller: Fitting, a.a.O., § 87 Rn. 413, 427). Ob es sich bei der generellen Beschreibung der einzelnen Beurteilungskriterien und der jeweiligen Bewertung der jeweiligen Beurteilungsmerkmale in den "Grundsätzen der Leistungsbeurteilung" die den zur Beurteilung aufgerufenen Vorgesetzten nebst einer Beurteilungsmatrix zur Verfügung gestellt wurde, lediglich um ein unterstützendes Hilfsmittel oder um weitergehende Bemessungsgrundlagen handelt, wird die Einigungsstelle zu überprüfen haben. Diese Prüfung wird sich auch darauf zu erstrecken haben, ob es sich bei den Beurteilungsmerkmalen, wie sie in § 10 Nr. 8 und 9 ERA festgelegt wurden, sowie bei dem in § 10 Nr. 10 ERA festgelegten Berechnungsverfahren um eine abschließende Regelung handelt, die keinen weiteren Raum für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zulässt. 71 4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht zum Vorsitzenden der Einigungsstelle den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Herrn S8, bestellt und insoweit den Antrag des Betriebsrats wie auch den Hilfsantrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Der Umstand, dass sowohl der Betriebsrat wie auch die Arbeitgeberinnen den jeweils von der Gegenseite vorgeschlagenen Vorsitzenden abgelehnt haben, nötigte auch die Beschwerdekammer nicht dazu, einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. 72 Das Betriebsverfassungsgesetz normiert keine besonderen Voraussetzungen für das Amt des Einigungsstellenvorsitzenden. Bei dem Einigungsstellenvorsitzenden muss es sich lediglich um eine Person handeln, die die Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Satz 4 ArbGG (Inkompabilität) und des § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Unparteilichkeit) erfüllt. Insoweit wird die bloße Ablehnung eines von einer Betriebspartei vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden durch die andere Betriebspartei ohne Mitteilung nachvollziehbarer Gründe für unzureichend gehalten (LAG Frankfurt 23.06.1988 - 12 TaBV 66/88 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 12; LAG Schleswig-Holstein 22.06.1989 - 6 TaBV 23/89 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 17; LAG Nürnberg 02.07.2004 - 7 TaBV 19/04 - NZA-RR 2005, 100; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Schlewing, a.a.O., § 98 Rn. 23; ErfK/Koch, a.a.O., § 98 ArbGG Rn. 5 m.w.N.). 73 In der konkreten Situation hat die Beschwerdekammer, die insoweit nicht an einen bestimmten Antrag gebunden war, es für sachgerecht gehalten, wie das Arbeitsgericht den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht S8 zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Satz 4 ArbGG und des § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wird von keiner der Beteiligten in Frage gestellt. Bei dem bestellten Vorsitzenden handelt es sich um einen fachkundigen und äußerst fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der über zahlreiche Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzender verfügt. Gerade weil beide Beteiligten im vorliegenden Verfahren den jeweils von der Gegenseite benannten, objektiv geeigneten Kandidaten für den Vorsitz der begehrten Einigungsstelle ohne Mitteilung nachvollziehbarer Gründe abgelehnt haben, war vom Beschwerdegericht der vom Arbeitsgericht bestellte Einigungsstellenvorsitzende zu bestätigen. Ein Einigungsstellenvorsitz soll möglichst mit einer Person besetzt werden, die das Vertrauen beider Seiten hat. Im Beschwerdeverfahren haben weder der Betriebsrat noch die Arbeitgeberin Einwände gegen den vom Arbeitsgericht bestellten Einigungsstellenvorsitzenden S8 erhoben. Dies hatte die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. 74 5. Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberinnen war die Zahl der Beisitzer der einzurichtenden Einigungsstelle auf je drei festzusetzen. 75 Richtig ist zwar, dass die Regelbesetzung einer Einigungsstelle zwei Beisitzer für jede Seite beträgt (LAG Hamm 09.08.2004 – 10 TaBV 81/04 – AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14; LAG Niedersachsen 07.08.2007 – 1 TaBV 63/07 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 49 a; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Schlewing, a.a.O., § 98 Nr. 29; ErfK/Koch, a.a.O., § 98 ArbGG Rn. 6 m.w.N.). Je nach der Bedeutung oder dem Umfang der Regelungsstreitigkeit kann eine Einigungsstelle aber auch mit mehr als zwei Beisitzern je Seite besetzt werden. So liegt der vorliegende Fall, dem schon kein einfach gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt. Eine Vielzahl von Arbeitnehmern der jeweiligen Arbeitgeberin ist von dem zu regelnden Gegenstand betroffen. Unter diesen Umständen erscheint es sachgerecht, dass die Einigungsstelle auch auf Betriebsratsseite mit einem Juristen besetzt ist, weil die Angelegenheit zahlreiche rechtliche Fragen aufwirft. Darüber hinaus bedarf der Betriebsrat des Sachverstandes im Zusammenhang mit dem angesprochenen Fragenkreis der Leistungsentlohnung. Insoweit war die Zahl der Beisitzer auf je drei festzusetzen.