OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 TaBV 92/03

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2003:0707.10TABV92.03.00
34mal zitiert
1Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

35 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

aufgrund der mündlichen Anhörung vom 07.07.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum

beschlossen:

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.05.2003 - 2 BV 11/03 - wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm aufgrund der mündlichen Anhörung vom 07.07.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum beschlossen: Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.05.2003 - 2 BV 11/03 - wird zurückgewiesen. (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) A Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle. Der Arbeitgeber ist ein holzverarbeitender Betrieb der Möbelherstellung mit ca. 500 Arbeitnehmern. Antragsteller ist der im Betrieb des Arbeitgebers gewählte Betriebsrat. Die vom Arbeitgeber hergestellten Möbel wurden bislang an drei Einpackstraßen eingepackt. Anfang des Jahres 2000 hatte der Arbeitgeber ein Konzept zur Automatisierung des Einpackvorganges erarbeitet. Mit Schreiben vom 24.01.2000 (Bl. 64 d.A.) machte der Betriebsrat insoweit ein Mitbestimmungsrecht nach § 111 BetrVG geltend. Im Jahre 2001 konkretisierte sich die Planung des Arbeitgebers, alle Packstraßen vollständig zu automatisieren. Einer Grobplanung des Arbeitgebers vom 07.02.2001 (Bl. 5 d.A.) war zu entnehmen, dass der Arbeitgeber insoweit von einem Personalüberhang von 44 Mitarbeitern ausging. Seit August 2001 wurde zunächst eine Einpackstraße durch eine sogenannte Roboterstraße ersetzt. Das Roboterband wurde im September/Oktober 2001 installiert. Im Februar/März 2002 wurde dieser Roboterstraße eine Kartonfaltmaschine hinzugefügt. Seit wann diese Roboterstraße in Betrieb genommen und erprobt wird, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Beteiligten streiten ferner darüber, ob und in welchem Umfange in Zukunft weitere Roboterstraßen aufgebaut werden. Mit Schreiben vom 23.09.2002 (Bl. 87 d.A.), vom 12.12.2002 (Bl. 88 d.A.) und vom 16.12.2002 (Bl. 89 d.A.) machte der Betriebsrat erneut wegen der Automatisierung des Einpackbandes seine Mitbestimmungsrechte nach § 111 BetrVG geltend. Zum 01.01.2003 wurden acht Arbeitnehmer von den Einpackbändern in den Versand versetzt. Im Versand wird nicht - wie an den Einpackbändern - im Prämienlohn gearbeitet. Mit Schreiben vom 13.02.2003 (Bl. 6 d.A.) verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Bildung einer Einigungsstelle. Dies lehnte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 19.02.2003 (Bl. 7 ff.d.A.) ab. Mit dem am 24.03.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag machte der Betriebsrat daraufhin die Einrichtung einer Einigungsstelle geltend. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei der Automatisierung des Einpackbandes handele es sich um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG. Die Automatisierung der Einpackbänder mache, wie die Grobplanung des Arbeitgebers vom 07.02.2001 ergebe, die Entlassung von 44 Mitarbeitern notwendig. Ein Teil dieser personellen Maßnahmen sei bereits umgesetzt worden. Auch die Versetzung von acht Arbeitnehmern von den Einpackstraßen in den Versand, die zum 01.01.2003 erfolgt seien, sei Teil der Automatisierungsmaßnahme. Diese Maßnahme sei für die betroffenen Arbeitnehmer zudem mit einer erheblichen Lohneinbuße verbunden. Hinzu komme, dass nunmehr weitere personelle Maßnahmen geplant seien. Am 17.04.2003 sei der Betriebsrat - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - zu insgesamt weiteren 27 betriebsbedingten Kündigungen und Änderungskündigungen angehört worden. Von den Kündigungen seien fünf Personen an Einpackbändern und zehn Personen im Versand betroffen. Die nunmehr vollzogenen 12 Änderungskündigungen beträfen vielfach Fälle, in denen Arbeitnehmern zuvor von den Einpackbändern in den Versand versetzt worden seien. Aus diesen Gründen könne der Arbeitgeber sich nicht darauf berufen, dass die Installation des Roboterbandes bereits mehr als 1,5 Jahre zurückliege. Der Betriebsrat hat insoweit behauptet, dass die Roboterstraße erst seit Oktober 2002 sich in der Erprobungsphase befinde. Der Betriebsrat hat beantragt, unter dem Vorsitz von Herrn K3xxxxxxxx, Direktor des Arbeitsgerichts Bielefeld, eine Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleiches und Sozialplanes zur Regelung der Betriebsänderung an den Einpackbändern (Vollautomatische Einpackung) einzusetzen, die Zahl der Beisitzer auf 3 Personen für jede Seite festzusetzen. Der Arbeitgeber hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat behauptet, die Automatisierung einer Einpackstraße durch die Installation des Roboterbandes sei bereits seit 1,5 Jahren abgeschlossen. Die Roboterstraße sei bereits im Oktober 2001 eingeführt worden. Mit den im Jahre 2003 entstehenden Kündigungen habe die Automatisierung der Einpackstraße nichts zu tun. Alle mit der Einführung der Roboterstraße zusammenhängenden Personalmaßnahmen seien bereits durchgeführt. In der Vergangenheit habe es auch vielfache Gespräche zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat gegeben, in denen klargestellt worden sei, dass die angedachte Planung mit einem Personalüberhang von 44 Arbeitnehmern nicht mehr verfolgt werde. Die Versetzung von acht Arbeitnehmern vom Einpackband in den Versand vom 01.01.2003 habe nichts mit der in der Vergangenheit erfolgten Installation eines Roboterbandes zu tun und auch nicht mit einer zukünftigen Planung für eine solche Einführung. Zum 01.01.2003 seien wegen der geringen Auslastung des Maschinensaals einige Mitarbeiter zu den Einpackbändern versetzt worden. Im Versand habe sich dann die Beschäftigungsmöglichkeit von Mitarbeitern ergeben, da dort befristete Arbeitsverhältnisse ausgelaufen seien. Eine Betriebsänderung liege nicht vor, die ursprüngliche Maßnahme über die Automatisierung eines Einpackbandes sei längst abgeschlossen. Durch Beschluss vom 29.05.2003 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrates im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht offensichtlich, dass die mit der Einführung des ersten Roboterbandes getroffenen Maßnahmen endgültig abgeschlossen seien. Die Anzahl der Beisitzer hat das Arbeitsgericht auf zwei Personen je Seite festgesetzt und den darüber hinausgehenden Antrag des Betriebsrates insoweit zurückgewiesen. Gegen den dem Arbeitgeber am 21.05.2003 zugestellten Beschluss hat der Arbeitgeber am 03.06.2003 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet. Der Arbeitgeber hält die begehrte Einigungsstelle nach wie vor für offensichtlich unzuständig. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ist er weiter der Auffassung, dass die Einführung der Roboterstraße bereits seit mehr als 1,5 Jahren abgeschlossen sei. Mit der Einführung des Roboterbandes seien bereits im Oktober 2001 von 16 Mitarbeitern, die früher an dem Einpackband gearbeitet hätten, das durch das Roboterband ersetzt worden sei, acht Mitarbeiter auf Arbeitsplätze an den anderen Einpackbändern umgesetzt worden. Diese Umsetzung sei unproblematisch gewesen, weil eine entsprechende Anzahl von Arbeitsplätzen durch das Ausscheiden von Mitarbeitern infolge von Personalfluktuation frei geworden sei. Die Einführung der Roboterstraße habe keine Auswirkungen mehr in der heutigen Zeit. Die Versetzung von acht Mitarbeitern von den Einpackbändern in den Versand mit Wirkung zum 01.01.2003 habe mit der ursprünglichen Betriebsänderung nichts mehr zu tun. Auch die weiteren personellen Maßnahmen im April 2003 seien nicht auf die Einführung der Roboterstraße im August 2001 zurückzuführen. Sie hätten ihre Ursachen in einem Auftragsrückgang von ca. 14 %, nur wegen dieses Auftragsrückganges sei der Arbeitgeber gezwungen gewesen, betriebsbedingte Beendigungs-/Änderungskündigungen auszusprechen. Der Arbeitgeber beantragt, den Beschluss des .Arbeitsgerichts Detmold vom 09.05.2003 - 2 BV 11/03 - abzuändern und die Anträge des Betriebsrates zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und behauptet, es sei auch nach der Einführung des Roboterbandes noch bis September 2002 überwiegend von Hand eingepackt worden. Die ersten Probeläufe des Roboterbandes seien erst ab Januar 2002 gelaufen. Die Umsetzungen der Mitarbeiter seien erst im Mai 2002 erfolgt. Bereits Anfang 2000 und danach im 2. Halbjahr des Jahres 2002 habe der Betriebsrat mehrfach sein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht. Der Umstand, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat im Hinblick auf das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht immer hingehalten habe, könne nicht dazu führen, dass die Einigungsstelle nunmehr offensichtlich unzuständig sei. Unstreitig sei jedenfalls, dass inzwischen auch Mitarbeiter, die früher an den Einpackbändern beschäftigt gewesen seien, inzwischen zur Kündigung anstünden. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist nicht begründet. I Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrates stattgegeben und die begehrte Einigungsstelle eingerichtet. 1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (LAG Berlin, Beschluss v. 18.02.1980 - AP Nr. 1 zu § 98 ArbGG 1979; LAG Hamburg, Beschluss v. 07.03.1985 - NZA 1985, 604 = DB 1985, 1798; LAG Hamm, Beschluss v. 16.04.1986 - BB 1986, 1359; LAG Niedersachsen, Beschluss v. 30.09.1988 - NZA 1989, 149; LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 07.08.1995 - NZA-RR 1996, 53; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 10.02.1997 - NZA-RR 1998, 319; LAG Köln, Beschluss v. 13.01.1998 - AP Nr. 9 zu § 98 ArbGG 1979 = NZA 1998, 1018; LAG Berlin, Beschluss v. 22.06.1998 - NZA-RR 1999, 34; LAG Köln, Beschluss v. 19.08.1998 - AP Nr. 10 zu § 98 ArbGG 1979; LAG Köln, Beschluss v. 01.03.2001 - AP Nr. 11 zu § 98 ArbGG 1979; LAG Köln, Beschluss v. 05.12.2001 - NZA-RR 2002, 586; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 98 Rz. 11 m.w.N.). 2. Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass die einzurichtende Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. Nach dem Vorbringen der Beteiligten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Installation und Inbetriebnahme einer Roboterstraße an den Einpackbändern (vollautomatische Einpackung) eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG liegt. Die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen stellen eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen bzw. eine Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 4 und 5 BetrVG dar. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht darauf berufen, die Installation und Einführung eines Roboterbandes sei bereits seit August 2001 abgeschlossen. Richtig ist zwar, dass das nach § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Einigungsverfahren über einen Interessenausgleich nach Durchführung einer Maßnahme nicht mehr nachgeholt werden kann. Das in den §§ 111, 112 BetrVG vorgesehene Verfahren muss noch in einem Stadium abgewickelt werden, in dem der Plan zur Betriebsänderung noch nicht, und zwar auch noch nicht teilweise verwirklicht ist. Der Unternehmer muss den Betriebsrat einschalten, bevor er darüber entschieden hat, ob und inwieweit die Betriebsänderung erfolgt (BAG, Urteil vom 14.09.1976 - AP Nr. 2 zu § 113 BetrVG 1972; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.08.2001 - NZA-RR 2002, 138). Eine offensichtliche Unzuständigkeit der vom Betriebsrat verlangten Einigungsstelle liegt aber deshalb nicht vor, weil nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht ausgeschlossen werden kann, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht die im Zusammenhang mit der Installation und Einführung eines Roboterbandes zusammenhängenden Maßnahmen keine Auswirkungen im Betrieb des Arbeitgebers mehr haben. Insoweit hat der Arbeitgeber selbst zugestanden, dass es technische Probleme mit dem Roboterband gegeben habe, die bislang nicht zufriedenstellend gelöst seien. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht hingewiesen. Auch im Termin vor der Beschwerdekammer konnte nicht geklärt werden, zu welchem Zeitpunkt Mitarbeiter, die früher an dem Einpackband eingesetzt gewesen sind, welches durch das Roboterband ersetzt worden ist, auf andere Arbeitsplätze versetzt worden sind. Ob und in welchem Umfang personelle Auswirkungen durch die bereits durchgeführte Installation und Einführung des Roboterbandes derzeit noch zu gewärtigen sind, wird die Einigungsstelle im Einzelnen zu überprüfen haben. Ferner konnte auch im Termin vor der Beschwerdekammer nicht geklärt werden, ob die im Zusammenhang mit der Einführung des Roboterbandes stehenden Maßnahmen inzwischen vollständig abgeschlossen sind. Auch im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer waren die Vertreter des Arbeitgebers nicht in der Lage, zu Protokoll zu erklären, dass der Arbeitgeber von der ursprünglichen Planung, auch für weitere Einpackbänder Roboterstraßen einzuführen, endgültig Abstand genommen habe. Die Erklärung der Vertreter des Arbeitgebers, die Einführung weiterer Roboterstraßen sei zur Zeit kein Thema, schließt nicht aus, dass auch die weiteren, noch im Betrieb des Arbeitgebers befindlichen Einpackbänder demnächst durch Roboterstraßen ersetzt werden. Insoweit hat der Betriebsratsvorsitzende unwidersprochen zu Protokoll der Beschwerdekammer erklärt, dass der Geschäftsführer des Arbeitgebers, Herr Dr. S3xxxx, noch in einer der letzten Wirtschaftsausschusssitzungen ausdrücklich erklärt habe, dass dann, wenn die technischen Probleme mit dem Roboterband gelöst seien, die nächsten Roboterbänder installiert würden. Insoweit musste auch die Beschwerdekammer davon ausgehen, dass der Arbeitgeber weitere Betriebsänderungen plant. Dass eine derartige Planung einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG, die zu einer gewissen Reife gelangt ist, vorliegt, ist aber zwischen den Beteiligten unstreitig. Nach der vorliegenden "Grobplanung Personaleinsatz an den Einpackbändern" vom 07.02.2001 geht der Arbeitgeber bei Einführung einer Roboterstraße an allen drei Einpackbändern von einem Personalüberhang von 44 Mitarbeitern aus. Eine endgültige Entscheidung des Arbeitgebers darüber, dass die weiteren Einpackbänder nicht durch eine Roboterstraße ersetzt werden, liegt offenbar nicht vor. Die Beschwerdekammer kann auch nicht ausschließen, dass es sich bei der Installation und Einführung einer oder mehrerer Roboterstraßen anstelle der bisherigen Einpackbänder um eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen handelt. Bei der Überprüfung, ob eine grundlegende Änderung von Betriebsanlagen vorliegt oder ob die Einführung grundlegend neuer Fertigungsverfahren gegeben ist, kann auf die Zahlen- und Prozentangaben des § 17 KSchG über die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen als Maßstab zurückgegriffen werden (BAG, Urteil vom 21.10.1980 - AP Nr. 8 zu § 11 BetrVG; BAG, Beschluss vom 26.10.1982 - AP Nr. 10 zu § 111 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 28.04.1993 - AP Nr. 32 zu § 111 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 28.04.1993 - AP Nr. 32 zu § 111 BetrVG 1972; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 111 Rz. 91, 94; Fabricius/Oetker, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 111 Rz. 116, 118; Steffan, NZA-RR 2000, 337, 341 m.w.N.). Nach dem Vorbringen des Betriebsrates sind seit Beginn der Einführung und Installation der Roboterstraße im Betrieb des Arbeitgebers etwa 50 Arbeitsplätze insgesamt entfallen. Dies macht etwa 10 % der vorhandenen Arbeitsplätze aus. Ob die im April 2003 getroffenen Entlassungsmaßnahmen mit der Einführung und Installation der Roboterstraße im Zusammenhang stehen oder ob sie allein auf die derzeitige wirtschaftliche Situation aufgrund von Auftragsrückgängen in Höhe von ca. 14 % zurückzuführen sind, wird die Einigungsstelle zu überprüfen haben. 3. Gegen die Person des vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden bestehen keine Bedenken. Bei dem vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden handelt es sich um einen fachkundigen und fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der auch über zahlreiche Erfahren als Einigungsstellenvorsitzender verfügt. Die Zahl der vom Arbeitsgericht festgesetzten Beisitzer je Seite ist in der Beschwerdeinstanz zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Sie entspricht der Regelbesetzung einer Einigungsstelle (LAG Hamm, Beschluss vom 08.04.1987 - NZA 1988, 210; LAG München, Beschluss vom 15.07.1991 - NZA 1992, 185; LAG Frankfurt, Beschluss vom 29.09.1992 - NZA 1993, 1008; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.02.1997 - DB 1997, 832; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 98 Rz. 31; Eisemann, ErfK, 3. Aufl., § 98 ArbGG Rz. 6 m.w.N.). gez. Schierbaum /N.