Beschluss
14 Ta 834/08
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann wegen Mutwilligkeit versagt werden, wenn eine nicht bedürftige Partei ein Verhalten zeigt, das eine verständige, selbstzahlende Partei nicht zeigen würde.
• Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug, die vom Ausgang einer Kündigungsschutzklage abhängen, sind vor Entscheidung über die Kündigung in der Regel nicht klageweise durchzusetzen; ihre vorzeitige Geltendmachung kann mutwillig sein.
• Ausnahme: tarifliche oder einzelvertragliche Ausschluss- oder Verjährungsfristen rechtfertigen eine vorzeitige Geltendmachung, sofern die Gegenpartei nicht auf die Geltendmachung dieser Fristen verzichtet.
• Maßstab für Mutwilligkeit ist die selbstzahlende, nicht rechtschutzversicherte Partei; nicht die rechtschutzversicherte Partei.
Entscheidungsgründe
Mutwilligkeitsprüfung bei PKH: Vorzeitige Geltendmachung von Annahmeverzugslohnansprüchen • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann wegen Mutwilligkeit versagt werden, wenn eine nicht bedürftige Partei ein Verhalten zeigt, das eine verständige, selbstzahlende Partei nicht zeigen würde. • Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug, die vom Ausgang einer Kündigungsschutzklage abhängen, sind vor Entscheidung über die Kündigung in der Regel nicht klageweise durchzusetzen; ihre vorzeitige Geltendmachung kann mutwillig sein. • Ausnahme: tarifliche oder einzelvertragliche Ausschluss- oder Verjährungsfristen rechtfertigen eine vorzeitige Geltendmachung, sofern die Gegenpartei nicht auf die Geltendmachung dieser Fristen verzichtet. • Maßstab für Mutwilligkeit ist die selbstzahlende, nicht rechtschutzversicherte Partei; nicht die rechtschutzversicherte Partei. Die Klägerin klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Kündigung zum 29.02.2008 und erhielt Prozesskostenhilfe für das Kündigungsschutzverfahren. Später beantragte sie zusätzlich die Zahlung restlicher Vergütung für Februar 2008 und für März bis Juli 2008 wegen Annahmeverzugs. Das Arbeitsgericht bewilligte PKH nur für den Anspruch im Februar 2008, lehnte die PKH für die weiteren Zahlungsanträge wegen Mutwilligkeit ab und begründete, die Klägerin hätte kostengünstiger vorgehen können. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die das Landesarbeitsgericht prüfte. Es stellte sich insbesondere die Frage, ob die vorzeitige Geltendmachung der Annahmeverzugsansprüche angesichts möglicher Ausschluss- oder Verjährungsfristen erforderlich war. • Rechtliche Maßstäbe: Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde; Maßstab ist die selbstzahlende, nicht rechtschutzversicherte Partei (§§ 46 Abs.2, 78 ArbGG, §§ 127 Abs.2, 567 ff. ZPO herangezogen). • Anwendung: Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug, die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängen, müssen vor Klärung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht vorgerichtlich geltend gemacht werden; ihre vorzeitige gerichtliche Geltendmachung kann mutwillig sein, weil sie das Prozessrisiko und die Prozesskosten unnötig erhöht. • Ausnahmen: Nur bei einzuhaltenden tariflichen oder einzelvertraglichen Ausschluss- oder Verjährungsfristen oder bei Weigerung der Gegenpartei, auf die Geltendmachung dieser Fristen zu verzichten, rechtfertigt die Vorwegnahme der Zahlungsansprüche. • Sachliche Würdigung: Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit einer Ausschluss- oder Verjährungsfrist dargelegt; die Erhebung der Kündigungsschutzklage sichert ggf. einschlägige tarifliche Ausschlussfristen. Überlegungen zur Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs.5 BetrVG sind nicht entscheidungserheblich. • Ergebnis der Prüfung: Unter Abwägung der Kostenrisiken wäre eine selbstzahlende Partei nicht in gleicher Weise vorgegangen; daher war die Versagung der PKH für die Zahlungsanträge ab März 2008 wegen Mutwilligkeit zu Recht. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde abgelehnt. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die Prozesskostenhilfe für die ab März 2008 geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche mit Recht wegen Mutwilligkeit versagt wurde, weil die Ansprüche vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängig sind und keine Ausschluss- oder Verjährungsgründe vorgetragen wurden. Hätte die Klägerin die Prozess- und Anwaltskosten selbst tragen müssen, wäre von einer solchen vorzeitigen Klageerweiterung abzusehen gewesen. Die Entscheidung schützt die Allgemeinheit vor der Übernahme prozessual vermeidbarer Kosten und hält an dem Maßstab der selbstzahlenden, nicht rechtschutzversicherten Partei fest.