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Beschluss

26 Ta 535/12

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2012:0420.26TA535.12.0A
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Leitsätze
1. Es ist mutwillig iSd. § 114 ZPO, wenn Annahmeverzugsansprüche mit einem Haupt- statt mit einem Hilfsantrag neben einem Kündigungsschutzantrag geltend gemacht werden. Nur dann, wenn eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt hätte, neben einem Kündigungsschutzantrag Annahmeverzugsansprüche im Rahmen von Hauptanträgen geltend zu machen, ist diese Möglichkeit auch der unbemittelten Partei zu eröffnen. Dabei können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung sachliche Gründe ergeben.(Rn.11) 2. Bei Fehlen auch nur ansatzweise nachvollziehbarer Gründe ist ein solches Vorgehen auch offensichtlich mutwillig iSd. § 11a Abs. 2 ArbGG, sodass auch eine Beiordnung eines Anwalts nicht in Betracht kommt.(Rn.19) 3. Eine Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Kosten, die bei der Erweiterung der Zahlungsklage um Hilfsanträge im Falle eines Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag entstanden wären, ist nicht möglich (vgl. dazu BAG 8. September 2011 - 3 AZB 46/10 - NZA 2011, 1382 = NJW 2011, 3260 = EzA § 114 ZPO 2002 Nr. 2, Rn. 21).(Rn.17)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg a.d.H. vom 1. Februar 2012 – 3 Ca 46/11 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist mutwillig iSd. § 114 ZPO, wenn Annahmeverzugsansprüche mit einem Haupt- statt mit einem Hilfsantrag neben einem Kündigungsschutzantrag geltend gemacht werden. Nur dann, wenn eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt hätte, neben einem Kündigungsschutzantrag Annahmeverzugsansprüche im Rahmen von Hauptanträgen geltend zu machen, ist diese Möglichkeit auch der unbemittelten Partei zu eröffnen. Dabei können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung sachliche Gründe ergeben.(Rn.11) 2. Bei Fehlen auch nur ansatzweise nachvollziehbarer Gründe ist ein solches Vorgehen auch offensichtlich mutwillig iSd. § 11a Abs. 2 ArbGG, sodass auch eine Beiordnung eines Anwalts nicht in Betracht kommt.(Rn.19) 3. Eine Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Kosten, die bei der Erweiterung der Zahlungsklage um Hilfsanträge im Falle eines Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag entstanden wären, ist nicht möglich (vgl. dazu BAG 8. September 2011 - 3 AZB 46/10 - NZA 2011, 1382 = NJW 2011, 3260 = EzA § 114 ZPO 2002 Nr. 2, Rn. 21).(Rn.17) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg a.d.H. vom 1. Februar 2012 – 3 Ca 46/11 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung vom 26. Januar zum 28. Februar 2011 und über Entgeltansprüche. Dem Kläger ist hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages und auch wegen geltend gemachter Annahmeverzugsansprüche für einen Zeitraum bis Mai 2011 durch das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für weitere Zahlungsanträge in den Schriftsätzen vom 27. September, 5. Oktober und 15. November 2011 und für die geltend gemachten Abrechnungsansprüche hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2012 abgelehnt, nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger wieder eine Arbeit aufgenommen, er aber ungeachtet zahlreicher Aufforderungen seitens des Arbeitsgerichts keine Unterlagen über seine aktuellen Einkommensverhältnisse vorgelegt hatte. Der Kläger hat gegen den ihm am 13. Februar 2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts am 7. März 2012 Beschwerde eingelegt und diese zunächst nicht begründet, auch nicht nach der durch ihn für die Erklärung erbetenen und gewährten Frist nebst Nachfristsetzung. Mit Beschluss vom 9. März 2012 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde sodann nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen mit der Weigerung der Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse begründet und damit, dass der Kläger weder die im Rahmen eines neuen Arbeitsverhältnisses erzielten Bruttoeinnahmen in Abzug gebracht noch überhaupt angegeben habe. Auch hinsichtlich – zu diesem Zeitpunkt noch begehrter - Abrechnungen fehle es an der Erfolgsaussicht, da der Kläger lediglich eine Gesamtabrechnung über den Verzugszeitraum beanspruchen könne und dies auch erst bei Zahlung des Arbeitsentgeltes. Mit einem bei dem Arbeitsgericht am 12. März 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet der Kläger seine Beschwerde sodann damit, er habe die Schreiben des Arbeitsgerichts nicht erhalten, auch nicht die Schreiben seines Rechtsanwalts. Sein Prozessbevollmächtigter habe deshalb am 16. Januar 2012 Auskunft aus dem Melderegister beantragt. Sofern sich aus den Vermerken des Zustellers ergeben sollte, der Briefkasten sei überfüllt gewesen, werde das bestritten. Von seinem Briefkasten sei durch Kinder oder andere Personen immer wieder sein Namenschild entfernt worden. Sein Prozessbevollmächtigter habe ihn erst am 7. März 2012 über das Telefon seiner Eltern erreicht. Seinen Prozessbevollmächtigten habe er seinerseits nicht erreichen können, da sein Handy gesperrt gewesen sei. Die dem Schriftsatz beigefügte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lässt weiterhin keinen Schluss auf seine Einkommensverhältnisse im fraglichen Zeitraum zu. Nachdem der Kläger durch das Landesarbeitsgericht auf Bedenken hinsichtlich der angekündigten Hauptanträge hingewiesen worden ist, beruft er sich nun auf vertragliche Ausschlussfristen und die sich aus seiner Sicht daraus ergebende Notwendigkeit regelmäßiger Klageerweiterungen. Für die Monate ab Juni 2011 macht er in einem an das Arbeitsgericht Brandenburg a.d.H. gerichteten Schriftsatz vom 5. März 2012 nun unter Klagerücknahme im Übrigen nur noch reduzierte Bruttobeträge geltend, ohne dass sich aus dem Schriftsatz hierfür eine Begründung ergibt. Abrechnungen werden nicht mehr beansprucht. Nach dem nochmaligen Hinweis des Landesarbeitsgerichts, dass die Frage, ob es sich bei den Zahlungsanträgen evtl. um Hilfsanträge handeln könnte und die Erläuterung, dass ein bemittelter Kläger seine Ansprüche wohl im Wege solcher Hilfsanträge geltend machen würde, erklärt der Kläger mit Schriftsatz vom 12. April 2012, dass es sich um Hauptanträge handele, da er allen Grund zu der Annahme der Unwirksamkeit der Kündigung habe. Außerdem sei er auf eine Titulierung der Ansprüche existenziell angewiesen. Mit Schriftsatz vom 16. April 2012 legt er einen Einkommensnachweis für den Monat März 2012 vor. II. 1. Die nach § 11 a Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO). 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. a) Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers versagt. Die Rechtsverfolgung durch den Antragsteller in der vorliegenden Form ist mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO, da er die Zahlungsanträge mit geringerem Kostenrisiko im Wege von Hilfsanträgen hätte geltend machen können. aa) Nach § 11 a Abs. 3 ArbGG iVm. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs erfasst (vgl. BAG 8. September 2011 - 3 AZB 46/10 - NZA 2011, 1382 = NJW 2011, 3260 = EzA § 114 ZPO 2002 Nr. 2, Rn. 15). Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offen steht und dieser Weg ebenso erfolgversprechend ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG iVm. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsstaats- und dem in Art. 20 Abs. 1 GG normierten Sozialstaatsprinzip zu beurteilen. Das sich daraus ergebende Prinzip der Rechtsschutzgleichheit und die Garantie des effektiven Rechtsschutzes gebieten es, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zur bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter. Dies erfordert keine völlige Gleichstellung. Jedoch muss der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt (vgl. BVerfG 18. März 2003 - 1 BvR 329/03 - ZInsO 2003, 653, zu II 2 a der Gründe). Hätte daher eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt, neben einem Kündigungsschutzantrag Annahmeverzugsansprüche im Rahmen von Hauptanträgen geltend zu machen, ist diese Möglichkeit auch der unbemittelten Partei zu eröffnen. Dabei können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung sachliche Gründe ergeben. Mutwilligkeit liegt danach regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre im Rahmen der Kündigungsschutzklage geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche nicht im Wege von den Streitwert im Falle eines Unterliegens mit dem Hauptantrag nicht beeinflussenden uneigentlichen Hilfsanträgen, sondern im Wege den Streitwert unmittelbar erhöhenden Haupanträgen geltend macht und sie nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie Haupt- statt Hilfsanträge stellt, obwohl sie das gleiche Klageziel mit deutlich geringerem Kostenrisiko erreichen kann. Werden vom Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses abhängige Annahmeverzugsansprüche im Rahmen von Hilfsanträgen geltend gemacht, wirken sich diese nicht streitwerterhöhend aus, wenn die Klage hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages abgewiesen wird. Ein unechter Hilfsantrag ist nur zu bewerten, wenn über ihn entschieden wurde oder er Gegenstand eines Vergleichs der Parteien ist (LAG Berlin-Brandenburg 8. November 2007 - 17 Ta (Kost) 6198/07). Ein Hilfsantrag ist zur Berechnung der anwaltlichen Vergütung nur zu bewerten, wenn über ihn entschieden oder eine vergleichsweise Regelung getroffen wird (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 29. März 2011 - 17 Ta (Kost) 6029/11). Hätte die Partei die Kosten „aus eigener Tasche“ zu zahlen, stünde nicht zu erwarten, dass sie eine permanente Verteuerung des Prozesses durch ständige Klageerweiterungen auf Gehaltszahlungen bedenkenlos durchführen würde (vgl. LAG Hamm 12. Juni 2009 – 14 Ta 834/08, Rn. 5). Derjenige, der auf Kosten des Staats den Prozess führen möchte, muss dafür den preiswertesten Weg wählen (GMPM-G/Germelmann § 11a Rn. 110). bb) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Vorgehen des Klägers hier mutwillig. Er hat keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe für sein Vorgehen dargelegt. Es bestand eine gleichwertige prozessuale Möglichkeit mit deutlich geringerem Kostenrisiko. (1) Zunächst bestand hier nicht die Möglichkeit, die Zahlungsanträge des Klägers als Hilfsanträge auszulegen. Er hat nach eingehenden Hinweisen des Gerichts ausdrücklich erklärt, die Anträge als Hauptanträge verstanden wissen zu wollen. Daher konnten auch die von Gravenhorst (in: jurisPR-ArbR 52/2006 Anm. 6) angestellten Überlegungen, wonach in solchen Konstellationen im Zweifel von Hilfsanträgen auszugehen sein soll, nicht helfen. (2) Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe vertragliche Ausschlussfristen zu wahren, liegt das schon deshalb neben der Sache, weil dies auch durch einen uneigentlichen Hilfsantrag möglich ist. Zudem wird auch die zweite Stufe einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist nach der Rechtsprechung des BAG bereits durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt. Außerdem fehlt es hier – eindeutig – schon an einer wirksamen einzelvertraglichen Ausschlussfrist, da sie zu kurz bemessen ist. (3) Hilfsanträgen steht auch ein Titulierungsinteresse des Klägers nicht entgegen. Dieses konnte der Kläger ebenso gut anhand von Hilfsanträgen realisieren, nur mit erheblich geringerem Kostenrisiko. (4) Dieses Kostenrisiko im Rahmen der hier relevanten Zahlungsanträge für die Zeit ab Juni 2011 war auch nicht aufgrund von ohnehin auf den Kündigungsschutzantrag anzurechnenden Beträgen verringert. Am 1. Juni 2011 lag der Kündigungstermin, d.h. der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen worden ist, bereits vier Monate zurück. cc) Der Prozesskostenhilfeantrag war insgesamt zurückzuweisen. Eine Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Kosten, die bei der Erweiterung der Zahlungsklage um Hilfsanträge im Falle eines Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag entstanden wären, ist nicht möglich (vgl. dazu BAG 8. September 2011 - 3 AZB 46/10 - NZA 2011, 1382 = NJW 2011, 3260 = EzA § 114 ZPO 2002 Nr. 2, Rn. 21). dd) Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigeren Rechtsverfolgung vorliegt, ist nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen. Vielmehr begründet ein solcher Verstoß die Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO (BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - NZA 2011, 422, Rn. 11 ff.). b) Auch eine Beiordnung nach § 11 a Abs. 1 ArbGG kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 11 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG lagen hier zwar insoweit vor, als die Beklagte anwaltlich vertreten ist. Eine Beiordnung hatte aber nach § 11 a Abs. 2 ArbGG zu unterbleiben. Die Rechtsverfolgung ist in der vorliegenden Form jedenfalls offensichtlich mutwillig. Eine Beiordnung hat nach § 11 a Abs. 2 ArbGG zu unterbleiben, wenn die Beiordnung aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist. Mangelnde Erforderlichkeit iSv. § 11 a Abs. 2 ArbGG wird in der Regel angenommen, wenn ein Rechtsstreit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sehr einfach gelagert ist. Die den Antrag stellende Partei darf offensichtlich keine Schwierigkeiten haben, ihre Interessen im Prozess ohne die Mitwirkung eines Rechtsanwalts sinnvoll wahrzunehmen. Entscheidend ist dann, ob die Partei aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens in der Lage ist, den Prozess auch ohne Beiordnung eines Anwalts sachgerecht zu führen (GMPM-G/Germelmann § 11 a Rn. 67). Die Fragestellung ist eine andere, wenn es nur darum geht, ob die Beiordnung nicht nur für einen Hilfsantrag, für den sie problemlos erfolgen könnte, sondern auch für einen Hauptantrag erforderlich ist. In dieser Konstellation ist die Erforderlichkeit der Beiordnung gerade für den Hauptantrag zu prüfen. Vom Fehlen einer Erforderlichkeit für die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der Annahmeverzugsansprüche überhaupt kann danach nicht ausgegangen werden. Für eine Erforderlichkeit, diese mit einem Hauptantrag durchzusetzen, gibt es aber keine Anhaltspunkte. Letztlich kann die Frage der fehlenden Erforderlichkeit hier dahinstehen. Die Verfolgung der Ansprüche im Wege der Hauptanträge statt durch Hilfsanträge ist offensichtlich mutwillig. Offensichtliche Mutwilligkeit im Sinne des § 11 a Abs. 2 ArbGG ist dabei nicht gleichzusetzen mit der Mutwilligkeit im Sinne des § 114 S. 1 ZPO. Letztere reicht nicht aus (vgl. GMPM-G/Germelmann § 11 a Rn. 69). Allerdings stellt sich die Frage der offensichtlichen Mutwilligkeit auch hier anders als im Regelfall. Auch insoweit geht es nicht um die Verfolgung der Annahmeverzugsansprüche gegenüber der Beklagten überhaupt, sondern darum, ob diese mit dem mit erheblich höherem Kostenrisiko verbundenen Hauptantrag erfolgen muss. Von offensichtlicher Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung wird in der Regel ausgegangen, wenn auf den ersten Blick ohne nähere Prüfung erkennbar ist, dass sie erfolglos sein muss (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 11. Juni 2007 - 15 Ta 1077/07 - LAGE § 114 ZPO 2002 Nr. 7, zu II der Gründe, mwN.). Das wird bei von dem Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens abhängigen Annahmeverzugsansprüchen eher selten der Fall sein. Wäre allein hierauf abzustellen, käme man in der vorliegenden Konstellation regelmäßig nicht zur Bejahung einer offensichtlichen Mutwilligkeit. Offensichtlich mutwillig kann die Rechtsverfolgung aber gerade auch dann sein, wenn es um die Art und Weise der Geltendmachung des Anspruchs im Wege eines Haupt- statt eines Hilfsantrags geht, insbesondere dann, wenn es keine nachvollziehbaren Gesichtspunkte dafür gibt, die Rechte mit einem kostenträchtigen Hauptantrag statt mit einem gebührenrechtlich risikolosen Hilfsantrag zu verfolgen. Grundlage der Prüfung ist eine verständige und von juristischen Fachkenntnissen getragene Würdigung. Offensichtlich mutwillig ist danach die Art und Weise der Rechtsverfolgung insbesondere dann, wenn sich der Antragsteller einer für einen Rechtskundigen eindeutigen Rechtslage verschließt (Natter/Groß-Perschke § 11a ArbGG Rn. 22, mwN.). Danach ist eine Verfolgung der Annahmeverzugsansprüche im Wege eines Hauptantrags hier nicht nur mutwillig iSd. § 114 Satz 1 ZPO, sondern auch offensichtlich mutwillig iSd. § 11 a Abs. 1 ArbGG. Für einen Rechtskundigen wäre hier eindeutig ein Hilfsantrag ausreichend gewesen, um die Rechte des Klägers auf Annahmeverzugsentgelt zu wahren. Mit einem Hilfsantrag ist auch die zweite Stufe einer Ausschlussfrist problemlos zu wahren, da auch mit Eingang des Hilfsantrags Rechtshängigkeit eintritt, hier auflösend bedingt durch den Nichteintritt der Bedingung der Klageabweisung hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags. Es kommt also nicht einmal darauf an, dass die vertragliche Ausschlussfrist eindeutig unwirksam ist und zudem schon durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt worden wäre. Auch bestehen nicht die geringsten Zweifel daran, dass dem klägerseitig im Rahmen seiner Argumentation herangezogene Titulierungsinteresse mit dem Hilfsantrag ebenso gut Rechnung getragen werden kann wie mit einem Hauptantrag. Der Kläger hätte das angestrebte Ziel ganz unproblematisch durch Ankündigung unechter Hilfsanträge erreichen können. Dabei hätte es sich um die eindeutig kostengünstigere Variante gehandelt, da über den Hilfsantrag nur im Falle des Erfolgs über die Bestandsstreitigkeit zu entscheiden ist und er ohne eine Entscheidung oder vergleichsweise Regelung den für die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten maßgebenden Gegenstandswert nicht erhöht (§ 45 Abs. 1, 3 GKG, § 23 Abs. 1 RVG). c) Soweit sich die ablehnende Entscheidung des Arbeitsgerichts auch auf den Abrechnungsantrag bezieht, hat der Kläger sie mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen, sondern die Klage insoweit zurückgenommen. Das hat er auch in seinen Schriftsätzen vom 25. März und vom 12. April 2011 ausdrücklich klar gestellt. 3) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Gebühr ist angefallen. 4) Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.