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Beschluss

10 TaBV 191/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einrichtung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn Tatsachen vorgetragen sind, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 97 Abs.2, 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG zumindest nicht ausschließen. • Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs.2 BetrVG sind weit zu verstehen; auch auf Marktveränderungen beruhende Änderungen der Aufgabenstellung können eine Mitbestimmungspflicht auslösen. • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG umfasst die Mitwirkung bereits bei der Ermittlung und Beurteilung von Gesundheitsgefährdungen nach § 5 ArbSchG; es ist keine schon konkret bestimmbare Gefahr erforderlich. • Die Regelbesetzung einer Einigungsstelle sind zwei Beisitzer je Seite; eine Aufstockung auf drei Beisitzer je Seite bedarf konkreter Darlegung besonderer Bedeutung, Umfang oder Komplexität des Streitgegenstands.
Entscheidungsgründe
Einsetzung der Einigungsstelle zu Fortbildung und Gesundheitsschutz; zwei Beisitzer je Seite ausreichend • Die Einrichtung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn Tatsachen vorgetragen sind, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 97 Abs.2, 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG zumindest nicht ausschließen. • Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs.2 BetrVG sind weit zu verstehen; auch auf Marktveränderungen beruhende Änderungen der Aufgabenstellung können eine Mitbestimmungspflicht auslösen. • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG umfasst die Mitwirkung bereits bei der Ermittlung und Beurteilung von Gesundheitsgefährdungen nach § 5 ArbSchG; es ist keine schon konkret bestimmbare Gefahr erforderlich. • Die Regelbesetzung einer Einigungsstelle sind zwei Beisitzer je Seite; eine Aufstockung auf drei Beisitzer je Seite bedarf konkreter Darlegung besonderer Bedeutung, Umfang oder Komplexität des Streitgegenstands. Arbeitgeberin (ca. 450 Beschäftigte) hat durch Strukturwandel im Vertrieb veränderte Aufgabenbereiche entwickelt. Der Betriebsrat legte am 29.07.2008 einen Entwurf einer Betriebsvereinbarung zu Berufsbildung und Gesundheitsschutz vor und forderte Zustimmung oder die Einrichtung einer Einigungsstelle. Nach Austausch von Schreiben und einer ergebnislosen Arbeitsgruppensitzung vom 05.11.2008 beantragte der Betriebsrat die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle. Streitpunkt war, ob die Einigungsstelle zuständig sei (insbesondere für § 97 Abs.2 und § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG) und wie viele Beisitzer je Seite zu bestellen seien. Das Arbeitsgericht richtete die Einigungsstelle ein und setzte zwei Beisitzer je Seite; sowohl Betriebsrat als auch Arbeitgeberin legten Beschwerde ein. • Beschwerden sind zulässig; Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts war unzutreffend, sodass Fristwahrung gewahrt ist. • Offensichtliche Unzuständigkeit nach § 98 ArbGG ist nur anzunehmen, wenn bei fachkundiger Beurteilung Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommen; dies ist hier nicht der Fall. • Zu § 97 Abs.2 BetrVG: Der Begriff der Maßnahme ist weit; auch Reaktionen auf veränderte Marktbedingungen können Maßnahmen sein, wenn dadurch Tätigkeiten der Arbeitnehmer geändert werden und Qualifikationsbedarf entsteht. Vorliegend rechtfertigen die zunehmenden Vertriebstätigkeiten und unternehmensinterne Anweisungen die Annahme, dass Qualifizierungsbedarf bestehen kann, sodass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. • Zu § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG: Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei Regelungen zum Gesundheitsschutz; dieses umfasst bereits die Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und setzt nicht das Vorliegen einer konkret bestimmbaren Gefahr voraus. Daher ist auch unter diesem Gesichtspunkt die Einrichtung der Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig. • Zur Verhandlungsituation: Das gerichtliche Bestellungsverfahren dient zügiger Konfliktlösung; wenn eine Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält und bereits Verhandlungen erfolglos blieben, ist die Einsetzung der Einigungsstelle nicht verfrüht. • Zur Zahl der Beisitzer: Regelbesetzung sind zwei Beisitzer je Seite; eine Erhöhung auf drei erfordert konkrete Darlegung von Umfang, Bedeutung oder besonderer Komplexität. Die bloße Behauptung der Komplexität reicht nicht. Die Einigungsstelle kann bei Bedarf externen Sachverstand hinzuziehen. • Zur Besetzung des Vorsitzenden: Der bestellte Vorsitzende ist fachkundig und geeignet; zeitliche Belastungen stehen der Bestätigung nicht entgegen. Die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin werden zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Einigungsstelle eingesetzt, weil die vorgetragenen Umstände Mitbestimmungsrechte nach § 97 Abs.2 und § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG zumindest nicht offensichtlich ausschließen und die Einigungsstelle die Zuständigkeit klären kann. Die Zahl der Beisitzer wurde zu Recht auf zwei je Seite festgelegt; eine Erhöhung auf drei je Seite wäre nur bei nachgewiesener besonderer Komplexität oder außergewöhnlichem Umfang gerechtfertigt. Die Einigungsstelle kann ggf. externen Sachverstand hinzuziehen; der bestellte Vorsitzende ist geeignet. Damit bleibt es bei der vom Arbeitsgericht getroffenen Regelung.