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Beschluss

10 TaBV 129/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des Betriebsrats auf vorgreifliche gerichtliche Festlegung einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers für eine noch nicht konkret terminierte Schulung besteht nicht. • Ein Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG bedarf insoweit keiner Zustimmung des Arbeitgebers; die Teilnahme ist wirksam, wenn der Betriebsrat ordnungsgemäß beschlossen und rechtzeitig informiert hat. • Leistungs- und Feststellungsanträge müssen hinreichend bestimmt sein; Globalanträge, die verschiedene zukünftige Fallgestaltungen erfassen, sind unzulässig. • Die Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme ist stets im Einzelfall unter Berücksichtigung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen; pauschale Feststellungen sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Kein vorgezogener Anspruch auf Freistellung oder Kostenübernahme für unbestimmte Betriebsratsfortbildung • Ein Anspruch des Betriebsrats auf vorgreifliche gerichtliche Festlegung einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers für eine noch nicht konkret terminierte Schulung besteht nicht. • Ein Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG bedarf insoweit keiner Zustimmung des Arbeitgebers; die Teilnahme ist wirksam, wenn der Betriebsrat ordnungsgemäß beschlossen und rechtzeitig informiert hat. • Leistungs- und Feststellungsanträge müssen hinreichend bestimmt sein; Globalanträge, die verschiedene zukünftige Fallgestaltungen erfassen, sind unzulässig. • Die Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme ist stets im Einzelfall unter Berücksichtigung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen; pauschale Feststellungen sind unzulässig. Die Arbeitgeberin betreibt zahlreiche Einzelhandelsmärkte; im Markt G1 besteht ein siebenköpfiger Betriebsrat. Der Betriebsratsvorsitzende (seit 2002 im Amt) soll an einem fünftägigen Seminar "Die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden – Teil I" teilnehmen; der Betriebsrat beschloss die Entsendung, die Arbeitgeberin lehnte jedoch wegen fehlender Erforderlichkeit ab. Der Betriebsrat und der Vorsitzende begehrten vor dem Arbeitsgericht Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts sowie Kostenerstattung; das Arbeitsgericht wies die Anträge mit der Begründung ab, der Vorsitzende habe bereits umfangreiche Schulungserfahrungen und die Erforderlichkeit nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdeinstanz änderten die Antragsteller ihre Anträge, da das Seminar inzwischen stattgefunden hatte; die Arbeitgeberin rügte Unbestimmtheit und Globalanträge. Die Beschwerdekammer hielt die Antragsänderung für zulässig, sah jedoch Haupt- und Hilfsantrag als unzulässig oder unbegründet und wies die Beschwerde zurück. • Verfahrensrechtlich ist das Beschlussverfahren nach §§ 2a, 80 ArbGG gegeben; Antragsbefugnis besteht. Eine vorgreifliche gerichtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung ist jedoch entbehrlich, weil ein ordnungsgemäß gefasster Betriebsratsbeschluss dem betroffenen Mitglied nach § 37 Abs. 2, 6 BetrVG das Fernbleiben ermöglicht; der Arbeitgeber muss nicht zuvor zustimmen. • Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das Begehrte auf einfacherem Weg erreicht werden kann; hier kann das Betriebsratsmitglied auch ohne gerichtliche Freistellung an der Schulung teilnehmen und ggf. anschließend eine Leistungsklage über Vergütung und Kosten führen. • Leistungsanträge sind nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt zu stellen. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für künftig unbestimmte Seminare ist unbestimmt, da Seminargebühren, Verpflegung und Fahrtkosten je nach Termin und Teilnehmerzahl variieren. • Globalanträge, die mehrere mögliche Fallgestaltungen ohne Abgrenzung erfassen, sind nach ständiger Rechtsprechung unbegründet, wenn unter ihnen auch Konstellationen fallen, in denen der Anspruch ausscheidet. • Feststellungsanträge nach § 256 ZPO sind nur zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der sofortigen Feststellung besteht und die Frage sich auf ein Rechtsverhältnis bezieht; die Prüfung der Erforderlichkeit einer Schulung ist jedoch eine konkrete Einzelfallermittlung und keine abstrakte Rechtsfrage und kann nicht losgelöst von Zeitpunkt, Ort und konkretem Inhalt vorab feststellend beantwortet werden. • Sowohl Erforderlichkeit als auch Verhältnismäßigkeit der Schulungsteilnahme sind stets am Einzelfall zu messen; eine generelle Festlegung für zukünftige, nicht näher bestimmte Seminare widerspricht dieser Einzelfallprüfung. • Mangels hinreichender Darlegung konkreter Fehlkenntnisse und angesichts mehrerer bereits besuchter Seminare trägt der Betriebsrat die Darlegungslast für die erforderlichen Weiterbildungsbedarfe des Vorsitzenden; das wurde hier nicht in der notwendigen Weise erfüllt. Die Beschwerde des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden gegen den erstinstanzlichen Beschluss wird zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Begründend legt das Gericht dar, dass es keinen Anspruch auf vorgreifliche gerichtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung für eine noch nicht konkret terminierte Schulung gibt, weil ein ordnungsgemäßes Betriebsratsbeschlussverfahren dem Betriebsratsmitglied bereits die Teilnahme ermöglicht. Ferner sind die begehrten Leistungs- und Feststellungsanträge unbestimmt beziehungsweise als Globalanträge unzulässig, weil sie verschiedene zukünftige Fallgestaltungen ohne Abgrenzung erfassen und damit die Anforderungen an Bestimmtheit und Einzelfallprüfung nach §§ 253, 256 ZPO sowie § 37 BetrVG nicht erfüllen. Schließlich wurde die Erforderlichkeit der konkreten Schulungsteilnahme vom Betriebsrat nicht hinreichend dargelegt, insbesondere vor dem Hintergrund früherer Schulungen des Vorsitzenden, sodass auch materiell kein Anspruch auf Freistellung oder Kostenerstattung besteht. Die Entscheidung betont, dass Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit stets für jeden Einzelfall neu zu prüfen sind; die Antragsteller können gegebenenfalls nach tatsächlicher Teilnahme einzelne Leistungsansprüche gerichtlich geltend machen.