Beschluss
4 BV 2/10
Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGPB:2010:0126.4BV2.10.00
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Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Mitglieder des Betriebsrates für die Teilnahme an einem Seminar unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen und die Kosten für die Seminarteilnahme einschließlich der Kosten der Unterbringung zu tragen. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 5.) betreibt Möbel- und Einrichtungshäuser in P1, M1, und K1 und beschäftigt insgesamt etwa 1.500 Arbeitnehmer. Am Standort in P1, welcher auch die Zentralverwaltung des Unternehmens beherbergt, beschäftigt die Arbeitgeberin 300 Arbeitnehmer. Der Betriebsrat (Antragsteller zu 1.) besteht aus neun Mitgliedern. Die Antragsteller zu 2., 3. und 4. sind Mitglieder des Betriebsrats. Dem Betriebsrat stehen aktuelle Auflagen zu Kommentierungen des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Gesamtdarstellungen zum Arbeitsrecht zur Verfügung. Ferner verfügt der Betriebsrat über ein Abonnement der Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" und eine aktuelle Auflage des Buches "Rechtsprechung zum Arbeitsrecht von A bis Z". Zuletzt steht ihm ein Internetanschluss zur Verfügung. Die Antragsteller zu 2., 3. und 4. haben in der Vergangenheit bereits folgende Seminare besucht: Antragsteller zu 2.: Arbeitsrecht I, Arbeitsrecht II, Arbeitsrecht III, BR I, BR II, BR III, Lohn/Gehalt, Wirtschaftsausschuss Antragsteller zu 3.: Arbeitsrecht I, Arbeitsrecht II, Arbeitsrecht III, BR I, BR II, BR III, Lohn/Gehalt, Wirtschaftsausschuss Antragsteller zu 4.: Arbeitsrecht I, Arbeitsrecht II, Arbeitsrecht III, BR I, BR II, BR III. Zwischen den Beteiligten besteht bereits seit längerer Zeit Streit darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Mitglieder des Betriebsrats für das Seminar des Anbieters P2-Institut M1 "Aktuelle Rechtsprechung am BAG" unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen und die Seminarkosten zu tragen. Hierbei handelt es sich um ein Seminar welches mehrfach im Jahr von dem genannten Institut angeboten wird, wobei sich die Seminarthemen jeweils auf aktuelle zurückliegende Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts beziehen. Die Entscheidungen, die im konkreten Seminar besprochen werden, benennt der Anbieter nach eigenen Angaben erst etwa acht Wochen vor dem Seminarbeginn. Die allgemeine Beschreibung des Seminars "Aktuelle Rechtsprechung am Bundesarbeitsgericht", welche auf jedes Seminar zutrifft, lautet wie folgt: "Seminarinhalt Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist die höchste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit. Seine Entscheidungen sind richtungsweisend für die Arbeitsgerichte und werden vielfach für die Argumentation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in betrieblichen Fragen herangezogen. Das Seminar vermittelt Ihnen einen Überblick über die aktuellen und für die Betriebsratsarbeit relevanten Entscheidungen des BAG. Es werden die Tendenzen der BAG-Rechtsprechung und deren konkrete Auswirkungen auf Ihre Betriebsratstätigkeit erläutert. Der Besuch einer Gerichtsverhandlung und ein anschließender Austausch über die dort getroffenen Entscheidungen ermöglicht Ihnen einen vertieften Einblick in die Grundsätze der Rechtsprechung und die möglichen Auswirkungen auf die Unternehmen. Wichtige aktuelle Entscheidungen im Individualarbeitsrecht Wichtige aktuelle Entscheidungen im Betriebsverfassungsrecht Bedeutung der Entscheidungen für die Betriebsratsarbeit ● Hilfestellung für die Lösung eigener betrieblicher Fragen ● Argumentationshilfen bei der Verhandlungsführung Aktuelle richtungsweisende Tendenzen der Rechtsprechung des BAG ● Tendenzen der Rechtsprechung als Hilfsmittel für die Lösung eigener betrieblicher Fragen ● Rechtliche Konsequenzen der Rechtsprechung des BAG für die Praxis Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung des BAG ● Erörterung der Entscheidungen ● Rechtliche Hintergründe der Entscheidungsfindung Aus Gründen der Aktualität können zum jetzigen Zeitpunkt die zu behandelnden Urteile nicht benannt werden. Ab ca. acht Wochen vor Seminarbeginn können Sie bei uns die geplanten Seminarinhalte anfordern. Wichtige Information Diese Seminare können erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG vermitteln, soweit dieses Wissen noch nicht durch entsprechenden Seminarbesuch oder anderweitig erworben wurde. Diese Seminare können für die Schwerbehindertenvertretung erforderliche Kenntnisse nach § 96 Abs. 4 SGB IX vermitteln. Hinweise: Da dieses Seminar die Möglichkeit bietet, sich über wichtige Tendenzen, aktuelle Rechtsprechung und deren Einordnung in die bekannte Rechtsprechung zu informieren, kann der Besuch dieses Seminars einmal im Jahr erforderlich sein. Die Erläuterung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen und deren Umsetzung in die betriebliche Praxis kann ein im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlicher Schulungsinhalt sein. Hierfür muss sich der Betriebsrat nicht auf ein Selbststudium anhand der ihm zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften verweisen lassen (BAG vom 20.12.1995 – 7 ABR 14/95)." Ein erster Beschluss, Mitglieder zu einem solchen Seminar zu entsenden, wurde vom Betriebsrat bereits im März des Jahres 2009 gefasst. Danach sollten die Antragssteller an einem entsprechenden Seminar im Mai 2009 teilnehmen. Da die Arbeitgeberin die Erforderlichkeit eines solchen Seminars mit Schreiben vom 16.03.2009 und mit E-Mail vom 01.04.2009 in Abrede gestellt hatte, kam es nicht zur Teilnahme. Die Auflistung der im Mai-Seminar besprochenen Entscheidungen (Bl. 8 – 10 der Akte werden insoweit in Bezug genommen) zeigt, dass die Entscheidungen unterschiedlichen Themenkomplexen entnommen sind. Es werden Entscheidungen über betriebsverfassungsrechtliche oder tarifrechtliche Fragen, über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, über das Arbeitsvertragsrecht, Fragen des Betriebsübergangs sowie Entscheidungen besprochen, die unter Sonstiges zusammengefasst sind. Nachdem eine Teilnahme an diesem Seminar nicht stattgefunden hatte, traf der Betriebsrat mit seinem Beschluss vom 05.05.2009 nunmehr die Entscheidung, dass die Antragssteller zu 2., 3. und 4. zu einem Seminar entsandt würden, welches in der Zeit vom 23.11. bis zum 27.11.2009 standfindet. Ersatzweise sollte eine Entsendung der Antragsteller zu 2., 3. und 4. zum Seminar im Zeitraum vom 19.10. bis 23.10.2009 erfolgen. Die Auflistung der im Oktober-Seminar besprochenen Entscheidungen (Bl. 50 f. der Akte werden insoweit in Bezug genommen), die im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 09.10.2009 eingereicht worden ist, beinhaltet Entscheidungen zu den Themenkomplexen Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Koalitionsrecht, Entgeltprobleme, Tarifrecht, Betriebsübergang, Vertragsrecht, Urlaub, Arbeitszeit, Entgelt, Arbeitsvertrag und betriebliche Übung. Da eine Teilnahme an den im Oktober und im November stattfindenden Seminaren nicht erfolgt war, beschloss der Betriebsrat am 12.01.2010, die Antragsteller zu 1., 2. und 3 zum Seminar "Aktuelle Rechtsprechung am Bundesarbeitsgericht" - vom 08.03.2010 bis zum 12.03.2010 stattfindend - zu entsenden. Ersatzweise sollten sie am Seminar vom 03.05. bis 07.05.2010 teilnehmen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, welche in den begehrten Seminaren im März und im Mai behandelt werden, noch nicht bekannt. Die Kosten für jedes Seminar belaufen sich pro Teilnehmer auf 1.178,10 Euro zuzüglich der Übernachtungskosten von 133,00 Euro pro Nacht. Der Betriebsrat und die Antragsteller zu 2., 3. und 4. vertreten die Auffassung, bei dem Seminar "Aktuelle Rechtsprechung am Bundesarbeitsgericht" handele es sich um eine Veranstaltung, bei der den teilnehmenden Betriebsratsmitgliedern betriebsverfassungsrechtliche Grundkenntnisse vermittelt würden, so dass der konkrete Schulungsbedarf des einzelnen Mitglieds nicht aufgezeigt werden müsse. Dies ergebe sich bereits aus der Seminarbeschreibung des Veranstalters. Die Erforderlichkeit sei bereits darin begründet, dass im Rahmen des Seminars Hilfestellungen für die Lösung eigener betrieblicher Fragen und Argumentationshilfen bei der Verhandlungsführung innerbetrieblicher Thematiken gegeben wird. Die Antragsteller tragen ferner vor, seit dem Wechsel der Arbeitgeberin in die OT-Mitgliedschaft seien zahlreiche Rechtsbereiche im Betrieb für den Betriebsrat nicht mehr klar geregelt, so dass er verstärkt seine Information- und Mitbestimmungsrecht einfordern müsse. Es ergäben sich ständig Konflikte zu Fragen der Lohngestaltung, der Verteilung von Provisionen und Prämien, insbesondere aber auch zu Einstellungen und Versetzungen und zur Thematik Kündigung. Im Seminar bestünde jeweils auch die Möglichkeit, konkrete innerbetriebliche Probleme mit dem Dozenten zu erörtern. Der Betriebsrat und die Antragsteller zu 2., 3. und 4. stellen folgende Anträge. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragsteller zu 2), 3) und 4) zur Teilnahme am Seminar "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts des Seminarveranstalters P2 vom 23.11.2009 bis 27.11.2009 in Erfurt unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Hilfsweise zu 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragsteller zu 2), 3) und 4) zur Teilnahme am Seminar "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts des Seminarveranstalters P2 vom 19.10.2009 bis 23.10.2009 in Erfurt unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Seminarkosten in Höhe von € 1.078,10 pro Teilnehmer sowie Hotelkosten in Höhe von € 133,00 pro Teilnehmer und Übernachtung zu tragen. festzustellen, dass die Teilnahme der Beteiligten zu 2), 3) und 4) am Seminar "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes" des Seminarveranstalters P2 vom 23.11.2009 bis 27.11.2009 in Erfurt erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG ist. hilfsweise festzustellen, dass die Teilnahme der Beteiligten zu 2), 3) und 4) am Seminar "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes" des Seminarveranstalters P2 vom 19.10.2009 bis 27.11.2009 in Erfurt erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG ist. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragsteller zu 2), 3) und 4) zur Teilnahme am Seminar "Aktuelle Rechtsprechung am Bundesarbeitsgericht" des Seminarveranstalters P2 vom 08.03. bis 12.03.2010 in Erfurt unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragsteller zu 2), 3) und 4) zur Teilnahme am Seminar "Aktuelle Rechtsprechung am Bundesarbeitsgericht" des Seminarveranstalters P2 vom 03.05. bis 07.05.2010 in Erfurt unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. festzustellen, dass die Teilnahme der Beteiligten zu 2), 3) und 4) am Seminar "Aktuelle Rechtsprechung am Bundesarbeitsgerichtes" des Seminarveranstalters P2 vom 08.03.2010 bis 12.03.2010 in Erfurt erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG ist. Die Arbeitgeberin beantragt die Abweisung der Anträge. Sie vertritt die Auffassung, dass die genannten Seminare nicht erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sind. Die Erforderlichkeit lasse sich schon deshalb nicht ermitteln, weil die konkret im jeweiligen Seminar besprochenen Entscheidungen erst kurz vor dem Seminarbeginn bekannt gemacht würden. Die Mitglieder des Betriebsrats könnten sich im Übrigen die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung durch die Fachpresse, welche regelmäßig bezogen wird, aneignen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen. II. 1. Die Anträge sind nur teilweise zulässig. a) Der Betriebsrat und dessen Mitglieder verfolgen ihr Begehren zutreffend im Wege des Beschlussverfahrens nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten um einen auf die §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG gestützten Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung unter Vergütungsfortzahlung und Erstattung der anfallenden Seminarkosten (Vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 15.01.1992, AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972). b) Die Antragsteller sind vorliegend antragsbefugt im Sinne der §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Soweit sämtliche Anträge vom Betriebsrat und dessen Mitgliedern, den Antragstellern zu 2., 3. und 4. gestellt worden sind, fehlte an sich jedem einzelnen Betriebsratsmitglied die aktive Prozessführungsbefugnis bezogen auf das Begehren, dass ein anderes Mitglied des Betriebsrats zur Teilnahme an einer Schulung freigestellt wird. Die Anträge sind jedoch dahingehend auszulegen, dass nur der Betriebsrat sein Begehren auf sämtliche Mitglieder erstreckt und im Übrigen jedes Mitglied Freistellung und Kostenübernahme nur für die eigene Person begehrt. c) Die Antragsteller weisen das erforderliche Rechtschutzbedürfnis jedoch nur teilweise auf. aa) Soweit der Betriebsrat und dessen Mitglieder hinsichtlich der aufgeführten Schulungsveranstaltungen die Freistellung von der Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung der Vergütung begehren, ist das erforderliche Rechtschutzbedürfnis nicht gegeben. Die Anträge zu Ziffer 1 und 4 sind aus diesem Grund unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel auf einfacherem Weg erreichen kann, wenn ein anderer Weg voraussichtlich schneller, besser und ohne zusätzliche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zum Ziel führt (Vgl. Reichold in Thomas/Putzo, Vorbem § 253 Rn. 26 f. mit weiteren Nachweisen). Beschließt ein Betriebsrat durch ordnungsgemäß gefassten Beschluss die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, ist das Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2 und 6 BetrVG befugt, der Arbeit fernzubleiben, ohne dass es noch einer dahingehenden Freistellung des Arbeitgebers bedarf. Insbesondere bedarf das Betriebsratsmitglied nicht der Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung. Es müssen lediglich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung vorliegen. Auch wenn der Arbeitgeber einer Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung widerspricht, folgt hieraus kein Verbot für das Betriebsratsmitglied, an der Schulungsveranstaltung teilzunehmen. Der Arbeitgeber löst dadurch, dass er die Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung bestreitet, keine Teilnahmesperre aus. Ist die Teilnahme erforderlich, entfällt automatisch die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds zur Arbeitsleistung; ist sie es nicht, bleibt die Verpflichtung bestehen (h. M., vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 30.05.2008, Az.: 10 TaBV 129/07 mit weiteren Nachweisen, a. A. Weber in GK-BetrVG, § 37 Rn. 278, der in der Freistellung durch den Arbeitgeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung erblickt). Für die überwiegende Ansicht spricht vor allem, dass dem Arbeitgeber in § 37 Abs. 6 Satz 5 BetrVG nur für den Fall ein Veto-Recht eingeräumt ist, dass er betriebliche Belange im Hinblick auf die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung als nicht ausreichend berücksichtigt ansieht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber von sich aus tätig werden, um gegebenenfalls eine Teilnahme an der Schulungsveranstaltung zu unterbinden. Andernfalls ist von einer Freistellung der teilnehmenden Betriebsratsmitglieder auszugehen. Um an den ihrer Ansicht nach erforderlichen Schulungsveranstaltungen teilnehmen zu können, müssen sie also nicht zunächst eine Mitwirkungshandlung der Arbeitgeberin in Form einer Freistellung im Wege des Leistungsantrags durchsetzen. bb) Hinsichtlich der übrigen Anträge ist das Rechtschutzbedürfnis in Gestalt des Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Die Anträge zu Ziffer 2 und 5 begegnen zwar ihrem Wortlaut nach im Hinblick auf ihre Zulässigkeit Bedenken, weil die Antragsteller danach lediglich die Feststellung begehren, dass die aufgeführten Schulungsveranstaltungen als "erforderlich" im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen sind. Feststellungsfähig im Sinne des § 256 ZPO sind hingegen nur Rechtsverhältnisse. Dass Tatsachen unter ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal einer Rechtsnorm zu subsumieren sind, stellt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Andernfalls würde das Gericht als Rechtsgutachter in Anspruch genommen, wozu es jedoch nicht berufen ist (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 30.05.2008, Az.: 10 TaBV 129/07). Auch insoweit sind die vorliegenden Anträge jedoch einer Auslegung zugänglich (Vgl. zur Auslegungsfähigkeit von Anträgen: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Grdz § 128 Rn. 51 f.). Den Antragstellern kommt es vorliegend darauf an, Klarheit darüber zu erlangen, dass die Betriebsratsmitglieder während der Schulungsveranstaltung von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit sind und dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den an der Schulungsveranstaltung teilnehmenden Betriebsratsmitgliedern die Vergütung fortzuzahlen. In ersterem Fall handelt es sich um die negative und im zweiten Fall um die positive Feststellung einer Verpflichtung und damit eines Rechtsverhältnisses. Hierfür besteht auch das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse. Hiergegen ließe sich zwar einwenden, dass die einzelnen Betriebsratsmitglieder zunächst an den Veranstaltungen teilnehmen könnten und im Anschluss hieran ihre gegenüber der Arbeitgeberin bestehenden Vergütungsansprüche mittels Leistungsklage im Rahmen des Urteilsverfahrens durchsetzen könnten. Der Betriebsrat ist schließlich nicht dafür zuständig, individuelle Ansprüche durchzusetzen oder feststellen zu lassen. Eine derart enge Betrachtung würde der Funktion des Beschlussverfahrens jedoch nicht gerecht. Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren im Sinne der §§ 80 ff. ArbGG dient nämlich vordringlich der Befriedung im Betrieb (vgl. BAG, Beschluss 16.03.1976, Az.: 1 ABR 43/74 mit weiteren Nachweisen). Dieser Zweck würde jedoch verfehlt, wenn die einzelnen Betriebsratsmitglieder stets darauf verwiesen würden, im Anschluss vermögensrechtliche Streitigkeiten um die eigene Arbeitsvergütung zu führen, weil der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Schulung in Abrede stellt. Betriebsratsarbeit könnte nicht effektiv gestaltet werden, wenn nicht im Vorfeld einer Schulungsveranstaltung geklärt werden könnte, ob eine solche unter den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 6 BetrVG fällt und das einzelne Betriebsratsmitglied die Teilnahme letztlich deshalb unterlässt, weil es mit Vermögenseinbußen rechnen muss. Die Durchsetzung individueller Ansprüche des Arbeitnehmers bleibt damit zwar dem Urteilsverfahren vorenthalten, die vorliegend begehrte Feststellung ist jedoch zulässig. cc) Hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Anhörungstermins bereits zurückliegenden Seminarveranstaltungen, an denen die Antragsteller zu 2., 3. und 4. nicht teilgenommen haben, fehlt es diesen nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsteller können zwar nicht mehr in die Lage versetzt werden, an den zurückliegenden Veranstaltungen teilzunehmen. Der bereits beschriebenen Befriedungsfunktion des Beschlussverfahrens würde jedoch nicht Rechnung getragen, wenn das Rechtschutzbedürfnis stets verneint würde, sobald an einem begehrten Seminar wegen Zeitablaufs nicht mehr teilgenommen werden kann. Eine rechtskräftige Entscheidung im Beschlussverfahren über das Recht zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen könnte faktisch kaum herbeigeführt werden (Vgl. BAG, Beschluss, vom 16.03.1976, Az.: 1 ABR 43/74). Dem ließe sich vorliegend entgegenhalten, dass sich die konkreten Seminarveranstaltungen "Aktuelle Rechtsprechung am Bundesarbeitsgericht" aus den Monaten Oktober und November des Jahres 2009 mit den dort besprochenen Entscheidungen nicht in ihrer konkreten Gestalt wiederholen werden, weil es in der Natur der Sache liegt, dass in künftigen Veranstaltungen aus dieser Reihe neue, aktuellere Entscheidungen besprochen werden. Vorliegend geht es den Beteiligten jedoch um die abschließende Klärung der grundsätzlichen Frage, ob die Mitglieder des Betriebsrats an Seminaren dieser Angebotsreihe unter Freistellung von ihrer Arbeitsverpflichtung und Fortzahlung der Vergütung teilnehmen können und von der Arbeitgeberin die entsprechende Kostenübernahme verlangen können. d) Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Kostenerstattung ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und er bezieht sich auf das zurückliegende Seminar vom 23.11. bis 27.11.2010. Auch diesbezüglich ist das Feststellungsinteresse wegen Zeitablaufs nicht entfallen. Die Feststellung, dass die Arbeitgeberin in der Vergangenheit zur Kostenübernahme verpflichtet war, ist für die Betriebsparteien auch für künftige Veranstaltungen relevant, bei deren Kosten mangels anderslautender Angaben nach momentanem Stand von der gleichen Höhe auszugehen ist. Gegenüber dem Feststellungsbegehren ist auch ein Leistungsantrag nicht vorrangig, weil eine Buchung der zurückliegenden Seminare unterblieben ist und ein Zahlungstitel schon deshalb ausschiede. 2. Die verbleibenden zulässigen Anträge sind unbegründet. a) Die Antragsteller können nicht die Feststellung begehren, dass die Mitglieder des Betriebsrats bei einer Teilnahme am Seminar "Aktuelle Rechtssprechung am Bundesarbeitsgericht" nach § 37 Abs. 6 BetrVG von ihrer Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts befreit sind. Bei diesen Seminaren handelt es sich nicht um Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen, welche Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG). Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen ist für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können (Vgl. BAG, Beschluss vom 09.10.1973, AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1972, Beschluss vom 07.06.1989, AP Nr. 67 zu § 37 BetrVG 1972). Der Begriff der Erforderlichkeit geht dabei über das Maß des Nützlichen oder Zweckmäßigen hinaus (Vgl. BAG, Beschluss vom 11.11.1998, AP Nr. 64 zu § 40 BetrVG 1972). aa) Die begehrte Schulungsveranstaltung beinhaltet entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht die Vermittlung von Grundkenntnissen, so dass es vorliegend einer näheren Darstellung der Erforderlichkeit bedarf. Soweit im Rahmen einer Schulungsveranstaltung Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein noch unerfahrenes Betriebsratsmitglied vermittelt werden, muss ein konkreter Schulungsbedarf nicht näher dargelegt werden. Kenntnisse des Betriebsverfassungsrechts als gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates stellen eine unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit dar. Die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (Vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 27.01.2006, 10 TaBV 121/05 mit weiteren Nachweisen). Schulungsveranstaltungen vermitteln Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts und des allgemeinen Arbeitsrechts, wenn sie Grundprinzipien und Grundstrukturen erläutern, einzelne Regelungsbereiche des Arbeitsrechts erklären, Rechte und Pflichten der Betriebsparteien beschreiben, wenn es im Rahmen des Seminars also um das "Verstehen" der maßgeblichen Rechtsgrundlagen geht. Dem Betriebsratsmitglied, welches regelmäßig keine juristische Vorbildung genossen hat, soll das notwendige Handwerkszeug mitgegeben werden, um künftig gegenüber dem Arbeitgeber die betriebsverfassungsrechtlich verbrieften Rechte wahrnehmen zu können. Ein Seminar, in welchem die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung besprochen wird und in dem Entwicklungen aufgezeigt werden, setzt denknotwendig betriebsverfassungsrechtliche und sonstige arbeitsrechtliche Grundkenntnisse beim Teilnehmer überhaupt erst voraus. Eine Rechtsprechungstendenz kann nur dann abgelesen werden, wenn der Betrachter auf Grund seiner juristischen Vorkenntnisse, die er in Grundlagenseminaren erworben hat, den rechtlichen Ausgangspunkt erkennt. Im Rahmen eines Seminars über die aktuelle Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts werden also Detailkenntnisse vermittelt, die über bloßes Grundlagenwissen hinausgehen, weshalb es vorliegend näherer Darlegung bedarf. bb) Die begehrte Schulungsveranstaltung ist auch im Übrigen nicht erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG. Soweit es sich nicht um eine Grundlagenschulung handelt, muss für die Annahme der Erforderlichkeit ein aktueller, betriebsbezogener Anlass ersichtlich sein. Die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse müssen derzeit oder in naher Zukunft vom dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (st. Rspr., vgl. nur BAG, Beschluss vom 07.06.1989, AP Nr. 67 zu § 37 BetrVG 1972). Die Erläuterung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann, wie es die Antragssteller auch unter Bezug auf die Seminarbeschreibung des Veranstalters zutreffend wiedergeben, ein im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlicher Schulungsinhalt sein (Vgl. BAG, Beschluss vom 20.12.1995, Az.: 7 ABR 14/95). Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist jedoch wie bei allen Seminaren der konkrete aktuelle betriebliche Bezug zu hinterfragen (Vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 27.01.1994, Az.: 12 TaBV 83/93). Die Besprechung von aktuellen höchstrichterlichen Entscheidungen ist für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn die Auswahl der Entscheidungen – unabhängig davon ob es sich um individualrechtliche oder kollektivrechtliche Problemstellungen handelt – einen Bezug zur aktuellen betrieblichen Problemen aufweist, mit denen der Betriebsrat befasst ist. Daneben ist die Urteilsbesprechung als erforderlich anzusehen, wenn die Auswahl der Entscheidungen sich mit typischen Fallgestaltungen auseinandersetzt, die im Rahmen der Betriebsratsarbeit ständig wiederkehren (BAG, Beschluss vom 20.12.1995, Az.: 7 ABR 14/95 – zu einem Seminar über aktuelle Entscheidungen über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen). Liegen diese Voraussetzungen vor, muss sich das Betriebsratsmitglied nicht auf ein Selbststudium verweisen lassen. Ein Seminar über die aktuelle Rechtsprechung ist hingegen nicht per se ohne dargestellten betrieblichen Bezug als erforderlich anzusehen (Vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 27.01.1994, Az.: 12 TaBV 83/93; LAG Hamm, Beschluss vom 27.01.2006, Az.: 10 TaBV 121/05). Gemessen hieran entspricht das begehrte Seminar nicht den gestellten Anforderungen. Im Rahmen dieses Seminars werden nicht aktuelle Entscheidungen unter einem bestimmten Themenkomplex (z. B. Beteiligungsrecht des Betriebsrats) besprochen. Die ausgewählten Entscheidungen entspringen stattdessen unterschiedlichen kollektiv- oder individualrechtlichen Bereichen. Eine Auswahl findet vordringlich nach Aktualität statt. Die Erforderlichkeit ließe sich damit allenfalls unter Berücksichtigung der konkret besprochenen oder noch zu besprechenden Entscheidungen beurteilen. Bezogen auf die Schulungsveranstaltungen, welche im März und im Mai stattfinden werden, liegen überhaupt noch keine Auflistungen der zu besprechenden Entscheidungen vor. Ein Bezug zur aktuellen betrieblichen Situation kann schon deshalb nicht hergestellt werden. Das Feststellungsbegehren muss diesbezüglich schon aus diesem Grund zurückgewiesen werden. Eine Entscheidung darüber, inwieweit die anstehenden Schulungen gleichwohl als erforderlich angesehen werden könnten, weil sie schließlich zufällig in der Mehrheit Problemstellungen betreffen, die auch bei der Arbeitgeberin derzeit auftreten, muss an dieser Stelle nicht ergehen. Auch hinsichtlich der zurückliegenden Veranstaltungen kann ein Bezug zu aktuellen Fragestellung zwischen den Betriebsparteien nicht hergestellt werden. Die Darstellung der Antragsteller beschränkt sich insoweit auf ständige Konflikte zur Lohngestaltung insbesondere zu Fragen der Verteilung von Provisionen und Prämien. Darüberhinaus bestünden ständig auch Auseinandersetzungen zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrats bei Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen. Abgesehen davon, dass diese Darstellung aktueller betrieblicher Probleme sehr pauschal gehalten ist, zeigen die Auflistungen der Entscheidungen aus den vergangenen Seminaren, dass nur vereinzelte Entscheidungen sich mit diesen Fragen auseinandersetzten. Die besprochenen Urteile und Beschlüsse sind zahlreichen arbeitsrechtlichen Untergebieten zuzuordnen, die vom Kündigungsrecht über Themen wie Urlaub, Arbeitszeit, Entgelt (eine Entscheidung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), Arbeitsvertragsrecht, betriebliche Übung bis hin zum Betriebsverfassungsrecht reichen. Ein Themenschwerpunkt kann nicht festgestellt werden. Ein konkreter Bezug zur Tätigkeit des antragstellenden Betriebsrats kann deshalb nicht erblickt werden. Soweit die Antragsteller einige Entscheidungen mit dem allgemeinen Hinweis aufzählen, diese Fragestellungen träten im Betrieb auf, wird aus diesem Hinweis kein Bezug zur aktuellen Betriebsratstätigkeit ersichtlich. Dabei ist einzuräumen, dass die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für einen Betriebsrat als nützlich anzusehen ist und dass sie in einzelnen Fragen bei der Argumentation gegenüber dem Arbeitgeber hilfreich ist. Angesichts dessen, dass auch der Arbeitgeber nicht stets umfassend über die Entwicklung in allen arbeitsrechtlichen Detailfragen informiert ist, kann ein allgemein gehaltenes Seminar über aktuelle Rechtsprechung allenfalls als nützlich, nicht jedoch als erforderlich im Sinne des § 36 Abs. 7 BetrVG angesehen werden. cc) Soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit auf innerbetriebliche Problemstellungen der Entgeltgestaltung stützen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Antragsteller zu 2. und 3. bereits ein Seminar mit der Bezeichnung "Lohn/Gehalt" besucht haben, in welchem es um Fragen zur betrieblichen Lohn- und Gehaltsgestaltung ging. Abgesehen davon, dass den Programmen zurückliegender Seminare keine Entscheidung entnommen werden kann, deren Besprechung in der Problematik förderlich erscheint, ist darauf zu verweisen, dass der Betriebsrat wegen des Besuchs der Veranstaltung "Lohn/Gehalt" über das notwendige Wissen verfügt. dd) Hinsichtlich der im März und im Mai anstehenden Schulungsveranstaltungen ist die Erforderlichkeit auch deshalb abzulehnen, weil das Ende der Amtszeit des derzeitigen Betriebsrats unmittelbar bevorsteht und die Neuwahlen bis zum 31.05.2010 abgeschlossen sein werden. Gemäß der bereits angeführten Definition der Erforderlichkeit, müssen die zu erwerbenden Kenntnisse aktuell oder demnächst seitens der Betriebsratsmitglieder angewandt werden. Hieran fehlt es, wenn ohnehin alsbald Neuwahlen durchzuführen sind. Unerheblich ist dabei auch, ob die derzeitigen Amtsinhaber auch für die nächste Amtszeit kandidieren werden und wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer Wiederwahl einzuschätzen ist (Vgl. BAG, Beschluss vom 07.06.1989, Az.: 7 ABR 26/88). Im vorliegenden Fall könnten die erworbenen Kenntnisse angesichts der bis zum Mai durchgeführten Betriebsratswahl von den derzeitigen Amtsinhabern kaum noch zur Anwendung gebracht werden. b) Die Antragsteller können auch nicht die Feststellung begehren, dass die Arbeitgeberin zur Kostenübernahme hinsichtlich des begehrten Seminars verpflichtet ist. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten, welche durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen. Hierzu zählen auch die Aufwendungen, die durch den Besuch von Schulungsveranstaltungen entstehen. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass es sich um eine Schulung handelt, in der für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt werden (Vgl. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, § 40 BetrVG Rn. 66 mit weiteren Nachweisen). Da dies – wie dargestellt – nicht der Fall ist, entfällt auch eine Kostenerstattungspflicht nach § 40 BetrVG. Die Anträge waren deshalb insgesamt abzuweisen. III. Das Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.