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Beschluss

10 TaBV 51/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der örtliche Betriebsrat kann bei Verboten des Tragens von Buttons im Kundenbereich ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geltend machen; eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle liegt nicht vor. • Eine bereits bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung über Firmenkleidung schließt eine ergänzende Regelung durch eine Einigungsstelle nicht zwingend aus, sofern die Vereinbarung keine abschließende Regelung zu privaten Accessoires oder politischen Buttons trifft. • Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig allein weil die materielle Beurteilung verfassungsrechtliche Aspekte (Art. 9 GG) berührt; insoweit verbleibt ein Regelungsspielraum etwa zu Dauer, Anlass, Ort und Ausgestaltung des Buttons. • Für die Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden und die Zahl der Beisitzer gilt die Regelbesetzung mit einem fachkundigen Vorsitzenden und jeweils zwei Beisitzern pro Seite als sachgerecht.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit einer Einigungsstelle bei Verbot politischer Buttons an Firmenkleidung • Der örtliche Betriebsrat kann bei Verboten des Tragens von Buttons im Kundenbereich ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geltend machen; eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle liegt nicht vor. • Eine bereits bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung über Firmenkleidung schließt eine ergänzende Regelung durch eine Einigungsstelle nicht zwingend aus, sofern die Vereinbarung keine abschließende Regelung zu privaten Accessoires oder politischen Buttons trifft. • Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig allein weil die materielle Beurteilung verfassungsrechtliche Aspekte (Art. 9 GG) berührt; insoweit verbleibt ein Regelungsspielraum etwa zu Dauer, Anlass, Ort und Ausgestaltung des Buttons. • Für die Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden und die Zahl der Beisitzer gilt die Regelbesetzung mit einem fachkundigen Vorsitzenden und jeweils zwei Beisitzern pro Seite als sachgerecht. Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Möbelhäuser; im Betrieb K1 ist ein Betriebsrat gewählt. Einige Mitarbeiter trugen einen gewerkschaftlichen Button auf der Dienstkleidung mit politischer/ gewerkschaftlicher Aufschrift. Die Arbeitgeberin verbot mit Schreiben vom 15.02.2008 das Anbringen der Buttons im publikumsrelevanten Bereich mit der Begründung, dies störe Betriebsablauf und Betriebsfrieden und verweise auf die Gesamtbetriebsvereinbarung "Firmenkleidung" von 1998. Der örtliche Betriebsrat leitete ein Einigungsstellenverfahren ein und beantragte Bestellung eines Vorsitzenden sowie dreiseitige Besetzung der Einigungsstelle. Das Arbeitsgericht richtete die Einigungsstelle ein und setzte die Beisitzerzahl auf zwei pro Seite fest. Die Arbeitgeberin wandte sich mit Beschwerde ans LAG und hielt die Einigungsstelle für offensichtlich unzuständig, da die Gesamtbetriebsvereinbarung abschließend sei und es sich um eine reine Rechtsfrage im Zusammenhang mit Art. 9 GG handele. • Anknüpfung an § 98 ArbGG: Ein Antrag auf Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden ist nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen; offensichtliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn sich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei fachkundiger Prüfung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ergibt. • Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer; Abgrenzung zum Arbeitsverhalten ist vorzunehmen, wobei das Verbot bestimmter Plaketten/Buttons typischerweise ordnungsbezogen sein kann. • In Rechtsprechung und Literatur bestehen mehrere bedenkenswerte Auffassungen zur Reichweite des Mitbestimmungsrechts bei Verboten von Aufschriften/Plakaten; mangels höchstrichterlicher Klärung liegt keine offensichtliche Unzuständigkeit vor. • Die Gesamtbetriebsvereinbarung über Firmenkleidung enthält keine abschließende Regelung zum Anbringen privater oder politischer Accessoires; Ziffern zu Oberbekleidung und zur freiwilligen Nutzung von Accessoires erfassen den streitigen Button nicht eindeutig. • Das Verbot war nur für den Betrieb K1 ausgesprochen, sodass der örtliche Betriebsrat nicht offensichtlich außerstande ist, Regelungen für seinen Betrieb zu treffen; eine örtliche Zuständigkeitsausschließung ist nicht gegeben. • Auch wenn die materielle Beurteilung verfassungsrechtliche Aspekte (Art. 9 GG) berührt, verbleibt für die Einigungsstelle Raum zur Regelung von Modalitäten wie Dauer, Anlass, Ort, Größe und Farbe des Buttons; daher ist die Angelegenheit nicht rein rechtlich ohne Ermessen der Einigungsstelle. • Zur Person des Vorsitzenden bestehen keine Bedenken; die Regelbesetzung mit jeweils zwei Beisitzern pro Seite ist sachgerecht und entspricht der üblichen Praxis. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen. Das LAG bestätigt die Einrichtung der Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht, weil die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. Der örtliche Betriebsrat hat ein mitbestimmtes Interesse nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG an Regelungen zur Ordnung des Betriebs und zum Verhalten der Arbeitnehmer im Hinblick auf das Verbot des Buttons; die Gesamtbetriebsvereinbarung regelt die Frage nicht abschließend. Die Einigungsstelle kann daher die Zulässigkeit und die Rahmenbedingungen des Tragens des Buttons, insbesondere hinsichtlich Dauer, Anlass, Ort und Ausgestaltung, zu prüfen und zu regeln haben. Die Bestellung des vorgeschlagenen fachkundigen Vorsitzenden sowie die Festsetzung von jeweils zwei Beisitzern pro Seite sind bestätigt, somit bleibt das angefochtene Urteil in vollem Umfang bestehen.