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Beschluss

10 TaBV 71/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gesamtbetriebsrat kann nach §§ 76, 109 BetrVG die Einrichtung einer Einigungsstelle beantragen, wenn ein Wirtschaftsausschuss Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten verlangt und der Arbeitgeber nicht ausreichend Auskunft erteilt. • Ein Vorratsbeschluss des Betriebsrats, der die Einrichtung einer Einigungsstelle unter der Bedingung der Nichtbeantwortung fordert, ist nicht per se unwirksam, wenn der Regelungsgegenstand hinreichend bestimmt ist und die Bedingung eingetreten ist. • Rechtsverfolgungskosten können eine wirtschaftliche Angelegenheit i.S.v. § 106 BetrVG sein; über Umfang und Geheimhaltungsbedürftigkeit entscheidet die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG. • Die Bestellung eines erfahrenen Richters als Einigungsstellenvorsitzenden ist nicht zu beanstanden, wenn keine konkreten, nachvollziehbaren Gründe gegen dessen Unparteilichkeit oder Unbefangenheit vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Einrichtungsbefugnis der Einigungsstelle für Auskunft zu Rechtsverfolgungskosten • Der Gesamtbetriebsrat kann nach §§ 76, 109 BetrVG die Einrichtung einer Einigungsstelle beantragen, wenn ein Wirtschaftsausschuss Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten verlangt und der Arbeitgeber nicht ausreichend Auskunft erteilt. • Ein Vorratsbeschluss des Betriebsrats, der die Einrichtung einer Einigungsstelle unter der Bedingung der Nichtbeantwortung fordert, ist nicht per se unwirksam, wenn der Regelungsgegenstand hinreichend bestimmt ist und die Bedingung eingetreten ist. • Rechtsverfolgungskosten können eine wirtschaftliche Angelegenheit i.S.v. § 106 BetrVG sein; über Umfang und Geheimhaltungsbedürftigkeit entscheidet die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG. • Die Bestellung eines erfahrenen Richters als Einigungsstellenvorsitzenden ist nicht zu beanstanden, wenn keine konkreten, nachvollziehbaren Gründe gegen dessen Unparteilichkeit oder Unbefangenheit vorgetragen werden. Die Arbeitgeberin unterhält drei eigenständige Betriebe mit ca. 900 Beschäftigten; in den Betrieben wurden Betriebsräte und ein Gesamtbetriebsrat gewählt. Der Wirtschaftsausschuss verlangte in einer Sitzung Auskunft über die Rechtsverfahrenskosten der letzten zehn Jahre, insbesondere arbeitsrechtliche und Einigungsstellenkosten. Der Arbeitgeber reagierte nicht bzw. nur ausweichend auf das Auskunftsbegehren. Der Gesamtbetriebsrat beschloss einstimmig am 19.04.2007, bei Nichtbeantwortung eine Einigungsstelle nach § 109 BetrVG einzurichten und beauftragte Rechtsanwälte mit dem Verfahren. Das Arbeitsgericht richtete daraufhin eine Einigungsstelle unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am LAG Hamm ein. Die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein und rügte insbesondere eine unzulässige Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats, die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle und beanstandete den benannten Vorsitzenden. • Zulässigkeit: Das gewählte Beschlussverfahren war nach §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG korrekt, weil eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit über die Einrichtung einer Einigungsstelle vorlag. • Antragsbefugnis: Der Gesamtbetriebsrat ist antragsbefugt nach §§ 76 Abs.5 Satz1, 109 BetrVG; der Wirtschaftsausschuss ist nur Hilfsorgan und nicht selbst verfahrensbefugt. • Bestimmtheit: Der Antrag war hinreichend bestimmt; aus Protokoll und Antrag ergab sich der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle. • Beschlussfassung: Der Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 19.04.2007 war ordnungsgemäß gefasst (§§ 29,33 BetrVG); ein pauschales Bestreiten der Arbeitgeberin war nach Vorlage des Protokolls unbeachtlich. • Vorratsbeschluss: Ein unter der Bedingung der Nichtbeantwortung gefasster Beschluss ist nicht automatisch unwirksam, sofern der Regelungsgegenstand und das angestrebte Ergebnis erkennbar sind. • Offensichtliche Unzuständigkeit: Die Einigungsstelle war nicht offensichtlich unzuständig i.S.v. § 98 ArbGG; es war nicht sofort erkennbar, dass kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand des § 106 BetrVG vorliegt. • Wirtschaftliche Angelegenheit: Rechtsverfolgungskosten können unter § 106 Abs.3 BetrVG fallen, weil sie die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens berühren können; die Einigungsstelle entscheidet über Erforderlichkeit und Geheimhaltung. • Vorsitzender: Für die Bestellung des Vorsitzenden gelten Unparteilichkeit, Inkompatibilität und Sachkunde; bloße Ablehnung ohne substantiierten Grund reicht nicht aus, sodass die Bestellung des erfahrenen Richters nicht zu beanstanden war. • Beisitzerzahl: Die Festsetzung der üblichen Zahl von Beisitzern je Seite entspricht der Regel und wurde nicht weiter angegriffen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts bestätigt, die Einigungsstelle unter dem benannten Vorsitzenden einzurichten. Der Antrag des Gesamtbetriebsrats war zulässig und ausreichend bestimmt, und der Beschluss des Gesamtbetriebsrats zur Einleitung des Verfahrens war ordnungsgemäß. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle lag nicht vor, weil die begehrten Informationen zu Rechtsverfolgungskosten einen Bezug zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten i.S.v. § 106 BetrVG aufweisen können. Die Bestellung des erfahrenen Vorsitzenden wurde aus Mangel konkreter Gründe nicht abgelehnt. Damit bleibt die Einigungsstelle bestehen, sodass der Gesamtbetriebsrat sein Auskunftsbegehren im Einigungsstellenverfahren weiterverfolgen kann.