OffeneUrteileSuche
Urteil

17 Sa 172/06

LAG HAMM, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Anfechtungserklärung des Arbeitgebers wegen arglistiger Täuschung ist nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer eine offenbarungspflichtige, für die Beschäftigung verkehrswesentliche Erkrankung arglistig verschwiegen hat. • Die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB beginnt erst mit Entdeckung der Arglist; die Unwirksamkeit kann aber auch wegen Fristversäumnis gemäß § 121 BGB gegeben sein. • Fehlt die Offenbarungspflicht oder ist die Anfechtung verspätet oder nicht arglistig begründet, besteht das Arbeitsverhältnis fort; der Arbeitgeber gerät bei Nichtannahme der Arbeitsleistung in Annahmeverzug und ist zur Zahlung des Lohns abzüglich anrechenbarer Sozialleistungen verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Anfechtung wegen Krankheit: Offenbarungspflicht, Fristversäumnis und Annahmeverzug • Eine Anfechtungserklärung des Arbeitgebers wegen arglistiger Täuschung ist nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer eine offenbarungspflichtige, für die Beschäftigung verkehrswesentliche Erkrankung arglistig verschwiegen hat. • Die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB beginnt erst mit Entdeckung der Arglist; die Unwirksamkeit kann aber auch wegen Fristversäumnis gemäß § 121 BGB gegeben sein. • Fehlt die Offenbarungspflicht oder ist die Anfechtung verspätet oder nicht arglistig begründet, besteht das Arbeitsverhältnis fort; der Arbeitgeber gerät bei Nichtannahme der Arbeitsleistung in Annahmeverzug und ist zur Zahlung des Lohns abzüglich anrechenbarer Sozialleistungen verpflichtet. Der Kläger absolvierte bis Juli 2004 eine Ausbildung zum Vermessungstechniker und wurde bei gutem Prüfungszeugnis unbefristet eingestellt. Vor und während der Einstellung lagen Symptome eines primären Raynaud-Syndroms vor; die Erkrankung wurde 2004 diagnostiziert. Die Beklagte setzte den Kläger zunächst zur Krankheitsvertretung eines erkrankten Messgehilfen im Außendienst ein; später erfolgte teilweise Einsatz im Innendienst. Im Juli 2005 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung, da der Kläger die Erkrankung angeblich nicht offengelegt habe. Der Kläger begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit der Anfechtung, Weiterbeschäftigung und Lohn für Juli bis September 2005. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und hielt an ihrer Arglistbehauptung und an der behaupteten unabdingbaren Außendienstverwendung fest. • Zulässigkeit: Feststellungsinteresse besteht, Klagefrist gewahrt. • Fristfragen: Selbst wenn die Beklagte zuerst am 06.10.2004 von der Erkrankung erfuhr, ist die einjährige Arglistfrist des § 124 BGB eingehalten; insoweit wurde zugunsten der Beklagten entschieden; eine Anfechtung nach § 121 BGB wäre jedoch bereits zu spät gewesen. • Arglist und Offenbarungspflicht: Arglist setzt Vorsatz voraus; eine Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers besteht nur, wenn die Krankheit in erkennbarem Zusammenhang mit der vorgesehene Tätigkeit steht, das Risiko des Arbeitgebers wesentlich erhöht und die Offenbarung nicht unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht eingreift. • Keine arglistige Täuschung: Die Kammer stellte fest, dass der Kläger nicht vorsätzlich wesentliche Informationen vorenthalten hat; der Einsatz als Krankheitsvertretung war zunächst befristet und nicht als dauerhafte Zuordnung zum Außendienst im Vertrag oder in der Niederschrift ausgewiesen. • Informationslage und Zumutbarkeit: Die Arbeitgeberseite bot eine Übernahme bei gutem Abschluss ohne Einschränkung auf Außendienst an; der Kläger konnte nicht erkennen, dass dauerhafter Außendienst beabsichtigt war; der Arbeitgeber hätte den jungen, unerfahrenen Bewerber eindeutig informieren müssen. • Rechtsfolgen: Mangels wirksamer Anfechtung bestand das Arbeitsverhältnis fort; die Beklagte befand sich in Annahmeverzug und ist dem Kläger für Juli bis September 2005 Lohn abzüglich der von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Leistungen sowie Verzugszinsen zu zahlen. • Anwaltschaftliche Konsequenz: Weiterbeschäftigungsanspruch folgt aus §§ 611, 613, 242 BGB; Zahlungsanspruch aus §§ 611, 615 BGB; Anrechnung öffentlich-rechtlicher Leistungen gem. § 11 Ziff. 3 KSchG. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Anfechtung des Arbeitsvertrags war unwirksam, weil keine arglistige Offenbarungspflicht des Klägers vorlag und der Arbeitgeber nicht schlüssig darlegte, dass der Vertragsschluss von einer dauerhaften Außendienstverwendung abhängig war. Das Arbeitsverhältnis bestand weiter; der Kläger hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen etwaigen Kündigungsschutzantrag. Die Beklagte befindet sich gegenüber dem Kläger in Annahmeverzug und muss Lohn für Juli bis September 2005 zahlen, wobei die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind; zusätzlich sind Verzugszinsen zu leisten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; Revision wurde nicht zugelassen.