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Urteil

2 Ca 471/22

ArbG Suhl 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSUH:2023:0704.2CA471.22.00
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Leitsätze
1. Das Vorliegens der Masernimpfung bzw. der Immunisierungsstatus sind keine verkehrswesentliche Eigenschaft.(Rn.54) 2. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht nur dann, wenn diese die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist.(Rn.57) Dies ist nicht der Fall, wenn ein Tätigkeitsverbot besteht, weil eine Arbeitnehmerin, die als Ergotherapeutin in einer Praxis für Ergotherapie arbeitet, gegen die Nachweispflichten des § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG verstoßen hat.(Rn.63)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die schriftliche Anfechtung der Beklagten vom 19.05.2022 nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Der Streitwert wird auf 7.600,00 € festgesetzt. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vorliegens der Masernimpfung bzw. der Immunisierungsstatus sind keine verkehrswesentliche Eigenschaft.(Rn.54) 2. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht nur dann, wenn diese die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist.(Rn.57) Dies ist nicht der Fall, wenn ein Tätigkeitsverbot besteht, weil eine Arbeitnehmerin, die als Ergotherapeutin in einer Praxis für Ergotherapie arbeitet, gegen die Nachweispflichten des § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG verstoßen hat.(Rn.63) 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die schriftliche Anfechtung der Beklagten vom 19.05.2022 nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Der Streitwert wird auf 7.600,00 € festgesetzt. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen. A. Dem klägerischen Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die am 19.05.2022 von der Beklagten erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrags nicht aufgelöst wurde war stattzugeben und der diesem spiegelbildlich entsprechende Widerklageantrag der Beklagten, festzustellen, dass die Beklagte mit Anfechtungserklärung vom 19.05.2022 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wirksam angefochten hat, war zurückzuweisen. I. Sowohl der klageweise geltend gemachte als auch der widerklagend erhobene Feststellungsantrag sind zulässig, da insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO sowohl für die Klägerin als auch die Beklagte vorliegt: Die Beklagte beruft sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der von ihr mit Schreiben vom 19.05.2022 erklärten Anfechtung des Arbeitsvertrags, während die Klägerin den Fortbestand desselben geltend macht. Das Arbeitsgericht S. ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß §§ 48 Abs. 1 a), 2 Abs. 1 Nr. 3 b), 46 Abs. 2 ArbGG, 17, 29 ZPO zuständig, da die Beklagte in E., also im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts S., ihren allgemeinen Gerichtsstand hat und die Klägerin dort ebenfalls ihre regelmäßige Arbeitsleistung erbringt. II. Der klägerische Antrag ist darüber hinaus auch begründet und spiegelbildlich hierzu der Widerklageantrag unbegründet, da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 19.05.2022 nicht gem. § 142 Abs. 1 BGB – weder mit Wirkung ex nunc, noch ex tunc – nichtig ist, da ein die Beklagte zur Anfechtung berechtigender Grund nicht vorliegt. 1. Grundsätzlich können die Parteien des Arbeitsvertrags ihre auf den Abschluss des Arbeitsvertrags abgegebene Willenserklärung nach den allgemeinen Regeln der §§ 119 ff. BGB anfechten. Die Anfechtung kann – soweit hier von Belang - sowohl auf einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB) als auch auf eine arglistige Täuschung durch den anderen Teil (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB) gestützt werden. Der Anfechtungsberechtigte ist nicht ausschließlich auf sein Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu verweisen (LAG Hamm, Urt. v. 9.11.2006 – 17 Sa 172/06). 2. Ein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB liegt nicht vor, da die Klägerin die Beklagte nicht arglistig getäuscht hat. a) Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war (vgl. BAG, Urteil vom 07.07.2011 - 2 AZR 396/10). Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen ist nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte als anfechtende Partei. Die Beklagte hat hierzu behauptet, die Klägerin habe im Rahmen des Einstellungsgesprächs im Juni auf Nachfrage der Gesellschafterin der Beklagten, Frau N., erklärt, sie verfüge über eine Masernschutzimpfung. Die Klägerin hat dies substantiiert bestritten, indem sie vorgetragen hat, im Rahmen des Einstellungsgesprächs sei eine Frage nach Impfschutz oder Immunisierung gegen Masern überhaupt nicht thematisiert worden. aa) Die Beklagte hat hierzu Beweis angeboten durch Vernehmung der eigenen Partei. Das dazu gemäß § 447 ZPO erforderliche Einverständnis hat die Klägerin im Kammertermin am 04.07.2023 ausdrücklich nicht erteilt. bb) Eine zeugenschaftliche Vernehmung der Gesellschafterinnen der Beklagten gem. § 448 ZPO war vorliegend nicht veranlasst. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen. Dies setzt jedoch voraus, dass für die Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zwar noch kein voller Beweis, wohl aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit erbracht ist. Stehen sich jedoch die Parteibehauptungen – wie im vorliegenden Fall – gänzlich beweislos gegenüber, so besteht kein Raum für die Anwendung des § 448 ZPO (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.05.2002 – 10 Sa 69/02). cc) Zur Sicherstellung der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG auch im Fall der Beweisnot (vgl. Kockentiedt/Windau: Parteianhörung und richterliche Überzeugungsbildung, in NJW 2019, 3348 ff.) hat die Kammer die Gesellschafterin der Bekl., Frau v.R., sowie die Klägerin im Rahmen des Termins zur streitigen Verhandlung vor der Kammer am 04.07.2023 persönlich nach § 141 Abs. 1 ZPO zum Inhalt des Einstellungsgesprächs im Juni 2021 angehört. Auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls der Sitzung wird insoweit verwiesen (Bl. 168 ff d. A.). Der gemäß § 286 ZPO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu würdigende Inhalt der Anhörungen vermochte die Kammer indes nicht davon überzeugen, dass die Klägerin erstens überhaupt – wie von der Beklagten behauptet – im Vorstellungsgespräch nach ihrem Masernimpfstatus bzw. einer Immunisierung gefragt wurde und zweitens darüber hinaus diese Frage positiv beantwortet hat. Insbesondere der Umstand, dass die Klägerin sich an weitere konkrete Inhalte des Einstellungsgesprächs deutlich besser erinnerte als die angehörte Gesellschafterin sowie der Umstand, dass letztere sogar angab, die Beklagte habe vor dem Vorstellungsgespräch Informationen des Verbands hinsichtlich der Notwendigkeit einer Masernschutzimpfung erhalten, sodann jedoch keinerlei schriftliche Vereinbarungen über die Bestätigung eines bestehenden Impfschutzes oder einer Immunisierung durch die Klägerin oder Aufforderungen durch die Beklagte an die Klägerin, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, getroffen wurden, hinterlässt bei der Kammer nicht unerhebliche Zweifel an der Behauptung der beweisbelasteten Beklagten. b) Das Verschweigen nicht nachgefragter Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich dieser Tatsachen eine Offenbarungspflicht besteht (BAG, Urt. v. 12. 5. 2011− 2 AZR 479/09). Eine solche Pflicht ist an die Voraussetzung gebunden, dass die betreffenden Umstände entweder dem Bewerber die Erfüllung seiner vorgesehenen arbeitsvertraglichen Leistungspflicht von vornherein unmöglich machen oder doch für die Eignung für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind (BAG, Urt. v. 6. 9. 2012– 2 AZR 270/11). Ob eine Offenbarungspflicht hinsichtlich ihres Masernimpf- bzw. Immunstatus für die Klägerin bestand, kann dahinstehen, da eine unterlassene Offenbarung zumindest nicht arglistig erfolgte. Arglistig ist die Täuschung nur dann, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen und deshalb oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim (künftigen) Arbeitgeber entstehen oder aufrechterhalten werden. Fahrlässigkeit – auch grobe Fahrlässigkeit – genügt insoweit nicht. Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Arbeitgeber. Dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (BAG, Urt. v. 6. 9. 2012 – 2 AZR 270/11). Unbestritten hat die Klägerin vorgetragen, dass sie selbst zum Zeitpunkt des Einstellungsgesprächs davon ausging, über eine Masernschutzimpfung zu verfügen, sodass für sie, selbst wenn sie um die Notwendigkeit einer Masernschutzimpfung oder Immunisierung gegen Masern für die Arbeitsaufnahme bei der Beklagten wusste, kein Anlass bestand, sich hinsichtlich eines möglicherweise ungeklärten Impfstatus zu äußern – oder gar – wie von der Beklagten vorgetragen – über einen nicht bestehenden Impfschutz zu offenbaren. Die Klägerin – auch dies unstreitig (vgl. Aussage der Gesellschafterin der Beklagten, Frau N., im Rahmen persönlicher Anhörung gem. § 141 Abs. 1 ZPO nach Protokoll des Kammertermins vom 01.11.2022) – wurde erstmals nach Eintritt ins Beschäftigungsverbot im Januar 2022 zur Vorlage eines Nachweises von Impfschutz oder Immunisierung gegen Masern aufgefordert und bemerkte erst in diesem Zusammenhang, dass die in ihrem Impfpass eingetragene Masernschutzimpfung nicht über einen ärztlichen Stempel verfügte. Erst dann ging die Klägerin selbst von einem ungeklärten Impfstatus aus. 3. Ein Anfechtungsgrund gemäß § 119 Abs. 2 BGB liegt im Ergebnis ebenfalls nicht vor. Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person bestehen neben ihren körperlichen Merkmalen auch in ihren tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung und die zu leistende Arbeit von Bedeutung und nicht nur vorübergehender Natur sind. Sie müssen sich auf die Eignung der Person für die Arbeit auswirken (ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, BGB § 611a Rn. 378). Insofern kann der Gesundheitszustand ein solche Eigenschaft darstellen, sobald dem Arbeitnehmer deswegen nicht nur vorübergehend die Fähigkeit fehlt, die vertraglich übernommene Arbeit zu verrichten (BAG, Urt. v. 28.03.1974 - 2 AZR 92/73). Eine Schwangerschaft wird aufgrund ihres nur vorübergehenden Zustands indes nicht als verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB gewertet (vgl. BAG, Urteil vom 22.09.1961 - 1 AZR 241/60). a) Unter Berücksichtigung dieser in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen und den hieraus abzuleitenden Wertungen, handelt es sich bei der Frage des Vorliegens der Masernimpfung bzw. dem Immunisierungsstatus nicht um eine verkehrswesentliche Eigenschaft, da diese der Klägerin – ähnlich wie eine Schwangerschaft - nicht dauerhaft anhaftet, sofern – was hier nicht der Fall ist – der Arbeitnehmer im Falle einer nicht bestehenden Immunisierung zur Impfung nicht dauerhaft nicht bereit ist. b) Die Beklagte hat die Anfechtungserklärung im Verfahren nicht ausdrücklich darauf gestützt, dass sie sich bei Abschluss des Arbeitsvertrags darüber täuschte, dass die Klägerin vor Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Nachweis über einen ausreichenden Masernimpfschutz oder eine Immunisierung vorlegen und hierin gleichsam eine verkehrswesentliche Eigenschaft zu sehen sein könnte. Vor dem Hintergrund, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien für einen Zeitraum von sechs Monaten vollzogen wurde, ohne dass die Beklagte – die ihrerseits gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG Adressat eines nach § 73 Abs. 1a Nr. 7 c) IfSG bußgeldbewährten Beschäftigungsverbots ist - vor der ersten Arbeitsaufnahme oder auch nur innerhalb dieser sechs Monate einen entsprechenden Nachweis anforderte, hielte die Kammer eine Anfechtung des Arbeitsvertrags vor diesem Hintergrund für zumindest treuwidrig im Sinne eines widersprüchlichen Verhaltens. B. Der zulässige Zahlungsantrag der Klägerin ist unbegründet, da ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Monat April 2022 der Klägerin gegen die Beklagte nicht besteht. I. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist somit, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist (Grundsatz der Monokausalität) (vgl. BAG, Urt. v. 26.06.1996 - 5 AZR 872/94). II. Die Klägerin unterlag im Monat April einem Tätigkeitsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 7 IfSG, sodass die Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum nicht die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung war. 1. Gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG, § 33 Nummer 1 bis 4 IfSG oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG tätig werden sollen, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen: 1. eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, 2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder 3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. 2. Nach § 20 Abs. 9 Satz 7 IfSG darf eine Person, die über keinen Nachweis nach Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG, § 33 Nummer 1 bis 4 IfSG oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG nicht tätig werden. Bei dem Betrieb der Beklagten, einer Praxis für Ergotherapie, handelt es sich um eine Praxis sonstiger humanmedizinischer Heilberufe im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG (vgl. Kießling/Harney, 3. Aufl. 2022, IfSG § 23 Rn. 41). Nach § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG bestand eine Ausnahme lediglich für Personen, die am 1. März 2020 bereits in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG tätig waren und noch sind. Diese haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorzulegen. Da die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis erst im Juli 2021 begann, unterfiel sie dieser Ausnahmeregelung nicht, sondern war gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG zur Vorlage eines Nachweises vor Beginn ihrer Tätigkeit verpflichtet. Die Vorlage eines Nachweises erfolgte unstreitig weder vor Beginn des Arbeitsverhältnisses noch bis zum Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraum im April 2022. Insofern ist nicht von Bedeutung, ob im Verlauf des Verfahrens die Klägerin nunmehr – wie von ihr behauptet – durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachgewiesen hat, zum Zeitpunkt April 2022 über einen ausreichenden Immunstatus verfügt zu haben, da das Tätigkeitsverbot konkret an den Verstoß gegen die Nachweispflicht und nicht an den tatsächlichen Impf- bzw. Immunstatus anknüpft. Ebenso ist nach Auffassung der Kammer unerheblich die strittige Behauptung der Klägerin, ihr sei vom zuständigen Landratsamt W. bestätigt worden, ein Tätigkeitsverbot habe nie bestanden. Die hier anzuwendende Regelung des § 20 Abs. 9 Satz 7 IfSG begründet ein gesetzliches Tätigkeitsverbot, welches unabhängig von einem behördlichen Ausspruch oder gar bloß mündlich mitgeteilter Rechtsauffassungen der Behörde zur Anwendung kommt. Für die Rechtsauffassung der Klägerin, die Regelung des § 20 Abs. 9 IfSG fände vorliegend keine Anwendung, weil diese nicht auf das bereits in Vollzug gesetzte Arbeitsverhältnis anzuwenden seien, findet sich keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes. Vielmehr dürfte es im Einklang mit dem Wortlaut auch dem Schutzzweck des Gesetzes nach § 1 IfSG, der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung, vielmehr Rechnung tragen, ein umfassendes Tätigkeitsverbot bei Verstoß gegen Nachweispflichten anzunehmen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kosten des Verfahrens waren verhältnismäßig zu teilen, wobei sich die tenorierte Quote aus dem Verhältnis der Gegenstandswerte der Anträge ergibt. D. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO, 42 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung Februar 2018: Der bezifferte auf Lohnfortzahlung gerichtete Klageantrag wurde mit 1.900 € und die beiden korrespondierenden Feststellungsanträge (Klage und Widerklage) aufgrund wirtschaftlicher Identität einheitlich mit insgesamt 5.700 € bewertet. Die Parteien streiten über die von der Beklagten erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrags sowie Entgeltfortzahlung für den Monat April 2022. Die am 00.00.1994 geborene Klägerin ist mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 01.07.2021 seit dem 05.07.2021 in der von der Beklagten betriebenen Praxis für Ergotherapie in E. als angestellte Ergotherapeutin beschäftigt. Die Klägerin nimmt Therapien an Patienten vor, die sowohl in den Behandlungsräumen der Praxis als auch nach Bedarf in der häuslichen Umgebung der Patienten stattfinden. Zu einem nicht näher bezeichneten Datum Ende Juni 2021 fand ein Einstellungsgespräch in den Praxisräumen der Beklagten statt, bei welchem die Klägerin sowie die beiden Gesellschafterinnen der Beklagten, Frau N. und Frau v.R., anwesend waren, dessen Inhalt im Einzelnen umstritten ist. Die Klägerin erhält ein fixes monatliches Bruttoentgelt von 1.900 €, welches nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Parteien (Ziff. 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags) bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats der Arbeitsleistung auszuzahlen ist. Eine im schriftlichen Arbeitsvertrag niedergelegte oder als Anlage hierzu geführte Regelung über einen Impfschutz bzw. Immunisierung gegen Masern bzw. einen darüber zu führenden oder geführten Nachweis durch die Arbeitnehmerin hierzu existiert nicht. Die Klägerin ging zum Zeitpunkt des Einstellungsgesprächs davon aus, über eine wirksame Masernschutzimpfung zu verfügen. Während des störungsfreien Ablaufs des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2021 erfolgte durch die Beklagte keine Aufforderung an die Klägerin zur Vorlage eines Nachweises über eine Masernschutzimpfung oder Immunisierung. Die zum damaligen Zeitpunkt schwangere Klägerin unterlag im Zeitraum vom 10.01.2022 bis zum 31.03.2022 einem Beschäftigungsverbot, wobei dieses erst am 16.03.2022 ausgesprochen wurde und die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin als Ergotherapeutin für die Beklagte tätig war. Im Zeitraum vom 01.04.2022 bis zum 30.04.2022 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt am 30.03.2022, übermittelte die Klägerin der Beklagten unmittelbar nach Erhalt unter Mitteilung der Erkrankung. Am 18.02.2022 erteilte die Beklagte der Klägerin ein mit „Abmahnung“ überschriebenes Schreiben, weil sie der Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 27.01.2022, einen vollständigen Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern der Beklagten bis zum 01.02.2022 nachzuweisen, nicht nachkam. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, einen entsprechenden Impfschutz oder Immunisierung gegen Masern bis zum 04.03.2022 nachzureichen. Unter dem 17.03.2022 übermittelte die Beklagte ein weiteres als „Abmahnung“ betiteltes Schreiben an die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 18.02.2022 und drohte für den Fall der unterbleibenden Einreichung des angeforderten Nachweises arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur unentgeltlichen Freistellung an. Mit Schreiben vom 23.03.2022 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, dass eine Impfung gegen Masern wegen der Schwangerschaft nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 28.03.2022 forderte die Beklagte die Klägerin erneut auf, klarzustellen, ob sie gegen Masern geimpft sei. Ebenfalls mit Schreiben vom 28.03.2022 erklärte die Klägerin, dass sie voraussichtlich am 16.07.2022 entbinden werde und dass ihr Masern-Impfstatus ungeklärt sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.04.2022 teilte der Bevollmächtigte der Beklagten der Klägerin mit, dass die Beklagte zur Entgeltfortzahlung nicht verpflichtet sei und eine Auszahlung an die Klägerin daher nicht erfolge. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2022 forderte der Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zur Erfüllung des Entgeltfortzahlungsanspruchs auf und stellte die klageweise Geltendmachung in Aussicht. Die Beklagte erklärte sodann mit Schreiben vom 19.05.2022 gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Arbeitsvertrags. Auf den Inhalt desselben wird insoweit Bezug genommen (Bl. 44 d. A.). Die Klägerin behauptet, zu keinem Zeitpunkt im Rahmen des Einstellungsgesprächs nach einer bestehenden Masernschutzimpfung gefragt worden zu sein. Sie behauptet ferner, mit ärztlichem Attest vom 13.10.2022 sei bestätigt, dass bei ihr eine ausreichende Immunität gegen Masern vorliege und wohl bereits seit der Kindheit vorgelegen habe. Der ausgewiesene MASG-Wert, bei dem es sich um eine Titer-Bestimmung handele, von über 300 könne nur so hoch sein, wenn ein hinreichender Masernschutz bereits seit Jahren vorliege. Die Klägerin vertritt die Auffassung, zu keinem Zeitpunkt einem Tätigkeitsverbot, speziell nicht nach § 20 IfSG, unterlegen zu haben. Vielmehr hätte sie, wäre sie nicht schwanger gewesen, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erfüllen können. So führe ein Verstoß gegen den hier anwendbaren § 20 Abs. 8 IfSG nicht grundsätzlich zu einem Tätigkeitsverbot. § 20 Abs. 9 IfSG finde ferner auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, da dieses bereits in Vollzug gesetzt worden war und durch die Beklagte weder vor Beginn der Tätigkeit nach dem Nachweis gefragt worden sei, noch während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Anwendbar sei im bestehenden Arbeitsverhältnis vielmehr § 20 Abs. 12 Nr. 3 IfSG, wonach ein Tätigkeitsverbot erst durch Entscheidung des Gesundheitsamtes ergehe. Durch das Landratsamt W. sei ihr bestätigt worden, dass sie einem Tätigkeitsverbot nie unterlegen hätte. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.900 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.05.2022 zu zahlen 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die schriftliche Anfechtung der Beklagten vom 19.05.2022 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und beantragt darüber hinaus im Wege der Widerklage, festzustellen, dass die Beklagte mit Anfechtungserklärung vom 19.05.2022 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wirksam angefochten hat. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe im Rahmen des Einstellungsgesprächs im Juni 2021 zunächst auf Nachfrage erklärt, dass sie gegen Masern geimpft sei. Erst nachdem der Impfausweis verlangt worden sei, habe die Klägerin erklärt, ihr Impfstatus sei ungeklärt. Sie vertritt die Auffassung, die Klägerin habe die Beklagte damit sowohl über eine verkehrswesentliche Eigenschaft als auch arglistig getäuscht. Selbst wenn die Klägerin nicht nach ihrem Impf- bzw. Immunstatus bezüglich Masern gefragt worden wäre, hätte sie, da sie die Tätigkeit als Ergotherapeutin mangels Masernschutzimpfung zu keinem Zeitpunkt habe ausüben dürfen und mithin ihre vertragliche Hauptleistungspflicht niemals habe erfüllen können, dies offen legen müssen, da es sich hierbei um eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB handele. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 09.06.2022, 01.11.2022 und 04.07.2023 verwiesen.