Beschluss
10 Ta 384/06
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gegenstandswert in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über Wahlangelegenheiten bemisst sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG).
• Wird in einem Beschlussverfahren neben der Zulassung einer Liste hilfsweise der Abbruch der Betriebsratswahl begehrt, ist der höhere Wert des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs bei der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigen.
• Ein Abschlag wegen einstweiligen Verfügungsverfahrens kommt nicht in Betracht, wenn die Verfügung bei Erfolg eine Erfüllungs- bzw. Befriedigungswirkung hat und die Streitigkeit praktisch abschließend regelt.
• Die Wertfestsetzung arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG und nicht nach den Vorschriften des GKG, maßgeblich ist die tatsächliche anwaltliche Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Wahlbeschluss richtet sich nach Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder • Der Gegenstandswert in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über Wahlangelegenheiten bemisst sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG). • Wird in einem Beschlussverfahren neben der Zulassung einer Liste hilfsweise der Abbruch der Betriebsratswahl begehrt, ist der höhere Wert des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs bei der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigen. • Ein Abschlag wegen einstweiligen Verfügungsverfahrens kommt nicht in Betracht, wenn die Verfügung bei Erfolg eine Erfüllungs- bzw. Befriedigungswirkung hat und die Streitigkeit praktisch abschließend regelt. • Die Wertfestsetzung arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG und nicht nach den Vorschriften des GKG, maßgeblich ist die tatsächliche anwaltliche Tätigkeit. Antragsteller verlangten per einstweiliger Verfügung die Zulassung der Liste "Neue Wege" zur Betriebsratswahl bzw. hilfsweise den Abbruch der Wahl für den 06.04.2006. Das Arbeitsgericht gab dem Hauptantrag auf Zulassung der Liste mit Beschluss vom 22.03.2006 statt; noch am selben Tag erklärte der Wahlvorstand den Abbruch und Neuausschreibung der Wahl. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde rechtskräftig. Auf Antrag der Vertreter der Antragsteller setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert des Verfahrens auf 10.000 € fest. Dagegen legten die Vertreter des Wahlvorstands Beschwerde ein und beantragten eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 26.000 €, gestützt auf die Tatsache, dass ein elfköpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht hat über die Beschwerde entschieden und die Wertfestsetzung überprüft. • Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Gegenstandswerts ist regelmäßig die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder gemäß § 9 BetrVG; bei elf Mitgliedern ergibt sich danach ein Wert von 26.000 € (wertbildende Praxis der Beschwerdekammern und LAG). • Im vorliegenden Verfahren war trotz Hauptantrags auf Zulassung der Liste der Hilfsantrag auf Abbruch der Wahl erfolgreich relevant: dieser weitergehende Anspruch rechtfertigt die Orientierung an der Wertfestsetzungspraxis für Wahlanfechtungsverfahren, weil damit die Verhinderung der Wahl beabsichtigt war und ein volles Anfechtungsverfahren dadurch entfallen hätte können. • § 23 Abs. 3 RVG normiert, dass die Wertfestsetzung in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach der tatsächlich erbrachten anwaltlichen Leistung zu erfolgen hat und nicht strikt den Regeln des GKG zu folgen ist; deshalb bleibt der Hilfsantrag wertmäßig zu berücksichtigen, auch wenn das Gericht in der Sache nicht mehr über ihn entschieden hat. • Ein Abschlag wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens scheidet aus, weil das Verfahren insoweit eine Erfüllungswirkung haben und die Streitigkeit praktisch abschließend regeln konnte; daher rechtfertigt der Verfahrensweg keinen pauschalen Wertabzug. Die Beschwerde ist begründet; der Gegenstandswert des Beschlussverfahrens ist auf 26.000,00 € festzusetzen. Das Landesarbeitsgericht berücksichtigt dabei, dass für einen elfköpfigen Betriebsrat die Wertpraxis 26.000 € ergibt und dass der hilfsweise gestellte Anspruch auf Abbruch der Wahl maßgeblich ist. Ein Abschlag wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist nicht gerechtfertigt, weil die Verfügung bei Erfolg eine abschließende Wirkung hätte. Damit wird die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts vom 12.05.2006 abgeändert und der erhöhte Gegenstandswert zuerkannt.