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Beschluss

1 Ta 77/14

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2014:0602.1TA77.14.0A
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Leitsätze
1. Der Gegenstandswert eines auf den Abbruch einer Betriebsratswahl gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens ist regelmäßig mit dem doppelten des Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 RVG (derzeit: € 5.000,00) festzusetzen. Mit wachsender Betriebsratsgröße orientiert sich die Erhöhung des Streitwerts an der Staffel des § 9 BetrVG und wird für jede Stufe um den halben Ausgangswert erhöht (wie BAG vom 17.10.2001 - 7 ABR 42/99 - juris).(Rn.25) 2. Ist das Verfahren rechtlich oder tatsächlich auf die Korrektur des laufenden Wahlverfahrens gerichtet, kann es angemessen sein, den Gegenstandswert auf einen Bruchteil des laufenden Anfechtungsverfahrens festzusetzen, weil in einem derartigen Fall nicht alle zur Wahlanfechtung berechtigenden Gründe überprüft werden und eine Anfechtung der BR-Wahl nicht ausgeschlossen ist (im Anschluss an LAG Hamm vom 12.07.2006 - 10 Ta 384/06 - juris).(Rn.23) 3. Ein weiterer Abschlag wegen des Charakters des Verfahrens als einstweiliges Verfügungsverfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn die einstweilige Verfügung in Form einer Leistungsverfügung die Hauptsache vorwegnimmt.(Rn.28) 4. Eine Begründung der Entscheidung über die Wertfestsetzung allein unter Hinweis auf die Empfehlungen der Streitwertkommission ist unzureichend. Nach § 23 Abs. 3 RVG hat das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dass dieses ausgeübt wurde, muss jedenfalls in knapper Form aus der Entscheidung ersichtlich sein.(Rn.29)
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. B. pp. gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.04.2014 - 5 BVGa 18/14 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gegenstandswert eines auf den Abbruch einer Betriebsratswahl gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens ist regelmäßig mit dem doppelten des Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 RVG (derzeit: € 5.000,00) festzusetzen. Mit wachsender Betriebsratsgröße orientiert sich die Erhöhung des Streitwerts an der Staffel des § 9 BetrVG und wird für jede Stufe um den halben Ausgangswert erhöht (wie BAG vom 17.10.2001 - 7 ABR 42/99 - juris).(Rn.25) 2. Ist das Verfahren rechtlich oder tatsächlich auf die Korrektur des laufenden Wahlverfahrens gerichtet, kann es angemessen sein, den Gegenstandswert auf einen Bruchteil des laufenden Anfechtungsverfahrens festzusetzen, weil in einem derartigen Fall nicht alle zur Wahlanfechtung berechtigenden Gründe überprüft werden und eine Anfechtung der BR-Wahl nicht ausgeschlossen ist (im Anschluss an LAG Hamm vom 12.07.2006 - 10 Ta 384/06 - juris).(Rn.23) 3. Ein weiterer Abschlag wegen des Charakters des Verfahrens als einstweiliges Verfügungsverfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn die einstweilige Verfügung in Form einer Leistungsverfügung die Hauptsache vorwegnimmt.(Rn.28) 4. Eine Begründung der Entscheidung über die Wertfestsetzung allein unter Hinweis auf die Empfehlungen der Streitwertkommission ist unzureichend. Nach § 23 Abs. 3 RVG hat das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dass dieses ausgeübt wurde, muss jedenfalls in knapper Form aus der Entscheidung ersichtlich sein.(Rn.29) Die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. B. pp. gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.04.2014 - 5 BVGa 18/14 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen. I. Die Beschwerdeführer begehren die Abänderung einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung betreffend die Festsetzung des Gegenstandswerts im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl. Am 19.02.2014 hängte der für die im Betrieb der Arbeitgeberin anstehende Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand ein Wahlausschreiben aus, in dem die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder auf 15 festgesetzt wurde. Die Betriebsratswahl selbst sollte am 03.04.2014 stattfinden. Hiergegen richtete sich der am 28.02.2014 beim Arbeitsgericht eingegangene Antrag der Arbeitgeberin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Arbeitgeberin kündigte folgende Anträge an, 1. den Beteiligten zu 2 zu verpflichten, das Wahlausschreiben vom 19.02.2014 dahin zu korrigieren, dass die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer als im Bereich von 701 bis 1.000 liegend ausgewiesen wird und ein aus 13 Mitgliedern bestehender Betriebsrat zu wählen ist und hilfsweise 2. festzustellen, dass die Zahl der bei der Antragstellerin am 19.02.2014 in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer 701 bis 1.000 beträgt und ein aus 13 Mitgliedern bestehender Betriebsrat zu wählen ist. Das Verfahren endete durch Antragsrücknahme. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit auf 13.750,-- € festgesetzt. Es hat als Basis den doppelten Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und zusätzlich die Steigerung nach der Staffel gemäß § 9 BetrVG mit jeweils einem halben Hilfswert angenommen. Vom sich ergebenden Betrag hat es 50 % als Wert angesetzt und dies mit dem Charakter des Verfahrens als einstweiliges Verfügungsverfahren begründet. Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats und Beschwerdeführern am 23.04.2014 zugestellten Beschluss haben sie am 17.05.2014 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert auf 45.000,-- € festzusetzen. Sie sind der Auffassung, im vorliegenden Fall sei es um den Abbruch der Betriebsratswahl gegangen. Der Gegenstandswert knüpfe in diesen Fällen nach der Rechtsprechung an den Ausgangswert des § 23 Abs. 3 RVG an und erhöhe sich entsprechend der Staffel des § 9 BetrVG um jeweils den vollen Wert pro zusätzlicher Staffel. Daraus ergäben sich 5.000,-- € zuzüglich 8 x weitere 5.000,-- €, also 45.000,-- €. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts lasse die gebotene Einzelfallentscheidung vermissen, da sie sich ausschließlich am Streitwertkatalog der Streitwertkommission orientiere. Auch sei die vorgenommene Halbierung des Gegenstandswerts wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht gerechtfertigt. Diese sehe auch der Streitwertkatalog nicht vor. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. II. Die gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte, fristgemäß eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert jedenfalls im Ergebnis zutreffend auf 13.750,-- € festgesetzt. 1. Mit den Beschwerdeführern geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Wert für die Anträge zu 1. und 2. einheitlich festzusetzen ist. Dem Antrag zu 2. kommt neben dem Hauptantrag keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Unabhängig davon sind Hilfsanträge, über die nicht entschieden worden ist, nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. 2. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht der Abbruch der Betriebsratswahl, sondern die Korrektur des Wahlverfahrens. Weder war ein Abbruch der Wahl beantragt, noch lief der Antrag faktisch auf einen Abbruch der Betriebsratswahl hinaus. a) Der für die Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Antrag der Arbeitgeberin war darauf gerichtet, den beteiligten Wahlvorstand zu verpflichten, das Wahlausschreiben vom 19.02.2014 hinsichtlich der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder zu korrigieren. Damit hat er jedenfalls nach dem angekündigten Antrag nicht den Abbruch der Betriebsratswahl verlangt. b) Die Korrektur von Handlungen des Wahlvorstandes im laufenden Wahlverfahren ist auch tatsächlich möglich. Das ergibt sich zunächst einmal ohne weiteres aus § 19 Abs. 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift kann eine Betriebsratswahl unter anderem angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit der Berichtigung von Verstößen im laufenden Wahlverfahren ausdrücklich vorgesehen. Entsprechend ist auch nach der einschlägigen Kommentarliteratur eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung des Wahlausschreibens zulässig, sofern sie so rechtzeitig erfolgt, dass sich die Arbeitnehmer in ihrem Wahlverhalten im weiten Sinne, z. B. auch hinsichtlich ihres Wahlvorschlagsrechts, hierauf ordnungsgemäß einstellen können und eine Beeinträchtigung ihrer Wahlchancen bei objektiver Betrachtungsweise nicht zu befürchten ist (Fitting, § 3 WO 2001, Rn 3). Durch die Änderung der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder wird das Wahlverhalten der betreffenden Arbeitnehmer nicht eingeschränkt. Weder hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder Einfluss auf ihr Wahlvorschlagsrecht, noch ist eine Beeinträchtigung der Wahlchancen bei objektiver Betrachtungsweise zu befürchten. Es werden schlicht bei der Feststellung des Wahlergebnisses zwei Betriebsratsmitglieder weniger in den Betriebsrat gewählt. c) Auch der rein tatsächliche Zeitablauf stand einer Korrektur des Wahlausschreibens nicht entgegen. Bei einer Entscheidung des Arbeitsgerichts bis zum 06.03.2014 wäre nicht einmal die Einspruchsfrist nach § 4 Abs. 1 WO abgelaufen. Hätte das Arbeitsgericht nach dem 06.03.2014 entschieden, etwa in der auf den 12.03.2014 angesetzten mündlichen Verhandlung, hätte der Wahlvorstand immer noch eine Nachfrist von einer Woche zur Einreichung von Wahlvorschlägen setzen können (Fitting, a. a. O., Rn 14). d) Selbst wenn es, was hier nach Vorstehendem nicht im Ansatz erkennbar ist, zu einer Verschiebung des Wahltermins gekommen wäre, wäre damit die Wahl nicht abgebrochen worden. Auch bei der Verschiebung des Wahltermins infolge der Korrektur eines Wahlausschreibens handelt es sich noch um dieselbe Betriebsratswahl, die vom Wahlvorstand ursprünglich eingeleitet worden war. Erst wenn der Wahlvorstand sein Wahlvorschreiben aufhebt oder aus sonstigen Gründen den Abbruch der Wahl beschließt oder das Arbeitsgericht eine entsprechende einstweilige Verfügung auf Abbruch der Wahl erlässt, handelt es sich nicht mehr um eine Korrektur des laufenden Wahlverfahrens. 3. Rechtsgrundlage für die Wertfestsetzung ist § 23 Abs. 3 RVG. Nach dieser Vorschrift ist der Gegenstandswert, soweit sich aus dem RVG nichts anderes ergibt, nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,-- € nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,-- € hinaus anzunehmen. a) Bei dem vorliegenden Verfahrensgegenstand handelt es sich nach allgemeiner Auffassung und auch der der Beschwerdeführer um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des Gesetzes. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist aber aus den oben dargestellten Gründen nicht der Regelwert für die Anfechtung einer Betriebsratswahl festzusetzen, sondern nur ein Bruchteil hiervon. Werden im Rahmen einer Betriebsratswahl vom Wahlvorstand im Wege einer einstweiligen Verfügung berichtigende oder korrigierende Eingriffe in das Wahlverfahren verlangt, kann es angemessen sein, den Gegenstandswert auf einen Bruchteil des jeweiligen Anfechtungsverfahrens festzusetzen, weil in einem derartigen Fall nicht alle zur Wahlanfechtung berechtigenden Gründe überprüft werden und eine Anfechtung der noch bestehenden Betriebsratswahl nicht ausgeschlossen ist (LAG Hamm, Beschluss vom 12.07.2006 - 10 Ta 384/06 - Juris, Rn 13). Dieser Auffassung schließt sich die Beschwerdekammer an. Auch vorliegend ging es ausschließlich um eine isolierte Handlung des Wahlvorstandes, nämlich den Erlass eines Wahlausschreibens mit geänderter Größe des zu wählenden Betriebsrats. Deren Bedeutung ist niedriger als die Anfechtung der gesamten Betriebsratswahl. Für angemessen hält das Beschwerdegericht vorliegend einen Abschlag von 50 % des Wertes der bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl anzusetzen ist. b) Für die Frage, welcher Wert bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl zugrunde zu legen ist, folgt die Beschwerdekammer der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in dessen Beschluss vom 17.10.2001 (7 ABR 42/99). Danach ist bei einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in dem es um die Anfechtung einer Betriebsratswahl geht, zunächst vom zweifachen des Ausgangsstreitwertes auszugehen. Diese Festsetzung gilt für den aus einer Person bestehenden Betriebsrat. Mit wachsender Betriebsratsgröße orientiert sich die Erhöhung des Streitwerts an der Staffel des § 9 BetrVG, d. h. der Streitwert wird für jede Stufe um den halben Ausgangswert erhöht (BAG, a. a. O.). Liegen im Einzelfall Besonderheiten vor, insoweit ist den Beschwerdeführern Recht zu geben, sind Zu- oder Abschläge bei dieser Betrachtungsweise geboten. Eine generalisierende Wertfestsetzung steht nicht im Einklang mit der von § 23 Abs. 3 RVG geforderten Ermessensausübung. Vorliegend sind solche Umstände allerdings nicht erkennbar. Es handelte sich um ein Beschlussverfahren von durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeit, soweit das nach der Antragsschrift und der Erwiderungsschrift beurteilt werden kann. Es ergibt sich demnach ein Betrag von 10.000,-- € zuzüglich 7 x 2.500,-- € also 27.500,-- €. 50 % von diesem Betrag sind 13.750,-- € c) Da die einstweilige Verfügung im vorliegenden Fall als Leistungsverfügung und im Übrigen auch wegen Zeitablaufs die Hauptsache vorweg genommen hätte, ist eine Reduzierung des Gegenstandswerts wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht geboten. d) Die Vorschläge/Empfehlungen der Streitwertkommission, gegen deren Berücksichtigung sich die Beschwerdeführer wenden, haben bei dieser Entscheidung nur insoweit eine Rolle gespielt, wie auch andere Auffassungen in der Literatur und die Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte berücksichtigt worden sind, nämlich in Form eines Denkanstoßes und als Argumentationshilfe. Ebenso wie die Beschwerdekammer sich an der einschlägigen Literatur (Meyer/Becker, Streitwert im Arbeitsrecht, 3. Aufl.; Bertelsmann, Gegenstandswerte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren) und an der in Juris veröffentlichten Rechtsprechung orientiert hat, so hat es auch den Vorschlag der Streitwertkommission zur Kenntnis genommen, ohne dass dieser in irgendeiner Art und Weise als Vorgabe bindend erachtet worden ist. 4. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel, § 33 Abs. 4 S. 3 RVG.