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Urteil

8 Sa 1389/05

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2006:0515.8SA1389.05.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 19.05.2005 – 1 (2) Ca 550/05 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt unverändert 7.500,00 €.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 19.05.2005 – 1 (2) Ca 550/05 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt unverändert 7.500,00 €. T a t b e s t a n d Mit seiner Klage nimmt der Kläger, welcher als Staplerfahrer vormals bei der Fa. F und nach Ausgliederung des Lagers seit dem 01.06.2002 bei der Fa. M Logistik tätig war und gegen diese unter dem Aktenzeichen ArbG Minden 1 Ca 2203/04 = LAG Hamm 8 Sa 1388/05 einen Kündigungsrechtsstreit führt, die Beklagte auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Begründung in Anspruch, diese führe im wesentlichen unverändert den Lagerbetrieb der vormaligen Arbeitgeberfirma weiter. Wie unstreitig ist, war der Kläger zunächst seit dem Jahre 1990 bei der Fa. F, welche Kartonagen u. a. für die Lebensmittelindustrie herstellt, als Staplerfahrer im Versand am Standort N beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.06.2002 gliederte die Fa. F ihre Versandabteilung aus und übertrug diese auf die eigens zu diesem Zweck neu gegründete Fa. M Logistik. Diese übernahm auf der Grundlage einer schriftlichen, zunächst bis zum 31.12.2004 befristeten Vereinbarung die Zwischenlagerung der von der Fa. F produzierten Kartonagen, und zwar im wesentlichen in einer hierzu von dieser ihrerseits angemieteten und der Fa. M überlassenen Lagerhalle in A. Die Arbeitsverhältnisse der vormals von der Fa. F beschäftigten Mitarbeiter aus Lager und Versand – so auch das Arbeitsverhältnis des Klägers - wurden aufgrund entsprechender Vereinbarung von der Fa. M gemäß § 613 a BGB übernommen. Seit dem 01.06.2002 war der Kläger dementsprechend als Staplerfahrer bei der Fa. M gegen einen Bruttoverdienst von ca. 2.500,-- €/ Monat beschäftigt, welche mit zuletzt 19 Arbeitnehmern als logistischer Dienstleister an den Standorten N und A ausschließlich den Versand für die Fa. F, d. h. Zwischenlagerung, Kommissionierung und Verladung der produzierten Wellpappenprodukte, erledigte. Mit Wirkung zum 28.02.2005 beendete die Fa. F durch Kündigung die mit der Fa. M geschlossene Vereinbarung, worauf diese als Vertragsarbeitgeberin gegenüber ihren sämtlichen Beschäftigten eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung „wegen der vollständigen Aufgabe der Geschäftstätigkeit“ zum 28.02.2005 aussprach. Weiter teilte die Fa. M mit Schreiben vom 31.01.2005 ihren Beschäftigten mit, ihrer Auffassung nach sei nunmehr die Beklagte als Betriebsübernehmerin tätig, was diese zu Unrecht in Abrede stelle. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der Fa. M scheide jedenfalls wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeiten aus. Demgegenüber lehnte die Beklagte die Übernahme der vormals bei der Fa. M beschäftigten Arbeitnehmer ab. Sie führt seit dem 01.03.2005 das Lager A mit neu eingestellten Kräften in eigener Verantwortung. Der Kläger hat im ersten Rechtszuge – nach Erlass eines klageabweisenden Versäumnisurteils und rechtzeitigem Einspruch - beantragt, das Versäumnisurteil vom 19.04.2005 aufzuheben und festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten seit dem 01.03.2005 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen seines bis zum 28.02.2005 bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Fa. M Logistik Projekt N GmbH besteht. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 19.04.2005 aufrecht zu erhalten Sie hat geltend gemacht, es liege kein Betriebsübergang, sondern allein ein Fall der Auftragsnachfolge vor. Für das Lager als „betriebsmittelarmen“ Betrieb sei im wesentlichen das eingesetzte Personal kennzeichnend, welches sie indessen nicht übernommen habe. Durch Urteil vom 19.05.2005, auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten und durch Urteil vom selben Tage zugleich die gegen die Fa. M gerichtete Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit der Fa. M sei es gewesen, in den von der Fa. F überlassenen Lagerräumen mit Hilfe der für die Verpackung und Verladungsvorgänge erforderlichen und zur Verfügung gestellten Gerätschaften einschließlich der EDV-Ausstattung die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Danach handle es sich hier um einen betriebsmittelarmen Betrieb, für welchen im wesentlichen das von der Fa. M eingesetzte Personal kennzeichnend sei. Die Fa. M habe demgemäß ihre Dienstleistung mit der eingearbeiteten Belegschaft „an“ den - nicht hingegen „mit“ den - vom Auftraggeber überlassenen Betriebsmitteln erbracht, ohne dass für eine eigenwirtschaftliche Nutzung der überlassenen Betriebsmittel Raum geblieben sei. Bei der Kündigung des Dienstleistungsauftrages und der Neuerteilung des Auftrages an die Beklagte handele es sich allein um eine sog. Funktionsnachfolge, nicht hingegen um einen Übergang einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 613 a BGB. Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen den Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils, in der Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen der Fa. F und der Fa. M einerseits und der Beauftragung der Beklagten mit der Bewirtschaftung des Lagers A andererseits liege allein eine bloße Funktionsnachfolge. Tatsächlich handele es sich bei dem von der Fa. M geführten Kartonagenlager nämlich nicht um einen „betriebsmittelarmen“ Betrieb im Sinne einer reinen Dienstleistungsaufgabe, welche „an“ einem fremden Lager vollzogen werde. Vielmehr habe die Fa. M selbst und in eigener Organisationsverantwortung in den von der Fa. F angemieteten und ihr überlassenen Räumlichkeiten die von der Fa. F produzierten Kartonagen eingelagert, zum Teil mit Plastikfolie ummantelt (gestretcht) und für die Auslieferung an die Endabnehmer bereit gestellt. Die eigenverantwortliche Führung des Lagers durch die Fa. M werde durch die im zweiten Rechtszuge vorgelegten Vertragsunterlagen anschaulich belegt. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe die Fa. M mit Hilfe ihres eigenen Lagerwirtschaftssystems die jeweiligen Lagerstandorte festgelegt und verwaltet. Die zusätzlich von der Fa. F überlassene EDV mit dem Baan-System habe allein dazu gedient, die Abrufaufträge an das von der Fa. M geführte Lager A zu übermitteln, wo die entsprechenden Anforderungen ausgedruckt und auf dieser Grundlage die betreffenden Aufträge zusammengestellt worden seien. Auch die Erstellung der Lieferscheine sei mit Hilfe des Baan-Systems erfolgt, wohingegen die Frachtbriefe von der Fa. M mittels ihrer EDV ausgestellt worden seien. Nach den vertraglichen Regeln habe die Bestandsverantwortung für die eingelagerte Ware bei der Fa. M gelegen. Auch der Bereich der Packmittelverwaltung (Palettenbestand) sei von der Fa. M eigenverantwortlich erledigt worden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der so von der Fa. M eigenständig geführte Lagerbetrieb im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Richtig sei zwar, dass die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt das System der Lagerbewirtschaftung geändert, ein eigenes Lagerverwaltungsprogramm installiert und im Herbst 2005 in der Halle ein Hochregallager installiert habe. Im Zeitpunkt der Übernahme des Lagers – nach Abzug der Beschäftigten der Fa. M am 27.02.2005. nahm die Beklagte noch an diesem Tage mit eigenem Personal die Vorbereitungsarbeiten für die Lagerbewirtschaftung ab Vertragsbeginn (01.03.2005) auf - habe die Beklagte demgegenüber die betrieblichen Verhältnisse exakt so vorgefunden und übernommen, wie sie zuvor von der Fa. M genutzt worden seien. Über die unstreitige Übernahme von Lagerhalle und Lagerbestand hinaus habe die Beklagte nämlich – wie der Kläger behauptet – auch die von der Fa. M aufgebaute und durch den Datenbestand in der EDV repräsentierte Lagerordnung übernommen. Bei der unstreitig gemeinsamen von der Fa. M und der Fa. F durchgeführten Abschlussinventur im Lager A seien nämlich nicht allein Art und Anzahl der eingelagerten Kartonagen, sondern zusätzlich auch die jeweiligen Lagerstandorte erfasst und die entsprechenden Listen und Dateien der Fa. F zur Verfügung gestellt worden. Entgegen der Darstellung der Beklagten müsse davon ausgegangen werden, dass die erhobenen Daten mit den Lagerstandorten sodann der Beklagten zur Verfügung gestellt worden seien. Andernfalls sei nämlich die nahtlose Fortführung des Lagerbetriebs gar nicht möglich gewesen, zumal die von der Beklagten behauptete eigene Bestandsaufnahme in so kurzer Zeit gar nicht durchführbar gewesen sei. Allein die Tatsache, dass die Beklagte nunmehr mit einem eigenen Lagerwirtschaftsprogramm arbeite, ändere nichts daran, dass die Beklagte die vormals von der Fa. M aufgebaute Lagerordnung zumindest vorübergehend weiterverwendet habe. Schon dieser Umstand genüge für die Anwendung des § 613 a BGB, auf spätere Änderungen der betrieblichen Verhältnisse komme es demgegenüber nicht an. Im Übrigen ergebe sich auch aus den von der Beklagten vorgelegten Vertragsunterlagen, dass die Beklagte im Wesentlichen unverändert - wie vormals die Fa. M– einen eigenen Lagerbetrieb für die Fa. F als Auftraggeberin führe. Dass die Beklagte als eingeführtes Unternehmen der Logistik-Dienstleistung auch weitere Leistungen für die Fa. F- wie den Transport der Kartonagen mit eigenem Fuhrpark mit zentraler Steuerung Unternehmenssitz aus - erledige, ändere nichts an der nahtlosen Fortführung des Lagers A unter Wahrung der betrieblichen Identität. Der Kläger beantragt Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 19.05.2005 sowie das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 19.04.2005 aufzuheben und festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem 01.März 2005 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des bis zum 28.02.2005 bestehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Fa. M Logistik Projekt N GmbH besteht. Die Beklagte beantragt., die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens als zutreffend. Soweit die Fa. F ihr – der Beklagten - einzelne Betriebsmittel (Lagerhalle, Warenbestand und sonstige Arbeitsmittel wie Staplerfahrzeuge pp.) überlassen habe, welche zuvor von der Fa. M genutzt wurden, könne dies für einen Betriebsübergang nicht genügen. Die genannten Gegenstände seien ihr nämlich nicht – wie dies auch für die Fa. M gelte - nicht zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen worden. Tatsächlich erbringe die Beklagte im Lager A ausschließlich eine Dienstleistung in fremden Räumen ohne eigene Verfügungsgewalt. Die Wertschöpfung der Beklagten erfolge allein durch die Arbeitstätigkeit ihrer Mitarbeiter, wobei die eigentliche logistische Dienstleistung der Beklagten gar nicht in der Bewirtschaftung des Lagers bestehe. Vielmehr sei die Tätigkeit der Beklagten gekennzeichnet durch die Erbringung einer umfassenden Logistik-Dienstleistung von Hamburg aus mit eigenem großen Fuhrpark, eigenen EDV-Programmen und eigenem Know-how. Abgesehen davon treffe auch die Darstellung des Klägers nicht zu, die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Lager A die von der Fa. M errichtete Lagerordnung übernommen und fortgeführt. Selbst wenn der Fa. F die bei der Inventur erhobenen Daten mit den Lagerstandorten zur Verfügung gestanden hätten, seien diese Daten jedenfalls nicht der Beklagten überlassen worden. Dementsprechend treffe die Darstellung des Klägers nicht zu, die Beklagte habe bei Aufnahme ihrer betrieblichen Tätigkeit auf diese Daten zurückgegriffen. Im Gegenteil habe die Beklagte unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit im Lager A selbst die Lagerorte der dort verbliebenen Kartonagen „händisch“ aufgenommen und in das eigene Lagerverwaltungssystem eingegeben. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand und die sich hieraus ergebenden Verzögerungen seien weitestgehend dadurch kompensiert worden, dass mit verstärktem, auch von Seiten der Fa. F zur Verfügung gestelltem Personal gearbeitet worden sei. Die Darstellung des Klägers, das Lager A sei zumindest für einige Tage unverändert unter Nutzung der vorgefundenen Lagerordnung fortgeführt werden, sei nach alledem unzutreffend. Auch die mit der Fa. F getroffenen Vereinbarungen machten deutlich, dass von einer Fortführung eines bestehenden Lagerbetriebes keinesfalls ausgegangen werden könne. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die widerstreitenden Behauptungen der Parteien zur Übernahme des Systems der Lagerstandorte durch uneidliche Vernehmung der Zeugen W., I., Z., O. und . Wegen der Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 13.03.2006 und vom 15.05.2006 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Auch auf der Grundlage der im zweiten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht die zweifelsfreie Überzeugung gewonnen werden, dass der vormals von der Fa. M geführte Lagerbetrieb im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers kann ein Übergang des vormals von der Fa. M geführten Lagerbetriebs auf die Beklagte nicht schon daraus hergeleitet werden, dass letztere unstreitig die Lagerhalle nebst dem hierin gelagerten Warenbestand übernommen hat und möglicherweise weitere vormals von der Fa. M verwendete Betriebsmittel wie einzelne Staplerfahrzeuge, die von der Fa. F überlassene Umreifungsanlage sowie das Computer-Terminal mit dem Baan-System weiterverwendet. Andererseits steht der Annahme eines Betriebsübergangs nicht von vornherein die Tatsache entgegen, dass die Beklagte das vormals von der Fa. M eingesetzte Personal nicht übernommen hat. Maßgeblich für die Frage des Betriebsübergangs ist die Übernahme der „identitätsstiftenden Betriebsmittel“, welche je nach der Eigenart des Betriebes aufgrund einer Zusammenschau sämtlicher Betriebsfaktoren festzustellen sind (zu den Anforderungen an die Übernahme eines Lagerbetriebs vgl. BAG Urt. vom 22.07.2004 – 8 AZR 350/03 – AP Nr. 274 zu § 613 a BGB und 8 AZR 394/03 – BB 2005,216; zur Bedeutung der Übernahme der Lagerordnung LAG Hamm Urt. vom 05.03.2003 - 8 Sa 1259/02 - n.v.). Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte kommt es bei einem Lagerbetrieb weder auf solche Betriebsmittel an, welche vom Unternehmer ohne weiteres am Markt beschafft werden können, wie dies etwa für Staplerfahrzeuge oder die Umreifungspresse zutrifft, noch kann der Frage der Übernahme des Lagerpersonals entscheidende Bedeutung beigemessen werden, da es sich hierbei ersichtlich nicht um spezielle „know-how-träger“, sondern allein um geschultes bzw. allgemein fachlich qualifiziertes Personal handelt. Dementsprechend handelt es sich bei dem hier geführten Lager weder um ein „betriebsmittelarmen“ Betrieb, für welchen allein die Verwendung der menschlichen Arbeitskraft im Sinne einer reinen Dienstleistungsaufgabe von Belang ist und bei welchem es für die Frage des Betriebsübergangs auf die Übernahme der Hauptbelegschaft ankommt, noch wird der Betrieb durch die von den Mitarbeitern bedienten technischen Anlagen wie Staplerfahrzeuge, Umreifungspresse und EDV-Anlage gekennzeichnet. Für die Identität des Betriebes maßgeblich sind vielmehr – neben der zur Betriebsführung von der Fa. F überlassenen Lagerhalle A – der hier verwaltete geordnete Lagerbestand mit der hierauf bezogenen, im Lagerwirtschaftsprogramm repräsentierten Lagerordnung, in welcher Warenbestand und Lagerorte so erfasst sind, dass die vom Kunden veranlasste Einlieferung und Zwischenlagerung von Kartonagen sowie deren Bereitstellung zur Auslieferung an die betreffenden Abnehmer problemlos abgewickelt werden können. Eben durch die vorstehend aufgeführten Betriebsfaktoren wird die funktionale Betriebsorganisation gekennzeichnet. Im Hinblick darauf, dass die Fa. F einziger Auftraggeber des Lagerbetriebs war und ist, mag auch diese Kundenbeziehung zu den identitätsstiftenden Betriebsmitteln zu rechnen sein, ohne dass es hierauf allerdings entscheidend ankommt. Entsprechendes gilt für das von der Fa. F zur Verfügung gestellte Baan-System, mit dessen Hilfe die Aufträge zur Einlagerung sowie der Abruf von Auslieferungen übermittelt werden. 2. Von den so bestimmten identitätsstiftenden Betriebsmitteln hat die Beklagte unstreitig Lagerhalle, Warenbestand, Kundenbeziehung sowie den Zugang zum Baan-System übernommen, wobei es rechtlich nicht darauf ankommt, dass kein unmittelbarer Besitzwechsel vom früheren Betriebsinhaber – der Fa. M– auf die Beklagte erfolgt ist. Nicht anders als beim Pächterwechsel im Gaststättengewerbe kommt vielmehr ein Betriebsübergang auch in der Weise in Betracht, dass die bisher genutzten Betriebsmittel im Zusammenhang mit der Beendigung der bestehenden Vertragsbeziehung zurückgegeben und sodann an den neuen Betreiber weitergegeben werden (allg. Ansicht, vgl. die Nachw. bei KR-Pfeiffer, 7. Aufl., § 613 a BGB Rz 85). 3. Allein mit der Übernahme der vorstehend bezeichneten Betriebsmittel war die Beklagte indessen nicht in die Lage versetzt, den vormals von der Fa. M geführten Betrieb unverändert unter Wahrung der Identität fortzuführen. Wie sich aus der Tatsache ergibt, dass der Lagerbetrieb durch die Übernahme eines geordneten Warenbestandes gekennzeichnet ist, welcher ihrerseits die Übernahme des bestehenden Ordnungssystems voraussetzt, kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, inwiefern die Beklagte im Zusammenhang mit der Übernahme von Lagerhalle und Warenbestand auch das Ordnungssystem des Lagers übernommen hat, welches durch die schriftlich und/oder in der EDV erfassten einzelnen Lagerorte repräsentiert wird. Hierzu bedarf es zwar nicht der Übernahme des konkreten Lagerwirtschaftssystems, also eines bestimmten EDV-Programms, welches als solches ohne weiteres austauschbar und durch ein System mit entsprechender Funktion ersetzt werden kann. Entscheidend ist vielmehr der maßgebliche Datenbestand, aus welchem sich ergibt, welches Produkt mit welcher Menge an welchem Lagerort eingelagert ist. Nur mit Hilfe dieser Angaben kann der neue Betriebsinhaber den Lagerbetrieb unverändert fortführen. Fehlen ihm entsprechende Informationen, so findet er zwar in der Lagerhalle einen äußerlich geordneten Warenbestand vor, ohne dass er jedoch allein hiermit das Lagergeschäft wie der Vorgänger regulär abwickeln kann. Die vom Einlieferer erteilte Anweisung, bestimmte Artikel in bestimmter Menge zur Auslieferung an einen Abnehmer bereitzustellen, setzt – jedenfalls bei einem Lager der vorliegenden Größenordnung – voraus, dass den mit der Zusammenstellung der Kommissionen befassten Kräften die jeweiligen Lager-Standorte mitgeteilt werden. Anhand entsprechender Listen oder Auftragsscheine werden die Lager-Standorte aufgesucht und die zum Versand bestimmten Waren von hier aus zur Auslieferung bereitgestellt. Allein der Umstand, dass die Fa. M als bisherige Betreiberin des Lagers den Warenbestand nicht völlig ungeordnet in der Lagerhalle abgestellt, sondern in eine reale Ordnung gebracht hatte, ändert nichts daran, dass eine Fortführung des Lagerbetriebes die Kenntnis von der bestehenden Lagerordnung voraussetzt, wie sie in der EDV in Form entsprechender Dateien repräsentiert war. 4. Der Kläger hat zwar behauptet, die Beklagte habe – vermittelt über die Fa. F als ihrer Auftraggeberin – die Daten mit den einzelnen Lagerstandorten ausgehändigt oder übermittelt erhalten, allein so sei die Beklagte in der Lage gewesen, nahtlos den Lagerbetrieb nebst reibungsloser Abwicklung der Auslieferung an die Kundschaft fortzuführen. Die vom Landesarbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat diese Behauptung indessen nicht mit der erforderlichen Klarheit bestätigt. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Klägers. a) Wie die Vernehmung der Zeugin W. ergeben hat, hat die Fa. M- bei der Abschluss-Inventur im Zusammenhang mit der Beendigung der bestehenden Vertragsbeziehung - gemeinsam mit der Fa. F die eingelagerten Warenbestände nicht allein nach Art und Menge aufgenommen, vielmehr sind in die erstellten Inventurlisten auch die entsprechenden Lagerstandorte aufgenommen worden. Dem entsprechend wäre möglicherweise die Fa. F mit Hilfe dieser Listen und der an sie zurückgegebenen sächlichen Betriebsmittel in der Lage gewesen, den vormals von der Fa. M geführten Lagerbetrieb unter Aufrechterhaltung der bestehenden Lagerordnung mit eigenem Personal ohne längere Unterbrechung fortzuführen. Allein aus der Tatsache, dass die Lagerstandorte in den Inventurlisten erfasst und diese an die Fa. F übermittelt worden sind, folgt jedoch nicht, dass die entsprechenden Listen bzw. der entsprechende Datenbestand auch der Beklagten zugänglich gemacht worden sind, so dass eben hierdurch auch die Beklagte eine nahtlose Fortführung des Lagerbetriebs gewährleisten konnte. Demgegenüber ist die Tatsache, dass die Beklagte möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt die Lagerordnung verändert und im Herbst sogar ein Hochregal-Lagersystem installiert hat, rechtlich ohne Belang, maßgeblich sind vielmehr die Verhältnisse im Zeitpunkt des Betriebsinhaberwechsels. Zu der Frage, ob die Inventurlisten oder -daten von Seiten der Fa. F an die Beklagte weitergegeben worden sind, hat die Zeugin W., welche bei der Fa. M in der Position der Betriebsleiterin beschäftigt war und gemeinsam mit Herrn I. von der Fa. F die fragliche Inventur durchgeführt hat, aus eigener Anschauung keine Angaben machen können. Nach ihrer Aussage ist die Zeugin zwar subjektiv davon ausgegangen, der für die Fa. F tätige Herr C. habe von ihr – der Zeugin - die Inventurergebnisse nebst Standortdaten auch deshalb in elektronischer Form erbeten, weil so auch eine Weitergabe (gemeint: an den nachfolgenden Betreiber des Lagers) möglich sei. Aus der weiteren Aussage der Zeugin ergibt sich jedoch ausdrücklich, dass Herr C. keine Erklärung dazu abgegeben hat, zu welchem Zweck er die Übermittlung der fraglichen Daten gewünscht hat. Für die Zeugin W. war es zwar „praktisch selbstverständlich“, dass die Beklagte auf den Datenbestand zurückgreifen musste, um eine unmittelbare Fortsetzung der Lagerbewirtschaftung zu ermöglichen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Schlussfolgerung, nicht hingegen um das Ergebnis einer eigenen Wahrnehmung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Äußerung der Zeugin W., nachträglich sei ihr von Mitarbeitern der Fa. F mitgeteilt worden, die Inventurlisten hätten nicht gestimmt. Wenn die Zeugin aus dieser Äußerung entnahm, bei der Beklagten seien die Aufstellungen weiterverwendet worden, erscheint dies nicht zwingend. Die Einschätzung der Zeugin wäre vielmehr logisch nur nachzuvollziehen, wenn die Äußerung über die Fehlerhaftigkeit der Listen von Mitarbeitern der Beklagten selbst stammten. b) Auch der weiter vom Kläger benannte Zeuge C. hat die Behauptung des Klägers, die entsprechenden Daten seien an die Beklagte weitergeleitet worden, nicht bestätigt, sondern ausgesagt, er könne sich hieran nicht erinnern. Für den Fall, dass entsprechende Listen von der Beklagten erbeten worden seien, seien diese zwar ohne Zweifel auch zur Verfügung gestellt worden. An eine entsprechende Anforderung habe er jedenfalls aber keine Erinnerung. Soweit der Kläger Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Aussage geäußert hat, ist zum einen zu beachten, dass für den Zeugen als Controller der Fa. F zum damaligen Zeitpunkt die Frage der Richtigkeit der Inventurergebnisse im Vordergrund stand, hingegen die Frage, ob die mit der Lagerbewirtschaftung neu beauftragte Beklagte die Bestandslisten erhielt, aus seiner Sicht in ihrer Bedeutung zurücktrat. Jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten handelte es sich bei den erfassten Daten ohnehin nicht um Betriebsgeheimnisse ö. ä. Unter diesen Umständen kann die Erklärung des Zeugen, er erinnere sich nicht, nicht von vornherein als unglaubwürdig angesehen werden. Zum anderen hilft dem Kläger im Hinblick auf die bestehende Beweislastverteilung der Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des von ihm benannten Zeugen nicht weiter. Zwar kann aus einer erwiesenermaßen unwahren Zeugenaussage unter besonderen Umständen auf die Richtigkeit des Gegenteils geschlossen werden, wenn jede andere plausible Erklärung ausscheidet. Hiervon abgesehen bleibt es jedoch bei dem Grundsatz, dass die unergiebige Zeugenaussage zur Beweisführung durch die beweisbelastete Partei nicht ausreicht. Allein mit Hilfe der Aussage des Zeugen C. kann der Kläger danach den ihm obliegenden Beweis nicht führen, die fraglichen Listen seien an die Beklagte weitergegeben worden. c) Auch die Aussage des Zeugen O. hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Beklagte zwecks Wahrung der Kontinuität des Lagerbetriebs auf von der Fa. F überlassene Listen mit den Lagerstandorten zurückgegriffen hat. Zwar hat der Zeuge die von der Beklagten eingereichten Listen, welche sich auf die Lagertätigkeit am 27. und 28.02.2005 beziehen, nicht sicher einordnen können, insbesondere was die hierin aufgeführten Lagerstandortbezeichnungen betrifft. Andererseits muss auf der Grundlage seiner Aussage davon ausgegangen werden, dass für die Arbeit laufend ausgedruckte Listen verwendet wurden. Träfe die Darstellung des Klägers zu, die gemeinsam von den Firmen Fund M anlässlich der Abschluss-Inventur erstellten Listen bzw. Standortdaten seien der Beklagten zur Verfügung gestellt und von dieser zumindest zu Beginn ihrer Lagertätigkeit verwendet worden, so läge immerhin nahe, dass die Listen nicht erst während der laufenden Arbeit – der Zeuge O. hat von der Spätschicht vom 28.02.2005 berichtet - laufend ausgedruckt wurden, sondern bereits vollständig vorlagen. Theoretisch ist zwar nicht auszuschließen, dass – unabhängig vom Ausdruck der Listen im Lager A – die von der Fa. F angeblich übermittelten Standortangaben in das Lagerwirtschaftssystem der Beklagten überführt worden sind und von dieser bei Aufnahme der eigenen Lagerbewirtschaftung verwendet wurden. Konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Annahme liegen jedoch nicht vor. Die von der Beklagten zur Akte gereichten Listen sind insoweit unergiebig, aussagekräftig wären allein Unterlagen, aus welchen entnommen werden könnte, dass die von der Beklagten verwendeten Listen hinsichtlich der Standortangaben mit den Angaben in den zuvor von der Fa. M erstellten Inventurlisten identisch sind. Dies kann mit Hilfe der Aussage des Zeugen O. nicht festgestellt werden. Auch der Umstand, dass nach Aussage des Zeugen O. die Standortangaben in den verwendeten Listen nicht immer zutreffend waren, bedeutet nicht notwendig, dass es sich hierbei um die von der Fa. M überlassenen Listen bzw. auf der Grundlage des überlassenen Datenbestands erstellte Listen handelte. Auch die von der Beklagen selbst aufgenommenen Standortangaben können im Einzelfall Fehler aufgewiesen haben. Warum fehlerhafte Standortangaben allein bei der Fa. M vorgekommen sein sollten, hingegen etwa von der Beklagten neu erhobene Standortdaten fehlerfrei gewesen sein müssen, erschließt sich der Kammer nicht, so dass auch insoweit die Aussage des Zeugen O. nicht weiterführt. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Kläger weder die bei der Inventur erstellten Listen vorlegen kann noch etwa aus seiner früheren Tätigkeit bei der Fa. M aussagekräftige Unterlagen in Besitz haben wird, welche einen Vergleich mit den von der Beklagten vorgelegten Listen ermöglichen, ändert dies nichts daran, dass auf dem eingeschlagenen Weg der erforderliche Nachweis nicht geführt werden kann, die Beklagte habe durch Übernahme der listenmäßig erfassten Lagerstandorte die bestehende Lagerordnung der Fa. M fortgeführt. Den Vortrag der Beklagten, sie selbst habe den Lagerbestand vollständig neu aufgenommen, hat der Kläger mit Hilfe der aufgebotenen Zeugen nicht widerlegen können. d) Auf die von der Beklagten benannten Zeugen, welche gegebenenfalls nähere Angaben zur Fortführung der Lagerordnung mit Hilfe überlassener Listen oder zur Neuaufnahme des Lagerbestandes Angaben machen könnten, hat sich der Kläger ausdrücklich seinerseits nicht berufen. Nach den Regeln der Prozessordnung wäre eine Vernehmung der von der Beklagten genannten Zeugen nur zum Zwecke des Gegenbeweises zulässig. e) Soweit der Kläger schließlich die Unrichtigkeit des Vortrages der Beklagten mit Hilfe von Indizien zu belegen sucht und behauptet, schon aus zeitlichen Gründen habe die Beklagte den Lagerbestand am 27. und 28.02. gar nicht selbst aufnehmen können, demgemäß stelle schon die nahtlose Fortführung des Lagerbetriebes ein zwingendes Indiz dafür dar, dass die Beklagte die Listen oder Dateien mit den Lagerstandorten der Fa. M verwendet haben müsse, greift auch dieser Einwand nicht durch. Auch wenn man auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen Z. und O. davon ausgeht, dass die Beklagte ihre vorbereitenden Tätigkeiten im Lager A am 27.02.2005 jedenfalls noch nicht vor 18.00 oder 19.00 Uhr aufgenommen hatte – allenfalls im Büro wurden offenbar schon gearbeitet – lässt allein der Zeitablauf keine sichere Schlussfolgerung in dem vom Kläger erstrebten Sinne zu. Die Zeugin W. hat den zeitlichen Aufwand, welcher erforderlich war, um ohne Rückgriff auf die vorhandenen Unterlagen weiterzuarbeiten, unter Berücksichtigung des Lagerbestandes von ca. 6.500 Paletten auf ca. 9 Stunden geschätzt, wobei eine entsprechende Ausstattung zum Einscannen vorausgesetzt werde. Eine „händische“ Aufnahme des Warenbestandes erfordere demgegenüber einen deutlich höheren Zeitaufwand, wobei wegen der beengten Verhältnisse im Lager die Anzahl der eingesetzten Kräfte nicht unbegrenzt gesteigert werden könne. Nach der Aussage des Zeugen I. war zwar vorgesehen, dass die Beklagte die eingelagerten Waren mit Scannern in ihr Lagerwirtschaftssystem einlesen sollte, gleichwohl war aus seiner Sicht damit zu rechnen, dass jedenfalls für eine Übergangszeit von etwa einer Woche die Aufträge nicht bzw. nicht vollständig anhand elektronisch erstellter Unterlagen abgearbeitet werden konnten, vielmehr die betreffenden Mitarbeiter die geforderten Artikel im Lager aufsuchen mussten. Eben aus diesem Grunde sollten nach seiner Aussage zusätzlich zu den Beschäftigten der Beklagten auch Mitarbeiter der Fa. F eingesetzt worden, um die erwarteten Übergangsprobleme zu vermeiden, was tatsächlich auch so gehandhabt worden sei. Aus diesen Umständen lässt sich aber allenfalls folgern, die Beklagte habe am 27./28.02.2005 – entgegen ihrer Darstellung - die Lagerstandorte noch nicht so vollständig erfasst, dass damit eine reibungslose und eingespielte Abwicklung des Lagerbetriebes möglich war, wofür auch der vom Zeugen I. geschilderte Einsatz zusätzlicher Kräfte spricht. Nicht hingegen kann allein hieraus eine Bestätigung für die Behauptung des Klägers hergeleitet werden, die Beklagte habe in Wahrheit die Standortdaten der Fa. M weiterverwendet und in ihr eigenes Lagerwirtschaftssystem eingefügt. Warum dann gleichwohl von der Fa. F überhaupt zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt wurde, um so die reibungslose Fortführung des Lagerbetriebs zu erreichen, wäre bei schlichter Übernahme der von der Fa. M errichteten Lagerordnung kaum verständlich. f) Aus demselben Grunde liegen auch die Voraussetzungen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht vor, mit welchem der Kläger den Nachweis führen will, eine vollständige Aufnahme des Lagerbestandes sei innerhalb des von der Beklagten genannten Zeitraums gar nicht möglich. Abgesehen davon, dass eine so allgemein gehaltene Behauptung einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist, könnte auch auf diese Weise der Nachweis nicht geführt werden, die Beklagte habe jedenfalls für eine gewisse Übergangszeit tatsächlich die von der Fa. F überlassenen Standortdaten verwendet und so – bis zur nachträglichen Änderung der Arbeitsorganisation – den vormals von der Fa. M geführten Betrieb unverändert fortgeführt. Die Schlussfolgerung des Klägers, schon die „reibungslose“ Fortführung des Lagers belege hinreichend deutlich, dass die Beklagte nicht nur den Warenbestand, sondern auch die in der EDV erfasste Lagerordnung der Fa. M übernommen haben müsse, überzeugt schon deswegen nicht, weil die „Reibungslosigkeit“ der Fortführung des Lagerbetriebes sich unter den vorliegenden Umständen der exakten Feststellung entzieht. Ob die Beklagte die Lagerstandorte der Fa. M übernommen oder selbst erhoben hat, lässt sich nach alledem mit den vom Kläger genannten Hilfstatsachen nicht – auch nicht unter Einschaltung eines Sachverständigen – belegen. Verbleibende Zweifel gehen zu lasten des Klägers. II Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen. III Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei R e v i s i o n eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax-Nr.: (03 61) 26 36 - 2 00 0 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. /Bu.