OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 2403/04

LAG HAMM, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine vertragliche Klausel, die die Zahlung einer Gratifikation als freiwillig bezeichnet und ausdrücklich feststellt, dass auch nach wiederholter Zahlung kein Anspruch erwächst, ist wirksam und schließt einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers aus. • Der Arbeitgeber ist bei freiwilligen Sonderleistungen bis zum Auszahlungszeitpunkt grundsätzlich frei in der inhaltlichen Ausgestaltung und kann die Gewährung an bisher nicht bekannt gegebene Voraussetzungen knüpfen. • Ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist nicht bereits dadurch unwirksam, dass die Gratifikation inhaltlich einem Dreizehntel des Gehalts entspricht; maßgeblich ist der Zweck der Zahlung (Belohnung und Anreiz für Betriebstreue) und nicht die Vergütung der Arbeitsleistung.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit des vertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts für Gratifikationen • Eine vertragliche Klausel, die die Zahlung einer Gratifikation als freiwillig bezeichnet und ausdrücklich feststellt, dass auch nach wiederholter Zahlung kein Anspruch erwächst, ist wirksam und schließt einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers aus. • Der Arbeitgeber ist bei freiwilligen Sonderleistungen bis zum Auszahlungszeitpunkt grundsätzlich frei in der inhaltlichen Ausgestaltung und kann die Gewährung an bisher nicht bekannt gegebene Voraussetzungen knüpfen. • Ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist nicht bereits dadurch unwirksam, dass die Gratifikation inhaltlich einem Dreizehntel des Gehalts entspricht; maßgeblich ist der Zweck der Zahlung (Belohnung und Anreiz für Betriebstreue) und nicht die Vergütung der Arbeitsleistung. Die Klägerin verlangt Zahlung einer Weihnachtsgratifikation, die im Arbeitsvertrag unter Ziffer 7 geregelt ist. Dort ist vorgesehen: Zahlung eines 13. Monatsgehalts, die Zahlung erfolgt freiwillig und auch nach wiederholter Zahlung erwächst kein Anspruch. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; die Klägerin legt Berufung ein und fordert Zahlungen für drei Jahre sowie Zinsen. Die Beklagte weist die Berufung zurück. Streitpunkt ist, ob die Klausel unklar, unangemessen oder unwirksam ist und ob aus wiederholter Zahlung ein Anspruch der Arbeitnehmerin entstanden ist. Relevante Tatsachen sind die vertragliche Formulierung, Modalitäten wie Stichtagsregelung und Rückzahlungsvorbehalt sowie die bisherige wiederholte Auszahlung der Gratifikation. • Die Klausel ist klar und eindeutig formuliert; der ausdrückliche Freiwilligkeitsvorbehalt und der Satz, dass auch nach wiederholter Zahlung kein Anspruch entsteht, lassen keinen Auslegungsbedarf zu. • Bei freiwilligen Sonderleistungen besteht bis zur konkreten Ankündigung oder Auszahlung kein Rechtsanspruch und keine ausreichende Grundlage für berechtigte Vertrauensentscheidungen des Arbeitnehmers. • Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt keine Bindung des Arbeitgebers vor dem Auszahlungszeitpunkt; frühere Entscheidungen, die hiergegen sprechen, wurden aufgegeben oder eingeschränkt. • Die Gratifikation dient der Honorierung und Anreizsetzung für Betriebstreue und ist nicht Teil der regelmäßig geschuldeten Vergütung; daher ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt für solche Zusatzleistungen zulässig. • § 308 Nr. 4 BGB greift nicht, weil es sich nicht um einen Bestandteil der geschuldeten Vergütung handelt, sodass keine Unzulässigkeit wegen Umgehung der Vergütungspflicht vorliegt. • Die Kostenentscheidung folgt daraus, dass die Berufung der Klägerin erfolglos bleibt; die Revision wird nicht zugelassen, weil die Entscheidung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht. Die Berufung der Klägerin wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die vertragliche Klausel, die die Gratifikation als freiwillig bezeichnet und ein Anspruchsausschluss nach wiederholter Zahlung feststellt, ist wirksam. Damit besteht kein Anspruch auf Zahlung der begehrten Gratifikationen und Zinsen. Die Entscheidung folgt der gefestigten Rechtsprechung, wonach freiwillige Sonderleistungen bis zur konkreten Ankündigung oder Auszahlung nicht verbrieft sind und der Arbeitgeber inhaltlich frei bleibt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.