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Urteil

11 Sa 438/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2010:0527.11SA438.10.00
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Leitsätze

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.02.2010 - 1 Ca 3848/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.02.2010 - 1 Ca 3848/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung. Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 24.11.2008 wurde die Beklagte Rechtsnachfolgerin der S. (S. Europe) GmbH, für die der Kläger zuletzt vor der Verschmelzung tätig war. Er erhielt seit 2003 folgende Bonuszahlungen: Für 2003 15.550,-- € brutto, für 2004 18.628,74 € brutto, für 2005 12.625,-- € brutto, für 2006 13.500,-- € brutto und für 2007 4.671,-- € brutto. Am 04.02.2005 kam zwischen der Geschäftsleitung der S. (S. Europe) GmbH und dem in ihrem Betrieb in S. gebildeten Betriebsrat eine "Betriebsvereinbarung über die Einführung eines Vergütungssystems" zustande (künftig: "BV Vergütungssystem"). In dieser Betriebsvereinbarung heißt es u. a.: "... E.)Bonuszahlungen Die Geschäftsleitung entscheidet zu Beginn eines jeden Jahres darüber, ob den Arbeitnehmern Bonuszahlungen gewährt werden können. Die Gewährung von Bonuszahlungen stellt eine freiwillige Leistung von S. Europe dar, auf die auch nach wiederholter vorbehaltloser Zahlung kein Rechtsanspruch entsteht. Falls die Geschäftsleitung entscheidet, den Arbeitnehmern Bonuszahlungen zu gewähren, gelten dafür die nachfolgenden Regelungen unter Ziffer 1 bis 7. 1.Arbeitnehmern der Gehaltsgruppe 1 bis 5 können für ein bestimm- tes Kalenderjahr Bonuszahlungen gewährt werden, sofern sie die im nachfolgenden geregelten Voraussetzungen erfüllen. 2.Ein Bonus gemäß dieser Betriebsvereinbarung kann für die Leis- tungen des Arbeitnehmers in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "Bonusjahr") gewährt werden, erstmals für das Kalenderjahr 2005, sofern das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit S. Europe vor dem 1. Oktober des jeweiligen Bonusjahres begonnen hat, für das der Bonus gewährt wird. Die Auszahlung der Boni erfolgt jeweils im März des Folgejahres, erstmals im März 2006. 3.Einem Arbeitnehmer kann nur dann ein Bonus gewährt werden, wenn die von ihm im Bonusjahr erbrachten Leistungen gemäß den Regelungen der Betriebsvereinbarung über die "Einführung eines neuen Verfahrens zur Beurteilung und Förderung der Mitarbeiter der Gesellschaft" vom 10.11.2003 mit den Leistungskennziffern 3, 4 oder 5 bewertet wurden. Im mittleren Leistungsbereich können die Leistungen eines Arbeitnehmers auch mit der Leistungskennziffer 3- oder der Leistungskennziffer 3+ und nicht nur mit der Leistungskennziffer 3 bewertet werden. Dies kann zu einer Differenzierung der Bonuszahlung führen. 4.Grundlage für die Berechnung des Bonus ist das Bruttomonatsge- halt des Arbeitnehmers im Monat September des Bonusjahres, multipliziert mit 12. Von dem sich daraus ergebenden Betrag werden zwischen 0 und 12 % als Bonus gewährt, abhängig von dem Geschäftsergebnis und der Leistungskennziffer, mit der der Arbeitnehmer im Bonusjahr beurteilt wurde. Bei den Bonuszahlungen handelt es sich um Bruttozahlungen. ..." Am 18.05.2009 schrieb Frau T.-L., die Leiterin Personal der Beklagten für den Standort S., an den Kläger: "Sehr geehrter Herr H., ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 30. April 2009 wegen einer Bonuszahlung 2008. Der Vorstand der T. D. Bank AG, N., hat entschieden, dass für die S. (S. Europe) GmbH für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2008 kein Bonusbudget zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass es hier in S. keine Bonuszahlungen für 2008 geben wird. Ich bedaure, keine positivere Information zu haben." Nachdem der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 08.10.2009 noch einmal mitgeteilt hatte, dass ihm für 2008 ein Anspruch auf Bonuszahlung zustehe und die Beklagte durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2009 dies zurückgewiesen hatte, hat der Kläger beim Arbeitsgericht Mönchengladbach am 18.11.2009 Klage eingereicht. Mit ihr verlangt er hauptsächlich die Zahlung eines Bonus für 2008 in Höhe von 15.000,-- € brutto. Der Kläger hat im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der Ankündigungsregelung in Abschnitt E. der "BV Vergütungssystem" sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihm zu Beginn des Jahres 2008 mitzuteilen, ob ein Bonusbudget bestehe. Eine Entscheidung hierüber hätte sie ihm zu diesem Zeitpunkt mitteilen müssen, damit er sich darauf hätte einrichten können. Da die Beklagte dies unterlassen und somit ihre Verpflichtungen aus der "BV Vergütungssystem" schuldhaft verletzt habe, stehe ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aus dem Rückblick für die Jahre ab 2003. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur verurteilen, an ihn für das Kalenderjahr 2008 einen Bonus in Höhe von 15.000,-- € brutto zu zahlen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe an Arbeitnehmer des Betriebes für das Kalenderjahr 2008 Bonuszahlungen geleistet worden sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht: Dem Kläger stehe weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der "BV Vertriebssystem" ein Bonusanspruch für 2008 zu. Ihr Vorstand habe ausweislich des Protokolls über seine Sitzung am 28.01.2009 beschlossen, für 2008 für die Ex-RWS-Mitarbeiter keinen freiwilligen Bonus auszuschütten. Mit seinem am 18.02.2010 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Aus dem von der Beklagten vorgelegten Sitzungsprotokoll folge, dass die Beklagte für 2009 die Entscheidung getroffen habe, keinen Bonus für 2008 zu gewähren. Allein die Tatsache, dass eine solche Entscheidung nicht Anfang 2008 getroffen worden sei, führe nicht zur Entstehung eines solchen Anspruchs. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass in den früheren Jahren die genaue Höhe der Bonuszahlungen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt worden sei. Vielmehr ergebe sich aus den vorgelegten Schreiben betreffend die Bonuszahlungen für die Jahre 2003 bis 2007, dass erst im Folgejahr auch durch die Rechtsvorgänger der Beklagten die Mitteilung über die Höhe des Bonus erfolgt sei. Es habe deshalb keine Verpflichtung bestanden, schon zu einem früheren Zeitpunkt im Einzelnen Auskunft über die Bonuszahlungen zu geben. Gegen das ihm am 03.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 22.03.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Die "BV Vertriebssystem" stelle eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Die Beklagte sei nach Sinn und Zweck dieser Betriebsvereinbarung verpflichtet gewesen, ihre Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung der streitgegenständlichen Zahlung zu Beginn des Referenzjahres nicht nur zu treffen, sondern auch den Arbeitnehmern des Betriebs mitzuteilen. Nur so seien sie in der Lage, ihr Leistungsverhalten rational einzustellen und anzupassen und auch Entscheidungen im Rahmen des Art. 12 GG dahingehend zu treffen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen oder nicht. Das "wie" unterliege auch bei sog. "freiwilligen Leistungen" dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dazu gehöre auch die Bestimmung des "Verkündungszeitpunktes" gegenüber den Arbeitnehmern. Die Beklagte hätte ihren Betriebsrat insoweit mitbestimmungsrechtlich einbinden müssen, was sie aber nicht getan habe. Treffe sie keine bzw. keine rechtmäßige Entscheidung mit Wirkung ihm - dem Kläger - gegenüber, habe dieser gemäß dem in § 162 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsprinzip und nach § 315 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. BGB Anspruch auf eine angemessene, vom Gericht festzusetzende Zahlung. Von einer Freiwilligkeit im Rechtssinne bzw. im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne vorliegend nicht gesprochen werden. Denn in der Vergangenheit sei die Zahlung eines Bonus gemäß der "BV Vertriebssystem" grundsätzlich an die jährliche Leistungsbeurteilung in Bezug auf jeden einzelnen Mitarbeiter gekoppelt gewesen. Jeder Mitarbeiter, auch er, habe deshalb mit seinem jeweiligen Vorgesetzten - er mit Herrn A. - eine sog. Zielvereinbarung verabredet. Herr A. könne im Übrigen bestätigen, dass auch für das Geschäftsjahr 2008 ein Bonus vorgesehen und dass dieses den Mitarbeitern verlautet worden sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.02.2010 - 1 Ca 3848/09 - abzuändern und 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Kalenderjahr 2008 einen Bonus in Höhe von 15.000,-- € brutto zu zahlen; 2.hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, eine billige Entscheidung im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB über die Höhe der ihm zustehenden Zahlung zu treffen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: Die "BV Vergütungssystem" begründe keinen Bonusanspruch, sondern regele lediglich das Verteilungsverfahren für den Fall, dass der Arbeitgeber sich entscheide, Bonuszahlungen zu gewähren. Diese Betriebsvereinbarung trage damit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG Rechnung. Selbst wenn man mit dem Arbeitsgericht in der "BV Vergütungssystem" eine Anspruchsgrundlage sähe, wären deren Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt. Denn ausweislich des Protokolls über die Vorstandssitzung vom 28.01.2009 habe ihr Vorstand beschlossen, keinen Bonus für das Jahr 2008 zu zahlen, nachdem sie am 13.12.2008 durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen S. (S. Europe) GmbH geworden sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Bonusanspruch stehe ihr auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Nebenpflicht nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Da die Regelungen der "BV Vergütungssystem" ausweislich ihres Wortlauts erst zur Anwendung kämen, wenn eine (positive) Entscheidung der Geschäftsleitung zur Bonusgewährung gefallen sei, bestehe aufgrund dieser Betriebsvereinbarung keine individuelle "Nebenpflicht" oder "Obliegenheit" zur "fristgerechten Verkündung" der Bonusentscheidung, erst recht nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt. Ein Anspruch auf Festsetzung einer Bonuszahlung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. BGB scheide schon deshalb aus, weil sie dem Kläger nicht aufgrund eines Vertrages eine Leistung schulde, hinsichtlich derer ihr ein Leistungsbestimmungsrecht zustehe, dessen Ausübung sie verzögert habe. Schließlich habe der Kläger den geltend gemachten Bonusanspruch auch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : A. Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. I.Dem Kläger steht mangels einer entsprechenden Anspruchsgrundlage die von ihm hauptsächlich begehrte Bonuszahlung für 2008 nicht zu. 1.Zunächst ist festzustellen, dass sich der von dem Kläger geltend gemachte Bonus für 2008 nicht aus der "BV Vergütungssystem" ergibt. Diese weist unter Abschnitt E im einleitenden Absatz ausdrücklich der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der S. (S. Europe) GmbH die Entscheidung zu, ob für ein bestimmtes Jahr eine Bonuszahlung gewährt wird. Zudem heißt es im zweiten Satz dieses Absatzes, dass die Gewährung von Bonuszahlungen eine freiwillige Leistung der Rechtsvorgängerin der Beklagten darstellt, auf die auch nach wiederholter vorbehaltloser Zahlung kein Rechtsanspruch entstehe. Damit hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten sichergestellt, dass sie allein über die Zahlung eines Bonus für ein bestimmtes Jahr entscheiden kann (vgl. z. B. BAG 05.06.1996 - 10 AZR 883/95 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 141; BAG 21.01.2009 - 10 AZR 219/08 - EzA § 307 BGB 2002 Nr. 41). Für das Jahr 2008 hat der Vorstand der Beklagten am 28.01.2009 ausweislich des "Protokoll über die Vorstandssitzung am 28.01.2009" beschlossen, für ihre Mitarbeiter keinen freiwilligen Bonus auszuschütten. 2.Entgegen der Auffassung des Klägers brauchte die Beklagte nicht zu Beginn des Jahres 2008 eine Entscheidung über die Zahlung eines Bonus für dieses Jahr zu treffen. Das folgt schon aus dem Freiwilligkeitsvorbehalt, mit dem sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten erkennbar die volle Entscheidungsfreiheit über die Zahlung eines Bonus für ein bestimmtes Jahr vorbehalten und somit das Entstehen jeglichen Vertrauens auf Arbeitnehmerseite bezüglich der Bonuszahlung verhindern wollte. Nichts anderes folgt aus der "BV Vergütungssystem". a)Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich wegen des aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgenden normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (st. Rspr., z. B. BAG 13.03.2007 - 1 AZR 262/06 - EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 22; BAG 11.12.2007 - 1 AZR 824/06 - NZA-RR 2008, 298, 300). b)Von diesen Auslegungsgrundsätzen ausgehend kann nicht angenommen werden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits zu Beginn des Jahres 2008 eine Entscheidung darüber treffen musste, ob für dieses Jahr dem Kläger eine Bonuszahlung gewährt werden konnte. aa)Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht das Geschäftsergebnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten feststand. Dieses ist aber ein wesentliches Kriterium für die Zahlung eines Bonus. Dementsprechend hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten, wie aus ihren Schreiben vom 02.02.2005, 20.03.2006, 21.03.2007 und 12.03.2008 folgt, erst jeweils nach Ablauf der Geschäftsjahre 2006 und 2007 aufgrund des in diesen Jahren erzielten Geschäftserfolges entschieden, dem Kläger eine Bonuszahlung zu gewähren. Diesen Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass diese Entscheidung nur die Höhe des jeweiligen Bonus betraf. bb)Aufgrund des bereits erwähnten Freiwilligkeitsvorbehalts in Satz 2 des einleitenden Absatzes von Abschnitt E) der "BV Vergütungssystem" steht es dem Arbeitgeber im Laufe des jeweiligen Bezugsjahres frei, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Jahressondervergütung, hier eine Bonuszahlung, gewähren will (vgl. nur BAG 21.01.2009 - 10 AZR 221/08 - Rz. 14, n. v.; BAG 18.03.2009 - 10 AZR 289/08 - Rz. 20, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 43). Der Arbeitgeber ist nicht etwa verpflichtet, jeweils zum Jahresbeginn festzulegen, ob für das laufende Jahre eine Sonderzahlung zu erwarten ist. Da ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer derartigen Leistung gerade nicht besteht, wird erst durch die konkrete Ankündigung des Arbeitgebers vor Auszahlung der freiwillig gewährten Leistung oder auch erst durch die Auszahlung selbst eine Rechtsgrundlage für die Zahlung der Sondervergütung, hier Bonuszahlung, geschaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht weder ein Rechtsanspruch noch eine ausreichende Grundlage für eine entsprechende Erwartung bzw. einen entsprechenden Vertrauensbestand (vgl. LAG Hamm 09.06.2005 - 8 Sa 2403/04 - NZA-RR 2005, 624 f.; vgl. auch BAG 10.12.2008 - 10 AZR 15/08 - Rz. 12, DB 2009, 514, 515). cc)Vorliegend ist sogar in Satz 1 des einleitenden Absatzes in Abschnitt E.) der "BV Vergütungssystem" der Zeitpunkt für die Entscheidung der Arbeitgeberin über die Frage, ob den Arbeitnehmern für ein Jahr Bonuszahlungen gewährt werden können, auf den Beginn des auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres festgelegt worden und damit einem etwa aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG folgenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über den Entscheidungszeitpunkt genüge getan. In diesem Satz 1 heißt es: "Die Geschäftsleitung entscheidet zu Beginn eines jeden Jahres darüber, ob den Arbeitnehmern Bonuszahlungen gewährt werden können". Da zu Beginn eines Bezugsjahres, wie bereits ausgeführt, ein maßgebliches Kriterium, nämlich das Geschäftsergebnis der Beklagten bzw. früher ihrer Rechtsvorgängerin noch gar nicht feststeht, kann mit "Beginn eines jeden Jahres" nur das auf das Bezugsjahr folgende Kalenderjahr - hier für das Bezugsjahr 2008 das Kalenderjahr 2009 - gemeint sein. dd)Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Kläger, wie er zweitinstanzlich erstmals behauptet, jährlich eine Zielvereinbarung geschlossen hat. Dieser Umstand steht der Bewertung der streitgegenständlichen Bonuszahlung als freiwillige Leistung der Beklagten ohne Rechtsanspruch nicht entgegen. Die Bonuszahlung für ein bestimmtes Kalenderjahr setzt nämlich neben der Erreichung der vereinbarten Ziele durch den Arbeitnehmer ein positives Geschäftsergebnis voraus. Letzteres steht aber erst am Ende eines Kalenderjahres, für das eine Bonuszahlung gewährt werden soll, fest. ee)Es stellt auf Seiten der Beklagten auch kein § 242 BGB rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, wenn sie sich auf den Vorstandsbeschluss vom 28.01.2009 beruft. Soweit der Kläger dies - zweitinstanzlich erstmals - auf eine angebliche Äußerung von Herrn A., wonach auch für das Geschäftsjahr 2008 ein Bonus vorgesehen und dieses den Mitarbeitern verlautet worden sei, stützt, hält die Kammer dies für einen unsubstantiierten Vortrag. Denn weder hat der Kläger dargelegt, seit wann festgestanden haben soll, dass auch für das Geschäftsjahr 2008 ein Bonus vorgesehen gewesen sei, noch hat er dargelegt, wann dieser Umstand den Mitarbeitern verlautet worden war. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Zeugnis von Herrn U. A. berufen hat, brauchte diesem Beweisantritt nicht gefolgt werden. Gemäß § 373 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen, wie hier, nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (st. Rspr., z. B. BAG 15.12.1999 - 5 AZR 566/98 - NZA 2000, 447, 448 m. w. N.). 3.Der Kläger kann die von ihm verlangte Bonuszahlung für 2008 in Höhe von 15.000,-- € brutto auch nicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB i. V. m. §§ 283 Satz 1, 252 BGB verlangen. Dieser Anspruch scheitert bereits daran, dass der Beklagten hinsichtlich ihrer am 28.01.2009 für die Mitarbeiter ihrer Rechtsvorgängerin getroffenen Entscheidung, diesen für das Jahr 2008 keinen Bonus zu zahlen, keine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis i. S. von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgeworfen werden kann. Der Zeitpunkt dieser Entscheidung für das Bezugsjahr 2008 stand noch im Einklang mit der Regelung in Abschnitt E.) der "BV Vergütungssystem", da mit "zu Beginn eines jeden Jahres" (vgl. Satz 1 des einleitenden Absatzes in Abschnitt E.) kein festes Datum im Januar, dem ersten Monat eines Kalenderjahres, gemeint ist. Insofern kann auch, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung im Wege eines auf § 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB i. V. m. §§ 283 Satz 1, 252 BGB gestützten Schadensersatzanspruchs (vgl. hierzu z. B. BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rz. 14 ff., EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 22; BAG 10.12.2008 - 10 AZR 889/07 - Rz. 12 ff., EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 23) nicht herangezogen werden. II.Der Kläger kann - zulässigerweise gemäß § 533 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG erstmals in zweiter Instanz hilfsweise beansprucht - von der Beklagten nicht gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. BGB verlangen, eine billige Entscheidung über die Höhe der ihm zustehenden Bonuszahlung für 2008 zu treffen. Die Anwendbarkeit der vorgenannten Norm scheidet im Streitfall aus, da die Beklagte gerade aufgrund des in Satz 2 des einleitenden Absatzes in Abschnitt E.) der "BV Vergütungssystem" geregelten Freiwilligkeitsvorbehalts nicht verpflichtet ist, dem Kläger für ein bestimmtes Bezugsjahr einen Bonus unter Ausübung eines ihr zustehenden Bestimmungsrechts zu gewähren. Letzteres wäre aber, wie aus § 315 Abs. 1 BGB folgt, Voraussetzung für die vom Kläger auf § 315 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BGB gestützte gerichtliche Bestimmung einer billigem Ermessen entsprechenden Bonuszahlung für 2008 (vgl. auch Erman/Hohloch/Hager, BGB, 12. Aufl. 2008, § 315 Rz. 2; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 315 Rz. 1). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zugelassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez.: Prof. Dr. Vossen gez.: Felix zugleich für den am 30.06.2010 ausgeschiedenen ehrenamtlichen Richter Rodeck