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Urteil

18 Sa 964/04

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bereits genehmigter Urlaub kann vom Arbeitgeber vor Antritt nur zurückgenommen werden, wenn der Urlaubskürzungstatbestand vorliegt; bei betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt die anteilige Kürzung erst mit dem Zeitpunkt ein, in dem die Beendigung feststeht bzw. mit Zugang der Kündigung. • Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Urlaubsgewährung im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen, wenn besondere Eilbedürftigkeit vorliegt. • Bei der Interessenabwägung im Rahmen einer Leistungsverfügung ist das Interesse des Arbeitnehmers an der tatsächlichen Freistellung zu berücksichtigen, insbesondere wenn organisatorische und persönliche Nachteile drohen und dem Arbeitgeber ein eigenes Verschulden an Verzögerungen anzulasten ist.
Entscheidungsgründe
Freistellung trotz Widerruf: Urlaub bleibt für Zeitraum vor Kündigungszugang zu gewähren • Ein bereits genehmigter Urlaub kann vom Arbeitgeber vor Antritt nur zurückgenommen werden, wenn der Urlaubskürzungstatbestand vorliegt; bei betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt die anteilige Kürzung erst mit dem Zeitpunkt ein, in dem die Beendigung feststeht bzw. mit Zugang der Kündigung. • Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Urlaubsgewährung im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen, wenn besondere Eilbedürftigkeit vorliegt. • Bei der Interessenabwägung im Rahmen einer Leistungsverfügung ist das Interesse des Arbeitnehmers an der tatsächlichen Freistellung zu berücksichtigen, insbesondere wenn organisatorische und persönliche Nachteile drohen und dem Arbeitgeber ein eigenes Verschulden an Verzögerungen anzulasten ist. Der Verfügungskläger, Call-Center-Agent und Betriebsratsvorsitzender, beantragte im November 2003 Urlaub u.a. für 10.05.–20.05.2004 und 30.05.–11.06.2004. Die Arbeitgeberin beschloss im März 2004 die Betriebsschließung zum 30.06.2004 und prüfte Urlaubsansprüche. Mit E-Mail vom 19.04.2004 widerrief sie die zuvor erteilten Urlaube mit der Begründung, zuviel Urlaub gewährt zu haben. Der Kläger machte am 28.04.2004 eine einstweilige Verfügung geltend. Die Arbeitgeberin erklärte später erneut den Widerruf und legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. In der Berufungsverhandlung war der Streit über den ersten Urlaubszeitraum erledigt; der Kläger begehrte Freistellung für 30.05.–11.06.2004. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit des Widerrufs vor dem Zugang einer Kündigung bzw. vor Eintritt der gesetzlichen Kürzung des Urlaubsanspruchs. • Zulässigkeit: Der Urlaub kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO geltend gemacht werden, wenn Eilbedürftigkeit vorliegt, um effektiven Rechtsschutz gegen ungerechtfertigte Verweigerung zu gewähren. • Rechtliche Voraussetzungen des Widerrufs: Scheidet ein Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte aus, führt dies nach § 5 Abs.1 Buchst. c BUrlG zur anteiligen Kürzung; der Zeitpunkt der Kürzung ist der Moment, in dem feststeht, dass das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, regelmäßig mit Zugang der Kündigung. • Anwendbarkeit auf den Fall: Die Arbeitgeberin konnte die Urlaubserteilung für 30.05.–11.06.2004 erst nach Wirksamwerden der Kürzung (Zugang der Kündigung am 15.05.2004) rechtlich rückgängig machen; der Widerruf per E-Mail vom 19.04.2004 war davor unbeachtlich. • Kondiktion und Erklärungserfordernis: Eine Rücknahme kommt rechtlich erst mit dem Eintritt der Kondiktionslage und einer eindeutigen Rücknahmewillenserklärung in Betracht; die Arbeitgeberin hat dies erst mit Einlegung der Berufung und Zugang der Berufungsschrift erreicht. • Interessenabwägung bei Leistungsverfügung: Das Interesse des Klägers an der Freistellung überwiegt, weil die Freistellung keine unbillige wirtschaftliche Belastung für die Arbeitgeberin darstellt, der Kläger eine zeitgebundene Veranstaltung in Frankreich geplant hatte und ihm ein kurzfristiges Rückgängigmachen der Reisevorbereitungen nicht zumutbar war. • Verschulden der Arbeitgeberin: Die Arbeitgeberin hat Verzögerungen zu vertreten, weil sie bereits vor dem Widerruf die Betriebsschließung kannte und die Kondiktionslage durch zeitnahe Zustellung der Kündigung herbeiführen konnte, dies aber erst später erfolgte. Die Berufung der Verfügungsbeklagten hatte teilweisen Erfolg; der Verfügungskläger wird für den Zeitraum 30.05.2004 bis 11.06.2004 von der Arbeit freizustellen verurteilt. Der Antrag für den ersten Zeitraum (10.05.–20.05.2004) war erledigt; im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass die gesetzliche Kürzung des Urlaubsanspruchs erst mit Zugang der Kündigung eintrat, sodass der vor diesem Zeitpunkt erklärte Widerruf keine Wirkung entfaltete. Bei der notwendigen Interessenabwägung überwog das Freistellungsinteresse des Klägers, zumal der Arbeitgeber die Verzögerung zu vertreten hatte. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Vierteln auferlegt.