Urteil
1 Ga 1/21
Arbeitsgericht Iserlohn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGIS:2021:0108.1GA1.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.717,24 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.717,24 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über einen Anspruch der Verfügungsklägerin auf Urlaubsgewährung für den Zeitraum vom 11.01. bis zum 30.03.2021. Die 1963 geborene Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) ist bei der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagten) im Rahmen einer 37,5-Stunden-Woche als Maschinenbedienerin beschäftigt. Für ihre Tätigkeit erzielte sie zuletzt eine ungefähre Bruttomonatsvergütung von 1.800,00 Euro. Seit dem 01.07.2020 ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Ein Wiedereingliederungsplan vom 24.09.2020 sah eine stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit wie folgt vor: 28.09.2020 bis 04.10.2020: leichte Tätigkeit, 2 Stunden täglich, 05.10.2020 bis 11.10.2020: leichte Tätigkeit, 4 Stunden täglich, 12.10.2020 bis 18.10.2020: leichte Tätigkeit, 6 Stunden täglich. Eine Anhebung der Stundenzahl auf sechs Stunden pro Tag fand tatsächlich nie statt. Mit geänderten Plänen vom 23.10.2020, 06.11.2020, 27.11.2020 und 10.12.2020 wurde die tägliche Arbeitszeit der Klägerin jeweils erneut auf vier Stunden für eine „leichte“ Tätigkeit festgelegt. Der letzte Plan endet am 08.01.2021. Mit Schreiben vom 17.12.2020 beantragte der Klägervertreter für die Klägerin „Urlaub ab dem 09.01.2021“. Die Klägerin hat aus dem Jahr 2019 einen offenen Urlaubsanspruch von 27 Tagen und aus dem Jahr 2020 einen offenen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Auf den Urlaubsantrag reagierte die Beklagte nicht. Mit Klageschrift vom 04.01.2021, beim Arbeitsgericht Iserlohn am Folgetag eingegangen, begehrt die Klägerin nunmehr die Gewährung von Erholungsurlaub im Zeitraum vom 11.01. bis zum 30.03.2021 (57 Tage). Sie ist der Ansicht, dieser Anspruch stehe ihr zu, da der Urlaub ansonsten zu verfallen drohe. Im Kammertermin am 08.01.2021 behauptete der Klägervertreter, die Klägerin sei wieder gesund. Der Klägervertreter stellte die Anträge, 1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin Urlaub vom 11.01.2021 bis zum 30.03.2021 zu gewähren. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beklagte beantragt, die einstweilige Verfügung zurückzuweisen. Die Beklagte weist darauf hin, dass eine Steigerung auf sechs Stunden im Rahmen der stufenweisen Wiederaufnahme der Tätigkeit nach dem Hamburger Modell aufgrund der eingeschränkten Gesundheit der Klägerin nie habe erfolgen können. Zumal sei bis zuletzt die auszuübende Tätigkeit auf eine leichte Tätigkeit beschränkt worden. Die Tätigkeit einer Maschinenbedienerin sei indes – was die Klägerin nicht bestreitet – normal bis mittelschwer. Die Beklagte gehe daher davon aus, dass die Klägerin keineswegs gesund sei, sondern vielmehr auf unabsehbare Zeit weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Nach herrschender Meinung ist der Arbeitnehmer nach § 935, 940 ZPO berechtigt, seinen Urlaubsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen (LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2004, 18 Sa 964/04 mit zahlreichen Nachweisen). Um dem Arbeitnehmer einen effektiven Rechtsschutz gegen den Arbeitgeber zu gewährleisten, der sich zu Unrecht weigert, dem Arbeitnehmer zu dem gewünschten Termin Urlaub zu gewähren, ist es gerechtfertigt, bei Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit die einstweilige Verfügung zuzulassen, die den Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für einen von ihm gewünschten Zeitraum Urlaub zu gewähren. II. Der Antrag ist indes unbegründet. Es fehlt vorliegend bereits an einem glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch. An einem Verfügungsanspruch fehlt es vorliegend schon deshalb, weil Urlaub und Krankheit sich ausschließen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2015, 3 SaGa 6/14 mit zahlreichen Nachweisen). Vorliegend bestreitet die Beklagte, dass die seit nunmehr über anderthalb Jahren arbeitsunfähig erkrankte Klägerin ab dem 11.01.2021 arbeitsfähig für die geschuldete Arbeitsleistung ist. Diesen Umstand behauptet sie nicht „ins Blaue“ hinein, sondern verweist darauf, dass entgegen des ursprünglichen Wiedereingliederungsplans eine Anhebung der täglich von der Klägerin zu leistenden Stunden auf 6 Stunden pro Tag nie habe erfolgen können und zudem stets eine Einschränkung auf „leichte“ Tätigkeiten bestanden habe. Es hätte nunmehr der Klägerin oblegen, im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Umstand der vollständigen Arbeitsfähigkeit für die geschuldete Tätigkeit als Voraussetzung des Anordnungsanspruchs gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Insoweit hat sich der Klägervertreter im Kammertermin am 08.01.2021 jedoch darauf beschränkt, zu behaupten, die Klägerin sei ab dem 11.01.2021 wieder gesund. Dies ist nicht ausreichend. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde mit der Höhe des Vergütungsinteresses der Klägerin für den begehrten Urlaubszeitraum bewertet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.