Urteil
11 Sa 1743/02
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Abbrechen eines bereits eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens und die anschließende Neuausschreibung können sachlich gerechtfertigt sein, insbesondere wenn rechtliche Beanstandungen des bisherigen Verfahrens vorliegen oder erhebliche Zeitabläufe eine Aktualisierung rechtfertigen.
• Durch die Aufhebung einer Stellenausschreibung erlöschen die aus dieser Ausschreibung erwachsenen Bewerbungsverfahrensansprüche; ein Anspruch auf Übertragung der Stelle entsteht erst wieder, wenn in der neuen Ausschreibung eine diskriminierende Auswahlentscheidung getroffen wird.
• Art. 33 Abs. 2 GG begründet einen Anspruch darauf, bei Personalauswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beurteilt zu werden; ein weitergehender Anspruch auf unmittelbare Übertragung der Stelle setzt jedoch voraus, dass jede andere Auswahlentscheidung als rechtswidrig und ermessensfehlerhaft ist.
• Der Dienstherr ist Herr des Stellenbesetzungsverfahrens und kann aus organisatorischen Gründen ein Verfahren beenden; dies berührt nicht generell die Rechtsstellung der Bewerber, soweit sachliche Gründe vorliegen.
Entscheidungsgründe
Abbruch einer Stellenausschreibung und Neuausschreibung rechtfertigen Erlöschen der ursprünglichen Bewerberansprüche • Das Abbrechen eines bereits eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens und die anschließende Neuausschreibung können sachlich gerechtfertigt sein, insbesondere wenn rechtliche Beanstandungen des bisherigen Verfahrens vorliegen oder erhebliche Zeitabläufe eine Aktualisierung rechtfertigen. • Durch die Aufhebung einer Stellenausschreibung erlöschen die aus dieser Ausschreibung erwachsenen Bewerbungsverfahrensansprüche; ein Anspruch auf Übertragung der Stelle entsteht erst wieder, wenn in der neuen Ausschreibung eine diskriminierende Auswahlentscheidung getroffen wird. • Art. 33 Abs. 2 GG begründet einen Anspruch darauf, bei Personalauswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beurteilt zu werden; ein weitergehender Anspruch auf unmittelbare Übertragung der Stelle setzt jedoch voraus, dass jede andere Auswahlentscheidung als rechtswidrig und ermessensfehlerhaft ist. • Der Dienstherr ist Herr des Stellenbesetzungsverfahrens und kann aus organisatorischen Gründen ein Verfahren beenden; dies berührt nicht generell die Rechtsstellung der Bewerber, soweit sachliche Gründe vorliegen. Der Kläger, seit Jahrzehnten Angestellter im Bundesdienst, bewarb sich fristgerecht auf eine am 14.12.2000 ausgeschriebene Sachbearbeiterstelle (Vergütungsgruppe IV a). Die Behörde entschied zunächst zugunsten eines Mitbewerbers (S.), woraufhin der Kläger einstweiligen Rechtsschutz suchte und Erfolg hatte. Nach dem Urteil im Eilverfahren hob die Behörde die ursprüngliche Ausschreibung am 16.04.2002 auf und schrieb die Stelle neu aus; ein externer Personaldienstleister wurde eingeschaltet. Der Kläger hielt die Aufhebung für willkürlich und begehrte deshalb die Übertragung der ursprünglich ausgeschriebenen Stelle oder hilfsweise eine Neubescheidung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. • Zulässigkeit: Haupt- und Hilfsantrag sowie Berufung sind form- und fristgerecht. • Rechtslage Art. 33 Abs. 2 GG: Jeder Bewerber hat einen Anspruch, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beurteilt zu werden; dies begründet grundsätzlich nur einen Anspruch auf Neubewertung, nicht sofortige Stellenübertragung, es sei denn, jede andere Entscheidung wäre rechtswidrig. • Organisationsrecht des Dienstherrn: Der Dienstherr kann aus sachlichen Gründen ein Auswahlverfahren beenden und neu ausschreiben; dies fällt in sein organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen und berührt nicht zwingend die Rechtsstellung der Bewerber. • Sachliche Rechtfertigung im Einzelfall: Hier sprachen das vorangegangene Urteil im Eilverfahren, das auf mögliche Verfahrensmängel hinwies, und der mehr als einjährige Zeitablauf zwischen erster Ausschreibung und Neuausschreibung für eine erneute Ausschreibung zur Aktualisierung des Bewerberkreises. • Wirkung der Aufhebung: Die Aufhebung der Ausschreibung führte zum Erlöschen der aus der Bewerbung von Dezember 2000 entstandenen Bewerbungsverfahrensansprüche; der Kläger kann daher weder jetzt die Übertragung der Stelle noch eine Neubescheidung innerhalb des alten Bewerberkreises verlangen. • Weiteres Prozessergebnis: Die Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten wurde mit Verweis auf § 91 Abs. 1 ZPO getroffen; die Revision wurde zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Die Aufhebung der Ausschreibung vom 14.12.2000 und die Neuausschreibung im Frühjahr 2002 waren sachlich gerechtfertigt insbesondere wegen der im Eilverfahren festgestellten rechtlichen Beanstandungen und des Zeitablaufs, sodass die aus der ursprünglichen Bewerbung resultierenden Ansprüche erloschen sind. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf sofortige Übertragung der ursprünglich ausgeschriebenen Stelle; ein Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG entsteht erneut erst bei einer diskriminierenden Auswahlentscheidung in der neuen Ausschreibung. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; gegen das Urteil ist Revision zulässig.