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Urteil

3 Ca 747/24

Arbeitsgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDT:2025:0521.3CA747.24.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.302,35 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.302,35 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Übertragung einer Professur sowie im Wege des Hilfsantrages über die erneute Durchführung eines Berufungsverfahrens. Das beklagte Land ist Träger der vertretenden A B. Hierbei handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen, die nach den Vorgaben des Kunsthochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen (KunstHG NRW) der Pflege der Künste, insbesondere auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Musik, der darstellenden und der medialen Künste durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Weiterbildung dient. Das C (nachfolgend: C) ist, als nicht selbständiges Institut der A, Teil der Hochschule und dient der Ausbildung von Tonmeisterinnen und Tonmeistern. In seiner Sitzung vom 18.01.2024 entschied der Fachbereich 3, die durch Eintritt des bisherigen Stelleninhabers in den Ruhestand freiwerdende Professur am C neu zu besetzen. Hierzu sollte das Berufungsverfahren für die W3-Professur „Musikübertragung mit Schwerpunkt Populäre Musik“ eröffnet werden. Für das Verfahren maßgeblich Vorschriften sind die Berufungsordnung (Ordnung der A B für die Durchführung von Berufungsverfahren sowie die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“/ „außerplanmäßiger Professor" und „Honorarprofessorin“/„Honorarprofessor“ sowie die Bestellung zur „Gastprofessorin"/ zum „Gastprofessor" (Berufungsordnung - BerO) vom 03.02.2023 in der Fassung der 3. Änderungssatzung des Beschlusses des Senats vom 31.01.2023, Anlag MA2, Bl. 151-170 d.A.) i.V.m. den einschlägigen Regelungen des KunstHG NRW. Die Berufungskommission trat am 04.03.2024 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Am 13.05.2024 fand die zweite Sitzung statt. Es erfolgte sodann die Ausschreibung (Ausschreibung als Anlage zur Antragsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren, Bl. 18 d.A. zum Az. 3 Ga 7/24). Die Anstellung ist zunächst für zwei Jahre als außertarifliches Anstellungsverhältnis mit einer Vergütung nach Besoldungsgruppe W3 anlog vorgesehen. Der Kläger ist seit dem Jahre 2013 selbstständig als Tonmeister, Musiker und Komponist im Bereich der Populären Musik tätig. Er war in der Vergangenheit bereits im Rahmen einer Vertretungsprofessur an der A B tätig. Er bewarb sich mit Schreiben vom 30.04.2024 (Anlage zur Antragsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren, Bl. 8ff. d.A. zum Az. 3 Ga 7/24), eingegangen am 01.05.2024, auf die öffentlich ausgeschriebene Stelle der „Professur für Musikübertragung mit Schwerpunkt Populäre Musik". Auf Einladung der Berufungskommission nahm der Kläger im Juni 2024 an einer hochschulöffentlichen Vorstellung teil. Gleiches gilt für den Mitbewerber Prof. D sowie einen weiteren Bewerber. Die Abschlusssitzung der Berufungskommission fand am 14.06.2024 statt. Es wurde zunächst über die Listenfähigkeit entschieden. Danach bewertete die Berufungskommission den Kläger und Herrn Prof. D für listenfähig, der dritte Bewerber wurde als nicht listenfähig bewertet. Im weiteren Abstimmungsverfahren wählte die Berufungskommission den Kläger auf Platz eins der Berufungsliste und Herrn Prof. D auf Platz zwei der Berufungsliste. Auf der Basis dieser Abschlusssitzung wurde seitens des Berufungskommissionsvorsitzenden, Prof. Dr.E, der Berufungsbericht erstellt. Die Vorlage des Berufungsberichts beim zuständigen Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 erfolgte am 08.07.2024. Der Fachbereichsrat trat am 08.07.2024 zusammen. Der Vorsitzende der Berufungskommission berichtete im Rahmen der Sitzung über das streitgegenständliche Berufungsverfahren. Zudem berichtete der Dekan, Herr Prof. Dr. F, über zwei Mitglieder der Berufungskommission, die sich per E-Mail an ihn gewandt hatten. Dabei handelte es sich um Herrn Prof. G mit E-Mail vom 03.07.2024 und Herrn Prof. H mit E-Mail vom 04.07.2024. Der Fachbereichsrat stimmte in der Fachbereichsratssitzung nach schriftlicher geheimer Abstimmung dem Berufungsbericht und Vorschlag der Berufungskommission zur Listenplatzierung mit 7 Ja-Stimmen bei 2 Nein-Stimmen zu. Neben dem Berufungsbericht legte der Dekan im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat die beiden Einlassungen der Professoren G und H und seinen Beschluss vom 08.07.2024 mit Beschlussvorlage vom 15.07.2024 am 16.07.2024 dem Rektorat zur beratenden Kenntnisnahme vor. Weiter wurden für jeden der Bewerber sodann zwei externe Gutachten eingeholt. Die Gutachter Herr Prof. I und Herr Prof. J bewerteten Herrn Prof. D (Anlagen MA 8 und MA9, Bl. 186-190 d.A.), die beiden Gutachter Frau Prof. K sowie Herr Prof. M wiederum bewerteten den Kläger (Anlage MA 10 und MA 11, Bl. 192-195 sowie 206-209 d.A.). Im Anschluss teilte die Berufungskommission dem Kläger mit E-Mail vom 08.08.2024 mit, dass er zu den listenplatzierten Bewerben gehöre und der Rektor mit den verbliebenen Bewerbern ein persönliches Gespräch führen wolle. Das Gespräch mit dem Kläger fand am 20.08.2024, das Gespräch mit Prof. D am 29.08.2024 statt. Mit Schreiben vom 12.09.2024 (Anlage zur Antragsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren, Bl. 17 d.A. zum Az. 3 Ga 7/24) teilte der Rektor dem Kläger mit, dass er beabsichtige den Ruf dem weiteren Bewerber Prof. D zu erteilen. Der Kläger ist der Ansicht, die Auswahl hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Dies zum einen, da das Auswahlverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden sei und zum anderen, da er der am besten qualifizierte Bewerber sei. So habe er - unstreitig - an mehreren Nummer 1 und Top 3 Alben mitgewirkt und weiter als verantwortlicher Tonmeister oder Musiker mit Bands wie N, O, P und R zusammengearbeitet. Überdies zeige dies der Umstand, dass er von der Berufungskommission auf Platz eins der Liste gewählt worden sein. Die abweichende Entscheidung habe der Rektor nicht hinreichend und letztlich nicht überzeugend begründet. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Mitbewerbers sei willkürlich. Der Kläger ist weiter der Ansicht, bei den im Nachgang zur Listenplatzierung eingereichten Stellungnahmen zweier Mitglieder der Berufungskommission handele es sich um unzulässige Sondervoten. Weiter sei einzuwenden, dass keiner der vom Kläger vorgeschlagenen Gutachter mit der Erstellung von auswärtigen Gutachten beauftragt worden sei. Überdies erweise sich das Gutachten der Professorin K als unverwertbar. Soweit diese fehlende Nachweise beanstande, so hätte man solche anfordern und dem Kläger damit die Gelegenheit geben müssen, etwaige Nachweise noch einzureichen. Letztlich handele es sich hier wohl um ein Gefälligkeitsgutachten zugunsten des Berufungswunsches des Professor H. Es hätte, so der Kläger, der Einholung eines dritten Gutachtens bedurft. Weiter sei zu beanstanden, dass der Rektor bei dem hochschulöffentlich durchgeführten Kolloquium nicht angewesen war. Hier habe der Kläger seine Erwägungen zur konzeptionellen Ausrichtung des Instituts ausführlich erläutert. Auch fehle es an Protokollen zu den von dem Rektor geführten Einzelgesprächen. Letztlich sei das Berufungsverfahren wegen vorliegender Verfahrensfehler erneut durchzuführen. In dem vormals zum Aktenzeichen 3 Ga 7/24 geführten einstweiligen Verfügungsverfahren haben die Parteien sich im Vergleichswege dahingehend verständigt, dass die streitgegenständliche Stelle bis zu einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht besetzt wird. Soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag zunächst begehrt hat, das beklagte Land zu verurteilen, es zu unterlassen die streitgegenständliche Stelle zu besetzen sowie sodann die Regelung des Vergleiches im Verfahren 3 Ga 7/24 aufrechtzuerhalten, so hat er die Klage insoweit vor Antragsstellung zurückgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt, das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger die an der A B (A) öffentlich ausgeschriebene Professorenstelle für die „Professur für Musikübertragung mit Schwerpunkt Populäre Musik“ zu übertragen. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag, das beklagte Land, vertreten durch die A B, zu verurteilen, das Berufungsverfahren zwecks Besetzung der „Professur für Musikübertragung mit Schwerpunkt Populäre Musik“ wegen seiner verfahrensfehlerhaften Durchführung, insbesondere Nichtbeachtung der Berufungsordnung der A B für die Durchführung von Berufungsverfahren sowie die Verleihung der Bezeichnung außerplanmäßige Professorin/außerplanmäßiger Professor und Honorarprofessorin/Honorarprofessor sowie die Bestellung zur Gastprofessorin/Gastprofessor vom 03.02.2023 in der Fassung der 3. Änderungssatzung des Beschlusses des Senats vom 31.01.2023 erneut durchzuführen. Das beklagte Land, vertreten durch A B, beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagtenseite behauptet, die abschließende Beratung im Rektorat habe am 11.09.2024 stattgefunden. Der Rektor habe sodann das ihm zustehende Ermessen nach Abwägung aller entscheidungserheblichen Kriterien, Argumente und Einlassungen der Gutachten zu Gunsten des Mitbewerbers ausgeübt. Hierbei habe dieser besondere Sorgfalt walten lassen, da er nicht ausschließlich auf Basis der Aktenlage entschieden, sondern sich einen persönlichen Eindruck verschafft habe. In diesem Zusammenhang habe er neben der Berücksichtigung sämtlicher Kriterien der Stellenausschreibung u.a. auch die konzeptionellen Überlegungen für die Weiterentwicklung des C berücksichtigt. Die Beklagtenseite führt in diesem Zusammenhang aus, dass von dem Kläger erstellte Konzeptpapier (Anlage MA 13, Bl. 264-265 d.A.) hierzu sei unzureichend und disqualifiziere den Kläger für die Übertragung der streitgegenständlichen Professur. Beklagtenseits wird in der Folge die Auffassung vertreten, der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Übertragung der Stelle. Es könne sich, auch bei unterstellter Verletzung der aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Verfahrensgrundsätze, allenfalls ein Anspruch auf Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens bzw. Wiederholung der Auswahlentscheidung ergeben. Soweit der Kläger überdies Verfahrensfehler rüge, so lägen diese nicht vor. Jedenfalls seien etwaige Verfahrensfehler ohne Auswirkung geblieben und aus diesem Grund unerheblich. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes im Schriftsatz vom 11.04.2025, S. 8-20, Bl. 259-261 d.A.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle und weiter auf die beigezogene Akte zum Az. 3 Ga 7/24 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. a) Der seitens des Klägers gestellte Hauptantrag ist darauf gerichtet, mit dem beklagten Land ein Anstellungsverhältnis welches die ausgeschriebene Stelle der Professur für Musikübertragung mit Schwerpunkt Populäre Musik an der A B zum Gegenstand hat, zu begründen. Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Bezeichnung des Klageziels mit Übertragung der Stelle entspricht einer im öffentlichen Dienst geläufigen Formulierung. Sie bringt zum Ausdruck, dass der Kläger die tatsächliche Beschäftigung auf der ausgeschriebenen Stelle anstrebt. Der Klageantrag umfasst damit die vom Land hierfür zu schaffenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen (vgl. BAG, Urteil vom 2. Dezember 1997 – 9 AZR 668/96 –, BAGE 87, 171-180, Rn. 14). b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Hierzu zählen auch Stellen, die mit Arbeitnehmern besetzt werden können. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann grundsätzlich nur verlangen, dass seine Bewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geprüft und nicht nach unzulässigen Kriterien differenziert wird. Verstößt der öffentliche Arbeitgeber bei seiner Entscheidung über die Bewerbung gegen diese Verpflichtung, kann der zu Unrecht übergangene Bewerber verlangen, dass seine Bewerbung neu beurteilt wird. Ein Einstellungsanspruch ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG nur dann, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil sich jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. August 2022 – 6 Sa 103/22 –, Rn. 76, juris, vgl. auch Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 18. Mai 2001 – 5 Sa 1942/00 –, Rn. 42, juris). Auch die Verletzung der aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Verfahrensgrundsätze begründet regelmäßig keinen Einstellungsanspruch, sondern lediglich einen Anspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers auf Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG; es geht - anders als im Beamtenrecht - nicht um eine Neubescheidung, sondern um eine Wiederholung der Auswahlentscheidung. Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs hat grundsätzlich „nur“ zur Folge, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, die Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. Dies begründet sich auch mit dem Grundsatz der Trennung zwischen Exekutive und Legislative. Es ist im Grundsatz nicht Sache der Gerichte, anstelle der Verwaltung eine Auswahlentscheidung zu treffen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Februar 2022 – 10 Sa 920/21 –, Rn. 73, juris). Nach den allgemeinen Grundsätzen obliegt dem klagenden Bewerber die Darlegungs- und Beweislast für die seinen Einstellungsanspruch begründenden Tatsachen. Er hat daher insbesondere auch die Umstände darzulegen, aus denen sich seiner Meinung nach ergibt, dass er der am besten geeignete Bewerber ist. Um dieser Darlegungs- und Beweislast zu genügen, benötigt der klagende Bewerber Informationen aus dem Bereich des einstellenden Arbeitgebers. Der klagende Bewerber kann regelmäßig nicht wissen, wie der Arbeitgeber ihn im Verhältnis zum ausgewählten Bewerber bewertet hat und was die wesentlichen Auswahlerwägungen waren. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gemäß Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet ist, die Leistungsbewertungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen und dem unterlegenen Bewerber spätestens im Prozess zugänglich zu machen. Ein dem späteren Konkurrentenklageverfahren vorgelagertes Auswahlverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Das wäre aber dann der Fall, wenn der unterlegende Bewerber keine oder nur eine lückenhafte Kenntnis über die Entscheidungsgrundlagen hätte. Er könnte nicht sachgerecht darüber entscheiden, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen soll. Das Dokumentationsgebot ist für die Transparenz der Auswahlentscheidung unverzichtbar. Es ist für eine Konkurrentenklage zwingende Voraussetzung zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, denn nur die schriftliche Dokumentation gewährleistet eine gleiche und zuverlässige Information. Sie stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Sie ermöglicht zudem eine Selbstkontrolle des Auswählenden. Nur so steht eine verlässliche Grundlage für das Auswahlverfahren zur Verfügung und kann die Chancengleichheit sichergestellt werden. Verstößt der Arbeitgeber gegen die vorstehenden Verpflichtungen, so verlagert sich die Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber. Dieser hat nun seinerseits konkret darzulegen und ggf. zu beweisen, warum der ausgewählte Bewerber gegenüber dem klagenden Bewerber besser geeignet ist. Genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungs- und Beweislast nicht, so gilt die Behauptung des klagenden Bewerbers, er sei der am besten geeignete, im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Juli 2011 – 3 Sa 507/10 –, Rn. 65, juris). Hierbei sind nach Auffassung der Kammer keine unüberwindbaren Anforderungen an die Dokumentationspflichten des einstellenden Arbeitsgebers zu stellen. Das Verfahren ist hinreichend dokumentiert und damit hinreichend transparent, wenn die maßgeblichen, das Verfahren gestaltenden Regelungen und Entscheidungsgrundlagen bekannt sind, die auf Basis dieser angestellten Schritte und Stadien im Bewerbungsverfahren ersichtlich und das Ergebnis der in den unterschiedlichen Stadien getroffenen Auswahlentscheidung dokumentiert und begründet ist. Der unterliegenden Bewerber wird so in die Lage versetzt, nachzuvollziehen, wann er aus welchen arbeitgeberseitig angestellten Erwägungen aus dem Verfahren „ausgeschieden“ ist und für sich zu prüfen, ob er berechtigterweise hiergegen vorgehen will. Weiter wird dieser so in die Lage versetzt, im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung substantiiert vorzutragen. bb) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Einstellung des Klägers vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht als einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde bei der jede andere Auswahl als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft einzustufen wäre. Dem Kläger ist es im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast nicht gelungen, aufzuzeigen, dass er der am besten geeignete Bewerber ist. (1) Die vertretende A hat vorliegend nach Auffassung der Kammer die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen und hierauf aufbauend die wesentlichen Auswahlerwägungen hinreichend dokumentiert. Grundlage für das Verfahren bilden das Kunsthochschulgesetz NRW und die Berufungsordnung der A. Das danach vorgesehene Berufungsverfahren ist hinreichend dokumentiert. Die entsprechenden Sitzungen der Berufungskommission, deren Abschlussbericht sowie die Sitzung des Fachbereichsrats sind protokolliert. Weiter liegen die sodann eingeholten externen Gutachten zwecks Beurteilung der Eignung der für listenfähig befundenen Bewerber vor. Auch insoweit ist dem Dokumentationsgebot Genüge getan. Letztlich liegt ein Vermerk des Rektors über die auf Basis der vorliegenden Unterlagen sowie der durch ihn geführten persönlichen Gespräche mit den verbliebenen zwei Bewerbern getroffenen Auswahl vor, dem die angestellten Auswahlerwägungen zu entnehmen sind. Ein Verstoß gegen das Dokumentationsgebot, der eine Umkehr der Beweislast im oben geschilderten Sinne zur Folge hätte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. (2) Es war demnach an dem Kläger, darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen er der am besten geeignete Bewerber sein soll. Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Hierbei hat die Kammer nicht gänzlich außerachtgelassen, dass an den Vortrag des Klägers - in Folge der möglichen fehlenden näheren Kenntnis über Nachweise und Fähigkeiten des Mitbewerbers - ebenfalls keine unüberwindbaren Anforderungen gestellt werden dürften. Eine an den vorliegenden Unterlagen und damit dem unterlegenen Bewerber zu Verfügung stehenden Informationen orientierte, inhaltliche Auseinandersetzung mit den für und gegen die getroffene Auswahlentscheidung sprechenden Erwägungen ist von diesem jedoch zu erwarten. (3) Die eigens für die Besetzung der streitgegenständlichen Professur gebildete Berufungskommission hat neben dem Kläger auch den weiteren Mitbewerber Prof. D für listenfähig befunden und damit zu erkennen gegeben, dass beide Bewerber die aufgestellten Anforderungen grundsätzlich erfüllen. Die Listenfähigkeit und Listenplatzierung wird von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Soweit der Kläger eingewandt hat, der Mitbewerber erfülle seiner Auffassung nach die Voraussetzungen der Ausschreibung nicht, so ist dieser Einwand in Anbetracht der erfolgten Einstufung als listenfähig durch die Kommission ohne weitere Substantiierung seitens des Klägers unbeachtlich. Überdies liegen hinsichtlich des weiteren Bewerbers Prof. D zwei externe Gutachten vor, die diesen ebenfalls als geeigneten Kandidaten benennen. Es hätte in diesem Zusammenhang zwecks Substantiierung des Vorbringens der Darlegung konkreter Anhaltspunkte durch den Kläger bedurft, die dafürsprechen, dass der Mitbewerber entgegen der Einschätzung der Berufungskommission sowie der externen Gutachten für die in Aussicht genommenen Stelle nicht jedenfalls ebenso geeignet ist. Soweit es die eigene Qualifikation betrifft, so beschränkt sich der schriftsätzliche Vortrag des Klägers darauf, auf die eigenen, insbesondere kommerziellen Erfolge im Bereich der Populären Musik zu verweisen, ohne, dass eine ganzheitliche Darstellung der für die streitgegenständliche Professur erforderlichen Qualifikationen, insbesondere auch im Bereich der Lehre, erfolgt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den externen Gutachten betreffend den Kläger, die diesen als „erfüllt grundsätzlich die Anforderungen“ sowie „ungeeignet“ bewerten findet nicht statt. Soweit der Kläger die Unvoreingenommenheit der Gutachterin K rügt, so basiert dies allein auf der Annahme, diese habe ein negatives Gutachten aus Gefälligkeit heraus erstellt. Ungeachtet dieses nicht nachgewiesenen Umstandes, hätte es dem Kläger oblegen, darzulegen, dass entgegen der dortigen Annahme er besser geeignet ist. Auch die in dem weiteren Gutachten aufgezeigten Schwächen („Manche Nachweise sind lückenhaft. Perspektiven für die zukünftige Ausrichtung des C und die Ausbildung dort sind nur in Ansätzen erkennbar.“ ) greift der Kläger nicht auf. Das seinerseits entworfene - seitens der A wiederholt als für die Auswahl relevant hervorgehobene - Konzept für die Ausrichtung des Instituts sowie die Studiengangsentwicklung legt der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dar. Auch eine vergleichende Auseinandersetzung mit dem weiteren Bewerber unterblieb. (4) Letztlich stellt sich die durch den Rektor der A getroffene Auswahlentscheidung - im Rahmen des diesem als Letztentscheider zustehenden Ermessenspielraums - als durchaus vertretbar dar. Darzulegen, dass er dem Mitbewerber überlegen war und in der Folge bei Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren die Auswahlentscheidung zwingend zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen, mithin eine „Ermessensreduzierung auf null“ anzunehmen ist, ist dem Kläger nicht gelungen. 2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. a) In Folge des Unterliegens des Klägers mit dem Hauptantrag ist die Bedingung für den Hilfsantrag eingetreten. b) Der Hilfsantrag war zunächst nicht entsprechend der Rüge der Beklagtenseite als verspätet zurückzuweisen. Es handelt sich insofern um eine Klageerweiterung, die Vorschrift des § 56 Ans. 2 ArbGG findet hingegen nur auf Vorbringen Anwendung, nicht jedoch auf Sachanträge. c) Der Kläger begehrt mit dem Hilfsantrag die erneute Durchführung des Berufungsverfahrens und damit letztlich den Abbruch und die Neuausschreibung der streitgegenständlichen Professur. Ein solcher Anspruch des Klägers folgt weder aus Art. 33 Abs. 2 GG noch aus einer anderen Vorschrift. Ihm steht das Organisationsermessen der handelnden Behörde entgegen. aa) Die einstellende Behörde ist Herr des Stellenbesetzungsverfahrens. Sie kann entscheiden, ob, wann und mit welchem Anforderungsprofil zu besetzende Stellen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Die Ausführung der Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Erst in dem sich an die Ausschreibung und Bewerbung anknüpfenden Auswahlverfahren ist die einstellende Behörde an das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Der Dienstherr darf deshalb ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Bewerbung absehen. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 14. August 2003 – 11 Sa 1743/02 –, Rn. 44, juris). Mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gehen überdies die Bewerberverfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG unter (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 18 Sa 1152/16 –, Rn. 46, juris). bb) Dies berücksichtigend, kann der Kläger die erneute Durchführung des Berufungsverfahrens in Form des Abbruchs und einer Neuausschreibung nicht verlangen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch im Falle eines zulässigen Abbruches unterginge, steht es der Behörde frei, dass Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen oder aber, bei sachlicher Rechtfertigung, einen Abbruch vorzunehmen. Ebenso steht es in ihrem freien Ermessen, von einer Stellenbesetzung sodann gänzlich abzusehen. Soweit der Kläger eingewandt hat, das Berufungsverfahren sei verfahrensfehlerhaft, so folgt auch hieraus wie geschildert allein ein Anspruch auf erneute Auswahl, nicht jedoch auf Wiederholung des gesamten Berufungsverfahrens. In der Folge bedurfte es an dieser Stelle keiner weiteren Prüfung dahingehen, ob das Berufungsverfahren tatsächlich unter Verfahrensfehlern leidet. Letztlich war dem Kläger die erneute Auswahl selbst bei Vorliegen etwaiger Verfahrensfehler auch nicht als ein „weniger“ zur erneuten Durchführung des Berufungsverfahrens zuzusprechen. Es handelt sich insofern um einen gänzlich anderen Streitgegenstand. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 ZPO. Der Kläger ist vollumfänglich unterlegen. III. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 42 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 3, 5 ZPO festzusetzen. Berücksichtigt worden ist für den Hauptantrag der auf der ausgeschriebenen Stelle zu erwartenden Quartalsbezug. Der Hilfsantrag ist wegen wirtschaftlicher Identität nicht werterhöhend berücksichtigt worden. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.