Urteil
7 Sa 62/11
Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2012:0802.7SA62.11.0A
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Leitsätze
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 854/12)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2011 – 11 Ca 141/10 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 854/12) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2011 – 11 Ca 141/10 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2011 – 11 Ca 141/10 – ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden ist (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Landesarbeitsgericht Hessen u. a. in seinem – den Parteien bekannten – Urteil vom 28. September 2011 (Az.: 8 Sa 244/11) in einem Parallelverfahren die Klage für unbegründet gehalten. Dem folgt das Berufungsgericht nach eigener Prüfung (so auch LAG Hamburg, Urteil vom 8. Februar 2012 – 5 Sa 69/11 -). Danach gilt Folgendes: 1. Es ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen: Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG vom 23. Oktober 1996 – 3 AZR 514/95 – zu I. der Gründe, BAGE 84, 246; BAG vom 30. November 2010 – 3 AZR 754/08 – zu B. II. der Gründe, AP Nr. 72 zu § 16 BetrAVG; BAG vom 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08, AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG). Der Arbeitgeber kann die Betriebsrentenanpassung im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage ablehnen, wenn sein Unternehmen durch die Anpassung übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wird. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wettbewerbszuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG a.a.O.). Dabei kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG vom 23. Mai 2000 – 3 AZR 146/99 zu II. 2. der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 - ständige Rechtsprechung). Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bestimmen (vgl. BAG vom 23. Januar 2001 – 3 AZR 287/00 – zu 2. c) aa) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46). Für die angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital und die Kapitalrücklage), sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-, Verlustvorträge und Jahresüberschuss – Jahresfehlbetrag sowie, jedenfalls unter den Bedingungen des § 10 Kreditwesengesetz, auch stille Einlagen. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des BAG die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt dabei einheitlich 2 % (vgl. BAG vom 23. Mai 2000 – 3 AZR 146/99 – zu II. 2c) aa) der Gründe, a.a.O.). Diese Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG, a.a.O.). Die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers setzt eine langfristig zum Anpassungsstichtag zu stellende Prognose voraus. Dabei ist grundsätzliche die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag zu Grunde zu legen, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (BAG vom 30. November 2010, a.a.O.). Auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann sich auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken, indem sie seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften kann (BAG vom 23. Mai 2000 – 3 AZR 83/99 – zu II. 2a) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43; vom 25. April 2006 – 3 AZR 50/05 – EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Dies gilt aber nur, wenn die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (BAG vom 23. Mai 2000, a.a.O.; vom 30. November 2010, a.a.O.). Unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden. 2. Übertragen auf den vorliegenden Rechtsstreit bedeuten diese Rechtsgrundsätze Folgendes: a) Die von der Beklagten erst in der Berufungsinstanz vorgelegten Jahresabschlüsse wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Nach dem handelsrechtlichen Jahresabschluss erzielte die Beklagte im Jahre 2007 bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 10.371 Millionen Euro einen Jahresüberschuss von 826 Millionen Euro und damit eine Eigenkapitalrentabilität von 8 %. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung bei einem Risikoabschlag von 2 % betrug für 2007 6,26 %. Für 2007 hat die Beklagte somit eine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt. Im Jahr 2008 betrug das durchschnittliche Eigenkapital nach den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen 14.178 Millionen Euro. Darin ist die zum Ende des Jahres 2008 geflossene Einlage des Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) von 8.200 Millionen Euro berücksichtigt. Diese stille Einlage ist dem Eigenkapital zuzurechnen. Auf sie erfolgt eine Zinszahlung in Höhe von 9 % nur im Fall eines Bilanzgewinnes und sie nimmt am Bilanzverlust teil. Sie ist zu 100 % als Kernkapital im Sinne des § 10 Kreditwesengesetz angerechnet worden. Im Jahr 2008 erlitt die Beklagte einen Verlust von 1.171 Millionen Euro und damit eine negative Eigenkapitalrendite von minus 8,30 % bei einer angemessenen Eigenkapitalrendite von 6,04 %. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen wären. Insbesondere sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gegeben, dass überhöhte Abschreibungen in dem Jahresabschluss für 2008 enthalten wären. b) Es war auch keine Berichtigung um außerordentliche Verluste vorzunehmen. Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB solche, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Nach überwiegender Auffassung sind darunter Ergebnisse zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BAG vom 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 – AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG, juris). Hierzu gehören u. a. Gewinne aus Umstrukturierung des Unternehmens oder Änderungen der Geschäftstätigkeit wie der Veräußerung ganzer Betriebe, wesentlicher Betriebsteile oder bedeutender Beteiligungen. Außerordentliche Aufwendungen sind also nicht Aufwendungen, die auf einer wirtschaftlichen Krisensituation beruhen, denn Wirtschaftskrisen, Rezessionen sind nichts Ungewöhnliches. c) Nach dem Jahresabschluss für das Jahr 2009 ergaben sich bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 20.284 Millionen Euro – einschließlich der weiteren stillen Einlage des Finanzmarktstabilisierungsfonds von über 8.200 Millionen Euro – ein Jahresfehlbetrag von 7.824 Millionen Euro. Hierbei müssen allerdings die außergewöhnlichen Aufwendungen in Höhe von 4.830 Millionen Euro aus dem Verschmelzungsverlust der D. B. und dem Restrukturierungsaufwand berücksichtigt werden. Damit sind die Einmal-Effekte der Fusion mit der D. B. hinreichend in Rechnung gestellt. Auch wenn diese berücksichtigt werden, verbleibt es bei einem Jahresfehlbetrag von 3.699 Millionen Euro und damit bei einer deutlich negativen Eigenkapitalrendite. d) Es ist nicht auf die Konzernabschlüsse abzustellen. Maßgeblich sind die Abschlüsse der Beklagten. Die Unterschiede zwischen beiden ergeben sich im Wesentlichen aus den unterschiedlichen Bilanzierungsregeln. Während die Konzernabschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erstellt werden, sind die Abschlüsse der Beklagten gemäß HGB erstellt. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BAG sind die nach den Regeln des HGB erstellten Jahresabschlüsse zugrunde zu legen. Diese sind stärker kaufmännischer Vorsicht verpflichtet als die IFRS. e) Soweit der Kläger meint, dass weitere Werte als Einmal-Effekte herauszurechnen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eintritt (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die testierten Jahresabschlüsse der Beklagten geben keine Anhaltspunkte dafür, dass darin unrealistische Werte enthalten wären, die einer Prognose nicht zugrunde gelegt werden könnten. Angesichts der Entwicklung der Finanzmärkte konnte auch nicht angenommen werden, dass mit den bereits vorgenommenen Abschreibungen alle Risiken beseitigt wären und zukünftiger Abschreibungsbedarf für die Beklagte nicht entstehen würde. Die Entwicklung der Jahre 2010 und 2011 hat das Gegenteil gezeigt. f) Die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten in den vergangenen drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag ließ den Schluss zu, dass die Beklagte auch in Zukunft, jedenfalls bis zum nächsten Anpassungsstichtag, keine angemessene Eigenkapitalrendite würde erwirtschaften können. Zum Anpassungsstichtag konnte keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Finanzmarktkrise beendet und der Beklagten keine weiteren Gefahren aus dieser drohen würden. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächstmöglichen Anpassungsstichtag aufbringen würde können. Allein der Umstand, dass die stille Einlage von über 16.000 Millionen Euro des Finanzstabilisierungsfonds bei einem Bilanzgewinn zunächst mit 9 % zu verzinsen war, machte es unwahrscheinlich, dass die Beklagte eine angemessene Eigenkapitalrendite in den nächsten drei Jahren würde erzielen können. Sowie die Beklagte in die Lage gekommen ist oder in die Lage kommt, die stillen Einlagen zurückzuführen, muss und hat die Beklagte das Eigenkapital auf andere Art und Weise aufgebaut, um die nach dem Kreditwesen erforderliche Kapitalausstattung aufrecht zu erhalten. Dies kann durch Gewinnrücklagen oder durch Kapitalerhöhungen geschehen. Insoweit kann die vom Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin gewährte stille Einlage zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Beklagten verglichen werden mit einer aus zusätzlichen Einlagen eines Gesellschafters gebildeten Kapitalrücklage. Erst wenn diese stillen Einlagen durch Eigenkapital der Beklagten ersetzt sind, entfällt ihre im Falle eines Bilanzgewinns anfallende Verzinsung mit 9 % und erst dann hat die Beklagte wieder ein ausreichendes Eigenkapital aus eigenen Mitteln erreicht. Die Beklagte muss nicht darauf verzichten, diese stille Einlage zurück zu führen, um die Betriebsrenten erhöhen zu können. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte eine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt, solange sie im Falle eines Gewinns nach HGB für über 16.000 Millionen Euro Zinsen von 9 % aufbringen muss. Wenn die Beklagte SoFFin-Mittel ersetzt durch am Markt zu günstigeren Bedingungen erhältliches Kapital handelt sie wirtschaftlich vernünftig, ändert aber die Prognose hinsichtlich einer angemessenen Eigenkapitalrendite nur geringfügig. Dass die Finanzkrise der Jahre 2008 und 2009 eine einzigartige und vorübergehende Erscheinung gewesen wäre, konnte zum Anpassungsstichtag nicht angenommen werden. Insbesondere konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die daraus entstehenden Belastungen schon innerhalb der nächsten drei Jahre gänzlich verkraftet haben würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in seiner Berufungserwiderung zitierten Entscheidung der Europäischen Kommission. Vielmehr geht auch sie – für den Konzern – von einer positiven Entwicklung erst für das Jahr 2012 aus. g) Für die Auffassung des Klägers, die Rentenanpassung könne und müsse aus Erträgen des Pensions-Trust geleistet werden, fehlt jegliche rechtliche Grundlage. Die Gründung eines Pensions-Trust ist lediglich ein Mittel der internen Finanzierung und Sicherung der Pensionsansprüche. Es ist unerheblich, ob die in dem P.-T. angelegten Mittel ausreichen, die Pensionsansprüche und deren Anpassung zu bedienen oder nicht. Der Anspruch des Klägers richtet sich allein gegen die Beklagte und nur im Sicherungsfall gegen den Pensions-Trust. Es kommt allein auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten an und nicht auf einzelne ihr zuzurechnenden Vermögensteile. Ein Anspruch auf Anpassung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Belastung aus einer Anpassung die Eigenkapitalrentabilität der Beklagten in relativ geringem Umfang belastet, wie der Kläger behauptet. In der Tat erscheinen die zusätzlichen Belastungen – vom Kläger mit ca. 5 Millionen Euro geschätzt – aus einer Betriebsrentenanpassung verhältnismäßig gering angesichts der Milliardenabschreibungen und Milliardenverluste, die die Beklagte hinnehmen musste. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte die zusätzliche Belastung aus einer Betriebsrentenanpassung auch noch überstanden hätte. Es kommt darauf an, ob die Anpassung aus zukünftigen Gewinnen und verfügbaren Vermögenszuwächsen erbracht werden kann. Auf die Berufung der Beklagten war deshalb das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG). Zwar gilt die Grenze von 20 betroffenen Arbeitsverhältnissen als Voraussetzung für die grundsätzliche Bedeutung nicht mehr (BAG vom 28. Juni 2011 – 3 AZN 146/11 – NJW 2011, 2828, zitiert nach juris). Vorliegend sind allerdings 4000 Arbeitsverhältnisse betroffen, sodass eine abschließende Entscheidung des BAG wegen grundsätzlicher Bedeutung veranlasst ist. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Anpassung seiner Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2010. Der Kläger war vom 1. April 1955 bis zum 30. Juni 1998 Arbeitnehmer der D. B. AG, deren Verschmelzung auf die Beklagte am 11. Mai 2009 beim Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/M (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 7. September 2010, Bl. 27 d. A.) eingetragen wurde. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der D. B. AG war seinerzeit durch den Abschluss eines Vorruhestandsvertrages beendet worden. Das letzte monatliche Grundgehalt des Klägers bei der D. B. AG betrug brutto ca. DM 10.310,00. Im Jahr 2005 gründete die D. B. AG den P.-T. e. V. Nach der Präambel des Treuhandvertrages, geschlossen zwischen der D. B. AG, dem P.-T. der D. B. e. V. und dem Mitarbeiter-Trust der D. B. e. V. war der Zweck, die insolvenzfeste Sicherung der Ansprüche von aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeitern der Gesellschaft, aktiven und ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstandes der Gesellschaft sowie – nach Versterben der vor genannten Personen – ihrer Hinterbliebenen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Treuhandvertrages wird auf die Anlage B 15 zum Schriftsatz vom 18. Mai 2011 (Bl. 128 – 155 d. A.) verwiesen. Durch Änderungsvereinbarung vom 16. März 2009 mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung der D. B. AG auf die Beklagte wurde dieser Treuhandvertrag geändert und an den zwischen der Beklagten und der C. P.-T. e. V. abgeschlossenen Treuhandvertrag angepasst (Anlage B 16 zum Schriftsatz vom 18. Mai 2011, Bl. 156 – 174 d. A.). Nach Ziff. 3 der Präambel sollte mit dem Abschluss des Treuhandvertrages und der Übertragung der Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Vertrages der Zweck verfolgt werden, die Erfüllung der Versorgungsansprüche, mit Ausnahme der bei Eintritt des Sicherungsfalls noch verfallbaren Anwartschaften, auch für den Fall zu sichern, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder zwischen der Gesellschaft und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens geschlossen oder die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Treuhandvertrages wird auf die genannte Anlage verwiesen. Der Kläger bezieht seit dem 1. November 2001 eine Betriebsrente, die sich zuletzt auf € 1.490,00 brutto belief, die letztmalig in den Jahren 2004 und 2007 gemäß § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) angepasst wurde. Die D. B. AG erhöhte zum Stichtag 1. Januar 2009 die Renten der Pensionäre, deren Anpassung zu diesem Stichtag zu erfolgen hatte, um 7 %. Nach der Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach Restrukturierungsaufwendungen und Zuführung zum Fonds für allgemeine Bankrisiken auf 506 Millionen Euro, für das Jahr 2007 erzielte die Beklagte ein Ergebnis von 826 Millionen Euro, für das Jahr 2008 war der Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -1.171 Millionen Euro, für das Jahr 2009 betrug es -7.824 Millionen Euro und für das Jahr 2010 -1.143 Millionen Euro. Bei diesem Ergebnis ist das im Jahr 2010 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz zu berücksichtigen, bei Anwendung dieses Gesetzes hätte das Ergebnis für das Jahr 2009 -3.699 Millionen Euro betragen (Anlagen B 4 – B 8 zum Schriftsatz vom 7. September 2010, Bl. 31 – 36 d. A. sowie Anlage B 20 zum Schriftsatz vom 18. Mai 2011, Bl. 182 d. A.). Aufgrund der wirtschaftlichen Lage und der Tatsache, dass die Beklagte vom Stabilisierungsfonds zwei stille Einlagen in Höhe von 16,4 Milliarden Euro in Anspruch nehmen musste, entschloss sich die Beklagte bei der am 1. Januar 2010 vorzunehmenden Anpassungsentscheidung, für insgesamt 4000 Pensionäre die Rente nicht zu erhöhen. Sie teilte dies den Rentnern, und so auch dem Kläger, im Januar 2010 mit (Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 7. September 2010 – Bl. 28/29 d. A.). Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 29. Januar 2010 (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 7. September 2010, Bl. 30 d. A.), dass er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sei und behielt sich eine weitergehende Begründung vor. Wäre eine Anpassung entsprechend dem Verbraucherpreisindex erfolgt, der sich seit dem 1. Januar 2010 um 5,1 Prozent erhöht hat, hätte die Pension des Klägers von € 1.490,00 brutto auf € 1.565,99 brutto erhöht werden müssen. Eine Anpassung der Renten der Beschäftigten der C. AG, die nicht zuvor bei der D. B. AG tätig waren, erfolgte ebenfalls nicht. Vielmehr erhielten die außertariflichen Angestellten der Beklagten im Jahr 2009 für das Jahr 2008 um 90 % gekürzte Bonuszahlungen, für das Jahr 2009 erfolgte gar keine Bonuszahlung. Des Weiterem wurden insgesamt 9500 Arbeitnehmer abgebaut und keine Dividenden an die Aktionäre ausgeschüttet. Die Rentner der D. B. L. erhielten eine Anpassung gemäß § 16 BetrAVG. Dieses Unternehmen gehört zum Konzernverbund der Beklagten. Am 5. August 2010 wurde in einer Pressemitteilung für das erste Halbjahr 2010 ein Konzernüberschuss von 1,1 Milliarden Euro bekannt gegeben, ebenso eine Eigenkapitalquote von 10,8 % und es wurde eine Eigenkapitalrendite in Höhe von 12 % nach Steuern für das Jahr 2012 prognostiziert. Im Jahr 2011 erfolgte bei der Beklagten eine Kapitalerhöhung, um die Schulden vorzeitig zurückzahlen zu können, mit der Folge, dass für das Jahr 2012 die vorgeschriebene Deckelung der Vorstandsgehälter aufgehoben wird und diese wieder die ihnen nach den vertraglichen Regelungen zustehenden Bezüge erhalten werden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, die von ihm bezogene Rente entsprechend dem Verbraucherpreisindex anzupassen. Die Entscheidung der Beklagten, keine Anpassung durchzuführen, sei aus mehreren rechtlichen Gründen unwirksam. Zum einen verstoße die Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da gebündelt am Jahresanfang 2010 sowohl die Anpassungsentscheidung für die Pensionäre getroffen wurde, deren Überprüfungsstichtag bereits im Jahr 2009 gelegen habe sowie für die Pensionäre, wie z. B. den Kläger, deren Anpassungsstichtag Anfang Januar 2010 gelegen habe. Weiterhin sei bei der wirtschaftlichen Lage nicht lediglich auf die Beklagte abzustellen, sondern auf die gesamte wirtschaftliche Lage innerhalb des Konzerns und zudem sei zu berücksichtigen, dass die Pension der Pensionäre der D. B. AG um über 7 % zum Stichtag 1. Januar 2009 erhöht worden seien. Bei der Anpassungsentscheidung zum Stichtag 1. Januar 2010 hätte die wirtschaftliche Lage der D. B. AG mit berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen werde ein unzutreffendes Bild der wirtschaftlichen Leistungskraft der ehemaligen D. B. dargestellt, da das auf den Treuhandfonds übertragene Kapital nicht in die Ergebnisrechnung mit eingeflossen sei. Die Prognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung sei von dem Hintergrund des im Frühjahr 2009 vorgestellten 3-Punkte-Programms „R. M. 2012“ zu sehen. Im Geschäftsbericht 2009 hätte die Beklagte ausgeführt, dass spätestens im Jahr 2011 der C.-Konzern wieder profitabel arbeiten werde und ab 2012 würde die C. ein operatives Konzernergebnis von mehr als 4 Milliarden Euro/Jahr und eine Rendite nach Steuern von 12 % erreichen. Dies sei für das Geschäftsmodell und das Risikoprofil angemessen. Eine übermäßige Belastung und eine Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit durch die Erhöhung der Betriebsrenten könne angesichts dieser Prognose und der bereits erreichten Ergebnisverbesserungen nicht erkannt werden. Eine Erhöhung aller Pensionen bzw. Betriebsrenten im Konzern per 30. Juni 2009 und 1. Januar 2010 würden insgesamt nur etwa 5,1 Millionen Euro ausgemacht haben. Nach dem Konzerngeschäftsbericht 2009 würden für 2010 Pensionsleistungen in Höhe von 280 Millionen Euro erwartet. Unter Berücksichtigung des 3-Jahres-Abstandes hätten bei Anpassung daher ca. 93 Millionen Euro zur Erhöhung angestanden. Daraus ließe sich keine übermäßige Belastung und eine Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit ableiten. Gemäß § 2 der Satzung des P.-T. der D. B. e. V. (Anlage B 14 zum Schriftsatz vom 18. Mai 2011, Bl. 121 – 127 d. A.) sei die Sicherung anhand Erfüllung von gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen der dort benannten Personen beschrieben und auch hier sei nach dem Wortlaut davon auszugehen, dass die Versorgungsregelung konzernbezogen sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass bei der Anpassungsentscheidung von den Erträgen des Fonds-Vermögens auszugehen sei, denn in der Vergangenheit seien die Pensionen der Pensionäre der ehemaligen D. B. über den Wert der Steigerung des Verbraucherpreisindexes angehoben worden, da die Erträge aus dem Fonds-Vermögen hierfür herangezogen worden seien. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger € 453,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank aus je € 75,99 ab dem 15. Januar 2010 und dem jeweiligen Folgemonat bis zum 1. Juli 2010 zu zahlen; 2. an den Kläger ab dem 1. Juli 2010 eine Bankrente in Höhe von € 1.565,99 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Anpassung der Betriebsrente des Klägers sei zu Recht unterblieben, da die wirtschaftliche Lage der Beklagten sich in dem zur Überprüfung anstehenden 3-Jahres-Zeitraum in einer Weise entwickelt hätte, die eine Anpassung der Betriebsrente nicht vertretbar erscheinen ließe. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung die Zahlen der drei vorangegangenen Geschäftsjahre 2006 bis 2008 zugrunde gelegt, da für diese bereits testierte Jahresabschlüsse vorgelegen hätten. Die Eigenkapitalrentabilität habe unter der Mindestrendite gelegen, die nach der Rechtsprechung des BAG anzuerkennen sei. Dabei sei lediglich auf die geschäftliche Entwicklung der Beklagten abzustellen. Unabhängig davon, wäre man aber zu keinem anderen Ergebnis gekommen, falls man noch die letzten 3 Geschäftsjahre der D. B. vor deren Verschmelzung berücksichtigt hätte, da auch hier die erforderliche Mindestrendite unterschritten gewesen sei. Das Geschäftsergebnis der Beklagten für das Jahr 2009 habe bei der Entscheidung noch nicht vorgelegen, doch habe die Prognose der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung sich im Hinblick auf das nunmehr testierte Ergebnis bestätigt. Daran ändere auch nichts, dass der C.-Konzern beabsichtige, seine volle Rentabilität im Geschäftsjahr 2012 wieder zu erlangen, denn bis dahin sei es noch ein weiter Weg. Die Beklagte habe aufgrund des schlechten Geschäftsverlaufs in den Jahren 2008 und 2009 vom Finanzmarktstabilisierungsfonds des Bundes (SoFFin) stille Einlagen über zusammen 16,4 Milliarden Euro in Anspruch nehmen müssen, die bei Rückkehr zu einem positiven Geschäftsergebnis mit 9 % p. a. zu verzinsen seien. Zusätzlich habe sich der SoFFin an der Beklagten mit 25 % plus einer Aktie beteiligt. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungssatz liege nicht vor. Es treffe zwar zu, dass die Betriebsrentner der D. L. AG zum Jahresbeginn 2010 eine Anpassung ihrer Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG erhalten hätten. Doch ließe sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht der Anspruch herleiten, dass die Betriebsrentner der Beklagten so zu behandeln seien, wie die Betriebsrentner eines anderen Arbeitgebers, auch wenn dieser zum gleichen Konzern gehöre. Die Beklagte sei nicht durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen, wie z. B. einem Ergebnisabführungsvertrag, daran gehindert, in ihrer Bilanz einen Gewinn auszuweisen, sodass es lediglich auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten ankomme. Entgegen der Auffassung des Klägers diene das vom P.-T. der D. B. e. V. verwaltete Vermögen nicht dazu, die Pension der aktuellen Betriebsrentner zu zahlen, sondern lediglich zur Sicherung ihrer Ansprüche für den Fall des Eintritts eines Sicherungsfalls bzw. eines Verzögerungsfalls. Schuldner der Pensionszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung bliebe der frühere Arbeitgeber des Pensionärs, das Treuhandvermögen sei zu keinem Zeitpunkt zur Aufzehrung durch die Zahlung der laufenden Rentenanpassungen bestimmt. Mit Urteil vom 20. Juni 2011 – 11 Ca 141/10 – hat das Arbeitsgericht Hamburg der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es in wesentlichen ausgeführt, nach den zur Akte gereichten Unterlagen der Beklagten habe diese in den Jahren 2006 bis 2008 zwar negative Ergebnisse erzielt. Doch seien diese Zahlen nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, um von der von der Rechtsprechung geforderten negativen Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung für die dem Anpassungsstichtag nachfolgende 3-Jahres-Periode auszugehen. Diese Zahlen seien nicht hinreichend aussagefähig, da die besondere Situation der Geld- und Kreditwirtschaft, insbesondere in den Jahren 2008 und 2009, nicht geeignet sei, eine entsprechende negative Prognose in der wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten für die Jahre 2010 bis 2012 anzunehmen. Eine positive Entwicklung werde u. a. daran deutlich, dass die negativen Erträge aus dem Jahr 2009, gehe man von den Wertungsmaßstäben des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes aus, von -3.699 Millionen Euro im Jahr 2009 bereits auf -1.143 Millionen Euro für das 2010 gesenkt werden konnten und im Jahr 2011 durch eine Kapitalerhöhung eine vorzeitige Rückzahlung erfolgte, wodurch bereits für 2012 die Deckelung der Vorstandsgehälter aufgehoben werden könne. Diese positive Entwicklung werde auch durch Presseveröffentlichungen des Konzerns bestätigt. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei den Auswirkungen der Bankenkrise im Jahr 2008 und 2009 um ein besonderes für die Beklagte gewinnschmälerndes Ereignis handele, das sich nicht als Prognosegrundlage für die wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2010 bis 2012 eigne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteil (S. 8 – 13, Bl. 199 – 204 d. A.) verwiesen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 11. Juli 2011 zugestellte Urteile des Arbeitsgerichts am 20. Juli 2011 Berufung eingelegt und ihre Berufung am 9. September 2011 begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen unter Vorlage der Jahresabschlüsse der Jahre 2006 bis 2009 (Anlage BB 1, Bl. 291 f. d. A.). Sie trägt vor, die auf die in diesen Jahren erwirtschafteten Verluste gestützte Prognose über die zukünftige Entwicklung habe sich bestätigt. Im Jahr 2010 sei es bei ihr zu einem Verlust von ca. 1,1 Millionen Euro gekommen. Die Prognose, dass für das Unternehmen der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 weiterhin ein Verlust nach HGB zu erwarten sei, habe die Beklagte auch in ihrem Jahresabschluss und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2009 (S. 36) ihren Aktionären mitgeteilt. Auch im Jahr 2011 werde ein negatives Ergebnis erwartet. Soweit der Kläger für eine positive Prognose auf die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 7. Mai 2009 (Anlage BB 11, Bl. 531 f. d. A.) abstelle, ergebe sich insbesondere aus der dortigen Randziffer 55 das Gegenteil, nämlich im „most realistic case“ noch Verluste bis ins Jahr 2011 und erst ab dem Jahre 2012 ein erwartetes positives Ergebnis (für den Konzern). Für die Jahre 2011 und 2012 habe der Gesamtvorstand für den C.-Konzern nach internationalen Bilanzregeln IFRS zwar operativ einen Gewinn erwartet. Nach den deutschen Bilanzregeln des HGB sei der Gesamtvorstand jedoch davon ausgegangen, dass die Beklagte auch in den Geschäftsjahren 2011 und 2012 keine angemessene Eigenkapitalrendite würde erzielen können. Dazu trägt die Beklagte weitere Einzelheiten vor. Die Beklagte meint, hinsichtlich der Anpassungsverpflichtung sei auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten abzustellen und nicht auf die des C.-Konzerns. Auch auf die wirtschaftliche Entwicklung des P.-T. der D. B. e. V. komme es nicht an. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf ihre Berufungsbegründung vom 8. September 2011 (Bl. 252 f. d. A.) sowie den Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 (Bl. 516 f. d. A.), den Schriftsatz vom 11. Januar 2012 (Bl. 552 f. d. A.) und vom 24. Juli 2012 Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2011 – 11 Ca 141/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe bereits im Jahr 2009 eine positive Einschätzung ihrer wirtschaftlichen Entwicklungen angenommen und die Rückzahlung der SoFFin-Beihilfen vorgesehen. Der Tilgungsbeginn sei danach bereits für das Jahr 2012 beabsichtigt gewesen. Die Ereignisse der Jahre 2008 und 2009 seien einmalig und daher als außerordentliche Verluste zu buchen. Sie dürften deshalb nicht in die Prognose einfließen. Es sei auch die wirtschaftliche Entwicklung des P.-T. e.V. zu berücksichtigen, denn es gehe nicht nur um die Sicherung, sondern auch um die Erfüllung der betrieblichen Versorgungsansprüche. Es bestehe eine Wechselbezüglichkeit zwischen der Vermögensbildung des Trust und der Entscheidung der Beklagten über die Erhöhung der Pensionen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderung vom 13. Oktober 2011 (Bl. 475 f. d. A.) Bezug genommen. Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.