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Urteil

11 Ca 141/10

ArbG Hamburg 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2011:0620.11CA141.10.0A
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Leitsätze
1. Zur Anpassung einer Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG.(Rn.39) 2. Hinsichtlich der im Rahmen des § 16 BetrAVG zu beurteilenden wirtschaftlichen Lage gilt für einen Arbeitgeber aus dem Bereich der Geld- und Kreditwirtschaft, dass die besondere Situation insbesondere in den Jahren 2008 und 2009 nicht geeignet ist, eine entsprechende negative Prognose in der wirtschaftlichen Entwicklung des Arbeitgebers für die Jahre 2010 bis 2012 anzunehmen, wenn negative Erträge aus dem Jahre 2009 in Höhe von -3699 Millionen Euro bereits auf -1143 Millionen Euro für das Jahr 2010 gesenkt werden konnten und im Jahr 2011 durch eine Kapitalerhöhung vorzeitig die Schulden zurückgezahlt wurden, wodurch bereits für das 2012 die Deckelung der Vorstandsgehälter aufgehoben werden kann; und eine positive Entwicklung auch durch Presseveröffentlichungen im August 2010 bestätigt wird, in denen mittelfristig von einer Erreichung einer Eigenkapitalrendite in Höhe von 12 Prozent in den nächsten 3 Jahren ausgegangen wird.(Rn.51) 3. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg, 7 Sa 62/11.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 453,96 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Db. aus je € 75,99 ab dem 15.1.2010 und dem jeweiligen 15. des Folgemonats bis zum 1. Juli 2010 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1.7.2010 eine monatliche Rente in Höhe von € 1.565,99 brutto zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Streitwert wird auf € 2.735,64 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anpassung einer Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG.(Rn.39) 2. Hinsichtlich der im Rahmen des § 16 BetrAVG zu beurteilenden wirtschaftlichen Lage gilt für einen Arbeitgeber aus dem Bereich der Geld- und Kreditwirtschaft, dass die besondere Situation insbesondere in den Jahren 2008 und 2009 nicht geeignet ist, eine entsprechende negative Prognose in der wirtschaftlichen Entwicklung des Arbeitgebers für die Jahre 2010 bis 2012 anzunehmen, wenn negative Erträge aus dem Jahre 2009 in Höhe von -3699 Millionen Euro bereits auf -1143 Millionen Euro für das Jahr 2010 gesenkt werden konnten und im Jahr 2011 durch eine Kapitalerhöhung vorzeitig die Schulden zurückgezahlt wurden, wodurch bereits für das 2012 die Deckelung der Vorstandsgehälter aufgehoben werden kann; und eine positive Entwicklung auch durch Presseveröffentlichungen im August 2010 bestätigt wird, in denen mittelfristig von einer Erreichung einer Eigenkapitalrendite in Höhe von 12 Prozent in den nächsten 3 Jahren ausgegangen wird.(Rn.51) 3. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg, 7 Sa 62/11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 453,96 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Db. aus je € 75,99 ab dem 15.1.2010 und dem jeweiligen 15. des Folgemonats bis zum 1. Juli 2010 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1.7.2010 eine monatliche Rente in Höhe von € 1.565,99 brutto zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Streitwert wird auf € 2.735,64 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 1. Die Klage ist zulässig, dies gilt auch für den Antrag zu 2. Bei wiederkehrenden Leistungen, die wie Betriebsrentenansprüche von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG vom 9. November 1999 – AP BetrAVG, § 7 Nr. 96). Der Klagantrag zu 2 ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn der Kläger verlangt nur die Zahlung des monatlichen Erhöhungsbetrages an sich selbst und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klagantrag aufnehmen (vgl. BAG vom 13. November 2007 – 3 AZR 717/06 – zitiert nach juris, BAG vom 29. April 2008 – AP BetrAVG, § 2 Nr. 58). 2. Die Klage ist auch begründet, dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche zu. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigen Ermessen zu entscheiden. Dies bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils 3 Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat, wobei der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen hat. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten, es sei denn, es ist ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten, die sich aus der Anpassung ergebende Mehrbelastung zu tragen (vgl. BAG vom 29. September 2010 – 3 AZR 427/08, zitiert nach juris, BAG vom 10. Februar 2009 – 3 AZR 727/07 – zitiert nach juris, BAG vom 26. Oktober 2010 – BB 2010, 2756). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat, wobei der in § 16 BetrAVG vorgeschriebene 3-Jahres-Turnus bei der Überprüfung von Betriebsrentenanpassungen nicht zu starren individuellen Prüfungsterminen zwingt, vielmehr ist die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermin zu einem einheitlichen Jahrestermin zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig, denn für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung (vgl. BAG vom 26. Oktober 2010 – a.a.O.). Insoweit vermochte die Kammer die Argumentation des Klägers, dass die Bündelung der Entscheidung zum 1. Januar 2010 seitens der Beklagten unzulässig gewesen sei, nicht nachzuvollziehen, denn es geht lediglich um die Frage, ob eine zutreffende Anpassungsprüfung im Sinne des § 16 BetrAVG erfolgt ist. Es ist zwar zutreffend, dass zwischen dem Beginn des Bezuges einer Betriebsrente und dem Stichtag einer erstmaligen Anpassungsüberprüfung ein Zeitraum von nicht mehr als 3 Jahren und 6 Monaten liegen darf, dies ist im Falle des Klägers gegeben, denn er bezieht seine Betriebsrente seit dem 1. November 2001, sodass die Anpassungsentscheidung per 1. Januar 2004, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässige Zeitspanne nicht überschritten hat. Dies gilt ebenso für die nachfolgenden Anpassungsentscheidungen zum 1. Januar 2007 und zum 1. Januar 2010. Weiterhin teilt die Kammer die Auffassung der Beklagten, dass entscheidend auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten abzustellen ist, auch wenn diese in einem Konzern eingebunden ist. Nach § 16 BetrAVG ist auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers abzustellen, darunter ist der Partner des Arbeitsverhältnisses zu verstehen, denn die Pflichten aus der Versorgungszusage treffen (vgl. BAG vom 10. Februar 2009 – 3 AZR 727/07 – zitiert nach juris). Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aus einer Verschmelzung gemäß § 52 ff. Umwandlungsgesetz hervorgegangen ist, denn grundsätzlich ist auf diesen Rechtsträger abzustellen (vgl. BAG vom 31. Juli 2007 – 3 AZR 810/05 – zitiert nach juris), es erfolgt keine Differenzierung zwischen den verschiedenen verschmolzenen Unternehmen. Aus diesem Grund können Arbeitnehmer eines wirtschaftlich schwachen Arbeitgebers, der im Zuge der Umwandlung auf ein wirtschaftlich leistungsstarkes Unternehmen verschmolzen ist, Anpassung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des neuen Rechtsträgers verlangen. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich bei der ersten Anpassung nach Verschmelzung. Hierbei kommt es bei der Prognose auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglichen selbständigen Unternehmen an. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die wirtschaftliche Prognose für die Db. AG tatsächlich, wie vom Kläger vorgetragen, günstiger als die für die Beklagte gewesen wäre, da das Gericht mit dem Kläger davon ausgeht, dass die Beklagte verpflichtet war, die Versorgungsbezüge des Klägers anzupassen. Während die Belange der Versorgungsempfänger retrospektiv zu beurteilen sind, muss die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers danach beurteilt werden, ob diese die zukünftige Anpassung zulässt, d. h. der zu erwartende Wertzuwachs des Unternehmens und seine zukünftigen Erträge sind mittels einer langfristigen Prognose abzuschätzen, wobei von der Rechtsprechung als maßgeblicher Prognosezeitraum die in Abs. 1 des § 16 BetrAVG angegebene 3-Jahres-Periode herangezogen werden kann (vgl. Blomeyer-Rolfs-Otto, BetrAVG, 5. Aufl., § 16 Rn. 171, BAG vom 29. September 2010 – a.a.O.). Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Sinne des § 16 BetrAVG ist dabei eine zukunftsbezogene Größe, sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden, die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann sich auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung auswirken, denn sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der künftigen Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. BAG vom 29. September 2010 – a.a.O., BAG vom 18. Februar 2003 – 3 AZR 172/02 – zitiert nach juris). Dabei ist unter Zugrundelegung der in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Überschüssen und Fehlbeträgen zu prüfen, wie hoch der prognostizierte Unternehmensgewinn sein wird und wie sich die Gewinnsituation in den nächsten Anpassungsperiode voraussichtlich entwickeln wird, wobei entscheidend die zu beobachtende Tendenz ist. Außerordentliche Ereignisse sind hierbei bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nicht mit einzubeziehen, da sie nicht als Grundlage der anzustellenden Prognose geeignet sind. Nach den zur Akte gereichten Unterlagen der Beklagten hat die Beklagte in den Jahren 2006 – 2008 zwar negative Ergebnisse erzielt, doch sind diese Zahlen nach Auffassung der Kammer nicht geeignet um von der von der Rechtsprechung geforderten negativen Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung für die dem Anpassungsstichtag nachfolgenden 3-Jahres-Periode auszugehen. Wie bereits auch vom Arbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2010 ausgeführt, sind diese Zahlen nicht hinreichend aussagefähig, da die besondere Situation der Geld- und Kreditwirtschaft insbesondere in den Jahren 2008 und 2009 nicht geeignet ist, eine entsprechende negative Prognose in der wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten für die Jahre 2010 bis 2012 anzunehmen. In den Jahren 2008 und 2009 kam es zu einer erheblichen tiefgreifenden Krise im Bereich der Banken, auch die Beklagte musste staatliche Hilfen und Beteiligungen in Form von Einlagen annehmen, um die wirtschaftlichen Risiken zu minimieren und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu stabilisieren. Eine positive Entwicklung wird u. a. auch darin deutlich, dass die negativen Erträge aus dem Jahr 2009, geht man von den Bewertungsmaßstäben nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz aus, von -3699 Millionen Euro im Jahr 2009 bereits auf -1143 Millionen Euro für das Jahr 2010 gesenkt werden konnten und im Jahr 2011 durch eine Kapitalerhöhung zur vorzeitigen Rückzahlung der Schulden erfolgt wodurch bereits für das 2012 die Deckelung der Vorstandsgehälter aufgehoben werden kann. Diese positive Entwicklung wird auch durch die Presseveröffentlichungen des Konzerns bestätigt, in denen dieser mittelfristig von einer Erreichung einer Eigenkapitalrendite in Höhe von 12 Prozent in den nächsten 3 Jahren ausgeht. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der in den Jahren 2008 und 2009 auswirkenden Bankenkrise um ein besonderes, außergewöhnliches und nicht absehbares und daher für die Beklagte gewinnschmälerndes Ereignis gehandelt hat, das sich nicht als Prognosegrundlage für die wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2010 bis 2012 eignet. Da die Anpassung der Betriebsrenten der Regelfall, die Nichtanpassung jedoch der Ausnahmefall ist, da das BetrAVG eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden will (BAG vom 30. August 2005 – AP Nr. 56 zu § 16 BetrAVG) ist in einem solchen Fall vom Arbeitgeber im Einzelnen darzulegen, inwieweit diese außergewöhnlichen Ereignisse entweder für den Prognosezeitraum dazu führen, dass der Arbeitgeber übermäßig belastet würde, d. h. bis zum nächsten Anpassungsstichtag es ihm nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und den Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen oder aber inwieweit diese Voraussetzungen auch dann gegeben wären, falls die außergewöhnlichen Ereignisse nicht vorgelegen hätten, die negative Entwicklung daher bei einem normalen Geschäftsverlauf diese negative Prognose rechtfertigen würde. Vor dem Hintergrund der Erklärungen zu dem zu erwartenden Konzernergebnis und der außerordentlichen Schuldentilgung durch Kapitalerhöhung hätte die Beklagte zu dieser negativen Prognose substantiierter als geschehen vortragen müssen. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Lage lediglich auf die Beklagte oder auf die wirtschaftliche Lage des gesamten Konzerns abzustellen ist, wobei das Gericht die Darlegungen des Klägers insoweit für nicht ausreichend erachtet, denn weder hat der Kläger substantiiert dargetan, dass ein Beherrschungsvertrag vorgelegen hat, noch dass vom Bestehen eines qualifizierten faktischen Konzerns auszugehen ist. Der Berechnungsdurchgriff in einem qualifiziert-faktischen Konzern setzt voraus, dass die Muttergesellschaft die Geschäfte des Tochterunternehmens tatsächlich, dauernd und umfassend führt und sich eine konzerntypische Gefahr verwirklich hat. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörenden Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund stellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldner verursacht (vgl. BAG vom 29. September 2010 – 3 AZR 427/08 – zitiert nach juris). Ebenso wenig vermochte das Gericht die Auffassung des Klägers zu teilen, dass er einen Anspruch auf Anpassung nach § 16 BetrAVG vor dem Hintergrund der vom Pensions-Trust erwirtschafteten wirtschaftlichen Erträge hat. Dieser Anspruch ergibt sich weder aus der Satzung noch aus den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen. Da die Beklagte der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht genügt hat und insbesondere für das Gericht nicht ersichtlich war, dass ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, billigen Ermessens entspricht, war der Klage in vollem Umfang stattzugeben. 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte als unterliegende Partei gemäß § 91 ZPO zu tragen. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 42 Abs. 3 GKG. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Anpassung seiner Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2010. Der Kläger war vom 1. April 1955 bis zum 30. Juni 1998 Arbeitnehmer der Db. AG, deren Verschmelzung auf die Beklagte am 11. Mai 2009 beim Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/M (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 7. September 2010 – Bl. 27 d. A.) eingetragen wurde. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Db. AG war seinerzeit durch den Abschluss eines Vorruhestandsvertrages beendet worden, das letzte monatliche Grundgehalt des Klägers bei der Db. AG betrug brutto ca. DM 10.310,00. Im Jahr 2005 gründete die Db. AG den Pt. e. V. Nach der Präambel des Treuhandvertrages, geschlossen zwischen der Db. AG, dem Pt. der Db. e. V. und dem Mitarbeiter-Trust der Db. e. V. war der Zweck die insolvenzfeste Sicherung der Ansprüche von aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeitern der Gesellschaft, aktiven und ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstandes der Gesellschaft sowie – nach Versterben der vorgenannten Personen – ihren Hinterbliebenen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Treuhandvertrages wird auf Anlage B 15 zum Schriftsatz vom 18. Mai 2011 – (Bl. 128 – 155 d. A.) verwiesen. Durch Änderungsvereinbarung vom 16. März 2009 mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung der Db. AG auf die Beklagte wurde dieser Treuhandvertrag geändert und an den zwischen der Beklagten und der C. Pt. e. V. abgeschlossenen Treuhandvertrag angepasst (Anlage B 16 zum Schriftsatz vom 18. Mai 2011 Bl. 156 – 174 d. A.). Nach Ziffer 3 der Präambel sollte mit dem Abschluss des Treuhandvertrages und der Übertragung der Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Vertrages der Zweck verfolgt werden, die Erfüllung der Versorgungsansprüche mit Ausnahme der bei Eintritt des Sicherungsfalls noch verfallbaren Anwartschaften auch für den Fall zu sichern, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder zwischen der Gesellschaft und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird oder die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Treuhandvertrages wird auf die genannte Anlage verwiesen. Der Kläger bezieht seit dem 1. November 2001 eine Betriebsrente, die sich zuletzt auf € 1.490,00 brutto belief. Die letztmalig in den Jahren 2004 und 2007 gemäß § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) angepasst wurde. Die Db. AG erhöhte zum Stichtag 1. Januar 2009 die Renten der Pensionäre, deren Anpassung zu diesem Stichtag zu erfolgen hatte, um 7%. Nach der Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach Restrukturierungsaufwendungen und Zuführung zum Fonds für allgemeine Bankrisiken auf 506 Millionen Euro, für das Jahr 2007 erzielte die Beklagte ein Ergebnis von 826 Millionen Euro, für das Jahr 2008 war das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -1.171 Millionen Euro, für das Jahr 2009 betrug es -7.824 Millionen Euro und für das Jahr 2010 -1.143 Millionen Euro. Bei diesen Ergebnis ist das im Jahr 2010 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz zu berücksichtigen, bei Anwendung dieses Gesetzes hätte das Ergebnis für das Jahr 2009 -3.699 Millionen Euro betragen (Anlagen B 4 – B 8 zum Schriftsatz vom 7. September 2010 – Bl. 31 – 36 d. A. sowie Anlage B 20 zum Schriftsatz 18. Mai 2011 – Bl. 182 d. A.). Aufgrund der wirtschaftlichen Lage und der Tatsache, dass die Beklagte vom Stabilisierungsfonds zwei stille Einlagen in Höhe von 16,4 Milliarden Euro in Anspruch nehmen musste, entschloss sich die Beklagte bei der am 1. Januar 2010 vorzunehmenden Anpassungsentscheidung für insgesamt 4000 Pensionäre die Renten nicht zu erhöhen. Sie teilte dies den Rentnern, und so auch dem Kläger, im Januar 2010 mit (Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 7. September 2010 – Bl. 28/29 d. A.). Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 29. Januar 2010 (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 7. September 2010 – Bl. 30 d. A.), dass er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sei und behielt sich eine weitergehende Begründung vor. Wäre eine Anpassung entsprechend dem Verbraucherpreisindex erfolgt, der sich seit dem 1. Januar 2010 um 5,1 Prozent erhöht hat, hätte die Pension des Klägers von € 1.490,00 brutto auf € 1.565,99 brutto erhöht werden müssen. Eine Anpassung der Renten der Beschäftigten der C. AG, die nicht zuvor bei der Db. AG tätig waren, erfolgte ebenfalls nicht, vielmehr erhielten die außertariflichen Angestellten der Beklagten im Jahr 2009 für das Jahr 2008 um 90 Prozent gekürzte Bonuszahlungen, für das Jahr 2009 erfolgte gar keine Bonuszahlung. Des Weiteren wurden insgesamt 9500 Arbeitnehmer abgebaut und keine Dividenden an die Aktionäre ausgeschüttet. Die Rentner der Db. Lateinamerika erhielten eine Anpassung gemäß § 16 BetrAVG, dieses Unternehmen gehört zum Konzernverbund der Beklagten. Am 5. August 2010 wurde in einer Pressemitteilung für das erste Halbjahr 2010 ein Konzernüberschuss von 1,1 Milliarden Euro bekannt gegeben, ebenso eine Eigenkapitalquote von 10,8 Prozent und es wurde eine Eigenkapitalrendite in Höhe von 12 Prozent nach Steuern für das Jahr 2012 prognostiziert. Im Jahr 2011 erfolgte bei der Beklagten eine Kapitalerhöhung um die Schulden vorzeitig zurück zahlen zu können mit der Folge, dass für das Jahr 2012 die vorgeschriebene Deckelung der Vorstandsgehälter aufgehoben wird und diese wieder die ihnen nach den vertraglichen Regelungen zustehenden Bezüge erhalten werden. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die von ihm bezogene Rente entsprechend dem Verbraucherpreisindex anzupassen. Die Entscheidung der Beklagten, keine Anpassung durchzuführen, sei aus mehreren rechtlichen Gründen unwirksam. Zum einen verstoße die Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da gebündelt am Jahresanfang 2010 sowohl die Anpassungsentscheidung für die Pensionäre getroffen wurde, deren Überprüfungsstichtag bereits im Jahr 2009 gelegen habe, sowie für die Pensionäre, wie z. B. dem Kläger, dessen Anpassungsstichtag Anfang Januar 2010 gelegen habe. Weiterhin sei bei der wirtschaftlichen Lage nicht lediglich auf die Beklagte abzustellen, sondern auf die gesamte wirtschaftliche Lage innerhalb des Konzerns und zudem sei zu berücksichtigen, dass die Pension der Pensionäre der Db. AG um über 7% zum Stichtag 1. Januar 2009 erhöht worden seien. Bei der Anpassungsentscheidung zum Stichtag 1.1.2010 hätte die wirtschaftliche Lage der Db. AG mit berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen werde ein unzutreffendes Bild der wirtschaftlichen Leistungskraft der ehemaligen Db. dargestellt, da das auf den Treuhandfonds übertragene Kapital nicht in die Ergebnisrechnung mit eingeflossen sei. Die Prognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung sei vor dem Hintergrund des im Frühjahr 2009 vorgestellten 3-Punkte-Programms „Road Map 2012“zu sehen. Im Geschäftsbericht 2009 hätte die Beklagte ausgeführt, dass spätestens im Jahr 2011 der C. Konzern wieder profitabel arbeiten werde und ab 2012 würde die C. ein operatives Konzernergebnis von mehr als 4 Milliarden Euro pro Jahr und eine Rendite nach Steuern von 12% erreichen. Dies sei für das Geschäftsmodell und das Risikoprofil angemessen. Eine übermäßige Belastung und eine Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit durch die Erhöhung der Betriebsrenten könne angesichts dieser Prognose und der bereits erreichten Ergebnisverbesserungen nicht erkannt werden. Eine Erhöhung aller Pension- bzw. Betriebsrenten im Konzern per 30. Juni 2009 und 1. Januar 2010 würden insgesamt nur etwa 5,1 Millionen ausgemacht haben, nach dem Konzerngeschäftsbericht 2009 würden für 2010 Pensionsleistungen in Höhe von 280 Millionen Euro erwartet. Unter Berücksichtigung des 3-Jahres-Abstandes hätten bei Anpassung daher ca. 93 Millionen Euro zur Erhöhung angestanden, daraus ließe sich keine übermäßige Belastung und eine Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit ableiten. Gemäß § 2 der Satzung des Pt. der Db. e. V. (Anlage B 14 zum Schriftsatz vom 18. Mai 2011 – Bl. 121 – 127 d. A.) sei die Sicherung anhand Erfüllung von gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen der dort benannten Personen beschrieben und auch hier sei nach dem Wortlaut davon auszugehen, dass die Versorgungsregelung konzernbezogen sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass bei der Anpassungsentscheidung von den Erträgen des Fonds-Vermögens auszugehen sei, denn in der Vergangenheit seien die Pensionen der Pensionäre der ehemaligen Db. über den Wert der Steigerung des Verbraucherpreisindexes angehoben worden, da die Erträge aus den Fonds-Vermögen hierfür herangezogen worden seien. Der Kläger beantragt, 1. an den Kläger € 453,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Db. aus je € 75,99 ab dem 15. Januar 2010 und dem jeweiligen Folgemonat bis zum 1. Juli 2010 zu zahlen; 2. an den Kläger ab dem 1. Juli 2010 eine Bankrente in Höhe von € 1.565,99 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu Recht unterblieben sei, da die wirtschaftliche Lage der Beklagten sich in dem zur Überprüfung anstehenden 3-Jahres-Zeitraum in einer Weise entwickelt hätte, die eine Anpassung der Betriebsrente nicht vertretbar erscheinen ließ. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung die Zahl der drei vorangegangenen Geschäftsjähre 2006 – 2008 zugrunde gelegt, da für diese bereits testierte Jahresabschlüsse vorgelegen hätten. Die Eigenkapitalrentabilität habe unter der Mindestrendite gelegen, die nach der Rechtsprechung des BAG zuzuerkennen sei. Dabei sei lediglich auf die geschäftliche Entwicklung der Beklagten abzustellen, unabhängig davon wäre man aber zu keinem anderen Ergebnis gekommen, falls man noch die letzten drei Geschäftsjahre der Db. vor deren Verschmelzung berücksichtigt hätte, da auch hier die erforderliche Mindestrendite unterschritten gewesen sei. Das Geschäftsergebnis der Beklagten für das Jahr 2009 habe bei der Entscheidung noch nicht vorgelegen, doch habe sich die Prognose der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung im Hinblick auf das nunmehr testierte Ergebnis bestätigt. Daran ändere auch nichts, dass der C.konzern beabsichtige, seine volle Rentabilität im Geschäftsjahr 2012 wieder zu erlangen, denn bis dahin sei es noch ein weiter Weg. Die Beklage habe aufgrund des schlechten Geschäftsverlaufes in den Jahren 2008 und 2009 vom Finanzmarktstabilisierungsfonds des Bundes zwi stille Einlagen über zusammen € 16,4 Milliarden in Anspruch nehmen müssen, die bei Rückkehr zu einem positiven Geschäftsergebnis mit 9 Prozent p.a. zu verzinsen seien. Zusätzlich habe sich der SoFFin an der Beklagten mit 25 Prozent plus einer Aktie beteiligt. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungssatz liege nicht vor. Es treffe zwar zu, dass die Betriebsrentner der DL. AG zum Jahresbeginn 2010 eine Anpassung ihrer Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG erhalten hätten, doch ließe sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht der Anspruch herleiten, dass die Betriebsrentner der Beklagten so zu behandeln seien wie die Betriebsrentner eines anderen Arbeitgebers, auch wenn dieser zum gleichen Konzern gehöre. Die Beklagte sei nicht durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen, wie z. B. durch einen Ergebnisabführungsvertrag, daran gehindert, in ihrer Bilanz einen Gewinn auszuweisen, sodass es lediglich auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten ankomme. Entgegen der Auffassung des Klägers diene das vom Pt. der Db. e. V. verwaltete Vermögen nicht dazu, die Pension der aktuellen Betriebsrentner zu zahlen, sondern lediglich zur Sicherung ihrer Ansprüche für den Fall des Eintrittes eines Sicherungsfalls bzw. eines Verzögerungsfalls. Schuldner der Pensionszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung bliebe der frühere Arbeitgeber des Pensionärs, das Treuhandvermögen sei zu keinem Zeitpunkt zur Aufzehrung durch die Zahlung der laufenden Rentenanpassungen bestimmt. Im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.