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Urteil

6 Sa 6/21

Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2022:0111.6SA6.21.00
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Leitsätze
1. Bei einer vertraglich auf zwei Jahre befristeten Entsendung in das europäische Ausland, bei der nach dem Ende des Entsendungszeitraumes die Tätigkeit bei der Arbeitgeberin in Deutschland wieder aufgenommen werden soll, handelt es sich um eine vorübergehende Verrichtung von Arbeit in einem anderen Staat im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO. 2. Sind beide Seiten tarifgebunden, so gilt im Falle einer vorübergehenden Auslandsentsendung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO der Entgelttarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (TV Entgelt) auch für die Dauer des Entsendungszeitraumes unmittelbar und zwingend. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der räumliche Geltungsbereich des TV Entgelt auf im Einzelnen genannte Regionen in Norddeutschland beschränkt ist. 3. In Fällen zwingender Tarifbindung bei vorübergehender Auslandsentsendung hat der entsandte Arbeitnehmer auch während der Dauer der Entsendung Anspruch auf die tarifliche Bruttovergütung. Vereinbaren die Parteien im Entsendungsvertrag die Anwendung eines hypothetischen Steuerabzugsverfahrens, bei dem der Arbeitgeber im Entsendungszeitraum weiterhin einen Betrag in Höhe der bei einer Weiterarbeit in Deutschland anfallenden Lohnsteuer (= hypothetische Steuer) vom Gehalt in Abzug bringt und für den Arbeitnehmer die tatsächlich im Entsendungsland anfallende (höhere oder niedrigere) Steuer zahlt, stellt dies eine Abweichung vom TV Entgelt dar. Das nach dem TV Entgelt geschuldete Bruttogehalt sieht nur den Abzug tatsächlich angefallener Steuern und Sozialabgaben vor. Die vertragliche Vereinbarung des hypothetischen Steuerabzugsverfahren ist jedenfalls dann gem. § 4 Abs. 3 TVG unzulässig und daher unwirksam, wenn sie nicht günstiger als die Regelung des Bruttogehalts nach dem TV Entgelt ist. 4. In den Günstigkeitsvergleich ist der Umstand, dass der Arbeitgeber die im Entsendungsland anfallende Steuer für den Arbeitnehmer übernimmt, einzubeziehen. Weitere dem Arbeitnehmer zustehende entsendungsbedingte Sonderzahlungen (wie z. B. Mietzuschuss, Kaufkraftausgleichszahlungen, Umzugs- und Einrichtungspauschalen u.a.), die dem Ausgleich von finanziellem Mehraufwand aufgrund der Auslandsentsendung dienen, sind im Wege des Sachgruppenvergleichs nicht einzubeziehen. Dies gilt auch für eine sog. Mobilitätszulage, die nicht der Vergütung der Arbeitsleistung als solcher dient, sondern ebenfalls an die Erbringung der Arbeitsleistung gerade im Ausland anknüpft und insoweit die Erschwernisse ausgleichen soll.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Februar 2021 – Az. 15 Ca 96/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer vertraglich auf zwei Jahre befristeten Entsendung in das europäische Ausland, bei der nach dem Ende des Entsendungszeitraumes die Tätigkeit bei der Arbeitgeberin in Deutschland wieder aufgenommen werden soll, handelt es sich um eine vorübergehende Verrichtung von Arbeit in einem anderen Staat im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO. 2. Sind beide Seiten tarifgebunden, so gilt im Falle einer vorübergehenden Auslandsentsendung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO der Entgelttarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (TV Entgelt) auch für die Dauer des Entsendungszeitraumes unmittelbar und zwingend. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der räumliche Geltungsbereich des TV Entgelt auf im Einzelnen genannte Regionen in Norddeutschland beschränkt ist. 3. In Fällen zwingender Tarifbindung bei vorübergehender Auslandsentsendung hat der entsandte Arbeitnehmer auch während der Dauer der Entsendung Anspruch auf die tarifliche Bruttovergütung. Vereinbaren die Parteien im Entsendungsvertrag die Anwendung eines hypothetischen Steuerabzugsverfahrens, bei dem der Arbeitgeber im Entsendungszeitraum weiterhin einen Betrag in Höhe der bei einer Weiterarbeit in Deutschland anfallenden Lohnsteuer (= hypothetische Steuer) vom Gehalt in Abzug bringt und für den Arbeitnehmer die tatsächlich im Entsendungsland anfallende (höhere oder niedrigere) Steuer zahlt, stellt dies eine Abweichung vom TV Entgelt dar. Das nach dem TV Entgelt geschuldete Bruttogehalt sieht nur den Abzug tatsächlich angefallener Steuern und Sozialabgaben vor. Die vertragliche Vereinbarung des hypothetischen Steuerabzugsverfahren ist jedenfalls dann gem. § 4 Abs. 3 TVG unzulässig und daher unwirksam, wenn sie nicht günstiger als die Regelung des Bruttogehalts nach dem TV Entgelt ist. 4. In den Günstigkeitsvergleich ist der Umstand, dass der Arbeitgeber die im Entsendungsland anfallende Steuer für den Arbeitnehmer übernimmt, einzubeziehen. Weitere dem Arbeitnehmer zustehende entsendungsbedingte Sonderzahlungen (wie z. B. Mietzuschuss, Kaufkraftausgleichszahlungen, Umzugs- und Einrichtungspauschalen u.a.), die dem Ausgleich von finanziellem Mehraufwand aufgrund der Auslandsentsendung dienen, sind im Wege des Sachgruppenvergleichs nicht einzubeziehen. Dies gilt auch für eine sog. Mobilitätszulage, die nicht der Vergütung der Arbeitsleistung als solcher dient, sondern ebenfalls an die Erbringung der Arbeitsleistung gerade im Ausland anknüpft und insoweit die Erschwernisse ausgleichen soll. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Februar 2021 – Az. 15 Ca 96/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung vollumfänglich der Begründung des Urteils der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. September 2021 im Verfahren zum Az. 2 Sa 8/21 an. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens gilt Folgendes: A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. a) und b) und Abs. 6 ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). B. Die Berufung ist unbegründet, da die Klage begründet ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Nachzahlung der vom Gehalt einbehaltenen Hypotax-Abzüge im zuletzt eingeklagten Umfang. Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien iVm. §§ 611, 611 a BGB iVm. mit dem TV Entgelt und dem Entsendungsvertrag. Zwar haben die Parteien in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages eine eigenständige individualvertragliche Regelung zur Anwendung des sog. Hypotax-Verfahrens für die Dauer des Entsendungszeitraumes getroffen. Diese Vereinbarung verstößt aber, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, gegen die im TV Entgelt zur Höhe des monatlichen Bruttogehalts des Klägers getroffene Regelung, die normativ auch für die Dauer der Entsendung aufgrund beidseitiger Tarifgebundenheit galt. Die Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages weicht vom TV Entgelt ab, ohne dass dies im Tarifvertrag gestattet ist; sie enthält auch keine im Sinne eines Sachgruppenvergleichs für den Kläger günstigere Regelung. Ein wirksamer Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte gem. § 4 Abs. 4 TVG liegt nicht vor. Die Ansprüche des Klägers sind auch der Höhe nach begründet. Die Klageforderungen sind weder durch Aufrechnung erloschen, noch gem. § 16 MTV verfallen. Der Kläger hat seine Ansprüche rechtzeitig innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht. Er kann von der Beklagten die Zahlung von Verzugszinsen im eingeklagten Umfang verlangen. Im Einzelnen: I. Die Forderungen bestehen dem Grunde nach. Sie ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien iVm. §§ 611, 611 a BGB iVm. mit dem TV Entgelt und dem Entsendungsvertrag. 1. Für das Jahr 2017 sind nur noch Zahlungsansprüche für den Zeitraum August 2017 bis Dezember 2017 streitgegenständlich. Die Rechtshängigkeit der darüber hinaus zunächst geltend gemachten Nachzahlungsforderungen für April, Mai, Juni und Juli 2017 und der weitergehenden Nachzahlungsforderungen für August 2017 ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden. a) Die übereinstimmende Erledigungserklärung gestaltet das Prozessrechtsverhältnis. Sie ist daher grundsätzlich unwiderruflich (Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl., § 91a Rn. 11 mwN.). Haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Gericht an diesen Parteidispositionsakt gebunden. Schließt sich der Klagegegner uneingeschränkt der Erledigungserklärung der Klägerseite an, dann ist mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen und durch sie die Rechtshängigkeit der Hauptsache insoweit beendet (BGH 08.02.1989 – IVa ZR 98/87 Rn. 21; BGH 23.11.1966 - VIII ZR 160/64 - NJW 1967, 564). Das Gericht muss dann nach § 91a ZPO verfahren ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt (Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl., § 91a Rn. 12 mwN.). b) Hier sind die Nachzahlungsforderungen für April, Mai, Juni und Juli 2017 sowie ein Teil der Nachzahlungsforderung für August 2017 im arbeitsgerichtlichen Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Zunächst hatten sich die Parteien u.a. in Bezug auf die Forderungen für diese Monate auf einen Zwischenvergleich verständigt und dies dem Gericht mit Schriftsätzen vom 5. Oktober 2018 und 22. November 2018 mitgeteilt. Die mit dem Zwischenvergleich getroffenen Regelungen sind als Verfahrensregelungen zu verstehen, die durch nachfolgende Prozesserklärungen umgesetzt werden sollten. Festgestellt worden ist der Zwischenvergleich erst durch gerichtlichen Vergleichsbeschluss vom 27. Januar 2021. Zu diesem Zeitpunkt war die Verfahrensregelung aus dem Zwischenvergleich in Bezug auf die Entgeltforderungen für 2017 bereits dadurch umgesetzt worden, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 12. November 2018 (Bl. 313 ff. d.A.) die Nachzahlungsforderungen für April, Mai, Juni und Juli 2017 jeweils in voller Höhe von 861,00 € und für August 2017 in Höhe von 571,00 € für erledigt erklärt hatte. Die Beklagte hatte sich ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts am 24. Januar 2019 der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen (Bl. 333 f. d.A.). 2. Die Beklagte hat an den Kläger für die Monate August 2017 bis März 2019, Mai 2019 bis November 2019 und Nai 2020 bis November 2020 zu wenig Gehalt ausgezahlt. Denn sie hat in den genannten Monaten vom Gehalt des Klägers jeweils die von ihr errechneten Hypotax-Beträge in Abzug gebracht. Dies und die Höhe der jeweils erfolgten Abzüge sind zwischen den Parteien unstreitig. Zum Abzug der Hypotax-Beträge war die Beklagte nicht berechtigt, wie das Arbeitsgericht richtig entschieden hat. a) Die KBV nebst Anhang und Anlagen scheidet als kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für den Abzug der Hypotax-Beträge aus, da gerade die hierauf bezogenen Regelungen in Ziffer 12 der Anlage 1 „Entsendungsbedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur KBV, im Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ – mit Ausnahme der Regelungen in Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2. und 2.3. sowie 5 S. 2 – und in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV) gemäß dem das Berufungsgericht bindenden rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgericht München vom 25.09.2019 – 4 TaBV 52/18 – für unwirksam erklärt worden sind. b) Es gibt auch keine wirksame individualvertragliche Grundlage für die Vornahme der Hypotax-Abzüge. Die Parteien haben zwar im Entsendungsvertrag vom 9. Februar 2017 unter Ziffer 7 Abs. 1 und 2 eine vertragliche Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass die Beklagte für die Dauer der Entsendung berechtigt ist, einen „Steuerausgleich“ im Wege des im Anhang B zur KBV beschrieben Hypotax-Verfahren vorzunehmen, wozu auch die Berechtigung der nach diesen Regeln errechneten Hypotax-Beträge vom Gehalt des Klägers gehörte. Diese vertragliche Vereinbarung der Parteien ist aber tarifwidrig und damit unzulässig gem. § 4 Abs. 3 TVG. Ein gem. § 4 Abs. 4 TVG wirksamer Verzicht liegt nicht vor. aa) Der Ansicht des Klägers, wonach es sich bei der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages um eine rein deklaratorische Regelung handele, die daher als Rechtsgrundlage für die Abzüge ausscheide, ist nicht zu folgen. (1) Der Entsendungsvertrag vom 9. Februar 2017 ist ein von Seiten der Beklagten einseitig vorformulierter Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., BAG 14.12.2011 – 4 AZR 26/10 – Rn. 29 mwN.). (2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die Parteien im Entsendungsvertrag vom 9. Februar 2017 eine konstitutive Vereinbarung über die Anwendung des im Anhang B zur KBV näher geregelten Hypotax-Verfahrens für die Dauer der Entsendung getroffen haben. (a) Die Parteien haben im Entsendungsvertrag vom 9. Februar 2017 unter Ziffer 1 unter anderem bestimmt: „Die hier getroffenen Vereinbarungen ergänzen den Anstellungsvertrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, der im Übrigen Gültigkeit behält, wie auch grundsätzlich alle betrieblichen Regelungen.“ Ferner haben sie in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 festgelegt, dass für die Dauer der Entsendung das „Tax Equalization“ genannte Prinzip eines Steuerausgleichs angewandt wird und dabei die KBV über Auslandsentsendung Anhang B Entsendungsbedingungen in Bezug genommen. In Ziffer 7 Abs. 2 heißt es im letzten Satz: „Mit der Unterzeichnung dieses Entsendungsvertrages erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in mit der Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden“. (b) Entgegen der Sichtweise des Klägers ist dies keine nur deklaratorische Regelung. (aa) Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Soll einem Vertragsinhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (BAG 13.05.2020 – 4 AZR 528/19 – Rn. 26; BAG 20.06.2018 – 4 AZR 371/15 – Rn. 33; BAG 21.09.2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 mwN.). Anhaltspunkte dafür können sich aus dem Wortlaut der Erklärung und auch aus den gesamten Begleitumständen ergeben (BAG 20.06.2018 – 4 AZR 371/15 – Rn. 33). Die ausdrückliche Nennung gewollter Rechtsfolgen in einem privatautonomen Vertrag ist grundsätzlich als konstitutive Vereinbarung über die bezeichneten Rechtsfolgen anzusehen. Wenn Parteien eines Rechtsverhältnisses in einer mit "Vertrag" bezeichneten Urkunde gemeinsam aufschreiben, dass für das Rechtsverhältnis dieses und jenes gilt, dann handelt es sich nicht um einen Akt der bloßen Erkenntnis, sondern um einen Akt der Betätigung rechtsgeschäftlichen Willens (BAG 14.11.2011 – 4 AZR 26/10 -a Rn. 39). Eines Hinweises auf eine ohnehin bestehende Rechtslage, die unabhängig von diesem Vertrag begründet worden ist und auch nach Vertragsabschluss weiterhin unabhängig von diesem Vertrag bestehen soll, bedarf es nicht. Wenn einer ausdrücklichen Vereinbarung ausnahmsweise nur eine solche Wirkung beigemessen, sie also in der Sache als überflüssig und letztlich unsinnig angesehen werden soll, bedarf es hierfür eindeutiger Anhaltspunkte (BAG 14.11.2011 – 4 AZR 26/10 – Rn. 39). (bb) Danach ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die vertragliche Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 nur deklaratorische Wirkung haben sollte. (aaa) Der Wortlaut spricht bereits dagegen. Denn unter Ziffer 1 ist ja bereits erklärt, dass die „hier getroffenen Vereinbarungen“ den Anstellungsvertrag „ergänzen“ sollen. Dies ist nur der Fall, wenn sie eigenständige Bedeutung haben und nicht nur deklaratorische Funktion im Sinne von Wissenserklärungen. Der Wortlaut spricht auch insofern gegen eine rein deklaratorische Bedeutung, als am Ende der Ziffer 7 Abs. 2 des Entsendungsvertrages ausdrücklich das Einverständnis des Arbeitnehmers mit dem Hypotax-Verfahren erklärt wird und damit ausdrücklich eine Rechtsfolge benannt wird, mit der sich der Kläger durch Vertragsunterzeichnung einverstanden erklärt. Dies beinhaltet ersichtlich eine Betätigung rechtsgeschäftlichen Willens. (bbb) Dem steht nicht entgegen, dass anders als im Mustervertrag in der Anlage 2 zur KBV unter Ziffer 4 Abs. 1 des Entsendungsvertrags eine dynamische Verweisung auf die Anlage 1 der KBV über Auslandsentsendungen enthalten ist. Zum einen liegt hierin gerade eine Abweichung zu den Vorgaben in der Anlage 2 zur KBV, zum anderen macht die Zusammenschau mit den weiteren Bestimmungen des Entsendungsvertrages deutlich, dass die dynamische Verweisung gerade dazu dient, den Inhalt der Anlage 1 der KBV in der jeweiligen Fassung zum rechtsgeschäftlich vereinbarten Inhalt des Arbeitsvertrages zu machen. (ccc) Dieses sich nach dem Wortlaut ergebende Auslegungsergebnis wird auch nicht durch besondere Begleitumstände in Zweifel gezogen. Als besonderer Umstand in diesem Sinne kommt hier allein die Tatsache in Betracht, dass der Entsendungsvertrag, der dem Kläger im Februar 2017 zur Unterschrift vorgelegt wurde, inhaltlich (mit Ausnahme der Bezugnahmeregelung unter Ziffer 4 Abs. 1 ) dem Musterentsendungsvertrag zur KBV entspricht und die KBV unter Ziffer 3 die Arbeitgeberin dazu verpflichtete, in allen Entsendungsfällen, die unter die KBV fallen, den Mustervertrag abzuschließen. Allerdings folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte bei Vorlage des Entsendungsvertrages an den Kläger die Maßgaben der KBV umsetzte nicht, wie der Kläger meint, dass die darin enthaltenen Regelungen keine konstitutive Wirkung entfalten sollten. Vielmehr ist es so, dass eine Entsendung ins Ausland zwingend ein (konstitutives) Einverständnis hierüber zwischen der Beklagten und dem betroffenen Arbeitnehmer voraussetzte. Zudem ist zu betonen, dass bereits die damals geltenden kollektivrechtlichen Regelungen der KBV nebst Anhang und Anlagen, von deren Wirksamkeit die Parteien damals ausgingen, alle Bedingungen für Auslandsentsendungen im Rahmen des Geltungsbereichs – mit Ausnahme des Rückrufrechts des Arbeitgebers (dazu unten) – festlegten, insbesondere auch die entsendungsbezogenen Sonderzahlungen und das Hypotax-Verfahren. Gerade der Umstand, dass die KBV dennoch zum Abschluss eines zusätzlichen Entsendungsvertrages zwischen der Arbeitgeberin und dem jeweiligen Arbeitnehmer, der entsandt werden sollte, verpflichtete, spricht dafür, dass die Betriebsparteien damit eine zusätzliche Absicherung der Entsendungsbedingungen auf individualvertraglicher Ebene gewährleisten wollten. Sonst hätte es ausgereicht, die Arbeitgeberin zu verpflichten, die betroffenen Arbeitnehmer vor ihrer Entsendung auf die sich aus der KBV und ihren Anlagen ergebenden Ansprüche hinzuweisen. Legt man das maßgebliche Verständnis von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise zu Grunde, ist davon auszugehen, dass sowohl die Beklagte als auch der Kläger bei Abschluss des Entsendungsvertrages vom 9. Februar 2017 die dortigen Regelungen zu sämtlichen Entsendungsbedingungen als eigenständige Regelungen (zusätzlich zu den bestehenden kollektiven Regelungen) vereinbart haben. Dies entspricht insbesondere auch der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers. Gerade er war durch den Abschluss einer zusätzlichen individualvertraglichen Vereinbarung davor geschützt, dass z. B. seine Ansprüche auf entsendungsbezogene Sonderzahlungen wegen Unwirksamkeit der zugrundeliegenden kollektivrechtlichen Regelungen entfallen oder auch deshalb entfallen, weil die zugrundeliegende KBV gekündigt wird. Es handelt sich bei der KBV um eine freiwillige Betriebsvereinbarung, die nicht automatisch Nachwirkung entfaltet; eine Regelung zur Nachwirkung im Falle der Kündigung sieht die KBV nicht vor. Am sicheren Fortbestand der finanziellen Bedingungen der Auslandsentsendung hatte der Kläger ein erhebliches Interesse, da davon ausgegangen werden kann, dass gerade dieser Punkt für seine Entscheidung, der Entsendung ins Ausland zuzustimmen, erhebliche Bedeutung hatte. Zudem enthält der Musterentsendungsvertrag in Ziffer 8 „Beendigung und Rückkehr“ eine eigenständige Regelung zum Rückrufrecht. Dort heißt es: „Das Unternehmen behält sich vor, den Arbeitnehmer – auch vor dem vereinbarten Entsendungsende – zurückzurufen. Der Arbeitgeber wird versuchen, in einem solchen Fall Härten für den Arbeitnehmer zu vermeiden.“ Ein Rückrufrecht wird in der KBV nebst Anlagen / Anhängen selbst nicht geregelt; es kann seiner Natur nach auch nur zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber direkt vereinbart werden. Entsprechend wird die Möglichkeit eines vorzeitigen Rückrufs in Ziffer 16 der Anlage 1 zur KBV Entsendungsbedingungen Ausland nur erwähnt und für diesen Fall bestimmt, dass der Arbeitgeber die deshalb anfallenden Kosten zu tragen hat. Auch der Entsendungsvertrag der Parteien vom 9. Februar 2017 enthält unter Ziffer 8 eine solche Vereinbarung eines Rückrufrechts, worauf unter anderem der Kläger wiederholt hingewiesen hat (im Zusammenhang mit der Frage der fortbestehenden betrieblichen Anbindung) und insoweit offenbar selbst auch von einer konstitutiven Regelung ausgeht. bb) Entgegen der Sichtweise des Klägers hat der Beschluss des LAG München, der die Unwirksamkeit der kollektivrechtlichen Regelungen zum Hypotax-Verfahren feststellt, keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages. (1) Wie ausgeführt, stellt Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages eine konstitutive vertragliche Regelung dar, wonach die Beklagte berechtigt sein sollte, während der Dauer der Entsendung das Hypotax-Verfahren entsprechen den einzelnen Regelungen im Anhang B zur KBV anzuwenden, also auch Hypotax-Abzüge vom Gehalt vorzunehmen. (2) Irgendeine „Bindungswirkung“ entfaltet der Tenor des Beschlusses des LAG München für die Beurteilung der Wirksamkeit von Ziffer 7 des Entsendungsvertrages vom 9. Februar 2017 schon deshalb nicht, weil er nur die Unwirksamkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen (zu denen auch der „Musterentsendungsvertrag“ gehört), feststellt. (3) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die individualvertragliche Verbindlichkeit der im Entsendungsvertrag vom 9. Februar 2017 zum Hypotax-Verfahren getroffenen Vereinbarungen in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 davon abhängen sollte, dass die diesbezüglichen Regelungen der KBV nebst Anhang und Anlagen normativ wirksam sind. Ein solcher Vorbehalt ist dem Wortlaut des Entsendungsvertrages nicht zu entnehmen, er ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in Ziffer 7 Abs. 1 des Entsendungsvertrages. Soweit darin der Klammerzusatz (KBV über Auslandsentsendungen Anhang B Entsendungsbedingungen) enthalten ist, dient dies ersichtlich der Erläuterung des Begriffs „Prinzip eines Steuerausgleichs“. Es wird hinsichtlich des Inhalts dieses Prinzips auf die ausführliche Darstellung des Hypotax-Verfahrens im Anhang B verwiesen. Damit ist aber keine Erklärung verbunden, dass die Anwendung dieses Prinzips unter dem Vorbehalt der betriebsverfassungsrechtlichen Wirksamkeit der entsprechenden Regelungen im Anhang B steht. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich frei sind, ein kollektives Regelwerk in Bezug zu nehmen, insbesondere können sie auch unwirksame oder nichtige Tarifverträge in Bezug nehmen, soweit nicht deren Festlegungen auch als arbeitsvertragliche Vereinbarungen nichtig sind (BAG 14.12.2011 – 4 AZR 26/10 – Rn. 43). Nichts Anderes kann für die Bezugnahme auf unwirksame Betriebsvereinbarungen geltend. cc) Es kann offenbleiben, ob die Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages vom 9. Februar 2017 – wie der Kläger meint – unwirksam ist, da sie eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB darstellt, insbesondere von wesentlichen Grundgedanken des § 611 a BGB abweicht. Denn die Vereinbarung der Parteien verstößt gegen § 4 Abs. 3 TVG. Sie ist tarifwidrig, weil sie von normativ geltenden Regelungen des TV Entgelt zur Höhe des Bruttogehalts des Klägers zu seinen Ungunsten abweicht, ohne dass der TV Entgelt dies gestattet. Auch ein wirksamer Verzicht gem. § 4 Abs. 4 TVG liegt nicht vor. (1) Für die Dauer der Entsendung galten die Rechtsnormen des TV Entgelt gem. § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend für die Parteien. (a) Für die Dauer der Entsendung fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien deutsches Recht Anwendung, damit auch das TVG. Dies ergibt sich aus den Regelungen in Art. 3 Abs.1, Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (ROM I-VO). (aa) Gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Diese Rechtswahl kann ausdrücklich erfolgen, sich aber auch eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder den Umständen des Falles ergeben (Art. 3 Abs. 1 S. 2 ROM I-VO). Eine danach getroffene Rechtswahl ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 ROM I-VO auch für Individualarbeitsverträge maßgeblich, allerdings darf die Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (Art. 8 Abs. 1 S. 2 ROM I-VO). Gemäß Art. 8 Abs. 2 ROM I-VO unterliegt – sofern das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist – der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemäß Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO wechselt der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. (bb) Ausgehend von diesen Regelungen findet deutsches Recht für die Dauer der Entsendung Anwendung. (aaa) Die Parteien haben im Entsendungsvertrag vom 9. Februar 2017 ausdrücklich in Ziffer 10 die Geltung deutschen Rechts vereinbart. (bbb) Auch ohne diese Rechtswahl würde gem. Art. 8 Abs. 2 ROM I-VO deutsches Recht für die Dauer der Entsendung gelten. Der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers lag – hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit – bis zur Entsendung und auch nach dem Ende des Entsendungszeitraumes in dem Betrieb der Beklagten in Hamburg, daher in Deutschland. Die Entsendung nach Frankreich war nur vorübergehend im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO und hat nicht zu einem Wechsel des Arbeitsortes im Sinne dieser Vorschrift geführt. (aaaa) Wie sich aus dem Erwägungsgrund 36 zur ROM I-VO ergibt, soll bei Individualarbeitsverträgen die Erbringung der Arbeitsleistung als vorübergehend gelten, wenn von dem Arbeitnehmer erwartet wird, dass er nach seinem Arbeitseinsatz im Ausland seine Arbeit im Herkunftsstaat wieder aufnimmt. Die Verbindung mit dem ursprünglichen Arbeitsort bleibt nach Unionsrecht bei zeitlich beschränktem Auslandseinsatz maßgeblich, wenn die Rückkehr und spätere Weiterbeschäftigung am ursprünglichen Ort beabsichtigt ist. In diesem Fall rechtfertigt selbst eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation im Aufnahmeland einen Wechsel der Rechtsordnung nicht (EK/Schlachter, 21. Aufl, Art. 9 ROM I-VO Rn. 13). Eine zeitliche Bestimmung des Begriffs „vorübergehend“ ist in Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO nicht getroffen. Es kann daher offenbleiben, ob die Zeitdauer einer Entsendung gar keine Relevanz hat, solange die Entsendung nur befristet erfolgt und damit der Rückkehrzeitpunkt feststeht, also keine dauernde Entsendung vorgesehen ist (so wohl Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 223). Selbst wenn man einer (sehr langen) zeitlichen Dauer der Entsendung eine Bedeutung einräumen wollte, ist jedenfalls bei einem überschaubaren Entsendungszeitraum von zwei Jahren – wie hier vorgesehen – keine zeitlich besonders lange Dauer gegeben, die einer Einstufung als „vorübergehend“ im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO entgegensteht. Denn Entsendungen ins Ausland sind schon aufgrund des damit verbundenen erheblichen Aufwandes für den Arbeitnehmer und erforderlicher Einarbeitungszeiten typischerweise keine Maßnahmen für wenige Monate. Insofern handelt es sich bei einem Zwei-Jahreszeitraum um einen für Auslandsentsendungen eher typischen und erwartbaren Zeitrahmen, so dass dieser „Normalfall“ nach den Grundsätzen des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO iVm. dem Erwägungsgrund Nr. 36 zur ROM I-VO zu beurteilen ist. (bbbb) Davon ausgehend ist der gewöhnliche Arbeitsort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 ROM I-VO auch während der Dauer der Entsendung des Klägers in Deutschland geblieben. Es ist bereits aus dem Entsendungsvertrag ersichtlich, dass die Entsendung nur zeitlich befristet, nämlich für die Zeit vom 01.07.2017 bis 30.06.2019, erfolgen sollte. Entsprechend hat der Kläger – wie vorgesehen – ab dem 01.07.2019 seine Tätigkeit bei der Beklagten in Deutschland wieder aufgenommen. Die Tatsache, dass der Kläger während des Entsendungszeitraumes allein in Frankreich Weisungen erhielt und in die dortige Arbeitsorganisation eingegliedert war, steht dem – wie aus den oben dargelegten Grundsätzen ersichtlich – nicht entgegen. (b) Auch während der Dauer der Entsendung galt der Entgelt TV für die Parteien aufgrund ihrer Tarifgebundenheit normativ, also mit zwingender Wirkung. (aa) Der Kläger war bereits bei Beginn der Entsendung Mitglied der IG Metall, wie sich aus der vorgelegten Bestätigung der Gewerkschaft ergibt. Auch die Beklagte war Mitglied im Arbeitgeberverband. Dies steht außer Streit. (bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der normativen Bindung an den TV Entgelt im Entsendungszeitraum nicht der dort festgelegte räumliche Geltungsbereich entgegen. (aaa) Im TV Entgelt ist geregelt, dass sein räumlicher Geltungsbereich die „Tarifgebiete Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen“ umfasst. Anknüpfungspunkt für den räumlichen Geltungsbereich ist in Ermangelung einer besonderen Regelung der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses (Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 207 mwN.). Der Schwerpunkt liegt regelmäßig dort, wo ein Arbeitsverhältnis zu erfüllen ist, im Zweifel am Betrieb oder Betriebsteil, in den ein Arbeitnehmer eingegliedert ist (Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 207 mwN.; BAG 03.12.1985 – 4 AZR 325/84 – Rn. 17). Der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses lag vor und nach dem Entsendungszeitraum unzweifelhaft am Betriebssitz der Beklagten in Hamburg, also im räumlichen Geltungsbereich des TV Entgelt. (bbb) Die befristete Entsendung des Klägers nach Frankreich ändert an der normativen Geltung des TV Entgelt nichts, insbesondere führt dieses Umstand nicht – wie die Beklagte meint – dazu, dass der TV Entgelt während dieser Zeit nur aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung fand. (aaaa) In Fällen vorübergehender Auslandsentsendungen, bei denen Arbeitsvertragsstatut und Tarifvertragsstatut deutschem Recht unterliegen, ist richtigerweise davon auszugehen, dass ein Tarifvertrag – auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung einer Auslandserstreckung – auf die Arbeitsverhältnisse im Entsendungszeitraum weiterhin normativ anwendbar ist. Dies gilt jedenfalls, soweit nicht die Besonderheiten des Arbeitnehmerentsendegesetzes gelten. Denn eine nur vorübergehende Entsendung an einen anderen Arbeitsort berührt den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht, vielmehr bleibt es insoweit bei der Anknüpfung an den (bisherigen) Betriebssitz (Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 223). Auch hier kann offenbleiben, ob die Entsendung in diesem Sinne nur dann als nicht vorübergehend angesehen werden kann, wenn sie auf Dauer erfolgen soll (so Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 223) oder ob auch bei ausgesprochen langen Entsendungszeiträumen nicht mehr von einer „vorübergehenden“ Entsendung gesprochen werden kann. Denn der hier vorgesehene Entsendungszeitraum von zwei Jahren bietet für Überlegungen, ob eine atypisch lange Entsendungszeit vereinbart wurde, keinen Anlass (hierzu bereits oben). Insofern ist dem TV Entgelt – auch ohne ausdrückliche Regelung zur Auslandserstreckung – in Fällen, in denen von vorneherein nur eine zeitlich befristete vorübergehende Versetzung oder Entsendung vorgesehen ist, eine Ausstrahlungswirkung beizumessen (ebenso Thüsing/Braun/Wißmann, Tarifrecht 2. Aufl., 4. Kap. Rn. 180; ebenso Schlachter/ErfK, 21. Aufl., Art. 9 ROM I-VO Rn. 34). Zum Teil wird zur Begründung dieser zutreffenden Sichtweise maßgeblich auf die Identität von Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsstatut abgestellt (Tillmanns in Henssler/Moll/Bepler, 2. Aufl., Teil 17 Rn. 51). (bbbb) Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Sichtweise insbesondere auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 1998 – 6 AZR 475/96 – verweist, betraf diese einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt. Dort ging es um die Frage der (räumlichen) Geltung eines Tarifvertrages in Fällen, in denen der Arbeitnehmer an ständig (zum Teil mehrfach täglich) wechselnden und jeweils kurzfristig zu bestimmenden Einsatzorten, die in unterschiedlichen Tarifgebieten lagen, eingesetzt wurde. Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation die Besonderheiten der zeitlich befristeten – vorübergehenden – Entsendung ins Ausland, um die es vorliegend geht. Zu vorübergehenden Entsendungen ist in der herangezogenen Entscheidung nichts ausgeführt. Eine solche vorübergehende Auslandsentsendung, die durch Normen des Kollisionsrechts geprägt ist, ist auch nicht dasselbe oder auch nur vergleichbar mit der Konstellation eines (ausschließlich in Deutschland) durchgeführten Arbeitsverhältnisses mit häufig wechselnden Einsatzorten. Insofern lassen sich auch die Ausführungen in der genannten Entscheidung nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen. (2) Die in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages getroffene Vereinbarung der Parteien über die Vornahme von Hypotax-Abzügen vom Gehalt des Klägers weicht von den Regelungen des TV Entgelt zur Höhe des Bruttogehalts des Klägers ab. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen. Das Berufungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Ziffer 2. aa) (S. 19 des Urteils) an und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufung geben keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Insoweit ist noch folgendes zu ergänzen: (a) Es ist zwar richtig, dass der TV Entgelt keine Regelung zum Steuerausgleich bei Auslandsentsendung trifft, wie die Beklagte anführt. Darauf kommt es aber für die Frage, ob die Vereinbarung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages vom TV Entgelt abweicht, nicht an. Eine Abweichung liegt bereits darin, dass der TV Entgelt unstreitig die Zahlung eines Bruttoarbeitsentgelts in bestimmter Höhe festlegt. Von dieser Zahlungspflicht weicht die Vereinbarung der Parteien in Ziffer 7 Abs 1 und 2 Entsendungsvertrag ab, da danach ein „Hypotax-Abzug“ in Höhe eines fiktiven, tatsächlich nicht anfallenden Steuerbetrages vom Gehalt des Klägers vorgesehen ist. Dies bewirkt, dass die Beklagte an den Kläger nicht das im TV Entgelt vorgesehene Bruttoentgelt zahlt, sondern ein geringeres Entgelt. Das Hypotax-Verfahren, das die Parteien in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages vereinbart haben, weicht von dem Grundsatz ab, dass von dem an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Bruttogehalt (nur) die zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind, aber keine „fiktiven Steuern“, die der Arbeitnehmer gar nicht zahlen muss. Soweit die Beklagte einwendet, es liege keine Abweichung vom TV Entgelt vor, da der Kläger netto von dem tariflich geschuldeten Gehalt genau den Betrag ausgezahlt bekomme, den er bei einer Weiterarbeit in Deutschland verdient hätte (was unstreitig ist), ändert dies am Vorliegen einer Abweichung vom TV Entgelt nichts. Dort ist kein Nettoentgelt, sondern ein Bruttoarbeitslohn festgelegt. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte darauf hinweist, dass der Kläger aufgrund der Auslandsentsendung insgesamt – unter Berücksichtigung der entsendungsbedingten Sonderzahlungen – sogar ein höheres Nettoentgelt erzielt. Diese Zusatzleistungen haben die Parteien zusätzlich zu dem nach dem TV Entgelt zwingend an den Kläger zu zahlenden tariflichen Bruttoarbeitslohn vereinbart. Sie können daher nicht mit den Hypotax-Abzügen „verrechnet“ werden. Insoweit ist es auch nicht relevant, dass der Hypotax-Abzug – wie die Beklagte geltend macht – erst „ganz am Ende“ von dem auszuzahlenden Nettobetrag in Abzug gebracht wird. Denn die Beklagte hat die vereinbarten und auch kollektivrechtlich wirksam festgelegten entsendungsbedingten Sonderzahlungen unstreitig im Entsendungszeitraum als Nettozahlungen an den Kläger geleistet. Sie selbst weist darauf hin, dass dieser im Entsendungszeitraum entsendungsbedingte Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt € 26.693,77 netto in 2017 und € 19.691,81 netto in 2018 erhalten hat, was unstreitig ist. Dies zeigt, dass der Hypotax-Abzug das tarifliche Bruttoentgelt reduziert; die Höhe der hypothetischen Steuer wird ja auch bei Beginn des Entsendungszeitraumes allein ausgehend von diesem errechnet und nachträglich auf Grundlage der Feststellung des „Unternehmenseinkommens“ korrigiert (vgl. Anhang B zur KBV Ziffer 4. Vorgehensweise). Die entsendungsbedingten Sonderzahlungen haben auf die Höhe des Hypotax-Abzugs keinen Einfluss; sie kommen lediglich als weitere verpflichtende Zahlungen hinzu. (b) Die Beklagte macht erfolglos geltend, diese Sichtweise führe letztlich zu einem „generellen Nettoabzugsverbot“ und damit zu einer Beschränkung der Dispositionsmöglichkeit des Arbeitnehmers, die dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien nicht entspreche. Sie vergleicht die Hypotax-Vereinbarung im Entsendungsvertrag mit einer Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien über die Rückzahlung eines vom Arbeitgeber gewährten Arbeitnehmerdarlehens durch Abzüge vom Nettoentgelt. Da letzteres auch nach dem TV Entgelt zulässig sein müsse, könne man das Hypotax-Verfahren nicht als Verstoß gegen den TV Entgelt ansehen. Dieser Einwand überzeugt nicht. Bei Verrechnung des auszuzahlenden Entgelts auf eine Darlehensschuld wird der Auszahlungsanspruch bezogen auf das geschuldete Bruttogehalt in voller Höhe erfüllt. Denn der Arbeitnehmer erlangt durch die Verrechnung die Befreiung von einer Verbindlichkeit. Daher ist eine solche Rückzahlungsvereinbarung auch nicht tarifwidrig. Entsprechendes gilt für den Hypotax-Abzug, soweit er die Höhe des an die französischen Finanzbehörden für den Kläger entrichteten Steuerbetrag nicht übersteigt. Das Hypotax-Verfahren sieht im Falle des Klägers aber gerade nicht nur einen Abzug in Höhe der von ihm tatsächlich zu zahlenden Steuern nach französischem Steuerrecht vor (was auch nach dem TV Entgelt zulässig sein dürfte, sofern die Beklagte die Zahlung dieser Schuld für den Kläger übernimmt), sondern den Abzug eines unstreitig deutlich höheren, „fiktiven“ Steuerbetrags, der sich an der hypothetisch (aber eben nicht tatsächlich) in Deutschland zu zahlenden Steuer orientiert. Insofern erlangt der Kläger durch den Hypotax-Abzug gerade nicht die Befreiung von einer eigenen Verbindlichkeit. (3) Die Abweichung von den Regelungen zur Höhe des Bruttoentgelts ist auch nicht im TV Entgelt zugelassen, so dass sie deshalb zulässig wäre, § 4 Abs. 3 TVG. Der TV Entgelt enthält keine Regelungen zum Steuerausgleich bei Auslandsentsendungen und auch keine Öffnungsklauseln hinsichtlich der Höhe der Bruttolöhne. Auch der StrukturTV zwischen den E. Gesellschaften und der IG Metall enthält keine solchen Regelungen, wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat. Dort wurde nur nach dem Austritt der ehemals beherrschenden D. L. R. Holding aus dem Konzernverbund die normative Fortgeltung bereits bestehender KBV geregelt, unter anderem der KBV über Auslandsentsendungen nebst Anlagen. Unabhängig davon sind die Parteien des StrukturTV nicht identisch mit denen des TV Entgelt. (4) Die Vereinbarung in § 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages ist auch nicht deshalb zulässig, weil sie eine Änderung der tariflichen Regelungen zur Höhe des monatlichen Bruttoentgelts zu Gunsten des Klägers enthält, wie die Beklagte meint. Die Vereinbarung sieht die Auszahlung des Bruttogehalts unter Vornahme des Hypotax Abzuges bei gleichzeitiger Übernahme der tatsächlich in Frankreich zu entrichtenden Steuer durch die Beklagte vor. Dies ist zu vergleichen mit dem Zahlungsanspruch des Klägers nach dem TV Entgelt, wobei die ihn dann treffende Steuerlast in Frankreich zu berücksichtigen ist. Es ist unzweifelhaft, dass sich im Falle des Klägers angesichts der Entsendung nach Frankreich das vereinbarte Hypotax-Verfahren als ungünstiger im Vergleich zur Situation allein nach dem TV Entgelt darstellt. Dies liegt daran, dass in Frankreich erheblich niedrigere Steuern zu zahlen sind als in Deutschland. Erfolglos wendet die Beklagte ein, die Regelung zum Hypotax-Verfahren stelle sich nicht als tarifwidrig dar, weil im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs sämtliche entsendungsbedingten Sonderzahlungen mit einbezogen werden müssten, jedenfalls aber zumindest die Mobiliätszulage. (a) Eine Kollision zwischen normativ geltenden Tarifvertragsregelungen und arbeitsvertraglichen Regelungen ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu lösen. § 4 Abs. 3 TVG (BAG 24.02.2010 – 4 AZR 691/08 – Rn. 43; BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 27). Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertragliche Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung (sog. Günstigkeitsvergleich) (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 27). (aa) Zu vergleichen sind dabei die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen (sog. Sachgruppenvergleich, s. nur BAG 21.04.2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 39, BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 28 mwN.). Abweichende Abmachungen sind gem. § 4 Abs. 3 TVG nur zulässig, „soweit“ sie ua. eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Es kommt deshalb nicht auf die Günstigkeit der Gesamtheit der abweichenden Regelungen, sondern vielmehr nur der einander entsprechenden Teile, dh. Sachgruppen, an. Ein Gesamtvergleich wäre mangels einheitlicher Vergleichsmaßstäbe praktisch kaum durchführbar (vgl. BAG 01.07. 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 60; BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 28 mwN.). (bb) Für die Durchführung eines Günstigkeitsvergleichs sind die abstrakten Regelungen maßgebend, nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine „Günstigkeit“ iSv. § 4 Abs. 3 TVG gegeben (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 29; BAG 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 –; BAG 12.04.1972 - 4 AZR 211/71 -; weiterhin ErfK/Franzen 21. Aufl. TVG § 4 Rn. 40; Däubler/Deinert TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 690). Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben (BAG 17.04.2013 - 4 AZR 592/11 - Rn. 14; BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 29). (cc) Der Günstigkeitsvergleich ist anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabs vorzunehmen. Maßgebend ist die Einschätzung eines verständigen Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 30 mwN.). Auf die subjektive Einschätzung des betroffenen Arbeitnehmers kommt es nicht an. Ist die einzelvertragliche Regelung bei objektiver Betrachtung gleich oder gleichwertig (sog. neutrale Regelung), ist sie nicht günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 30). Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Tarifnorm muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen (BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 42; BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 31). Der Günstigkeitsvergleich ist erstmals in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die normativ geltende tarifvertragliche Regelung mit der abweichenden vertraglichen Regelung kollidiert (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 31 mwN.). (dd) Ist nach diesen Maßstäben objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist – sei es, weil es sich um eine „ambivalente“, sei es, weil es sich um eine „neutrale“ Regelung handelt –, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 32 mwN; BAG 10.12. 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 43). Das folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der systematischen Stellung von § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG als gesetzlichem Ausnahmetatbestand. Der Gesetzgeber hat eine Abweichung vom Grundsatz der zwingenden Wirkung geltender Tarifnormen (Regel) nur für den Fall vorgesehen, dass die betreffende Regelung „günstiger“ ist als die tarifliche Norm (Ausnahme). Ist die Günstigkeit der abweichenden Regelung nicht sicher feststellbar, greift § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG nicht ein (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 32 mwN.). Nach dem in § 4 TVG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen gebührt den normativ geltenden Tarifverträgen Vorrang vor dem individuell vereinbarten Arbeitsvertrag (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 32; ErfK/Franzen, 21. Aufl., § 4 TVG Rn. 40). (b) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages keine gegenüber der im TV Entgelt getroffenen Festlegung zur Höhe des Bruttomonatsentgeltes günstigere Regelung dar. (aa) Die entsendungsbedingten Sonderzahlungen sind bereits nicht im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs zu berücksichtigen, wie schon das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat. (aaa) Dies gilt zunächst ersichtlich für die gemäß Ziffer 4 des Entsendungsvertrages iVm. der Anlage 1 zur KBV (Entsendungsbedingungen Ausland) im Entsendungszeitraum zu leistende Kaufkraftausgleichszahlungen, die Einrichtungs- und Maklerkostenpauschale, Umzugskostenpauschale, den Mietzuschuss, die Sprachkostenerstattung und die Kostenübernahme für Relocation Service vor Ort sowie die Zahlung für den Verkauf des privaten PKW (wohl auf Grundlage von Ziffer 7 der im Entsendungsvertrag in Bezug genommenen Anlage 1 zur KBV). Diese Leistungen kompensieren finanziellen Zusatzaufwand, der mit der Entsendung verbunden ist. So werden höhere Lebenshaltungskosten im Ausland durch die Kaufkraftausgleichszahlung ausgeglichen, auch der Mietkostenzuschuss dient dem Zweck, höhere Mietkosten zu kompensieren; Maklerkosten-, Umzugs- und Einrichtungspauschale sind selbstverständlich dazu da, diese gerade durch den Umzug ins Ausland anfallenden Kosten zu ersetzen und somit die Auslandsentsendung für den Arbeitnehmer möglichst „kostenneutral“ zu gestalten. Dass sie pauschaliert und unabhängig von der konkreten Höhe der Umzugskosten gezahlt werden, ändert hieran nichts. Es ist bei einem fachgerecht durchgeführten Umzug ins Ausland übrigens auch nicht naheliegend, dass dieser weniger als € 6.000,00 kostet (so der pauschalierte Betrag). Auch bei dem Ersatz der Sprachkurskosten sowie der Übernahme von Kosten für einen Relocation Service vor Ort gilt, dass damit nur die entsprechend dem Arbeitnehmer im Ausland entstehenden Zusatzkosten ausgeglichen werden. All diese Zahlungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Regelung zum Hypotax-Verfahren in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages, der letztlich die Höhe des auszuzahlenden Arbeitseinkommens regelt. Es handelt sich bei all diesen Zahlungen gerade nicht um Einkünfte, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden, sondern um den Ersatz von entsendungsbedingtem finanziellen Mehraufwand. (bbb) Auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Mobilitätszulage steht nicht in einem Sachgruppenzusammenhang mit der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 1 des Entsendungsvertrages. (aaaa) Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation die Grundsätze der Bildung von Sachgruppen. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Regelungen zur Mobilitätszulage (wie auch zu den sonstigen entsendungsbedingten Sonderzahlungen) und die Regelung zum Hypotax-Verfahren im gemeinsamen Kontext der Gestaltung der Bedingungen für Auslandsentsendungen stehen und sich unter Anwendung dieser Bestimmungen letztlich das Gesamteinkommen des Klägers während der Dauer der Entsendung ergibt. Dass die Hypotax-Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 einerseits und die Regelung zum Ersatz von entsendungsbedingten Mehrkosten durch die Sonderleistungen andererseits in einem inneren Regelungszusammenhang stehen, in dem Sinne, dass sie voneinander abhängig sind und miteinander „stehen und fallen“ sollen, behauptet die Beklagte zwar, nachvollziehbar ist ein solcher Sachgruppenzusammenhang aber nicht. Die Regelung zum Hypotax-Verfahren dient der Vereinheitlichung der aus dem tariflichen Bruttolohn sich ergebenden Nettoauszahlungen bei Entsendungen ins Ausland, indem sie in Fällen wie dem des Klägers den Auszahlungsbetrag reduziert. Durch den Hypotax-Abzug wird die unterschiedliche Höhe der Besteuerung in den verschiedenen Ländern nivelliert, es wird für alle die hypothetisch in Deutschland zu zahlende Steuer abgezogen. Dieser Abzugsbetrag kann höher oder auch mal niedriger sein als die tatsächlich im jeweiligen Land zu entrichtende Steuer. Wie die Beklagte selbst ausführt, hat diese Regelung „betriebspolitische“ Bedeutung insofern, als sie die Bereitschaft zur Auslandsentsendung erhöhen und dem Gefühl der Ungerechtigkeit entgegenwirken soll, das zwischen Arbeitnehmern entstehen kann, die in Hochsteuerländer entsandt werden, und solchen, die in Länder mit niedriger Steuer entsandt werden. Der Umstand, dass auch die Zusage von entsendungsbedingten Sonderzahlungen die Bereitschaft zur Auslandsentsendung erhöhen sollen, führt nicht zu einem Sachgruppenzusammenhang dieser Zusage der Mehraufwandserstattung und der Regelung zur Angleichung des Nettogehalts durch das Hypotax-Verfahren. (bbbb) In dem Zusammenhang stellt sich auch die Mobilitätszulage nicht als Regelung zusätzlicher Arbeitsvergütung dar, wie die Beklagte geltend macht. Sie steht aus diesem Grund ebenfalls nicht im Zusammenhang mit Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages, der die Höhe der unmittelbaren Arbeitsvergütung regelt. Außer sogenannten Leistungszulagen, die direkt auf die Erbringung der Arbeitsleistung bezogen sind, und sogenannten Funktionszulagen, die auf der Übernahme einer bestimmten Tätigkeit / Funktion mit besonderer Verantwortung beruhen, knüpfen Zulagen typischerweise an bestimmte persönliche Umstände an (Sozialzulagen) oder sie werden als Ausgleich für besondere Belastungen aufgrund der Arbeitsumstände gewährt. Um eine solche allgemeine Erschwerniszulage handelt es sich auch bei der Mobilitätszulage. Die Mobilitätszulage wird bereits ihrem Begriff nach nicht für die Erbringung der Arbeitsleistung als solcher gewährt. Sie knüpft an die Bedingungen an, unter denen die Arbeit zu leisten ist – nämlich „mobil“ unter Entsendung des Arbeitnehmers in ein anderes Land, was typischerweise mit gewissen Erschwernissen verbunden ist – angefangen von dem völlig neuen Arbeitsort mit spezifischen, landestypischen Besonderheiten und oftmals einer anderen Sprache bis hin zu einer erheblichen Veränderung des betrieblichen und sozialen Umfeldes sowohl bei der Arbeit selbst als auch im privaten Lebensbereich des entsandten Arbeitnehmers. Dass die Mobilitätszulage gerade bezogen auf diese erschwerten äußeren Arbeitsumstände gezahlt wird, zeigt sich auch darin, dass sie sich mit zunehmender Dauer der Entsendung verringert, so wie auch die genannten Belastungen sich mit zunehmender Dauer verringern. Dieser Einordnung der Mobilitätszulage steht nicht entgegen, dass die KBV außerdem in bestimmten Fällen zusätzlich die Zahlung einer „Länder-Erschwerniszulage (Hardship)“ vorsieht, die im Falle des Klägers nicht gezahlt wurde. Wie sich aus Ziffer 3.4 der Anlage 1 zur KBV sowie der näheren Beschreibung im Anhang A unter Ziffer 2 ergibt, diente diese Zulage dem Ausgleich besonderer Erschwernisse (Hardship / Härten), die sich aus einem Vergleich der Zielstadt mit der Heimatstadt z.B. im Hinblick auf das Klima, die medizinische Versorgung oder erhöhte Sicherheitsrisiken ergibt. Insofern stellt sich die Mobilitätszulage, die immer gezahlt wird, als Ausgleich für die typischen und „normalen“ Erschwernisse jeder Auslandsentsendung dar, während die „Länder-Erschwerniszulage (Hardship)“ zusätzlich besonders schwierige und belastende Lebensumstände in bestimmten Ländern / Städten ausgleichen soll. Entscheidend ist, dass es sich weder bei der Mobilitätszulage noch bei den sonstigen entsendungsbedingten Sonderzahlungen um solche handelt, die im Synallagma zur Arbeitsleistung stehen, was sich auch in der Darstellung zu den Bestandteilen des „Unternehmenseinkommens“ im Anhang B zur KBV unter Ziffer 2.3 widerspiegelt, auch wenn diese Definition, worauf die Beklagte hinweist, einem anderen Zweck diente, nämlich die Berechnungsgrundlage für das Hypotax-Verfahren festzulegen. (ccc) Zutreffend hat zudem das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Mobilitätszulage, selbst wenn man sie in den Sachgruppenvergleich einbeziehen wollte, keineswegs sicher dazu führen würde, dass die Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages günstiger ist als die Regelung im TV Entgelt zur Höhe des Bruttogehalts. Nach den oben dargelegten Grundsätzen sind für die Beurteilung der Günstigkeit einer Regelung die abstrakten Regelungen maßgebend, nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Handelt es sich um eine Regelung, deren Günstigkeit von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ist diese nicht günstiger im Sinne des § 4 Abs. 3 TVG. Um eine solche ambivalente Regelung handelt es sich, wenn man beim Güstigkeitsvergleich – entgegen dem oben Ausgeführten – die Mobilitätszulage mit einbeziehen wollte. Letztlich hängt nämlich die Frage, ob die Mobilitätszulage tatsächlich den Hypotax-Abzug nicht nur kompensiert, sondern sogar eine günstigere finanzielle Situation bewirkt, entscheidend davon ab, wie sich das Unternehmenseinkommen entwickelt, das letztlich der Maßstab für die endgültige Berechnung der Höhe des Hypotax-Abzugs ist. So führen etwa geleistete Überstunden zu einer Erhöhung des Unternehmenseinkommens und ebenso des Hypotax-Abzugs, während die Mobilitätszulage unverändert bleibt. Schon ein Vergleich der Zahlen im Falle des Klägers ergibt, dass selbst die Berücksichtigung der Mobilitätszulage nicht dazu führt, dass die Regelungen im Entsendungsvertrag gegenüber denen des TV Entgelt günstiger sind. So stehen den Nachzahlungsforderungen des Klägers für 2018 in Höhe von insgesamt € 11.939,04 netto aufgrund der erfolgten Hypotax-Abzüge in dem Jahr eine Zahlung von Mobilitätszulagen in Höhe von € 8.598,00 gegenüber. Entsprechend dürfte sich die Situation für 2019 darstellen, wenn man – was naheliegt – annimmt, dass die Höhe der Mobilitätszulage nicht angestiegen ist, sondern gleichgeblieben ist. (4) Ein wirksamer Verzicht gem. § 4 Abs. 4 TVG liegt nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob die Vereinbarung der Parteien in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages vom 16.03.2017 als Verzicht im Sinne des § 4 Abs. 4 S. 1 TVG anzusehen ist. Denn eine Billigung dieser Vereinbarung durch die Parteien des TV Entgelt ist nicht erfolgt. II. Die Forderungen bestehen auch der Höhe nach. Da die Hypotax-Abzüge ohne rechtliche Grundlage erfolgten, hat die Beklagte an den Kläger entsprechende Vergütungsnachzahlungen zu leisten. Sie hat an den Kläger für die im Jahr 2017 erfolgten Hypotax-Abzüge Nachzahlungen in Höhe von insgesamt € 3.734,00 netto zu leisten, im Einzelnen € 290,- für August 2017 und jeweils € 861,00 netto für die Monate September bis Dezember 2017. Für die im Jahr 2018 erfolgten Hypotax-Abzüge hat die Beklagte an den Kläger insgesamt € 11.939,04 netto nachzuzahlen, im Einzelnen für die Monate Januar 2018 bis April 2018 jeweils € 861,00 netto und für die Monate Mai 2018 bis einschließlich Dezember 2018 jeweils € 1.061,88. Für die im Jahr 2019 erfolgten Hypotax-Abzüge hat die Beklagte an den Kläger insgesamt € 4.354,00 netto als Vergütung nachzuzahlen, im Einzelnen für die Monate Januar 2019 bis März 2019 jeweils € 980,00 netto und für die Monate Mai 2019 bis Dezember 2019 jeweils € 176,75 netto. Für 2020 stehen dem Kläger Nachzahlungen in Höhe von insgesamt € 378,32 netto zu, nämlich in Höhe von jeweils € 47,29 netto für die Monate Mai 2020 bis Dezember 2020. III. Die Klageforderungen sind weder durch Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB mit Rückzahlungsforderungen der Beklagten im Hinblick auf die geleisteten entsendungsbedingten Sonderzahlungen erloschen noch sind sie gem. § 16 MTV verfallen. 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte bereits nicht klargestellt hat, welche konkreten Gegenforderungen sie zur Aufrechnung stellt. Da es eine Vielzahl von entsendungsbedingten Sonderzahlungen gab, die die Beklagte in den Jahren 2017 – 2019 an den Kläger gezahlt hat, hätte sie dies klarstellen müssen. Andernfalls ist für das Gericht nicht klar, worüber es konkret entscheiden soll. Dies haben allein die Parteien zu bestimmen. Mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu hat sich die Beklagte in der Berufung nicht mehr befasst. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass ein möglicher Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger bezüglich der entsendungsbedingten Sonderzahlungen nicht ersichtlich ist. Die Beklagte leistete diese Zahlungen sowohl auf der Grundlage der (insoweit wirksamen) KBV nebst deren Anlagen, als auch auf Grundlage des zusätzlich abgeschlossenen Entsendungsvertrages der Parteien vom 9. Februar 2017. Allein die Pflicht der Beklagten, Nachzahlungen aufgrund der Hypotax-Abzüge zu leisten, ändert nichts daran, dass die Beklagte die entsendungsbedingten Sonderzahlungen schuldete. 2. Die Klageforderungen sind auch nicht gem. § 16 MTV verfallen. a) Neben dem TV Entgelt fand auch der Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (im Folgenden: MTV) im Entsendungszeitraum aufgrund beiderseitiger Tarifbindung zwingend Anwendung. Die Ausführungen zur normativen Geltung des TV Entgelt gelten entsprechend. b) In § 16 MTV findet sich unter der Überschrift „Erlöschen von Ansprüchen“ folgende Regelung: „1. Ausschlussfristen 1. 1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind - dem Arbeitgeber gegenüber bei der Personalabteilung oder einer entsprechenden zuständigen Stelle (…) schriftlich innerhalb folgender Ausschlussfristen geltend zu machen: a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung oder Zusendung der Entgeltabrechnung (…) b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer jeweiligen Fälligkeit. 1.2 Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Geltendmachung von Ansprüche ausgeschlossen (Ausschlussfristen gemäß § 4 Abs. 4 TVG).“ c) Der Kläger hat hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlicher Klageforderungen die Ausschlussfristen gewahrt. aa) Dies gilt zunächst für die Nachzahlungsforderungen für die Monate August 2017 bis Dezember 2017. In dem Geltendmachungsschreiben vom 3. November 2017 forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, die seit Juli 2017 einbehaltenen Hypotax-Beträge an ihn auszuzahlen, nämlich „monatlich 861 Euro“. Damit machte er die Nachzahlungen für August, September und Oktober 2017 fristgerecht geltend. Da die Vergütung für August 2017 erst zum 1. September 2017 fällig wurde, war dies rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Frist gem. § 16 MTV. Die Nachzahlungsforderungen für die Vormonate sind nicht mehr Streitgegenstand, da sie übereinstimmend für erledigt erklärt worden sind. Auf die hierzu bereits erfolgten Ausführungen wird verwiesen. bb) Der Kläger hat durch das Schreiben vom 3. November 2017 auch alle weiteren Klageforderungen in ausreichender Weise geltend gemacht, also auch alle Nachzahlungsansprüche wegen der Hypotax-Abzüge bezogen auf die Monate November 2017 bis einschließlich Dezember 2020. (1) Die Geltendmachung eines Anspruchs setzt regelmäßig dessen Bestehen voraus. Andernfalls liegt kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte (BAG 03.07.2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 44; BAG 09.03.2005 – 5 AZR 385/02 –). Eine Geltendmachung vor Entstehung des Anspruchs widerspricht grundsätzlich auch dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Der Anspruchsgegner soll vor der Verfolgung von Ansprüchen bewahrt werden, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht (BAG 19.09.2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 22; BAG 03.07.2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 44). Er soll sich auf offene Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden können (BAG, 03.07.2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 44 mwN.). Sind die rechtserzeugenden Tatsachen noch nicht eingetreten, können diese Ziele regelmäßig nicht erreicht werden. Es bleibt ungewiss, ob und in welchem Umfang Ansprüche entstehen. Auch wird die rasche Klärung von Ansprüchen nicht erreicht (BAG 03.07.2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 44; BAG 16.06.2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 35). (2) In Ausnahmefällen können Sinn und Zweck der Ausschlussfrist aber die Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auch schon vor dessen Entstehen gebieten. Wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht, kann der Zweck der tariflichen Ausschlussfrist, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, auch durch eine einmalige Geltendmachung erreicht werden (BAG 03.07.2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 45). Eine solche einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn lediglich über die stets gleiche Berechnungsgrundlage von im Übrigen unstreitigen Ansprüchen gestritten wird; hier reicht im Zweifel die einmalige Geltendmachung der richtigen Berechnungsmethode auch für später entstehende Zahlungsansprüche aus (grundlegend dazu BAG 16.01.2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 31 f. mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen im Streit steht; in einem solchen Fall besteht für den Schuldner kein Zweifel darüber, was von ihm verlangt wird und der Gläubiger darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass er seiner Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge getan hat (BAG 03.07.2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 45). (3) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier ein solcher Ausnahmefall vor, in dem die schriftliche Geltendmachung vom 3. November 2017 ausreichte, um auch alle weiteren, künftig erst fällig werdenden Nachzahlungsansprüche wegen der Hypotax-Abzüge geltend zu machen. (a) Der Kläger brachte in dem genannten Schreiben grundsätzlich zum Ausdruck, dass die Beklagte während des Entsendungszeitraumes aus seiner Sicht überhaupt nicht berechtigt ist, auf Grundlage des Hypotax-Verfahrens irgendwelche Abzüge von seinem Gehalt vorzunehmen. Der Kläger äußert dort im Hinblick auf die Hypotax-Abzüge: „Diese Beträge gehören zu meinem Entgelt. Sie meinen, dass Sie zum Abzug der Hypotax aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung berechtigt sind. Dies ist unzutreffend. (…) Ich fordere Sie schon jetzt auf, mir zu bestätigen, dass Sie die Hypotax-Abzüge ab sofort nicht mehr vornehmen.“ Dies beschränkte sich auch nicht – wie die Beklagte argumentiert – nur auf Hypotax-Abzüge im Jahr 2017. Zwar heißt es in der Überschrift „Betr.:Hypotax Abzug für 2017“. Die Erklärung des Klägers ist aber im Rahmen einer Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB aus dem verständigen Empfängerhorizont heraus so zu verstehen, dass er sich gegen jegliche (auch künftigen) Hypotax-Abzüge während der Zeit in Frankreich wendet. Damals war sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte aufgrund der KBV und insbesondere des Anhangs B sowie der entsprechenden Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages der Parteien vom 9. Februar 2017 klar, dass die Beklagte für die Dauer des Entsendungszeitraumes und ggf. auch noch darüber hinaus (im Falle von Nachforderungen für das Vorjahr) Hypotax-Abzüge vom Gehalt des Klägers einbehalten wird. Dabei handelte es sich um einen ständig wiederkehrenden Grundtatbestand, der jeweils denselben Regeln hinsichtlich der Höhe der Abzüge folgte. Ausgehend davon kann die Beklagte nicht erfolgreich darauf verweisen, sie habe die Einwände des Klägers wegen der Überschrift allein auf das Jahr 2017 beziehen müssen. Da die Hypotax-Abzüge auch in den Jahren 2018 und 2019 nach denselben Regeln erfolgten, war ein solch eingeschränktes Verständnis der Ausführungen des Klägers fernliegend. Er griff mit dem genannten Schreiben die Hypotax-Abzüge ganz grundsätzlich an und verlangte, diese künftig einzustellen. (b) Dass der Kläger in dem Schreiben keine Angaben zur (voraussichtlichen) Höhe der künftig zu erwartenden Hypotax-Abzüge gemacht hat, hindert die wirksame Geltendmachung iSd. § 16 MTV nicht. Denn die Beklagte kannte die Höhe der von ihr selbst errechneten und vom Gehalt in Abzug gebrachten Beträge. Sie konnte und musste sich auf Grundlage des Schreibens des Klägers vom 3. November 2017 darauf einrichten, dass der Kläger die jeweiligen Gehaltsabzüge nicht hinnehmen und die Beklagte auf Nachzahlung in voller Höhe in Anspruch nehmen wird. Insofern erfüllte das Schreiben des Klägers genau den Zweck, der mit der Pflicht zur schriftlichen Geltendmachung von Forderungen aus Sicht des Schuldners erreicht werden soll. cc) Unabhängig von den Ausführungen unter bb) (1) – (3) hat der Kläger außerdem auch durch den Feststellungsantrag Ziffer 3 und seine Ausführungen in der am 23. Februar 2018 erhobenen Klage die Nachzahlungsforderungen für den Zeitraum ab Januar 2018 schriftlich geltend gemacht. Er hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gesetzliche Zinsen „auf die ab Januar 2018 einbehaltenen Beträge „Abzug Hypotax“ jeweils vom 01. des dem Einbehalt folgenden Monats zu zahlen. Hierzu hat er auf S. 8 ergänzend ausgeführt, die Vergütungsansprüche seien jeweils zum Ende des Monats fällig. Die Beklagte befinde sich ab dem 1. des Folgemonats „im Hinblick auf nicht gezahlte Vergütungsanteile in Verzug“. Auch dies lässt – ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen – erkennen, dass der Kläger von der Beklagten die Nachzahlung aller (künftigen) Hypotax-Abzüge verlangen wird. Mit der Klageschrift ist auch für alle Forderungen ab Januar 2018 die Ausschlussfrist gewahrt. dd) Auch die Klageforderungen für das Jahr 2019 sind – wie sich aus den Ausführungen unter bb) (1) – (3) ergibt – bereits durch das Geltendmachungsschreiben vom 3. November 2017 rechtzeitig geltend gemacht und daher nicht gem. § 16 MTV verfallen. IV. Die Klage ist auch hinsichtlich der Nebenforderungen begründet. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung von Verzugszinsen, §§ 286,288 BGB. Die Vergütungszahlungen waren jeweils zum Monatsende fällig. Die Beklagte befand sich daher mit der Zahlung in Höhe der Hypotax-Abzüge jeweils ab dem 1. Tag des Folgemonats in Verzug. Hinsichtlich des für den Monat Dezember 2020 nachzuzahlenden Betrags in Höhe von € 47,29 hat der Kläger keinen Zinsanspruch geltend gemacht. C. Die Beklagte hat aufgrund ihres Unterliegens die Kosten der Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. D. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte an den Kläger Vergütung nachzahlen muss, weil sie im Zusammenhang mit einer zeitlich befristeten Auslandsentsendung des Klägers im sog. Hypotax-Verfahren hypothetisch für den Kläger in Deutschland anfallende Steuern von seinem Entgelt einbehalten hat. Der Kläger ist seit dem 01.09.2009 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen im Konzernverbund E. mit Sitz in H.. Sie ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Nordmetall. Der Kläger ist Mitglied der IG-Metall. Der Kläger erhält eine Vergütung nach dem von diesen Tarifvertragsparteien geschlossenen Entgelttarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (TV Entgelt). Der Kläger war zunächst im Betrieb der Beklagten in Deutschland tätig. Die Parteien schlossen am 9. Februar 2017 zusätzlich zum Arbeitsvertrag einen Entsendungsvertrag (Anlagenkonvolut K 1, Bl. 9 ff. d.A.). Darin wurde vereinbart, dass der Kläger vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2019 zur A. O. S. in Toulouse entsandt wird. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Entsendungsvertrages bestand auf Seiten der Beklagten Tarifbindung aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband Nordmetall, ebenso auf Seiten des Klägers aufgrund seiner Mitgliedschaft in der IG-Metall. Der Entsendungsvertrag verweist auf eine Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27. März 2009, die zwischen der damals noch den Konzern beherrschenden D. L. R. Holding und dem damaligen Konzernbetriebsrat abgeschlossen worden war (im Folgenden: KBV, Anlage K 2, Bl. 30 ff. d.A). Dem Entsendungsvertrag des Klägers war ein Anhang beigefügt, der die Bedingungen der Entsendung und die entsprechenden Zulagen (Mobilitätszulage, Kaufkraftausgleich, Mietzuschuss, Einrichtungs- und Umzugskostenpauschale, Transportkosten für Pkws, Kosten und Urlaub für Heimreisen) regelt (Anlage K 1 a, Bl. 15 ff. d.A.). Außerdem war eine vorläufige Berechnung von Entgelt und Zulagen mit dem Titel „Entsendung: Berechnung des Paketes, theoretische Steuer und voraussichtliche Sozialversicherung“ (Anlage K1 b, Bl. 18 d. A.) beigefügt, in der unter anderem als „Abzüge für hypothetische Steuer“ ein Betrag von monatlich 861,00 Euro und jährlich 10.327,00 Euro angegeben ist, ferner ein Anhang A, der die Ermittlung der entsendungsbedingten Zahlungen regelt (Anlage K 1 c, Bl. 19 ff. d.A.), sowie ein Anhang B zu den Entsendungsbedingungen, „Steuerausgleich – Grundsätze“ (Anlage K 1 d, Bl. 24 ff. d.A.). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Anlagen verwiesen. In dem Entsendungsvertrag heißt es auszugsweise: „1 - Allgemeine Angaben zur Entsendung (…) Die hier getroffenen Vereinbarungen ergänzen den Anstellungsvertrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, der im Übrigen Gültigkeit beibehält, wie auch grundsätzlich alle betrieblichen Regelungen. Sie gelten für die Dauer der Entsendung. (…) 4 – Entsendungsbedingungen Es finden die zum Zeitpunkt der Entsendung geltenden Konditionen (gemäß Anlage 1 der KBV über Auslandsentsendungen in der jeweils gültigen Fassung) Anwendung. Die für die Entsendung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nach Toulouse tatsächlich anzuwendenden Konditionen (entsendungsbedingte Zahlungen, Heimreisen, Unterkunft etc.) sind als Anhang zu diesem Entsendungsvertrag beigefügt. Ergeben sich aus einer Verlängerung der Entsendung, der jährlichen Überprüfung, einer unterjährigen Anpassung oder anderen Gründen Änderungen, ist dieser Anhang entsprechend anzupassen. (…) Der/die Arbeitnehmer/in wird während der Entsendung nach den Regeln des Stammbetriebs in die jährliche Entgeltüberprüfung und ggf. in den Zielvereinbarungs-/Zielerreichungsprozess einbezogen. (…) 7 - Steuern und Sozialversicherung Zur Erfüllung der Steuerpflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Gastland wird für die Dauer der Entsendung das „Tax Equalization“ genannte Prinzip eines Steuerausgleiches (KBV über Auslandsentsendungen Anhang B zu den Entsendungsbedingungen) angewandt. Hierzu wird über den Weg einer hypothetischen Besteuerung das deutsche Steuerniveau beibehalten. Die tatsächlichen Steuern im Gastland trägt das Unternehmen. Der/die Arbeitnehmer/in wird durch das Unternehmen über dieses Prinzip und die tatsächliche Anwendung im Gastland informiert und über die jeweilige Rolle des Unternehmens, des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Steuerberaters aufgeklärt. Die für den/die Arbeitnehmer/in anzuwendenden Berechnungen sind diese/dieser in der Anlage zu diesem Vertrag mitzuteilen. Mit der Unterzeichnung dieses Entsendungsvertrages erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in mit der Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden. 8 – Beendigung und Rückkehr Das Unternehmen behält sich vor, den/die Arbeitnehmer/in - auch vor dem hier vereinbarten Entsendungsende - zurückzurufen. Der Arbeitgeber wird versuchen, in einem solchen Fall Härten für den/die Arbeitnehmer/in zu vermeiden. (…) 10 – Schlussbestimmungen (…) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. (…) Es wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweis auf die Kollisionsregeln vereinbart.“ Die im Entsendungsvertrag in Bezug genommene KBV regelt in Ziffer 1 zum Geltungsbereich Folgendes: „Diese Vereinbarung gilt für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Konzerngesellschaften der D.L.R. Holding, mit Ausnahme der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der L. GmbH sowie der leitenden Angestellten im Sinne von § 5 III BetrVG, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung einen Entsendungsvertrag im Rahmen dieser Vereinbarung abschließen.“ Ferner heißt es in Ziffer 3 wie folgt: „3. Festlegung der Entsendungsbedingungen Die Betriebsparteien legen gemeinsam die Bedingungen für Entsendungen im Sinne dieser Vereinbarung fest, die bei allen Entsendungsfällen, die unter diese Betriebsvereinbarung fallen, zu verwenden sind. Die Entsendungsbedingungen (Anlage 1) sowie die Musterverträge (Anlage 2) sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.“ Als weiteres regelt die KBV unter Ziffer 4: „4. Ergänzungen Erzwingen bestehende oder geänderte gesetzliche Bestimmungen eines Entsendungslandes eine grundsätzliche Änderung der zu dieser Vereinbarung gehörenden Musterverträge, ist diese vorzunehmen. Der KBR ist unter Angabe des Grundes über diese Änderungen zu informieren. (…)“ Die Anlage 1 der KBV beinhaltet die Entsendungsbedingungen Ausland (Anlage K 2 a, Bl. 36 ff. d.A.). Der Anhang A und der Anhang B der KBV sind identisch mit Anhang A und Anhang B zum Entsendungsvertrag des Klägers (Anlage K 2 b, Bl. 47 ff. d.A. und Anlage K 2 c, Bl. 54 d.A.). Die Anlage 2 der KBV beinhaltet den Muster-Entsendungsvertrag. Das im Anhang B geregelte Prinzip des Steuerausgleichs (auch bezeichnet als „Tax Equalization“) besagt, dass das während des Auslandsaufenthalts erzielte Bruttomonatsgehalt (ohne entsendungsbedingte netto gewährte Sonderzahlungen) des Arbeitnehmers fiktiv nach Maßgabe derjenigen Steuerlast besteuert wird, die bei einer Tätigkeit in Deutschland entstehen würde. In dem Anhang B heißt es unter Ziffer 1 Abs. 3: „Durch die Grundsätze des Steuerausgleiches, des Sozialversicherungsausgleiches und der Netto-Vereinbarung von entsendungsbedingten Leistungen wird die Neutralität der Vergütung unabhängig von den tatsächlichen Besteuerungssätzen und Sozialversicherungsbeiträgen während der Entsendung gewährleistet.“ Die hypothetische Steuer wird entsprechend der deutschen Lohnsteuerpflicht ermittelt. Es handelt sich um den Betrag, den ein Mitarbeiter mit dem erzielten Unternehmenseinkommen (Ziffer 2.3 des Anhang B – Anlage K 1 d und Anlage K 2 c) unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse, des Familienstatus und der Anzahl der Kinder, ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer, üblicherweise in Deutschland als Steuer auf sein Einkommen bezahlt. Zum „Unternehmenseinkommen“ ist in Ziffer 2.3 des Anhangs B folgendes geregelt: „2.3 Unternehmenseinkommen Es handelt sich hierbei um die Vergütung, die der/die Mitarbeiter/in als Gegenleistung für seine/ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit vom Arbeitgeber erhält Hierzu gehören unter anderem: - Grundentgelt - Leistungsprämien (d.h. Jahresbonus/variable Vergütungen) - Leistungsentgelte - Funktionszulage - ERA-Zulage - Vergütungen für Überstunden - Provisionen, Schichtzuschläge - Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld und sonstige Einmalzahlungen - Gesetzliche Zahlungen Andere Elemente, die oben nicht aufgeführt sind, können in die Berechnung der hypothetischen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aufgenommen werden, wenn sie ihrer Art nach „Unternehmenseinkommen“ sind.“ Bei der Ermittlung der hypothetischen Steuer werden eventuelle Werbungskosten nicht individuell, sondern pauschal mit 12,5 % aus der berechneten Steuer berücksichtigt (Ziffer 3.6 des Anhang B). Ein Zwölftel der so errechneten hypothetischen Steuer („Hypotax“) wird jeweils von der monatlichen Bruttovergütung einbehalten (sog. Hypotax-Abzug). Die Vorgehensweise im Einzelnen wird in Ziffer 4 des Anhangs B (Bl. 54 ff. d. A.) geregelt. Dort heißt es unter anderem wie folgt: „Zum Beginn des Auslandseinsatzes bzw. zum Jahresanfang wird eine (vorläufige) hypothetische Steuer berechnet, um die das Bruttoentgelt gekürzt wird. (…) Die (vorläufige) hypothetische Steuer wird bei Mitarbeiter ohne variable Vergütung auf Grundlage des monatlichen Bruttoentgelts x 13,25 berechnet. (…) Die geschätzte jährliche hypothetische Steuer wird gezwölftelt, und die sich daraus ergebende Summe wird monatlich vom deutschen Bruttoentgelt des Mitarbeiters einbehalten, beginnend mit dem ersten Monat der Entsendung bis zum Dezember des ersten Entsendungsjahres. Sonstige Unternehmenseinkünfte, wie z. B. Schichtzulagen und Überstunden, können berücksichtigt werden. Bei Auszahlung der variablen Vergütung bzw. von Sonderzahlungen wird die hypothetische Steuer auf die jeweiligen Zahlungen ermittelt und einbehalten. Am Anfang des zweiten Entsendungsjahres wird eine endgültige hypothetische Steuer auf das Unternehmenseinkommen für das erste Jahr ermittelt. Die endgültige hypothetische Steuer wird für den Entsendungszeitraum berechnet (…). Anschließend wird eine jährliche hypothetische Berichtigung wie folgt berechnet: Endgültige hypothetische Steuer für den Entsendungszeitraum Minus: Vom Unternehmen einbehaltene geschätzte hypothetische Steuer ergibt den geschuldeter Betrag/Rückerstattung für den Entsendungszeitraum Ein geschuldeter Betrag wird zwischen dem Mitarbeiter und dem Unternehmen monatlich bis Dezember des Jahres 2 der Entsendung beglichen Ein Rückerstattungsbetrag, den das Unternehmen dem Mitarbeiter schuldet, wird nach Berechnung als Einmalzahlung im Jahr 2 der Entsendung zurückgezahlt Die oben genannte Vorgehensweise wird entsprechend für die nachfolgenden Entsendungsjahre angewandt.“ Ziffer 5 des Anhangs B sieht vor, dass die Zahlung der tatsächlich im Ausland anfallenden Steuer an die Steuerbehörden im Einsatzland grundsätzlich durch den Arbeitgeber „im Auftrag des/der Arbeitnehmers/in“ erfolgt. Im Außenverhältnis bleibt danach der Mitarbeiter Steuerschuldner. Entsprechend ist geregelt, dass Steuerrückerstattungen wie -nachzahlungen im Gastland dem Arbeitgeber zustehen bzw. ihn belasten (Ziffer 6.4 Anhang B). Mit dem Austritt der D.L.R. Holding als ehemals beherrschendem Unternehmen aus dem E.-Konzernverbund haben die in Deutschland tätigen E. Gesellschaften, darunter die Beklagte, eine „Gesellschaft zur Wahrnehmung der Interessen von E. Gesellschaften gegenüber dem Konzernbetriebsrat“ gegründet, die mit der Gewerkschaft IG Metall einen Strukturtarifvertrag (Anlage B 1, Bl. 132 ff. d.A.) zur Fortführung eines einheitlichen übergreifenden Betriebsverfassungsorgans in der Gestalt eines Konzernbetriebsrats geschlossen hat. Der rückwirkend zum 01.06.2013 in Kraft gesetzte StrukturTV regelt u. a. auch die normative Fortgeltung bestehender Konzernbetriebsvereinbarungen (§ 8 Abs. 3), namentlich auch der KBVen „Auslandsentsendungen/Entsendungsbedingungen“ (Anlage 3 des StrukturTV). In der Folgezeit entstand zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen Streit über die Aufrechterhaltung des Hypotax-Verfahrens und die Wirksamkeit der entsprechenden KBVen. Dies war u. a. Gegenstand einer Besprechung zwischen Vertretern des Konzernbetriebsrats und Arbeitgebervertretern am 16. Januar 2017. In dem diesbezüglichen – den (betroffenen) Arbeitnehmern arbeitgeberseitig nicht bekannt gemachten – Besprechungsprotokoll (Anlage K 3, Bl. 65 f. d.A.) heißt es auszugsweise: „1. A. wird an die nach Frankreich und Rumänien entsandten Beschäftigten die Differenz zwischen einbehaltenen Hypotax-Beträgen, einschließlich geleisteter Zahlungen aufgrund der sogenannten Tax-Reconciliation und der von A. zugunsten der jeweiligen Beschäftigten tatsächlich gezahlten Steuern in Deutschland und im Gastland auszahlen. Das gilt für die Jahre 2015 und 2016. (…) 3. Beginnend ab Januar 2017 bis zur Beendigung der Verhandlungen gemäß Nr. 4 bleibt es beim bestehenden Verfahren des Hypotax-Abzuges mit der Maßgabe, dass eventuelle Differenzbeträge zwischen einbehaltenen Entgeltbestandteilen und gezahlter Steuer an die Beschäftigten entsprechend Nr. 1 in 2018 ausgezahlt werden. (…) 4.(…) Kommt es bis zum 31.12.2017 nicht zu einer Einigung, entfällt Nr. 3 und die Abrechnung erfolgt wieder nach Maßgabe der Regelungen, die bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls galten.“ Zu einer Einigung zwischen dem KBR und der Arbeitgeberseite kam es nicht. Das LAG München hat über die Wirksamkeit der KBV Auslandsentsendungen durch inzwischen rechtskräftigen Beschluss vom 25.09.2020 entschieden. Es hat die Unwirksamkeit von Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur KBV, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme von dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S.2, und ebenso die Unwirksamkeit von Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV) festgestellt. Das LAG München hat zudem rechtskräftig festgestellt, dass die KBV vom 27.03.2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen im Übrigen wirksam ist. Es wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 25.09.2019 – 4 TaBV 52/18 – Bezug genommen (Bl. 380 ff. d. A.). Der Kläger war in der Zeit seiner Entsendung nach Toulouse ausschließlich in Frankreich steuerpflichtig, in Deutschland nicht. Seine Arbeitseinsätze wurden durch die Vorgesetzten unmittelbar vor Ort in Frankreich geplant und koordiniert. Der Stammbetrieb in Deutschland erteilte dem Kläger während der Auslandsentsendung keinerlei Weisungen hinsichtlich Zeit und Dauer sowie Ort und Inhalt der auszuführenden Arbeiten. In dem Betrieb der französischen A.O.S. gibt es eine Arbeitnehmervertretung, die die Interessen des Klägers vertrat, und mit der zum Beispiel Mehrarbeit des Klägers abgestimmt wurde. Von dem im Entsendungsvertrag vereinbarten Rückholrecht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger zu keiner Zeit Gebrauch gemacht. Der Kläger kehrte nach Ablauf des Entsendungszeitraums nach Deutschland zurück und arbeitet seither wieder in dem Betrieb der Beklagten in Hamburg. Entsprechend dem Anhang zum Entsendungsvertrag erhielt der Kläger während des Auslandsaufenthalts allein im Jahr 2017 neben seinem tariflichen Entgelt entsendungsbedingte Sonderzahlungen in Höhe von € 26.693,77 netto: Mobilitätszulagen in Höhe von insgesamt € 6.246,00 netto, Kaufkraftausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt € 1.251,00 netto, eine Einrichtungspauschale in Höhe von € 3.000,- netto, eine Umzugskostenpauschale in Höhe von € 6.000,- netto, einen Mietzuschuss in Höhe von insgesamt € 6.706,02 netto, eine Sprachkurskostenerstattung in Höhe von € 1.140,75 netto, eine Steuerberatungskostenübernahme in Höhe von € 350,00 netto und eine Pauschale für den Verkauf seines privaten Pkws in Höhe von 2.000,00 . Im Jahr 2018 erhielt der Kläger neben seinem tariflichen Entgelt entsendungsbedingte Sonderzahlungen in Höhe von € 19.691,81 netto: Mobilitätszulagen in Höhe von insgesamt € 8.598,00 netto, Kaufkraftausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt € 2.007,00 netto, einen Mietzuschuss in Höhe von insgesamt € 8.012,04 netto und eine Wohnsteuerübernahme in Höhe von € 617,33 netto. Auch im Jahr 2019 zahlte die Beklagte an den Kläger bis zum Ende des Entsendungszeitraumes am 31. März 2019 die entsendungsbedingten Sonderzahlungen entsprechend den diesbezüglichen Regelungen. Bereits dem am 9. Februar 2017 unterzeichneten Entsendungsvertrag war die vorläufige Berechnung des Hypotax-Abzuges als hypothetischer Steuerabzug für den Kläger beigefügt (Anlage BB 6, Bl. 733 d. A.). Dabei war die Beklagte bei ihrer Berechnung entsprechend der Regelung in Ziffer 4 des Anhangs B vorgegangen. Ausgehend von dem aufgrund des TV Entgelt gezahlten monatlichen Fixentgelt in Höhe von (leicht gerundet) € 4.190,00 wurde das jährliche „Heimatentgelt“ errechnet, nämlich – unter Berücksichtigung der jährlichen Sonderzahlung von 1,25 Monatsgehältern – insgesamt 13,25 x € 4.190= € 55.517,00. Bezogen auf diesen Betrag wurde die hypothetisch in Deutschland zu entrichtende Lohnsteuer in Höhe von jährlich € 10.327,00 errechnet; daraus ergab sich dann der durchschnittliche monatliche Hypotax-Abzug von € 861,00, der in der vorläufigen Berechnung vorgesehen ist. Dementsprechend behielt die Beklagte ab dem 1. April 2017 – dem Beginn des Entsendungszeitraumes – vom Gehalt des Klägers 9 x 861,00 € bis zum Jahresende 2017, insgesamt € 7.749,00 hypothetische Steuern ein. Die Beklagte zahlte für den Kläger die Steuern für das Jahr 2017 an die französischen Finanzbehörden in Höhe von € 4.015,00 € (Anlage BB 5, Bl. 731 d.A.). Im Jahr 2018 behielt die Beklagte insgesamt € 11.939,04 (Januar – April jeweils € 861,00, Mai – Dezember jeweils € 1.061,88) von der Vergütung des Klägers ein. Im Jahr 2019 behielt die Beklagte insgesamt € 4.354,00 hypothetische Steuern ein (Januar – März: jeweils € 980,00, Mai– Dezember jeweils € 176,75). Im Jahr 2020 belief sich der für hypothetische Steuern einbehaltene Betrag der Beklagten auf insgesamt € 378,32 (8 x € 47,29). Soweit auch noch nach Ablauf des Entsendungszeitraumes in den Monaten Mai bis Dezember 2019 und Mai 2020 bis Dezember 2020 Hypotax-Abzüge vom Gehalt erfolgten, handelt es sich hierbei um Nachzahlungsbeträge für 2018 auf Grundlage der Berechnungsregelung in Ziffer 4 des Anhangs B. Mit Schreiben vom 3. November 2017 (Anlage K 4, Bl. 67 d.A.) wandte sich der Kläger wie folgt an die Beklagte: „Betr. Hypotax-Abzug für 2017 (…) Sie behalten von dem mir zustehenden Bruttoentgelt seit Juli 2017 Hypotax-Beträge ein. Diese Beträge gehören zu meinem Entgelt. Sie meinen, dass sie zum Abzug der Hypotax aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung berechtigt sind. Dies ist unzutreffend. Die Konzernbetriebsvereinbarung ist insoweit unwirksam. Steuerschuldner in Frankreich bin ich. Ich zahle die Steuern. Die Schlussabrechnung erfolgt nach Vorliegen des Steuerbescheides. Ich fordere Sie schon jetzt auf. die seit Juli 2017 einbehaltenen Beträge an mich auszuzahlen. Es handelt sich um monatlich 861 Euro. Des Weiteren fordere ich Sie auf. mir zu bestätigen, dass Sie die Hypotax-Abzüge ab sofort nicht mehr vornehmen. Ich notiere eine Frist bis zum 30. November 2017.“ Mit E-Mail vom 8. November 2017 (Anlage K 5, Bl. 68 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Beträge zu Recht einbehalte. Mit seiner am 23. Februar 2018 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Nachzahlung der Vergütung aufgrund der im Jahr 2017 erfolgten Hypotax-Gehaltsabzüge in Höhe von insgesamt 7.749,00 € netto verlangt. Weiterhin hat er beantragt festzustellen, dass Ziffer 7 Abs,. 1 und 2 des Entsendungsvertrages unwirksam seien (Antrag zu 2.) und dass die Beklagte verpflichtet sei, an ihn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die ab Januar 2018 einbehaltenen Beträge „Abzug Hypotax“ jeweils vom 01. des dem Einbehalt folgenden Monats zu zahlen (Antrag zu 3.). Den Feststellungsantrag zu 2. hat der Kläger in der Kammerverhandlung des Arbeitsgerichts am 24. Januar 2019 zurückgenommen (siehe Sitzungsniederschrift Bl. 333 f. d.A.). In der Kammerverhandlung am 3. Dezember 2020 hat er den Feststellungsantrag zu 3. für „gegenstandslos“ erklärt. Auf die Sitzungsniederschrift der Verhandlung vom 3. Dezember 2020 wird verwiesen (Bl. 426 f. d. A.). Mit Schriftsatz vom 6. September 2018 hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegen die vom Kläger für das Jahr 2017 geltend gemachten Nachzahlungsbeträge mit ihr gegenüber dem Kläger zustehenden Rückforderungsansprüchen im Hinblick auf entsendungsbedingte Sonderzahlungen erklärt und höchst vorsorglich mit einer Widerklage die Zahlung von 22.654,13 € nebst Zinsen verlangt. Für den Fall, dass die hilfsweise Aufrechnung nicht zulässig sein sollte, hat die Beklagte weiter hilfsweise Widerklage über einen Betrag von 26.693,77 € nebst Zinsen erhoben. Auf Bl. 206 f. d.A. wird verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 5. Oktober 2018 (Bl. 230 f. d.A.) und 22. November 2018 (Bl. 263 d.A.) haben die Parteien mitgeteilt, sich auf einen Zwischenvergleich verständigt zu haben, der die Erledigung der Klage in Höhe der von der Beklagten „an den Kläger tatsächlich gezahlten Steuern in Höhe von 3.955,00 € für 2017“ umfasst. Weiterhin enthält der Zwischenvergleich die Klarstellung, dass die Beklagte an der hilfsweise erklärten Aufrechnung bis zur Höhe der Klageforderung festhält und den zur Aufrechnung gestellten Betrag hilfsweise widerklagend geltend macht, begrenzt auf die Höhe des klägerischen Obsiegens. Den weitergehenden vorsorglichen Widerklageantrag hat die Beklagte ausweislich der Regelung unter Ziffer 4.des Zwischenvergleichs zurückgenommen, sich aber vorbehalten, auf Klageerweiterungen mit Aufrechnungserklärungen bzw. Widerklageanträgen in gleicher Höhe zu reagieren Das Arbeitsgericht hat den Zwischenvergleich mit Beschluss vom 27. Januar 2021 festgestellt. Für den Inhalt des Zwischenvergleichs wird auf Bl. 434 f. d.A. verwiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. November 2018 (Bl. 313 ff. d. A.) die Nachzahlungsforderungen für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2017 in Höhe von jeweils € 861,00 und die Nachzahlungsforderung für August 2017 in Höhe von € 571,00 Euro für erledigt erklärt (insgesamt: € 4.015,00, geltend gemacht mit dem Antrag zu 1. aus der Klageschrift). In der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2019 hat der Kläger den Antrag zu 1. aus der Klageschrift bezogen auf einen Betrag von € 3.734,00 netto gestellt. Die Beklagte hat sich in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 24. Januar 2019 der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers in Bezug auf die zunächst mit dem Antrag zu 1. aus der Klageschrift geltend gemachten Beträgen angeschlossen. Es wird insoweit ergänzend auf das Protokoll der Sitzung vom 24. Januar 2019 verwiesen (Bl. 333 f. d. A.). Mit Klageerweiterung vom 3. Januar 2019, der Beklagten zugestellt am 14. Januar 2019 (Empfangsbekenntnis Bl. 312 d. A.), hat der Kläger die Nachzahlung der im Jahr 2018 erfolgten Hypotax-Abzüge nebst Zinsen verlangt (Bl. 310 f. d. A.). Im Kammertermin vom 24. Januar 2019 hat die Beklagte hilfsweise widerklagend einen Betrag in Höhe von 15.673,04 € nebst Zinsen geltend gemacht, begrenzt auf die Höhe eines etwaigen klägerischen Obsiegens (siehe die Sitzungsniederschrift der Verhandlung vom 24 Januar 2019, Bl. 3233 f. d.A.). Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2019 hat die Beklagte mit den für 2018 geleisteten entsendungsbedingten Sonderzahlungen an den Kläger in Höhe von € 19.691,81 vorsorglich gegen eine vom Gericht etwaig festgestellten Klageforderung des Klägers aufgerechnet. Zugleich hat sie den hilfsweisen Widerklageantrag und den weitergehenden vorsorglichen Widerklageantrag aus dem Schriftsatz vom 6. September 2018 mit Blick auf den im Kammertermin am 24. Januar 2019 gestellten hilfsweisen Widerklageantrag zurückgenommen. Für die Erklärung der Beklagten wird auf Bl. 347 f. d.A. verwiesen. Mit weiterer Klageerweiterung vom 25. Juni 2020 hat der Kläger die Nachzahlung von im Jahr 2019 vorgenommenen Hypotax-Abzügen – wiederum nebst Zinsen – verlangt (Bl. 404 d. A.). Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten laut Empfangsbekenntnis (Bl. 408 d. A.) am 7. Juli 2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16. September 2020 (Bl. 410 f. d. A.), der Beklagten laut Empfangsbekenntnis zugestellt am 23. September 2020 (Bl. 413 d.A.), hat der Kläger seine Klage nochmals erweitert, nachdem die Beklagte eine nachträgliche Hyoptaxberechnung für das Jahr 2019 vorgenommen hatte, und die Nachzahlung der in den Monaten Mai 2020 bis Dezember 2020 einbehaltenen Hypotax-Abzüge von jeweils € 47,29 geltend gemacht. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei nicht berechtigt, so genannte Hypotaxbeträge von seinem Entgelt einzubehalten. Eine diesbezügliche Rechtsgrundlage ergebe sich weder aus der KBV über Auslandsentsendungen, deren Unwirksamkeit in dieser Hinsicht rechtskräftig festgestellt sei, noch aus dem Entsendungsvertrag. Die dem Hypotax-Abzug zugrundeliegenden vertraglichen Klauseln seien sowohl gemäß § 307 BGB als auch gem. § 4 Abs. 1, 3, 4 TVG unwirksam. Die vertraglichen Hypotax-Regelungen wichen von dem gesetzlichen Leitbild ab, nach dem die vertraglich vereinbarte Vergütung für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen sei. §§ 611, 611 a BGB sähen keine Möglichkeit vor, dass die Arbeitgeberin von der vereinbarten Vergütung über gesetzlich geregelte und gestattete Abzüge hinaus weitere Beträge nicht auszahle, sondern behalte. Dass die Hypotax-Regelungen auch Gegenstand einer KBV seien, hindere die AGB-Kontrolle vorliegend nicht. Denn Betriebsvereinbarungen stünden nur dann gesetzlichen Regelungen i. S. d. § 307 Abs. 3 BGB gleich, wenn sie wirksam seien, woran es hier fehle. Ein Verstoß gegen § 4 TVG liege vor, weil ihm durch die vertraglichen Hypotax-Regelungen Teile des ihm tarifvertraglich zustehenden Entgelts entzogen würden. Die normative Geltung der Tarifverträge der Metallindustrie sei für die Dauer seiner vorübergehenden Entsendung nicht entfallen. So seien ausdrücklich lediglich ergänzende Regelungen für die Dauer der Entsendung vereinbart worden, das Arbeitsverhältnis zur Beklagten sei weder aufgehoben noch zum Ruhen gebracht worden. Ebenso wenig sei ein befristeter Arbeitsvertrag mit dem Auslandsunternehmen geschlossen worden. Die Beklagte habe sich zudem einen – jederzeitigen – Rückruf vorbehalten. Die ihm daher zustehenden Rückzahlungsansprüche seien auch nicht aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist teilweise erloschen. Deren Lauf sei im Jahr 2017 gehemmt gewesen, da die Beklagte mit auflösender Bedingung die Erstattung der Differenz zwischen einbehaltener Hypotax und realer Steuerlast zugesagt habe. Da sich die Beklagte ausweislich des Besprechungsprotokolls vom 16. 01.2017 gegenüber dem KBR verpflichtet habe, die Differenz zwischen Hypotax-Einbehalt und französischer Steuer auszuzahlen und diese Verpflichtung mangels Einigung am 31.12.2017 entfallen sei, habe die Ausschlussfrist erst ab dem 01.01.2018 zu laufen begonnen. Vor dem Hintergrund der Erstattung von Hypotax-Beträgen für die Jahre 2015 und 2016 habe er, der Kläger, annehmen dürfen, dass über die Behandlung der einbehaltenen hypothetischen Steuerbeträge des Jahres 2017 im weiteren Verlauf der Verhandlungen gesprochen werde und es nicht auszuschließen sei, dass die einbehaltenen Steuerbeträge von der Arbeitgeberin wie für die Vorjahre ausgezahlt würden, soweit sie nicht zur Tilgung von Steuern genutzt würden. Er habe davon ausgehen dürfen, dass eine Änderung des Verfahrens möglich sei. Angesichts dessen habe er den Fortgang der Verhandlungen der Betriebsparteien abwarten dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, Erstattungsansprüche individuell geltend zu machen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie sich ihm gegenüber bezogen auf Erstattungsansprüche des Jahres 2017 auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufe. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.734,- € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 11.939,04 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen wie folgt: Auf 861,00 € seit 01.02.2018, auf 861,00 € seit 01.03.2018, auf 861,00 € seit 01.04.2018, auf 861,00 € seit 01.05.2018, auf 1.061,88 € seit 01.06.2018, auf 1.061,88 € seit 01.07.2018, auf 1.061,88 € seit 01.08.2018, auf 1.061,88 € seit 01.09.2018, auf 1.061,88 € seit 01.10.2018, auf 1.061,88 € seit 01.11.2018, auf 1.061,88 € seit 01.12.2018, auf 1.061,88 € seit 01.01.2019. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.354,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen wie folgt: Auf 4.354,00 € seit dem 01.01.2020, auf 980,00 € seit dem 01.02.2019 bis 31.12.2019, auf 980,00 € seit dem 01.03.2019 bis 31.12.2019, auf 980,00 € seit dem 01.04.2019 bis 31.12.2019, auf 176,75 € seit dem 01.06.2019 bis 31.12.2019, auf 176,75 € seit dem 01.07.2019 bis 31.12.2019, auf 176,75 € seit dem 01.08.2019 bis 31.12.2019, auf 176,75 € seit dem 01.09.2019 bis 31.12.2019, auf 176,75 € seit dem 01.10.2019 bis 31.12.2019, auf 176,75 € seit dem 01.11.2019 bis 31.12.2019, auf 176,75 € seit dem 01.12.2019 bis 31.12.2019. 4. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 378,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen wie folgt: auf 47,29 € seit dem 01.06.2020, auf 47,29 € seit dem 01.07.2020, auf 47,29 € seit dem 01.08.2020, auf 47,29 € seit dem 01.09.2020, auf 47,29 € seit dem 01.10.2020, auf 47,29 € seit dem 01.11.2020, auf 47,29 € seit dem 01.12.2020, Die Beklagte hat zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte € 15.673,04 zu zahlen, begrenzt auf die Höhe eines etwaigen klägerischen Obsiegens, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der hilfsweisen Widerklage. Der Kläger beantragt, ggf. die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen zum Steuerausgleich/Hypotax-Verfahren gingen fehl. Der AGB-Kontrolle seien die vertraglichen Regelungen gem. § 310 Abs. 4 BGB wegen der wirksamen Bezugnahme auf die KBV Auslandsentsendungen nicht zu unterziehen. Abgesehen davon hielten sie einer solchen Kontrolle auch stand, weil es sich um klare, transparente, nicht überraschende Regelungen handele, die den Kläger nicht unangemessen benachteiligten. So sei das Hypotax-Verfahren angesichts der Vielzahl der Sonderleistungen aufgrund des Entsendungsvertrages und der zugrundeliegenden KBV ein in sich geschlossenes System oder „Gesamtpaket“ an Entsendungsbedingungen eingebettet, das im Ergebnis für sie, die Beklagte, als kostenintensiv und für den Kläger als vorteilhaft bezeichnet werden könne. Eine isolierte Betrachtung des Hypotax-Verfahrens werde der Einheit an Entsendungsbedingungen nicht gerecht. Selbst eine finanzielle „Benachteiligung“ des Klägers aufgrund des Hypotax-Verfahrens unterstellt, wäre diese angebliche Beeinträchtigung jedenfalls durch begründete und billigenswerte Interessen gerechtfertigt, da es Ziel des Hypotax-Verfahrens sei, ein auf materielle Sicherheit angelegtes, transparentes und als gerecht empfundenes Vergütungssystem für Auslandsentsendungen zu schaffen, um qualifizierte Fachkräfte für einen Auslandseinsatz zu gewinnen. Da der einzelne Arbeitnehmer wenig Einfluss darauf habe, welches Gastland für ihn für eine Entsendung in Betracht komme, sei es aus ihrer Sicht unbillig, den Arbeitnehmer mit dem Nachteil eines schlechteren Steuersystems im Gastland zu belasten. Auch § 4 TVG stehe aus ihrer Sicht den vertraglichen Vereinbarungen nicht entgegen. So fehle es bereits an einer normativen Geltung des Entgelttarifvertrages während der klägerischen Entsendung. Der räumliche Geltungsbereich des Entgelttarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung umfasse nur die Arbeitsverhältnisse in dem jeweils innerhalb Deutschlands näher konkretisierten Geltungsbereich. Entscheidend sei, ob der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages liege. Der Schwerpunkt eines Arbeitsverhältnisses befinde sich grundsätzlich am Erfüllungsort, d. h. an dem Ort, an dem die Leistung zu erbringen sei. Die Auslandsendsendung des Klägers habe zu einer vorübergehenden Verlagerung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf den Betrieb der französischen A. O. S. in Toulouse geführt. Entscheidend sei diesbezüglich, von welcher Organisationseinheit aus die Planung und Koordination der Arbeitseinsätze des Arbeitnehmers erfolgten, von wo aus er tätig werde und Weisungen für seine tägliche Arbeit erhalte. Der Entgelttarifvertrag entfalte auf das Arbeitsverhältnis der Parteien für die Dauer des Auslandsaufenthaltes des Klägers allenfalls eine individualvertragliche Wirkung. Für einen nur individualvertraglich geltenden Entgelttarifvertrag gelte § 4 Abs. 4 TVG nicht. Abgesehen davon weiche die einzelvertragliche Hypotax-Regelung nicht von den Regelungen des Entgelttarifvertrages ab, weil dieser Tarifvertrag keine Regelungen zur Steuerabgabenlast oder zum Steuerausgleich im Falle der Auslandsentsendung enthalte. Das Bruttoarbeitsentgelt bleibe von der Hypotax-Regelung vollkommen unberührt. Da das Ergebnis des Hypotax-Verfahrens zu einem Nettoentgelt führe, das (wenigstens) dem nach dem deutschen Steuerrecht erzielbaren Nettoentgelt entspreche, werde die dem Arbeitnehmer während der Entsendung ausgezahlte Vergütung im Vergleich zur Situation in Deutschland gerade nicht verändert. Diese „Neutralität der Vergütung“ sei der Grundgedanke des Hypotax-Verfahrens. Der hypothetische Steuerabzug führe genau zu dem Auszahlungsbetrag, der im Inlandsbetrieb, d. h. im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages, entstanden wäre. Im Übrigen komme bei angenommener Abweichung vom Entgelttarifvertrag das Günstigkeitsprinzip zum Tragen. Die Mobilitätszulage sei der Höhe nach bewusst so bemessen, dass sie einen aus Sicht des Klägers weniger günstigen Abzug eines hypothetischen Steuerbetrages kompensiere. Die Hypotax-Regelung und die Entsendungsleistungen bildeten ein „Gesamtpaket“. Die Mobilitätszulage sei anders als Zahlungen, die ihrem Zweck nach dem Ausgleich von etwaigen Erschwernissen zu dienen bestimmt seien, Teil der während der Dauer der Auslandsentsendung geschuldeten und im Synallagma zur Arbeitsleistung des Klägers stehenden Entgeltleistung, deren Zahlung zur Erfüllung der vereinbarten Vergütung i.S.d. § 362 BGB geeignet sei. Der Kläger erhalte ein höheres Nettoentgelt, als ihm ohne die Mobilitätszulage nach Abzug der an Frankreich zu zahlenden Steuern von seinem tariflichen Bruttogehalt verbliebe. Weder die Mobilitätszulage noch die vertragliche Schuldbefreiung des Klägers im Hinblick auf die zwingend im Gaststaat zu entrichtenden Steuern dürften bei der Frage unberücksichtigt bleiben, welches Netto-Arbeitsentgelt dem Kläger zur freien Verfügung stehe und ob dieses tatsächlich geringer sei als ohne die Anwendung des Hypotax-Verfahrens und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Zahlung der Mobilitätzulage. Diese Sonderzahlung als Nettobetrag sei nur in Anlehnung an die Hypotax-Regelung vereinbart worden. Im Falle einer Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (MTV) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gelte auch die Ausschlussfrist gemäß § 16 Ziffer 1.1, nach der Zahlungsansprüche spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit dem Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen seien. Daher könne der im Juli 2017 einbehaltene Betrag wegen Versäumung der Frist nicht mehr verlangt werden. Der Kläger habe auch nicht ernsthaft darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihm für das Jahr 2017 eine mögliche Differenz zwischen den hypothetischen und den tatsächlichen Steuerabzügen erstatte. Im Steuerjahr 2018 seien Steuern in Höhe von 341,00 € für den Kläger an die französischen Steuerbehörden abgeführt worden. Für das Jahr 2019 habe der Kläger noch keine Steuererklärung abgegeben. Das Arbeitsgericht hat mit Schlussurteil vom 4. Februar 2020 – 15 Ca 96/18 – der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klageansprüche ergäben sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien iVm. §§ 611, 611 a BGB und dem TV Entgelt. Die Beklagte habe die sich daraus ergebenden Vergütungsansprüche des Klägers bisher aufgrund der von ihr vorgenommenen Hypotax-Abzüge nicht voll erfüllt. Der TV Entgelt, der aufgrund beidseitiger Tarifbindung Anwendung gefunden habe, habe normativ auch während der Dauer der Entsendung des Klägers nach Frankreich für das Arbeitsverhältnis der Parteien gegolten. Der Kläger habe daher auch während der Dauer der Entsendung einen Anspruch auf die sich aus dem TV Entgelt ergebende Bruttovergütung gehabt. Dieser Anspruch sei nicht wirksam abbedungen worden. Die Regelung zum Hypotax- Verfahren in der KBV sei unwirksam, wie mit dem rechtskräftigen und das Gericht bindenden Beschluss des LAG München festgestellt sei. Die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages und im Anhang B seien unzulässig, da tarifwidrig. Die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages weiche vom TV Entgelt ab, da sie in die tarifliche Bruttovergütung eingreife mit dem Ziel, aus dem Bruttolohnanspruch einen Nettolohnanspruch zu machen. Auch die Beklagte spreche selbst in Ziffer 4 des Anhangs B zu den Entsendungsbedingungen von einer „Kürzung des Bruttoentgeltes“ durch die hypothetische Steuer. Dem könne die Beklagte nicht entgegenhalten, dass der Kläger das Entgelt erhalten habe, das dem nach deutschem Steuerrecht erzielbaren Nettoeinkommen entspreche. Mit dem Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erfülle der Arbeitgeber zwar seine (Brutto-)Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Das betreffe aber nur den Abzug tatsächlich anfallender, gesetzlich festgelegter Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die Reduzierung des Bruttoentgelts um gesetzlich nicht vorgesehene Beträge, d.h. konkret um eine hypothetische Steuer, die die tatsächlich zu zahlende Steuer übersteige, komme einer Reduzierung des geschuldeten Bruttoentgelts gleich. Die Abweichung vom TV Entgelt sei nach dem Tarifvertrag nicht gestattet. Es handele sich auch nicht um eine abweichende vertragliche Regelung zu Gunsten des Klägers. Unter Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht zum Günstigkeitsvergleich entwickelten Grundsätze erweise sich die arbeitsvertragliche Regelung mit der hypothetischen Besteuerung nicht als günstiger als die tarifvertragliche Bruttoentgeltregelung. Die Beklagte selbst führe in Ziffer 2.3 des Anhangs B die entsendungsbedingten Zahlungen nicht als „Unternehmenseinkommen“ auf. Es sei davon auszugehen, dass sie bewusst unterscheide zwischen den Vergütungsbestandteilen, die Gegenleistung für die geleistete Arbeit seien und sonstigen entsendungsbedingten Zahlungen als Ausgleich und zur Kompensation zusätzlicher Aufwendungen durch die Entsendung. Die entsendungsbedingten Leistungen müssten daher bei dem vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich außer Betracht bleiben. Dies gelte auch für die Mobilitätszulage, die ebenfalls gerade nicht in Ziffer 2.3 im Anhang B zu den Entsendungsbedingungen als Gegenleistung für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit aufgenommen worden sei. Die Bestimmung eines fixen Betrages im ersten Jahr der Entsendung von € 680,00 bei einem Bruttoreferenzeinkommen von mindestens € 50.000,00 Euro bis € 100.000,00 (sonst 15 % des Referenzeinkommens) sowie die Abschmelzung der Mobilitätszulage im 4. und 5. Entsendungsjahr auf 5 % des Referenzeinkommens sprächen ebenfalls gegen einen Entlohnungscharakter. Es handele sich um einen Ausgleich für die mit einem längeren Auslandsaufenthalt verbundenen typischen Erschwernisse, die im Laufe der Zeit typischerweise abnähmen. Beim Sachgruppenvergleich sei die von der Beklagten für den Kläger in Frankreich gezahlte Steuer zu berücksichtigen. Diese habe die Beklagte nur im Hinblick auf die Hypotax-Abzüge getragen. Der Abzug der Hypotax-Beträge von seiner Bruttovergütung unter Befreiung von der französischen Steuer stelle den Kläger aber schlechter im Vergleich zu einer Bruttovergütung ohne Hypotax –Abzüge unter Übernahme der französischen Steuern durch den Kläger selbst, weil die französische Steuer jeweils erheblich unter der hypothetisch zu Grunde gelegten deutschen Steuer gelegen habe. Der Kläger könne daher die Auszahlung der einbehaltenen Beträge verlangen. Die Ansprüche des Klägers seien nicht aufgrund der Ausschlussfrist in § 16 MTV verfallen. Zwar finde der MTV kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung, dies auch während der Dauer der Entsendung. Der Kläger habe aber die Ausschlussfrist durch seine schriftliche Geltendmachung vom 3. November 2017 gewahrt. Auch wenn die Ansprüche auf Entgeltzahlung für die Zeit nach Oktober 2017 damals noch nicht fällig gewesen seien, könne er diese hier ausnahmsweise bereits vor Fälligkeit geltend machen. Eine solche Ausnahme gelte, sofern die Anspruchsvoraussetzungen bereits erfüllt seien, ihr Eintreten als sicher gelten könne oder es sich um Ansprüche aus einem ständig gleichbleibendem Grundtatbestand handele. Dies sei hier der Fall. Die Ansprüche seien auch nicht (ganz oder teilweise) durch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung sei bereits mangels hinreichender Bestimmtheit (betreffend die Forderungen für das Jahr 2017) bzw. mangels Unbedingtheit der Aufrechnungserklärung (betreffend die Forderungen für das Jahr 2018) unzulässig. Der Kläger habe auch die Höhe seiner Forderungen zutreffend berechnet. Die zulässige Widerklage sei unbegründet. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der in den Jahren 2017 und 2018 an den Kläger geleisteten entsendungsbedingten Sonderzahlungen. Der Kläger habe Anspruch auf diese Leistungen aus der KBV über Auslands in Sendungen nebst Anlagen/Anhängen und Protokollnotizen. Mit dem rechtskräftigen Beschluss des LAG München vom 5. September 2019 (4 TaBV 52/18, juris) sei die Wirksamkeit der entsprechenden Regelungen in der Konzernbetriebsvereinbarung festgestellt worden. Die Rechtskraft dieser Entscheidung erstrecke sich auch auf den vorliegenden Rechtsstreit. Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04.02.2021 – 15 Ca 96/18 – Bezug genommen (S. 16 – 27 des Urteils, Bl. 502 – 513 d. A.). Das Urteil ist der Beklagten am 11. Februar 2021 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 26. Februar 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, die Berufungsbegründung ist – nach auf rechtzeitigem Antrag erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Mai 2021 – am 28. April 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages gegen die angegriffene Entscheidung. Sie meint, der Gehaltsabzug nach dem Hypotax-Verfahren sei aufgrund der Vereinbarung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages der Parteien vom 16. Februar 2017 gerechtfertigt. Es handele sich bei dieser Regelung weder um eine von einem Tarifvertrag gemäß § 4 Abs. 3 TVG abweichende Regelung, noch sei diese ungünstiger als die tariflichen Regelungen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der TV Entgelt während der Dauer der Entsendung nicht normativ, also unmittelbar und zwingend aufgrund der Tarifbindung, gegolten habe, sondern nur aufgrund der einzelvertraglichen Bezugnahme im Entsendungsvertrag. Daher hätten die Tarifnormen des TV Entgelt keinen Vorrang gegenüber der Vereinbarung der Parteien in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages beanspruchen können. Der räumliche Geltungsbereich sei im TV Entgelt nur auf die dort konkret genannten Regionen in Norddeutschland (Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen) beschränkt. Es gebe keinen Anhaltspunkt im TV Entgelt für einen Willen der Tarifvertragsparteien, die tariflichen Regelungen auf andere Regionen im Inland oder gar im Ausland zu erstrecken. Es komme allein darauf an, ob der „Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses“ in dem räumlich konkretisierten Geltungsbereich des Tarifvertrages liege. Im Falle von vorübergehenden Ortsveränderungen sei maßgeblich, von welcher Organisationseinheit die Planung und Koordination der Arbeitsplätze des Arbeitnehmers erfolge, von wo aus er tätig werde und seine Weisungen für die tägliche Arbeit erhalte. Diese arbeitsorganisatorische Steuerung des Arbeitsverhältnisses des Klägers sei während der Entsendung nicht durch die Beklagte, sondern durch die Verantwortlichen der französischen A. O. S. in Toulouse, konkret durch den Vorgesetzten des Klägers in Toulouse, Herrn P., erfolgt. Die Beklagte habe sich in der Zeit auf die Verwaltung und Abrechnung des Arbeitsverhältnisses beschränkt, die Personalkosten für den Kläger habe sie sich erstatten lassen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe sich im Entsendungszeitraum ins Ausland verlagert, wofür auch die Dauer der Entsendung spreche. Dies liege außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des TV Entgelt. Die „normative“ Geltung des Tarifvertrages ergebe sich – entgegen der Sicht des Arbeitsgerichts – nicht aus Vorschriften des europäischen Kollisionsrechts. Mit der Frage, ob Tarifverträge im Ausland zwingend normativ oder aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung finden, befasse sich das Kollisionsrecht nicht. Zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches eines Tarifvertrages könne auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die das Bundesarbeitsgericht etwa in der Entscheidung vom 24. Mai 2018 zu der Frage des räumlichen Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes im Falle einer Auslandstätigkeit entwickelt habe. Entscheidend sei auch insoweit die arbeitsorganisatorische Eingliederung. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass das Arbeitsgericht zwar die arbeitsorganisatorische Eingliederung des Klägers in den ausländischen Betrieb der A. O. S. bejaht habe, gleichzeitig aber allein wegen der zeitlichen Begrenzung der Entsendung eine hinreichende Anbindung an die Beklagte annehme und als Konsequenz den TV Entgelt als räumlich einschlägig ansehe. Wer jahrelang in einen Betrieb im Ausland integriert sei und dort Weisungen erhalte, habe die Bindung an den Inlandsbetrieb verloren, die es rechtfertigen könne, die Auslandstätigkeit der im Inland entfalteten Betriebstätigkeit zuzurechnen. Selbst wenn man von einer normativen Geltung des TV Entgelt ausgehen wollte, stelle die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages keine „Abweichung“ vom TV Entgelt dar. Dieser treffe keine Regelungen zur Steuerabgabenlast oder zum Steuerausgleich bei Auslandsentsendung. Zudem werde die Höhe des tariflichen Bruttoentgelts nicht verändert. In den Abrechnungen sei jeweils das Bruttoentgelt ausgewiesen, das im TV Entgelt vorgesehen sei – insoweit unstreitig. Der Hypotax-Abzug werde jeweils erst „ganz am Ende“ vom Nettobetrag vorgenommen. Die Beklagte verweist hierzu auf die als Anlage BB 4 vorgelegten Gehaltsabrechnungen (Bl. 728 ff. d. A.). Der Hypotax-Abzug erfolge zudem von einem Nettoentgelt, das aufgrund der zahlreichen übertariflichen entsendungsbedingten Sonderzahlungen erhöht sei. Dies lasse das Bruttoarbeitsentgelt gemäß dem TV Entgelt als Grundlage der Vergütung unberührt. Der TV Entgelt beinhalte kein generelles „Netto-Abzugsverbot“. Ein so weitreichender Eingriff in die Dispositionsfreiheit der einzelnen Arbeitnehmer entspreche dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien nicht. Andernfalls wären z.B. auch Abzüge vom Nettoentgelt zum Zweck der Rückzahlung eines vom Arbeitgeber gewährten Arbeitnehmerdarlehens unzulässig. Der Kläger habe sich für die Entsendung zu den im Entsendungsvertrag genannten Bedingungen freiwillig und bewusst entschieden. Zudem führe das Hxpotax-Verfahren bei isolierter Betrachtung letztlich genau zu dem Netto-Auszahlungsbetrag, den die Tarifvertragsparteien – ausgehend von der Geltung deutschen Steuerrechts – bei Abschluss des TV Entgelt vorgesehen hätten. Aber auch wenn man annehmen wollte, dass die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages eine Abweichung vom TV Entgelt darstelle, führe dies nicht zur Unwirksamkeit gemäß § 4 Abs. 3 TVG. Denn es könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Vergütungssituation des Klägers während des Auslandsaufenthaltes auf Grundlage der vereinbarten Entsendungsbedingungen günstiger sei im Vergleich zur Vergütungssituation nur nach dem TV Entgelt. Das Arbeitsgericht habe beim Sachgruppenvergleich den Bereich der einzubeziehenden Vergütungsbestandteile in nicht sachgerechter Weise verengt. Es komme darauf an, welche vertraglichen Regelungen in einem Sachzusammenhang stünden. Diese bildeten dann eine Sachgruppe. Maßgeblich sei, ob die fraglichen Regelungen nach dem Parteiwillen voneinander abhängig seien, also miteinander stehen und fallen sollten. Ausgehend davon müssten auch die entsendungsbedingten Vergütungsleistungen der Beklagten in den Vergleich mit einbezogen werden. Der Zusammenhang des Hypotax-Verfahrens mit den entsendungsbedingten Sonderzahlungen werde insbesondere im Anhang B zur KBV durch Ziffer 1 Abs. 3 verdeutlicht. Daraus ergebe sich, dass sowohl die Höhe als auch der Umstand der Nettozahlung der entsendungsbedingten Sonderzahlungen gerade in Ansehung des Hypotax-Verfahrens so ausgestaltet worden seien, dass eine Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Steuerlast in den jeweiligen Gastländern erreicht werden könne und gleichzeitig auch Arbeitnehmer wie der Kläger trotz des Umstandes, dass sie einen im Ausland bestehenden Steuervorteil wegen des Hypotax-Abzugs nicht realisieren könnten, die Entsendungsbedingungen dennoch insgesamt als sehr großzügig empfänden. Selbst wenn man – wie das Arbeitsgericht – den Sachgruppenvergleich auf diejenigen Entgeltbestandteile beschränken wollte, die eine Gegenleistung für die im Ausland erbrachte Arbeitsleistung darstellten, sei jedenfalls die Mobilitätszulage mit einzubeziehen. Wenn man diese Zahlung berücksichtige, erhalte der Kläger trotz des Hypotax-Abzugs ein höheres Netto-Arbeitsentgelt als nach dem TV Entgelt geschuldet. Die Mobilitätszulage werde als zusätzliche Vergütung für die Arbeitsleistung im Ausland gezahlt. Das Arbeitsgericht interpretiere die Regelung in Ziffer 2.3 des Anhangs B zur KBV nicht richtig. Zwar sei die Mobilitätszulage nicht als Bestandteil des „Unternehmenseinkommens“ aufgelistet, ebenso wenig wie die sonstigen entsendungsbedingten Sonderzahlungen. Das habe nur den Zweck, das Einkommen zu definieren, das Grundlage der Berechnung der hypothetischen Steuer sein solle. Ziel sei ja, dass der Kläger unter Berücksichtigung des Hypotax-Abzugs genau den Betrag (des Grundentgelts) ausgezahlt bekomme, den er bei Weiterarbeit in Deutschland nach Abzug der in Deutschland geschuldeten Lohnsteuer erhalten hätte. Die Festlegung des „Unternehmenseinkommens“ lege also nicht etwa fest, was als Gegenleistung zur Arbeitsleistung anzusehen sei (und was nicht). Die Zahlung der Mobilitätszulage sei allein an die Erbringung der Arbeitsleistung im Ausland geknüpft; weitere Voraussetzungen habe es nicht gegeben. Es sei sachfremd und verkürzend, diese Zahlung beim Sachgruppenvergleich nicht mit einzubeziehen. Bei Berücksichtigung der Mobilitätszulage erhalte der Kläger ein deutlich höheres Gehalt als im TV Entgelt vorgesehen; unter Berücksichtigung der in Frankreich seitens der Beklagten für ihn gezahlten Steuern werde der Hypotax-Abzug bei einer vergleichenden Nettoentgeltbetrachtung mehr als kompensiert. Dies habe auch der Kläger bei Abschluss des Entsendungsvertrages erkennen können. Das Arbeitsgericht habe schließlich verkannt, dass die Ansprüche des Klägers zu einem großen Teil aufgrund der Ausschlussfristen des MTV verfallen seien. Dies gelte bereits für die Forderung auf Nachzahlung der Vergütung für April bis einschließlich Juli 2017, da der Kläger erst am 3. November 2017 diese Zahlungen geltend gemacht habe. Verfallen seien ebenfalls die Forderungen auf Nachzahlung der Vergütung für die Monate Januar 2018 bis einschließlich September 2018. Der Kläger habe diese Forderungen erstmals mit Schriftsatz vom 3. Januar 2019 geltend gemacht. Dieser Schriftsatz wahre die Ausschlussfrist nur für die Monate Oktober 2018 – Dezember 2018. Die Ansprüche für die Monate Januar bis September 2018 habe der Kläger nicht bereits durch sein Schreiben vom 3. November 2017 geltend gemacht. Zwar sei eine Geltendmachung in Ausnahmefällen auch bereits vor Fälligkeit des Anspruchs möglich. Allerdings müsse der Schuldner erkennen können, um welche Forderung es sich handele. Jede Forderung müsse daher nach Grund und Höhe und bezogen auf den Zeitraum, für die sie verlangt werde, gesondert geltend gemacht werden. Der Kläger habe mit dem Schreiben vom 3. November 2017 ausdrücklich nur Ansprüche für das Jahr 2017 in Höhe von € 861,00 monatlich geltend gemacht. Forderungen wegen Hypotax-Abzügen für andere Jahre und in anderer Höhe seien nicht erfasst. Aus den genannten Gründen seien auch sämtliche Forderungen auf Nachzahlung für das Jahr 2019 verfallen. Auch diese seien nicht bereits durch das Schreiben vom 3. November 2017 geltend gemacht, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 25. Juni 2020, ihr zugestellt am 7. Juli 2020. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Februar 2021 – 15 Ca 96/18 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil. Er macht geltend, die Auslandsentsendung sei „kollektivrechtlich geprägt“, wobei die entsprechenden kollektivrechtlichen Regelungen zur hypothetischen Besteuerung unwirksam seien. Da die Regelungen zu den entsendungsbedingten Zahlungen im Übrigen wirksam seien, hätten die Auszahlungen an den Kläger entsprechend zu erfolgen; ein Verzicht darauf sei rechtlich ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht zulässig. Soweit die Beklagte meine, die Regelungen zum Hypotax-Abzug und zu den entsendungsbedingten Sonderzahlungen bildeten ein Gesamtpaket, verkenne sie den Inhalt des Beschlusses des LAG München, in dem festgestellt sei, dass die Regelung der KBV auch ohne die Festlegung zur steuerlichen Behandlung eine praktikable Regelung der Entsendungsbedingungen darstelle. Die Betriebsparteien hätten die Höhe der entsendungsbedingten Sonderzahlungen nicht vor dem Hintergrund getroffen, dass in Frankreich die Steuern niedriger seien als in Deutschland. Die Regelung gelte für alle ins Ausland entsandten Mitarbeiter. Der Kläger meint, es fehle nicht nur an der kollektivrechtlichen, sondern auch an einer individualvertraglichen Rechtsgrundlage für die vorgenommenen Hypotax-Abzüge, was das Arbeitsgericht verkannt habe. Ziffer 7 des Entsendungsvertrages der Parteien habe keine rechtlichen Wirkungen. Hierzu macht er geltend, der Inhalt des zwischen ihm und der Beklagten im März 2017 abgeschlossenen Entsendungsvertrages werde von den Willenserklärungen der Vertragsparteien nur soweit erfasst, als sein Inhalt kollektivrechtlich wirksam als Anlage zur KBV (Musterentsendungsvertrag) vereinbart sei. Der Tenor des Beschlusses des LAG München entfalte daher auch insoweit eine bindende Wirkung. Es sei durch Auslegung zu ermitteln, ob sich die Erklärung des Klägers im Entsendungsvertrag, wonach er mit er Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden sei, auch auf den Fall erstrecke, dass die kollektivrechtliche Grundlage – wie vom LAG München festgestellt – einschließlich der entsprechenden Formulierung im Musterentsendungsvertrag unwirksam ist. Entsprechend sei auch zu fragen, ob die Beklagte bei Unterzeichnung des Entsendungsvertrages wollte, dass Ziffer 7 des Entsendungsvertrages auch dann wirksam sein sollte, wenn die entsprechenden kollektivrechtlichen Regelungen zur hypothetischen Besteuerung unwirksam seien. Dies sei in beiden Fällen zu verneinen. Beide Seiten hätten die Unwirksamkeit der Hypotax-Regelungen bei Unterzeichnung des Entsendungsvertrages nicht für möglich gehalten. Einen „geheimen Vorbehalt“, dass die Regeln über den hypothetischen Steuerabzug unabhängig von der Wirksamkeit der entsprechenden Regelungen der KBV und des Musterentsendungsvertrages Anwendung finden sollten, habe es nicht gegeben. Die Regelung in Ziffer 7 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Entsendungsvertrages habe rein deklaratorischen Charakter. Der Entsendungsvertrag realisiere insoweit nur den bereits in der KBV und den Anlagen entsprechend niedergelegten Willen der Betriebsparteien. Ein verständiger Arbeitnehmer könne nicht erkennen, dass die Vereinbarung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages eine eigenständige, arbeitsvertragliche Bedeutung bezüglich der steuerlichen Behandlung von Vergütungsansprüchen habe. Der Entsendungsvertrag setze im Falle einer Entsendung ausschließlich den Willen der Betriebsparteien um; er entfalte grundsätzlich im Vertragsverhältnis der Parteien, die ins Ausland entsandt würden, keine eigenständige Wirkung. Unter Ziffer 4 Abs. 1 (Bl. 10 d.A.) enthalte der Entsendungsvertrag eine dynamische Verweisung auf die Anlage 1 der KBV. Insoweit unterscheide sich der zwischen den Parteien vereinbarte Entsendungsvertrag von dem Mustervertrag in der Anlage 2 zur KBV, in dem eine statische Verweisung vorgesehen sei (Anlage K2d, Bl. 60 d.A.). Eine individualrechtliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, die die Anlage zu einer für das Arbeitsverhältnis kollektivrechtlich geltenden Konzernbetriebsvereinbarung dynamisch in Bezug nehme, habe keinen eigenständigen Gehalt. Zutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages tarifwidrig und daher gem. § 4 Abs. 3 und 4 TVG unwirksam sei. Der TV Entgelt gelte normativ und damit zwingend auch für den Kläger im Entsendungszeitraum. Dies ergebe sich aus den kollisionsrechtlichen Regelungen. Die Parteien hätten ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts im Entsendungsvertrag vereinbart. Das Tarifvertragsstatut folge dem Vertragsstatut. Dies werde bestätigt durch Art. 8 Abs. 2 – 4 ROM I VO. Zu den geltenden Vorschriften gehöre auch das Tarifvertragsgesetz. Hieran ändere eine vorübergehende Entsendung ins Ausland nichts. Eine Entsendung sei vorübergehend, wenn sie nicht endgültig erfolge. Der Kläger verweist hierzu auch auf den Erwägungsgrund 36 zur ROM-I-VO Nr. 593/2008. Eine zeitliche Grenze enthalte das Wort „vorübergehend“ in Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM-I-VO nicht. Die Annahme der Beklagten, wonach die zweijährige Entsendung des Klägers zu einer Verlagerung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses führe mit der Konsequenz, dass das deutsche Tarifvertragsstatut ersatzlos entfalle, sei mit den Kollisionsregelungen nicht vereinbar, ebenso wenig mit Ziffer 10 des Entsendungsvertrages. Das Arbeitsgericht habe auch nicht allein auf die Befristung der Entsendung abgestellt, sondern ebenso auf die grundsätzlich bestehende Rückrufmöglichkeit und die ausdrückliche Aufrechterhaltung der vertraglichen und grundsätzlichen betrieblichen Regelungen Die Anbindung des Arbeitsverhältnisses an den Stammbetrieb ergebe sich unter anderem auch daraus, dass die Tarifvertragsparteien auch bezogen auf die Außenstelle der Beklagten in Toulouse Tarifverträge abschlössen (Verweis auf Anlagen K 9 und 10). Ebenso träfen auch Betriebsvereinbarungen Regelungen zu den Mitarbeitern, die in Toulouse tätig seien. Der Kläger verweist hierzu auf die als Anlage K 14 (Bl. 762 ff. d. A.) vorgelegte BV über die Tragepflicht von Arbeitskleidung vom 11. Februar 2019. Entgegen der Sicht der Beklagten seien die entsendungsbedingten Sonderzahlungen im Rahmen des Sachgruppenvergleichs bei der Prüfung, ob eine für den Kläger günstigere Situation gegenüber der tarifvertraglichen Regelung vorliege, nicht zu berücksichtigen. Aus dem Wortlaut der KBV sei nicht ersichtlich, dass die Höhe der entsendungsbedingten Sonderzahlungen von der Vereinbarung einer hypothetischen Steuerlast abhänge. Diese Zahlungen würden unabhängig von den steuerrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Gastlandes an alle entsandten Beschäftigten gezahlt. Die entsendungsbedingten Zahlungen würden nicht als Gegenleistung für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit gezahlt. Dies ergebe sich aus deren Inhalt und der Struktur der KBV und des Entsendungsvertrages. Auch für die Mobilitätszulage gelte nichts anderes. Eine Berücksichtigung der Mobilitätszulage als Kompensation für die Hypotax-Abzüge führe dazu, dass die durch die KBV begründeten Zahlungsansprüche mittelbar in unzulässiger Weise gekürzt würden. Selbst wenn man die Mobilitätszulage einbeziehen wollte, sei diese ambivalent. So könne sie zB. bei einem erhöhten Unternehmenseinkommen (zB. aufgrund einer hohen Anzahl von Überstunden) im Einzelfall geringer ausfallen als die Hypotax-Abzüge. Als ambivalente Regelung führe sie nicht zu einer Günstigkeit im Sinne des Günstigkeitsvergleichs. Zudem sei die Vereinbarung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages als allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 307 Abs. 1 BGB – wie vom Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht – unwirksam, da sie das Synallagma einseitig zu Gunsten der Verwenderin verändere. Zu Unrecht wende die Beklagte einen teilweisen Verfall der Klageforderungen ein. Das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 3. November 2017 erfasse auch die erst noch fällig werdenden Forderungen auf Auszahlung der künftig einbehaltenen Hypotax-Abzüge. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, wonach die Beklagte aufgefordert werde, künftig keine Abzüge mehr vorzunehmen. Es handele sich um Ansprüche, die aus dem jeweils gleichen Grundtatbestand folgten, daher werde der mit Ausschlussfristen verfolgte Zweck, dass der Schuldner erkennen kann, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, bereits durch die einmalige Geltendmachung erreicht. Zudem sei der Vortrag des Klägers im Prozess auch bereits von Beginn an mit der Ankündigung verknüpft gewesen, weitere Zahlungen zu verlangen. Der Kläger verweist insofern auf seine Klageanträge Ziffer 2 und 3 und die Ausführungen in der Klageschrift vom 19. Februar 2018 zur Zulässigkeit der Feststellungsanträge. Daraus ergebe sich klar, dass der Kläger auch zukünftige Einbehalte hypothetischer Steuer nicht akzeptieren und Zahlung an sich inklusive entstehender Verzugszinsen verlangen werde. Zudem sei der Verweis der Beklagten auf das Eingreifen der Ausschlussfristen treuwidrig. Der Kläger verweist insoweit ausdrücklich auf seine Ausführungen dazu unter Ziffer 8 im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 9. November 2018 (S. 6 und 7 des Schriftsatzes, Bl. 241 - 242 d. A.). In ihrer Replik vom 3. August 2021 wendet die Beklagte ein, es fehlten jegliche Anhaltspunkte für eine rein deklaratorische Wirkung der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 Entsendungsvertrag. Es sei vielmehr umgekehrt anzunehmen, dass die Arbeitsvertragsparteien – insbesondere die Beklagte – in Ansehung der entsendungsbedingten Sonderleistungen den Hypotax-Abzug erst recht individualvertraglich abgesichert hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die entsprechende kollektive Regelung unwirksam sei. Die ausdrückliche Benennung von gewollten Rechtsfolgen in einem privatautonomen Vertrag sei grundsätzlich als konstitutive Vereinbarung der Rechtsfolgen anzusehen. Eines Hinweises auf die ohnehin bestehende Rechtslage – auch ohne den Entsendungsvertrag – habe es nicht bedurft. Solle einer Vereinbarung ausnahmsweise nur rein deklaratorische Wirkung zukommen, sie also in der Sache überflüssig sein, so bedürfe es dafür eindeutiger Anhaltspunkte, die hier fehlten. Im Gegenteil: Die Parteien hätten im Entsendungsvertrag nicht nur die Regelungen der KBV insgesamt in Bezug genommen, sondern in Ziffer 7 die Anwendung des „Tax-Equalization“-Prinzips für die Dauer der Entsendung ausdrücklich festgelegt. Die Bezugnahme diene nur als Verweis auf die in der KBV / Anhang B enthaltene umfassende Erläuterung des Prinzips. Im Übrigen seien die Parteien auch im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit befugt, eine unwirksame oder in ihrer Wirksamkeit zweifelhafte kollektive Regelung in Bezug zu nehmen. Für die Annahme, dass die Vertragsparteien nur für den Fall der Wirksamkeit der kollektiven Regelung auf die Hypotax-Regelung in der KBV / Anhang B Bezug nehmen wollten, fehle es ebenfalls an Anhaltspunkten. Die Entscheidung des LAG München betreffe nur die Unwirksamkeit der kollektiven Regelung, sie wirke sich auf die Regelung im Entsendungsvertrag nicht aus. Soweit der Kläger für den fortbestehenden Bezug zum Betrieb der Beklagten auf das vertraglich vereinbarte Rückrufrecht der Beklagten verweise, sei dies ohne praktische Relevanz. Selbst wenn man einzelne Regelungen im Entsendungsvertrag als Indiz für einen Inlandsbezug ansehen wollte, trete dies in der Bedeutung zurück angesichts der tatsächlichen arbeitsorganisatorischen Integration des Klägers in den Betrieb in Toulouse. Die vom Kläger herangezogene BV über die Tragepflicht von Arbeitskleidung richte sich bereits ihrem Geltungsbereich nach nur an die am Standort Hamburg beschäftigten Arbeitnehmer. Die Regelung in Ziffer 5 sei nur klarstellend gemeint. Die Regelung in Ziffer 7 sei nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Kläger nicht unangemessen, insbesondere weiche sie nicht vom Leitbild des § 611 a BGB ab. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten hierzu wird Bezug genommen (Schriftsatz vom 3. August 2021, S. 8 – 10, Bl. 786 – 788 d. A.). Die Beklagte hält weiterhin an der Sichtweise fest, dass ein erheblicher Teil der Forderungen aufgrund der Ausschlussfrist aus dem MTV verfallen sei. Es wird auch insoweit ergänzend auf die weiteren Ausführungen der Beklagten in der Replik vom 3. August 2021 verwiesen (S. 9 – 13, Bl. 787 – 790 d. A.). Das Berufungsgericht hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand des Berufungsverfahrens für das Jahr 2017 nur Zahlungsansprüche für den Zeitraum August 2017 bis Dezember 2017 sind. Mit Schriftsatz vom 12. November 2018 (Bl. 313 ff. d.A.) habe der Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Nachzahlungsforderungen für April, Mai, Juni und Juli 2017 jeweils in Höhe von 861,00 € und für August 2017 in Höhe von 571,00 € für erledigt erklärt. Die Beklagte habe sich ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts am 24. Januar 2019 der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen (Bl. 333 f. d.A.). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der in der Berufung gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften und den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.