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Beschluss

4 TaBV 9/09

Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2011:1102.4TABV9.09.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Beschlussverfahren, dass die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum Streitgegenstand hat, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.(Rn.6) 2. Lassen sich die wirtschaftlichen Interessen, die im Verfahren maßgebend sind, unschwer ermitteln, so müssen sie auch die Bewertung bestimmen, weil anderenfalls wichtige Gegenstandswertbemessungsgrundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens außer Acht bleiben.(Rn.7) 3. Bei der Anfechtung eines Einigungsspruchs, der die Einführung eines Telekommunikationssystems regelt, ist auf die Kosten der Einführung dieses Systems abzustellen. Da finanzielle Aufwendungen des Arbeitgebers durch ein Beschlussverfahren, das die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs zum Gegenstand hat, nicht direkt berührt werden, ist regelmäßig ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.(Rn.10)
Tenor
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 20.884,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Beschlussverfahren, dass die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum Streitgegenstand hat, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.(Rn.6) 2. Lassen sich die wirtschaftlichen Interessen, die im Verfahren maßgebend sind, unschwer ermitteln, so müssen sie auch die Bewertung bestimmen, weil anderenfalls wichtige Gegenstandswertbemessungsgrundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens außer Acht bleiben.(Rn.7) 3. Bei der Anfechtung eines Einigungsspruchs, der die Einführung eines Telekommunikationssystems regelt, ist auf die Kosten der Einführung dieses Systems abzustellen. Da finanzielle Aufwendungen des Arbeitgebers durch ein Beschlussverfahren, das die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs zum Gegenstand hat, nicht direkt berührt werden, ist regelmäßig ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.(Rn.10) Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 20.884,00 festgesetzt. 1. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats mit Schriftsatz vom 29. Juni 2011 beantragt haben den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen, war nach Gewährung von rechtlichem Gehör durch Beschluss über den vorgenannten Antrag zu entscheiden. 2. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Anfechtung eines Spruchs einer der beim Arbeitgeber gebildeten Einigungsstelle. Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen des Einzelhandels. In den Betrieben des Arbeitgebers sollte ein auf voice-over-IP basierendes Telekommunikationssystem der Firma C. eingesetzt werden. Nachdem die innerbetrieblichen Verhandlungen über eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einfügung der voice-over-IP Telekommunikationsanlage gescheitert waren, haben sich die Betriebsparteien auf die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens geeinigt. Nach mehreren Verhandlungen beschloss die Einigungsstelle am 27. Februar 2009 gegen die Stimmen der Beisitzer des Gesamtbetriebsrats eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Der Gesamtbetriebsrat hat mit der am 01. April 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle begehrt. Durch Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 14 BV 1/09 - hat das Arbeitsgericht den Antrag des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Gesamtbetriebsrats hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 07. Dezember 2010 – 4 TaBV 9/09 - zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 07. Juni 2011 – 1 ABN 14/11 – zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2011 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats die Gegenstandswertfestsetzung beantragt. Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. November 2009 (- 4 Ta 12/09 – juris) haben sie angeregt, den Gegenstandswert auf € 80.000,00 festzusetzen und ausgeführt, dass in entsprechender Anwendung des § 9 BetrVG auf die Größe des Gesamtbetriebsrats abzustellen und entsprechend der Systematik des § 9 BetrVG von 20 Staffelsprüngen auszugehen sei. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2011 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers angeregt den Gegenstandswert auf € 4.000,00 festzusetzen und u.a. ausgeführt, dass aus ihrer Sicht kein Grund erkennbar sei, vom Regelstreitwert abzuweichen. Ferner wurde in diesem Schriftsatz mitgeteilt, dass insgesamt 230 C.- Telefone mit Voice-over-IP- Anschluss existieren, die aufgrund des Spruchs der Einigungsstelle vom 27. Februar 2009 betrieben werden können. Durch Verfügung vom 23. September 2011 hat der Kammervorsitzende einen rechtlichen Hinweis erteilt und den Arbeitgeber aufgefordert mitzuteilen, welche Kosten er hat aufwenden müssen um das Voice-over-IP in seinem Betrieb in der Systemumgebung betreiben zu können. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 hat der Arbeitgeber mitgeteilt, dass er pro Anschluss eine Lizenzgebühr für die Voice-over-IP - Software in Höhe von € 113,50 bezahlt hat. 3. Streitgegenstand des Beschlussverfahrens war die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs und damit eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. nur LArbG Hamburg Beschluss vom 24. Juli 2003 – 4 TaBV 1/02 – zitiert nach juris). a) Bei der nach § 23 Abs. 3 RVG vorzunehmenden Wertfestsetzung für eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit hat, soweit dieses möglich ist, eine Bewertung nach individuellen Gesichtspunkten zu erfolgen. Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; nur in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen hat eine Festsetzung auf den in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannten Wert von € 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über € 500.000,00 stattzufinden. Neben dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache und dem daraus resultierenden Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt findet insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und deren ideelles und materielles Interesse Berücksichtigung. Eine Festsetzung auf den Wert von € 4.000,00 kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung der Angelegenheit nicht gegeben sind, d. h., wenn es an jeglichen Anhaltspunkten fehlt, um zu einer fallangemessenen Wertbestimmung zu gelangen. Lassen sich die wirtschaftlichen Interessen, die im Verfahren maßgebend sind, unschwer ermitteln, so müssen sie auch die Bewertung bestimmen, weil anderenfalls wichtige Gegenstandswertbemessungsgrundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlussver-fahrens außer Acht bleiben (so ausdrücklich LArbG Hamburg Beschluss vom 24. Juli 2003 – 4 TaBV 1/02 – zitiert nach juris; LArbG Schleswig- Holstein Beschluss vom 16. Juli 2010 – 3 Ta 81/10 – zitiert nach juris; LArbG Hamm Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 – 10 Ta 522/06 – und vom 22. August 2005 – 10 TaBV 5/05 – beide zitiert nach juris). Bei der vorliegenden Fallkonstellation können die Maßstäbe, die die Kammer im Beschluss vom 30. November 2009 (- 4 Ta 12/09 – zitiert nach juris) entwickelt hat, nicht zur Anwendung kommen, denn Streitgegenstand des zugrundeliegenden Beschlussverfahren war nicht eine Auseinandersetzung um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts. Bei einer derartigen Auseinandersetzung ist von der Anzahl der betroffenen Beschäftigten auszugehen und sich dabei an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren. Vorliegend steht jedoch der Streit über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs in Rede. b) Unter Zugrundelegung der vorstehenden rechtlichen Maßstäbe war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf € 20.884,00 festzusetzen, denn die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers konnten nach Erteilung der Auskunft des Arbeitgebers im Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 ermittelt werden. Regelungsgegenstand des Einigungsstellenverfahrens war die Einführung eines ein auf voice-over-IP basierenden Telekommunikationssystems der Firma C.. Durch Spruch der Einigungsstelle vom 27. Februar 2009 wurde eine entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarung beschlossen. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2011 hat der Arbeitgeber mitgeteilt, dass insgesamt 230 C.- Telefone mit Voice-over-IP- Anschluss existieren, die aufgrund des Spruchs der Einigungsstelle vom 27. Februar 2009 betrieben werden. Die Lizenzgebühr, die der Arbeitgeber pro Anschluss hat aufwenden müssen, beträgt € 113,50, so dass sich ein wirtschaftlicher Wert von insgesamt € 26.105,00 errechnet. Von dem sich – wie vorstehend dargestellt - ergebenden Betrag in Höhe von € 26.105,00 ist jedoch ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, so dass lediglich ein Gegenstandswert in Höhe von € 20.884,00 festzusetzen war. Finanzielle Aufwendungen des Arbeitgebers werden durch ein Beschlussverfahren, das die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs zum Gegenstand hat, nicht direkt berührt, denn es wird ausschließlich die Frage der Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs geklärt. Allerdings hat das Beschlussverfahren erhebliche Auswirkungen auf etwaige Aufwendungen des Arbeitgebers, denn ohne einen rechtswirksamen Einigungsstellenspruch, der die Einführung eines auf voice-over-IP basierenden Telekommunikationssystems der Firma C. regelt, hätte der Arbeitgeber das Telekommunikationssystem nicht einführen dürfen. Ein Abschlag in Höhe von 20 % erschien deshalb angemessen (vgl. auch den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. September 2010 - 2 Ta 14/10 – juris).