Urteil
3 Sa 66/12
Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2012:1031.3SA66.12.0A
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Leitsätze
Auch eine ausschließliche Lehrtätigkeit kann die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen darstellen, sofern sie darauf angelegt ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten.(Rn.36)
Es kommt insofern nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer mit seinen Lehrveranstaltungen tatsächlich weitergehende Erkenntnisse ermittelt und neue Ideen entwickelt.(Rn.38)
Maßgeblich ist, ob dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; dies kann auch dann der Fall sein, wenn er im Wesentlichen damit beschäftigt ist, Pro- und Hauptseminare abzuhalten.(Rn.39)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Juni 2012 – 25 Ca 38/12 – teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch eine ausschließliche Lehrtätigkeit kann die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen darstellen, sofern sie darauf angelegt ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten.(Rn.36) Es kommt insofern nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer mit seinen Lehrveranstaltungen tatsächlich weitergehende Erkenntnisse ermittelt und neue Ideen entwickelt.(Rn.38) Maßgeblich ist, ob dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; dies kann auch dann der Fall sein, wenn er im Wesentlichen damit beschäftigt ist, Pro- und Hauptseminare abzuhalten.(Rn.39) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Juni 2012 – 25 Ca 38/12 – teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. I. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig. II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund Befristung mit Ablauf des 29.02.2012 geendet. Die Befristung war nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zulässig. 1.1. Der Kläger war „wissenschaftliches Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen (BAG vom 01.06.2011 – 7 AZR 827/09 – m.w.N., zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien bestand die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte in der Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen. Der Kläger hat für die Beklagte keine Mischtätigkeiten erbracht, vielmehr bestand seine Aufgabe ausschließlich in der Abhaltung von Lehrveranstaltungen. Die Konzeption und Vorbereitung dieser Lehrveranstaltungen stellten ebenso wie die Korrektur der von den Studierenden vorgelegten Arbeiten, die Durchführung von Sprechstunden und die Prüfungstätigkeit Zusammenhangstätigkeiten mit der Lehre dar, die damit das Arbeitsverhältnis geprägt hat. Die Lehrtätigkeit des Klägers war darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der Disziplin des Klägers, also der Religionswissenschaft, zu sichern und zu erweitern. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verblieb ihm dabei die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion. Dies ergibt sich aus Folgendem: Unstreitig wurden dem Kläger die Inhalte der von ihm abgehaltenen Lehrveranstaltungen nicht vorgegeben. Auch wenn der Kläger insofern, wie von ihm geltend gemacht, die Modulvorgaben der „fachspezifischen Bestimmungen“ beachtet haben mag, ändert dies nichts daran, dass der Kläger in der Auswahl der Themen frei war. Dieser Freiheit der Lehre, die grundrechtlich geschützt ist (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), trägt § 11 Abs. 1 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) Rechnung. Dort ist bestimmt, dass, soweit die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen – wie beim Kläger – zu den dienstlichen Aufgaben von Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gehört, die Freiheit der Lehre u.a. die inhaltliche und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen umfasst. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind danach nur insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs, die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen und die Bewertung der Lehre beziehen. Da der Kläger die Inhalte der von ihm abgehaltenen Seminare frei bestimmen konnte, konnte er seine Erkenntnisinteressen in das von ihm für das jeweilige Seminar gewählte Thema ebenso einfließen lassen wie in die Themen der in den Seminaren an die Studierenden vergebenen Referate. Schon mit der Konzeptionierung und Vorbereitung der Seminare hat der Kläger damit die Möglichkeit zur eigenständigen Reflexion und Forschung gehabt; dies gilt erst recht für die gemeinsame Erarbeitung der von ihm vorgegebenen Themen mit den Studierenden. Anders als das Arbeitsgericht meint, kommt es insofern nicht darauf an, ob der Kläger mit seinen Lehrveranstaltungen tatsächlich weitergehende Erkenntnisse ermittelt und neue Ideen entwickelt hat. Wissenschaftlich ist jede Tätigkeit, die nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG vom 27.05.2004 - 6 AZR 129/03, zitiert nach juris). Maßgeblich kann demgegenüber nicht sein, ob die entsprechende Tätigkeit tatsächlich auch zu einem weiteren Erkenntnisgewinn geführt hat. Abgesehen davon, dass sich dies im Einzelfall kaum je wird mit Sicherheit feststellen lassen, ist dies jedenfalls für die Zulässigkeit einer Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG nicht maßgeblich. Sonst würde nämlich immer erst aufgrund der im Einzelfall erbrachten Leistungen festzustellen sein, ob ein wissenschaftlicher Mitarbeiter zum „wissenschaftlichen Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört oder nicht. Derjenige, der keinen Beitrag zur Fortentwicklung seiner Disziplin geleistet hätte, wäre dann kein „wissenschaftliches Personal“ und stünde folglich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Dies wäre ein absurdes Ergebnis, denn § 2 Abs. 1 WissZeitVG will – wie sich schon aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks. 16/3438, S. 11) – mit der Möglichkeit der Befristung u.a. die Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen sichern. Von daher kann es nur darauf ankommen, ob die Tätigkeit als solche dazu geeignet ist, zur Innovation von Forschung und Lehre beizutragen. Dies war bei der Tätigkeit des Klägers der Fall. Schon die die vom Kläger gewählten Themen für seine Lehrveranstaltungen verdeutlichen, dass dem Kläger die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verblieb. So hat der Kläger beispielsweise ein Hauptseminar mit dem Thema „…..“ durchgeführt, in dessen Beschreibung im Vorlesungsverzeichnis es abschließend heißt: „…..“ Diese Beschreibung des Seminars zeigt zum einen, dass sich der Kläger bereits bei der Konzeption mit der aktuellen Quellen- und Forschungslage beschäftigt hat, zum anderen aber auch, dass zu dem vom Kläger gewählten Thema zwar „interessante Einzelstudien“, aber keine abschließenden Ergebnisse vorliegen (was auch einigermaßen überraschend wäre). Wenn der Kläger sich also entschieden hat, zum Thema „…..“ das von ihm konzipierte Hauptseminar abzuhalten, dann kann es dabei nicht um die Weitergabe gesicherter Erkenntnisse, sondern nur um die Erarbeitung der vom Kläger vorgegebenen Fragestellungen bzw. Themen geben. Dies ist aber nichts anderes als die Suche nach wissenschaftlicher Erkenntnis. Gleiches gilt beispielsweise auch für das Hauptseminar mit dem Titel „…..“, das im Vorlesungsverzeichnis wie folgt beschrieben wird: „…..“ Aus der Beschreibung wird deutlich, dass auch diese Lehrveranstaltung nicht der Wissensvermittlung, sondern der Erarbeitung von Erkenntnissen diente. Insgesamt sind die vom Kläger überwiegend durchgeführten Lehrveranstaltungen, also die Proseminare und Hauptseminare, in keiner Weise mit der Art von Lehrveranstaltungen zu vergleichen, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.2011 (a.a.O.) zugrunde lag. Dort ging es im Fall einer Sprachlektorin um eine rein sprachvermittelnde, repetierende Wissensvermittlung. Dagegen stellen Pro- und Hauptseminare den Typus akademischer Lehrveranstaltungen dar, in denen – gemeinsam mit den Studierenden – Inhalte erarbeitet werden, die nicht vorgegeben sind. Dies verdeutlicht auch die Art der Vorbereitung durch den Kläger. Der Kläger erstellt nach seinem eigenen Vorbringen für seine Lehrveranstaltungen – jedenfalls in der Regel – keine Skripts und keine Unterrichtsmaterialen. Er stellt lediglich Texte zusammen. Für eine repetierende Wissensvermittlung wäre dagegen die Nutzung von Unterrichtsmaterialien, Skripten u.ä. kennzeichnend. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der von ihm zitierten Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum Gesetz zur Einführung eines einheitlichen akademischen Mittelbaus nicht, dass die Tätigkeit des Klägers keinen wissenschaftlichen Zuschnitt gehabt hätte. Der Umstand, dass ausweislich dieser Mitteilung die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich auf 9 Lehrveranstaltungsstunden begrenzt und der Einsatz von Lehrkräften für besondere Aufgaben in der Forschung grundsätzlich ausgeschlossen ist, sagt über den Zuschnitt der Lehrtätigkeit des Klägers nichts aus. Auch eine reine Lehrtätigkeit kann wissenschaftliche Tätigkeit sein (vgl. BAG vom 27.05.2004 a.a.O.). Angesichts dessen, dass die Tätigkeit des Klägers, wie vorstehend ausgeführt, nicht auf die Wissensvermittlung beschränkt, sondern jedenfalls auch geeignet und darauf angelegt war, neue Erkenntnisse zu gewinnen, kann auch bei einer Lehrverpflichtung von 16 Lehrveranstaltungsstunden in der Vorlesungszeit nicht die Rede davon sein, es handele sich um eine unterrichtende Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug. Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Themen der von ihm abgehaltenen Lehrveranstaltungen für die nachfolgenden Jahrgänge von Studierenden wiederholen und dass er innerhalb seiner dreijährigen Tätigkeit fast alle Lehrveranstaltungstitel mehrfach angeboten hat. Die Beklagte hat schon mit Blick auf § 11 Abs. 1 HmbHG keinerlei Möglichkeit und Berechtigung, auf die inhaltliche Gestaltung der vom Kläger abgehaltenen Lehrveranstaltungen bestimmend einzuwirken. Wenn also der Kläger in den von ihm abgehaltenen Seminaren das angebotene Themenspektrum begrenzt hat, so ist dies Ausdruck der grundrechtlich gewährleisteten Freiheit der Lehre. Gerade um gleichwohl Innovation in Forschung und Lehre zu sichern, hat der Gesetzgeber die Befristungsmöglichkeit des § 2 Abs. 1 WissZeitVG geschaffen. Von daher kann der Kläger die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung nicht erfolgreich mit dem Argument angreifen, die von ihm getroffene Themenwahl seiner Lehrveranstaltungen sei nicht innovativ gewesen. 1.2. Die Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag der Parteien wird ausdrücklich auf § 2 Abs.1 Satz 1 WissZeitVG gestützt, so dass dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG Genüge getan ist. 1.3. Dass die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ergebende Befristungshöchstdauer von sechs Jahren nach der Protomotion des Klägers überschritten worden wäre, wird vom Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte angesichts der Wirksamkeit der Kündigung entsprechend den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 27. 2.1985 – GS 1/84, zitiert nach juris) aufgestellten Grundsätzen keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. IV. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und um Weiterbeschäftigung. Der Kläger wurde von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 18.02.2009 als „Lehrkraft für besondere Aufgaben gemäß § 25 HmbHG“ zum 01.03.2009 eingestellt und bei der Universität Hamburg, Fakultät für ..., Fachbereich ... beschäftigt. Die Dienstbezeichnung des Klägers änderte sich später in „Wissenschaftlicher Mitarbeiter - ausschließlich Lehre“. Das Arbeitsverhältnis wurde „auf der Basis von § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG“ bis zum 29.02.2012 befristet. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug 39 Stunden. Der Kläger erzielte ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von € 3.807,71. Die Stelle des Klägers war bei der Beklagten für eine Juniorprofessur vorgesehen. Die Lehrverpflichtung des Klägers betrug 16 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche in der Vorlesungszeit. Der Kläger plante und konzipierte eigenverantwortlich Lehrveranstaltungen und führte diese auch durch. Dabei handelte es sich weit überwiegend um Haupt- und Proseminare. Wegen einzelner von der Beklagten beispielhaft vorgetragener vom Kläger durchgeführter Veranstaltungen zwischen dem Wintersemester 2010/2011 und dem Wintersemester 2011/2012 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.03.2012 sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus den Vorlesungsverzeichnissen Bezug genommen. Dabei handelte es sich um Seminare mit sehr unterschiedlichen Themenschwerpunkten. Die Vorbereitung dieser Seminare setzte voraus, dass sich der Kläger mit dem aktuellen Forschungsstand dazu auseinandersetzte. Der Umfang und der Inhalt der einzelnen dabei vom Kläger entfalteten Tätigkeiten sind zwischen den Parteien umstritten. Zu den Aufgaben des Klägers zählten auch die Durchführung von mündlichen Prüfungen, die Durchsicht von Klausuren und schriftlichen Hausarbeiten, die Beratung von Studierenden zur Vorbereitung von Referaten und mündlichen sowie schriftlichen Prüfungen in sog. Sprechstunden, die Nachbesprechung von Prüfungsleistungen, die allgemeine und spezielle Studienberatung sowie die Einarbeitung und Betreuung von Tutoren. Der Kläger leistete darüber hinaus Gremienarbeit und wirkte an der Gestaltung der Studienordnung mit. Der Umfang dieser Tätigkeiten ist zwischen den Parteien umstritten. Der Kläger fertigte 2 Publikationen an, wobei ein unstreitig wissenschaftlicher Beitrag bereits Ende 2008 beim Herausgeber vom Kläger eingereicht worden war; ein anderer vom Kläger verfasster Beitrag in der Zeitschrift ... im Heft 2/2010 befasste sich mit einem Tagungsbericht einer Tagung in S. vom 05. bis 07.03.2010. Mit seiner am 17.01.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarte Befristung sei unwirksam. Seine Aufgabe sei die Wissensvermittlung gewesen. Er habe Studierende zur Wissenschaftlichkeit geschult. Er selbst habe nicht wissenschaftlich gearbeitet oder geforscht. Das sei auch nicht vorgesehen gewesen. Die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen sei keine wissenschaftliche Arbeit. Die Aufgaben aus dem Bereich der Korrekturtätigkeit hätten einen erheblichen Anteil seiner Arbeitszeit eingenommen. Unter Berücksichtigung seiner weiteren Aufgaben sowie der Lehrverpflichtung von 16 Lehrveranstaltungsstunden in der Woche pro Semester habe ihm auch keine Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Tätigkeit zur Verfügung gestanden. Da er nicht wissenschaftlich gearbeitet habe, sei die auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) gestützte Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung gemäß Anstellungsvertrag vom 18.02.2009 am 29.02.2012 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände, insbesondere weitere Kündigungen oder Befristungen, aufgelöst ist, sondern unverändert über den 29.02.2012 hinaus fortbesteht; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als wissenschaftlichen Mitarbeiter ausschließlich Lehre (bisherige Bezeichnung: Lehrkraft für besondere Aufgaben) weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger habe für sie wissenschaftliche Dienstleistungen erbracht. Er habe sachlich einem Juniorprofessor vergleichbare Tätigkeiten entfaltet, um die durch seine Stelle ausgedrückten Lehrkapazitäten auszufüllen. Die Art seiner Lehrtätigkeit spreche ebenfalls für wissenschaftliche Arbeit. Er habe – unstreitig – keinen Frontalunterricht gehalten. Die selbständige Erarbeitung und Durchführung der zahlreichen Seminare zu unterschiedlichen Themen setzten eigenständige Recherche, Forschung und Reflexion durch den Kläger voraus. Die wissenschaftliche Prägung der vom Kläger durchgeführten Seminare werde auch durch die jeweiligen Ankündigungen im Vorlesungsverzeichnis deutlich. Dem Kläger habe auch unter Berücksichtigung seiner Lehrverpflichtung von 16 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche im Semester bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden für die eigenständige Forschung und Reflexion ausreichend Freiraum zur Verfügung gestanden. Andere Aufgaben – wie etwa die Korrekturtätigkeit – seien für das Arbeitsverhältnis nicht prägend gewesen. Auch die Publikationstätigkeit des Klägers spreche für ein Arbeitsverhältnis, welches wissenschaftlich geprägt sei. Bei einer Gesamtbetrachtung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten ergebe sich, dass dieses von der Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen geprägt gewesen sei. Mit Urteil vom 12.06.2012 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung gemäß Anstellungsvertrag vom 18.02.2009 am 29.02.2012 geendet hat, die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt und die Klage hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrages abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe die Klage innerhalb der Frist des § 17 TzBFG rechtzeitig erhoben. Die Befristungskontrollklage könne bereits vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erhoben werden. Die Befristung sei nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG zulässig. Der Kläger sei nicht „wissenschaftliches Personal“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Er erbringe keine wissenschaftliche Dienstleistung. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch wissenschaftliche Dienstleistungen geprägt gewesen sei oder wissenschaftliche Dienstleistungen zeitlich überwogen hätten. Entscheidend sei nicht, dass der Kläger auf einer Stelle eines Juniorprofessors tätig gewesen sei. Ausschlaggebend sei allein der konkrete Aufgabenbereich des Klägers als sog. wissenschaftlicher Mitarbeiter – ausschließlich Lehre. Auch der Hinweis der Beklagten auf die Verpflichtung des Klägers zu lediglich 16 Lehrveranstaltungsstunden pro Semester im Verhältnis zu 39 arbeitsvertraglich geschuldeten Wochenarbeitsstunden helfe nicht weiter. Ob der Anteil wissenschaftlicher Dienstleistungen zeitlich überwiege, lasse sich anhand der Aufteilung nicht feststellen. Die Beklagte habe nicht konkret vorgetragen, welche Tätigkeiten der Kläger in der weiteren Arbeitszeit, in der er nicht unterrichte, für die Beklagte ausführe. Die Veröffentlichungstätigkeit des Klägers sei auch nicht geeignet, das Arbeitsverhältnis als wissenschaftlich geprägt zu erkennen. Die erste wissenschaftliche Veröffentlichung habe der Kläger vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten abgeschlossen. Bei der zweiten Publikation während des Arbeitsverhältnisses handele es sich um einen Tagungsbericht, welcher schwerpunktmäßig einen beschreibenden und nicht einen wissenschaftlichen Charakter habe. Zudem stelle eine einzelne Publikation kein prägendes Element eines drei Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses dar. Die Art und der Umfang der vom Kläger durchgeführten Lehrveranstaltungen seien ebenfalls nicht geeignet, die wissenschaftliche Prägung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu begründen. Die Tatsache, dass der Kläger Lehrveranstaltungen zu sehr unterschiedlichen Themen konzipiert und in Seminarform durchgeführt und sich dafür den aktuellen Forschungsstand anzueignen gehabt habe, reiche für die Annahme eines wissenschaftlichen Gepräges des Arbeitsverhältnisses nicht aus. Die Beklagte trage nichts dazu vor, inwieweit der Kläger bei der Vor- und Nachbereitung bzw. Durchführung der Seminare durch eigene Reflexionen neue Erkenntnisse gewonnen habe oder jedenfalls habe gewinnen können. Die bloße Aneignung und Weitergabe des aktuellen Forschungsstandes reiche für eine wissenschaftliche Prägung der Arbeit nicht aus. Erforderlich sei vielmehr ein darüber hinausgehendes Element des Ermittelns weitergehender Erkenntnisse und des Entwickelns neuer Ideen. Die bloße Wiedergabe von gesicherten Inhalten reiche nicht aus. Die Beklagte habe aber nicht dargelegt, dass der Kläger im Rahmen der von ihm angebotenen und durchgeführten Seminare neben der Wiedergabe des aktuellen Forschungstandes zum jeweiligen Thema und der Vermittlung wissenschaftlichen Handwerkszeugs auch inhaltlich weitergehende, den aktuellen Forschungsstand übertreffende Erkenntnisse (ggf. mit den Studierenden gemeinsam) entwickelt habe. Die von der Beklagten zitierten Beschreibungen der Seminare ließen lediglich auf deren jeweilige Aktualität, nicht jedoch darauf schließen, dass der Kläger oder die Seminargruppe gemeinsam neue Erkenntnisse und Ideen zu dem angegeben Thema entwickelt hätten. Die Vermittlung von Techniken wissenschaftlichen Arbeitens gebe der Tätigkeit des Klägers ebenfalls kein wissenschaftliches Gepräge. Auch insoweit fehle es an dem erforderlichen „innovativen Aspekt“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 18.07.2012 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 02.08.2012 bei Gericht eingegangenen und zugleich begründeten Berufung. Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht fordere zu Unrecht, der Kläger habe neue wissenschaftliche Erkenntnisse hervorbringen müssen. Das Arbeitsgericht habe die Inhalte der vom Kläger abgehaltenen Seminare und die dabei zugrunde gelegte Methodik nicht zur Kenntnis genommen. Auch eine lehrende Tätigkeit sei eine wissenschaftliche Dienstleistung, es sei denn, der Lehrinhalt sei in jeder Hinsicht vorgeprägt, weil dem Lehrenden gar keine arbeitsvertraglich eingeräumte Zeit zur eigenständigen Reflexion des Lehrinhalts verbleibe. Der Kläger habe keine Mischaufgaben gehabt, so dass es auf die Ermittlung eines „Gepräges“ nicht ankomme. Vielmehr habe der Kläger eine einzige Arbeitsaufgabe gehabt, nämlich die im Einzelnen vorgetragenen Veranstaltungen abzuhalten. Die vom Kläger zu erbringenden 16 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche im Semester ergäben im Jahr 336 Zeitstunden, in denen der Kläger tatsächlich Unterricht zu leisten gehabt habe. Hieraus ergäben sich bei 52 Wochen im Jahr 6,46 Wochenstunden Arbeitszeit. Selbst unter Berücksichtigung akzessorischer Tätigkeiten wie der Korrektur und der Konzeption von Prüfungsaufgaben sei dem Kläger eine enorme Zeitspanne verblieben, in der er tatsächlich forschen bzw. reflektieren habe können, um seinen Unterricht zu gestalten. Gehe man von einem Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel zwischen Unterricht und den akzessorischen Tätigkeiten aus, habe der Kläger, gerechnet auf das Jahr, im Schnitt weitere 3 Stunden die Woche aufwenden müssen, um Korrekturen der Arbeiten zu leisten oder diese jeweils erst zu konzipieren. Für die Gestaltung seiner Seminare wären ihm nach dieser Rechnung immer noch im Schnitt 30 Wochenstunden verblieben. Weiter macht die Beklagte geltend, da sie dem Kläger keinerlei Vorschriften haben machen dürfen und auch nicht gemacht habe, wie er in seinen Seminaren inhaltlich vorgehe und was er zu behandeln habe, könne sie notwendig auch nicht vorgetragen, wie der Kläger seine Lehrveranstaltungen gestaltet habe. Sie könne lediglich darauf hinweisen, dass sich die wissenschaftliche Konzeption der im Einzelnen vorgetragenen Lehrveranstaltungen bereits aus den Überschriften und Inhalten ergebe. Wer sich mit derart komplexen wissenschaftlichen Themen ohne fremde Vorgaben auseinander setze, wie es der Kläger getan habe, und zu ihnen – wiederum ohne fremde Vorgaben – Seminare abhalte, Prüfungsarbeiten anfertige und Bewertungen dazu abgebe, habe jedenfalls die Möglichkeit, sich fortzubilden. Ob dies tatsächlich auch geschehe, sei ohne Relevanz. Wollte man dies anders sehen, müsse man eine Evaluation der Lehre vornehmen. Schließlich vertritt die Beklagte die Auffassung, sowohl die Gremienarbeit als auch die Mitarbeit an der Gestaltung von Studienordnungen sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keine Arbeitszeit. Weder könne dem Kläger angewiesen werden, hieran in einer bestimmten Form mitzuwirken, noch sei eine solche Anweisung jemals erteilt worden. Ergänzend bezieht sich die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12.06.2012 zum Aktenzeichen 25 Ca 38/12 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er macht geltend, wenn ihm die Beklagte hätte Gelegenheit geben wollen, wissenschaftlich tätig zu sein, hätte man die Lehrverpflichtung beispielsweise um drei Stunden reduzieren können. In der konkret ausgestalteten Form bliebe für entsprechende Tätigkeiten jedoch kein Raum. Dies ergebe sich auch aus der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum Gesetz zur Einführung eines einheitlichen akademischen Mittelbaus und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Regelungen vom 16.02.2012, wo es heiße, dass beispielsweise die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeiter grundsätzlich auf neun Lehrveranstaltungsstunden begrenzt und der Einsatz von Lehrkräften für besondere Aufgaben in der Forschung grundsätzlich ausgeschlossen sei. Weiter trägt der Kläger vor, gerade auch die Einführung des Bachelor-Studiums führe zu einer immer weiteren Verschulung und dazu, dass ein breites Pflichtprogramm, verbunden mit einer Vielzahl von Prüfungen, absolviert werden müsse. Dies führe dazu, dass die Studierenden thematisierte, als Lernstoff aufbereitete Inhalte erwarteten, die sie optimal für die anstehenden Prüfungen verwenden könnten, so dass auch das Seminarangebot entsprechend geprägt sei. Da die Studierenden praktisch in Klassenverbänden die Modulveranstaltungen belegten, wiederholten sich die Veranstaltungstitel entsprechend für die nachfolgenden Jahrgänge. Dies gelte auch für das Seminarangebot des Klägers. Die Auswahl der Themen habe der Kläger meist selbst vorgenommen, aber nur aufgrund der Modulvorgaben der „fachspezifischen Bestimmungen“. Auch die Unterrichtsform sei nicht geeignet, eine wissenschaftliche Betätigung des Klägers zu belegen. Die Studierenden würden nicht an der Forschung beteiligt und bei der Forschung angeleitet, sondern ihnen werde vom Kläger Wissen vermittelt. Hierzu gehöre auch die Technik wissenschaftlichen Arbeitens. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.