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Beschluss

3 TaBV 5/10

Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2010:1126.3TABV5.10.0A
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Leitsätze
Die Bedrohung eines Arbeitskollegen mit den Worten "ich schwöre, ich töte dich" für den Fall, dass dieser Arbeitskollege erneut von seinem ihm zustehenden Recht, sich bei den zuständigen betrieblichen Stellen zu beschweren (§ 84 Abs 1 BetrVG), Gebrauch machen sollte, stellt eine so schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dar, dass sie auch ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds berechtigt.(Rn.46) (Rn.63) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 ABN 9/11)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Mai 2010 – 8 BV 27/09- wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Mai 2010 – 8 BV 27/09- wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bedrohung eines Arbeitskollegen mit den Worten "ich schwöre, ich töte dich" für den Fall, dass dieser Arbeitskollege erneut von seinem ihm zustehenden Recht, sich bei den zuständigen betrieblichen Stellen zu beschweren (§ 84 Abs 1 BetrVG), Gebrauch machen sollte, stellt eine so schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dar, dass sie auch ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds berechtigt.(Rn.46) (Rn.63) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 ABN 9/11) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Mai 2010 – 8 BV 27/09- wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Mai 2010 – 8 BV 27/09- wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligte zu 1. begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3. Der verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Beteiligte zu 3. ist seit dem 1. August 1990 bei der Beteiligten zu 1. beschäftigt. Er ist freigestelltes Betriebsratsmitglied und erster Ansprechpartner („Vorsitzender“) der Entgeltkommission bei dem Beteiligten zu 2. Der Entgeltausschuss entscheidet über Höhergruppierungsanträge. Am Freitag, den 18. September 2009 teilten die Mitarbeiter von R. und S. ihrem Teamleiter, Herrn T. mit, dass Herr R., ebenfalls Mitarbeiter von Herrn T. und der 19jährige Neffe des Beteiligten zu 3., durch Abwesenheiten während der Schichtzeiten auffalle. Herr R., der Stellvertreter des Herrn T., führte im Beisein des Meisters P. mit Herrn R. ein Gespräch über dessen Arbeitszeiten. Hierüber informierte Herr R. seinen Onkel, den Beteiligten zu 3. Am 23. September 2009 war der Beteiligte zu 3. in der Halle 16 unterwegs und führte jeweils Gespräche mit den Herren S. und von R.. Der Beteiligte zu 3. fragte Herrn S. sinngemäß, ob er „die Berechtigung habe, Leute anzuscheißen“. Der weitere Inhalt des Gesprächs ist streitig. Der Beteiligte zu 3. führte sodann ein Gespräch mit Herrn von R., dessen Inhalt gleichfalls streitig ist. Am 23. September 2009 gegen 15 Uhr fand sodann zwischen dem Beteiligten zu 3. und Herrn R. in dessen Büro ein Gespräch statt. Anschließend traf Herr R. auf die Mitarbeiter S. und von R., die ihm den Inhalt der mit dem Beteiligten zu 3. geführten Gespräche mitteilten. Spätestens am 24. September 2009 informierten Herr R. und dessen Abteilungsleiter Herr B. den Personalleiter des Werkes Hamburg, Herrn Sc., über den Inhalt der Gespräche der Mitarbeiter S. und von R. mit dem Beteiligten zu 3.. Es fand sodann am selben Tag gegen 15 Uhr ein Gespräch statt, an dem neben den Mitarbeitern von R. und S. Herr R., Herrn Sc. und Herr B. teilnahmen. In diesem Gespräch gaben die Mitarbeiter von R. und S. den Inhalt der mit dem Beteiligten zu 3. geführten Gespräche wieder. Am 25. September 2009 um 12.40 Uhr fand ein Gespräch zwischen dem Beteiligten zu 3. und Herrn Sc. sowie den Teamleitern im Personalbereich G. und vd. statt. Dem Beteiligten zu 3. wurden die Aussagen der Mitarbeiter von R. und S. vorgehalten. Der Beteiligte zu 3. bestätigte, dass er zu beiden Mitarbeitern gesagt habe, dass es nicht ihre Aufgabe sei, Kollegen „anzuscheißen“. Zudem habe er tatsächlich mit Herrn S. über dessen Entgeltgruppe gesprochen. Die weitergehenden Äußerungen bestritt er. Am 1. Oktober 2009 fand ein weiteres Gespräch mit dem Beteiligten zu 3. statt, in dem ihm vorgehalten wurde, dass er zu Herrn R. gesagt haben solle, dass „es unsere Kinder doch gut haben sollen, gesund aufwachsen, dass sie immer etwas zu essen haben sollen“. Der Beteiligte zu 3. lehnte hierzu eine Stellungnahme ab, da aus seiner Sicht „immer neue Vorwürfe auf den Tisch kämen.“. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 bat die Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. um Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3.. Der Beteiligte zu 2. verweigerte mit einer Mitteilung vom 5. Oktober 2009 die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung. Mit ihrem am 7. Oktober 2009 bei Gericht eingegangen Schriftsatz beantragte die Beteiligte zu 1. die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3. Die Beteiligte zu 1. hat behauptet, am 23. September 2009 habe der Beteiligte zu 3. Herrn S. gedroht, dass er eine höhere Entgeltgruppe 8 für ihn verhindern werde. Des Weiteren habe er zu Herrn S. gesagt: „Wenn das noch einmal vorkommt, ich schwöre Dir, ich töte Dich!“ Herr S. habe sich ernsthaft bedroht gefühlt und befürchtet, dass ihm im oder außerhalb des Werkes etwas zustoße. Der Beteiligte zu 3. habe am selben Tag zu Herrn von R. gesagt, dass es diesem nicht zustehe, „Kollegen anzuscheißen“. Er, der Beteiligte zu 3., werde dafür sorgen, dass Herr von R. seine Meinung ändere. Der Beteiligte zu 3. habe zu Herrn von R. gesagt, es würde Kollegen geben, „die damit anders umgehen“. Auf die Frage des Herrn von R., was damit gemeint sei, habe der Beteiligte zu 3. erwidert: „Das wirst Du dann schon sehen“. Als Herr von R. dem Beteiligten zu 3. erklärt habe, dass das Gespräch beendet sei, habe der Beteiligte zu 3. gesagt: „Ich bin der Betriebsrat. Wenn jemand das Gespräch beendet, dann ich.“. Herr von R. habe sich bedroht gefühlt. Am 23. September 2009 gegen 15 Uhr habe der Beteiligte zu 3. zu Herrn R. in Bezug auf Herrn R. gesagt, es sei eine „Sauerei, dass zwei Meister es nötig haben, einen Mitarbeiter fertig zu machen,“ und „dass es unsere Kinder doch gut haben sollen, gesund aufwachsen und dass sie immer etwas zu essen haben sollen.“ Als Herr R. am 23. September 2009 auf die Mitarbeiter von R. und S. getroffen sei, seien beide emotional äußerst aufgewühlt und Herr S. den Tränen nahe gewesen. Die Beteiligte zu 1. hat beantragt, die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3. zu ersetzen. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3. hat behauptet, er habe die Mitarbeiter S. und von R. nicht zielgerichtet aufgesucht und die behaupteten Äußerungen nicht getätigt. Der Beteiligte zu 3. hat insofern auf von ihm angefertigte Gesprächsprotokolle verwiesen. Weiter hat der Beteiligte zu 3. behauptet, am 16. Oktober 2009 habe der Mitarbeiter Bü. zu Herrn von R. gesagt, dass er sich den Ausspruch derartiger Drohungen gar nicht vorstellen könne. Daraufhin habe Herr von R. gesagt: „Echt, scheiß egal, es ist gestrickt und wir ziehen das jetzt durch.“ Dies habe Herr Bü. dem Bruder des Beteiligten zu 3. mitgeteilt. Der Beteiligte zu 3. hat die Auffassung vertreten, der Beteiligten zu 1. sei seine Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar. Der Beteiligte zu 3. hat behauptet, am 15. Oktober 2009 habe das für das Personal zuständige Vorstandsmitglied Herr P. ihm angeboten, von der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung abzusehen, wenn er sein Betriebsratsamt im Gegenzug noch vor der anstehenden Betriebsratswahl niederlege. Bereits am 7. Oktober 2009 habe der Personalleiter der Beteiligten zu 1., Herr Prof. Dr. K., dem Vorsitzenden der Gesamtbetriebsratsentgeltkommission, Herrn br., mitgeteilt, dass die Beteiligte zu 1. von der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung Abstand nehmen würde, wenn der Beteiligte zu 3. sein Betriebsratsamt niederlege. Dies sei ihm von dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden Herrn K. auch noch einmal kurz vor dem Gespräch mit dem Vorstandsmitglied P. am 15. Oktober 2009 bestätigt worden. Weiter hat der Beteiligte zu 3. geltend gemacht, auch im Rahmen einer Interessenabwägung überwiege sein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dasjenige der Beteiligten zu 1. Selbst wenn die Behauptungen der Herren S. und von R. als wahr unterstellt würden, wäre als milderes Mittel zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Schließlich hat der Beteiligte zu 3. gemeint, die Beteiligte zu 1. habe vor Beantragung der Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Kündigung nicht alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen. Nach der Anhörung des Beteiligten zu 3. sei es ihre Pflicht gewesen, die Mitarbeiter S. und von R. zu den Einlassungen des Beteiligten zu 3. zu befragen, um die offensichtlichen Widersprüche in den Aussagen aufzuklären. Der Beteiligte zu 3. hat zudem geltend gemacht, die Beteiligte zu 1. habe Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt, und die ordnungsgemäße Anhörung des Beteiligten zu 2. bestritten Mit Beschluss vom 3. Mai 2010 hat das Arbeitsgericht nach vorheriger Beweisaufnahme dem Antrag der Beteiligten zu 1. stattgegeben. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 3. den Mitarbeiter S. mit dem Tode bedroht hat. Bereits die Drohung gegenüber einem Mitarbeiter, „wenn das noch einmal vorkommt, ich schwöre Dir, ich töte Dich“ stelle eine gravierende Pflichtverletzung dar, die es einem Arbeitgeber unzumutbar mache, den Mitarbeiter weiterzubeschäftigen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber im Wege seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sei, seine Mitarbeiter vor den Bedrohungen anderer Mitarbeiter zu schützen. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, der Betriebsrat sei mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 ordnungsgemäß angehört worden. Auch die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Gegen den dem Beteiligten zu 2. am 19. Mai 2010 und dem Beteiligten zu 3. am 21. Mai 2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seiner am 15. Juni 2010 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 19. August 2010 am 18. August 2010 begründeten Beschwerde und der Beteiligte zu 3. mit seiner am 17. Juni 2010 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 23. August 2010 am 20. August 2010 begründeten Beschwerde. Der Beteiligte zu 2. trägt zur Begründung der Beschwerde vor, er sei der Auffassung, dass bei einer derartig folgenreichen Entscheidung für den Beteiligten zu 3. eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch das Landesarbeitsgericht erforderlich sei. Es sei eine tiefer gehende Auseinandersetzung mit dem Tatsachenvortrag des Beteiligten zu 3. erforderlich. Gegebenenfalls seien weitere Zeugen zu hören. Der Beteiligte zu 2. beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichtes zum Aktenzeichen 8 BV 27/09 aufzuheben und den Antrag der Beteiligten zu 1. zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3. trägt vor, er habe den Mitarbeiter S. nicht mit dem Tode bedroht; eine ernsthafte Bedrohung sei nicht erwiesen. Das Arbeitsgericht habe den Vortrag des Beteiligten zu 3. zu den Äußerungen des Herrn von R. gegenüber dem als Zeugen benannten Herrn Bü. völlig außer Acht gelassen. Zudem habe das Arbeitsgericht die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen S. sprechenden Gesichtspunkte mit Pauschalsätzen ohne jegliche Begründung übergangen. Das Arbeitsgericht habe auch nicht überzeugend begründet, warum es dem informatorisch angehörten Beteiligten zu 3. nicht geglaubt habe. Weiter macht der Beteiligte zu 3. geltend, auch wenn es sich bei seiner angeblichen Äußerung gegenüber dem Zeugen S. wirklich um eine schwere Pflichtverletzung gehandelt hätte, sei äußerst fraglich, ob deren Pflichtwidrigkeit ihm dann ohne weiteres erkennbar gewesen wäre. Vielmehr wäre dann davon auszugehen, dass er sich schlichtweg im Ton und ggfs. in der Wortwahl vergriffen hätte, ohne dass ihm bewusst gewesen wäre, dass der Zeuge S. dies als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen habe. Allein vor diesem Hintergrund sei eine Abmahnung vorrangig und eine Kündigung unverhältnismäßig. Zudem wäre für den Beteiligten zu 3. eine Hinnahme des Verhaltens durch die Beteiligte zu 1. nicht offensichtlich ausgeschlossen gewesen, da es im Betrieb der Beteiligten zu 1. früher entsprechende Handgreiflichkeiten und Auseinandersetzungen innerhalb der Belegschaft bereits gegeben habe, ohne dass darauf Kündigungen gestützt worden seien. Schließlich rügt der Beteiligte zu 3., das Arbeitsgericht habe eine Interessenabwägung schlichtweg nicht vorgenommen. Die Interessenabwägung könne vorliegend nur zu dem Ergebnis führen, dass selbst bei einer unterstellten schwerwiegenden Pflichtverletzung des Beteiligten zu 3. die Kündigung dennoch unwirksam wäre. Vielmehr habe sich die Beteiligte zu 1. allenfalls auf eine Abmahnung des Beteiligten zu 3. zu beschränken. Der Beteiligte zu 3. beantragt, auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Mai 2010, Az. 8 BV 27/09, aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 3. verteidigt den angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S., von R., Bü. und R. und durch Vernehmung des Beteiligten zu 3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26. November 2010 verwiesen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist unzulässig, die Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist unzulässig. Die Beschwerde ist zwar gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Erforderlich ist eine ausführliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Zur Begründung der Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren reicht die Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz nicht aus. Die Beschwerdeschrift hat deutlich zu sagen, was sie gegen den angefochtenen Beschluss einzuwenden hat, und zwar so, dass das Durchlesen des Beschlusses und der Beschwerdeschrift genügt, um dem Gericht und dem Beschwerdegegner die Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss klarzumachen (BAG vom 31.10.1972 - 1 ABR 4/72, AP Nr. 7 zu § 89 ArbGG 1953; Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG, 7. Aufl., § 89 Rn. 29). Die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 2. begnügt sich mit dem Hinweis darauf, dass aus der Sicht des Beteiligten zu 2. angesichts der Bedeutung der Entscheidung des Arbeitsgerichts eine Überprüfung durch das Landesarbeitsgericht und ggfs. die Vernehmung weiterer Zeugen geboten sei. Dies stellt keine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung dar, so dass die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG als unzulässig zu verwerfen war. 2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist zulässig, aber unbegründet. 2.1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig. 2.2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3. zu Recht ersetzt. 2.2.1. Die Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG für die Ersetzung der Zustimmung liegen vor. Nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Zustimmung des Betriebsrats. Nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 15 KSchG hat die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dies setzt einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB voraus (BAG vom 23.04.2008 - 2 ABR 71/07, zitiert nach juris). Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die erforderliche Überprüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, vollzieht sich zweistufig. Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Kündigenden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (BAG vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05, zitiert nach juris). Die von der Beteiligten zu 1. beabsichtigte außerordentliche Kündigung ist unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt. 2.2.1.1. Ein wichtiger Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung liegt vor. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur kommen Tätlichkeiten, Bedrohungen oder grobe Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen als Grund für eine fristlose Entlassung in Betracht. Die Bedrohung des Arbeitgebers, eines Vorgesetzten oder auch eines Arbeitskollegen ist eine derart schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, dass sie auch ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung berechtigen kann (LAG Düsseldorf vom 16.07.2003 – 12 Sa 690/03, LAGE § 280 BGB 2002 Nr. 1 m.w.N., zitiert nach juris; KR-Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB Rn. 415, 449 m.w.N.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beteiligte zu 3. zumindest seine Arbeitskollegen S. und von R. bedroht hat. Der Zeuge S. hat den Verlauf des Gesprächs mit dem Beteiligten zu 3. am 23. September 2009 wie folgt geschildert: Der Beteiligte zu 3. habe ihn gefragt, was ihm einfallen würde, Kollegen anzuscheißen, ob er schon einen Kittel anhätte und ob er dazu befähigt sei. Der Beteiligte zu 3. habe dann weiter gesagt, wenn der Zeuge das nochmals machen würde, „ich schwöre, ich töte dich“. Dann sei der Beteiligte zu 3. auf die Entgeltstufe des Zeugen zu sprechen gekommen und habe diesen gefragt, ob er schon die Schichtleiterstufe erreicht habe. Als der Zeuge dies verneint habe, habe der Beteiligte zu 3. erwidert, er werde dafür sorgen, dass das auch nicht passiere. Die Kammer ist überzeugt, dass diese Aussage des Zeugen S. der Wahrheit entspricht. Der Zeuge hat insgesamt sehr lebendig und detailreich ausgesagt und hat auch seine Gefühle nachvollziehbar geschildert. Die Aussage des Zeugen deckt sich auch inhaltlich mit dem einen Tag nach dem Vorfall aufgenommenen Gesprächsprotokoll, ohne dass die Aussage vor der Kammer eine exakte Wiedergabe des Gesprächsprotokolls gewesen wäre. Letzteres wäre auch überraschend gewesen, denn dass ein Zeuge in einer Vernehmung, die mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall erfolgt, Äußerungen exakt im gleichen Wortlaut wiedergibt wie in einer Aussage, die ganz zeitnah gemacht wurde, ist fernliegend, weil das menschliche Gedächtnis nicht wie ein Computer funktioniert. Entscheidend ist, dass der Zeuge S. den Gesprächsverlauf und -inhalt in dem Gesprächsprotokoll und in seiner Vernehmung vor der Kammer in den wesentlichen Punkten übereinstimmend geschildert hat, dass nämlich der Beteiligte zu 3. ihn zur Rede gestellt und ihm für den Fall, dass er künftig wieder ein gleichartiges Verhalten zeigen sollte, mit dem Tode bedroht und ihm ferner angekündigt hat, er werde verhindern, dass der Zeuge von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 aufsteigen würde. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. spricht, dass keinerlei Anhaltspunkt dafür erkennbar ist, wieso der Zeuge den Beteiligten zu 3. der Wahrheit zuwider einer schwerwiegenden Pflichtverletzung beschuldigen sollte. Sowohl nach der Aussage des Zeugen S. als auch nach der Aussage des Beteiligten zu 3. bestand zwischen beiden kein Konflikt; der Zeuge S. hat das Verhältnis als kollegial, der Beteiligte zu 3. hat es als kollegial freundschaftlich bezeichnet. Beide haben (im Beisein Dritter) auch privaten Kontakt miteinander gehabt. Soweit der Beteiligte zu 3. sich darauf beruft, der Zeuge S. habe gegenüber einem Arbeitskollegen sinngemäß geäußert, er wisse nicht, wie er „aus der Sache wieder herauskommen solle“, ist eine derartige Äußerung, auch wenn sie gefallen sein sollte, nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. zu erschüttern. Der Zeuge S. hat hierzu erklärt, er habe zu Herrn P. gesagt, dass er auch nicht wolle, dass der Beteiligte zu 3. gekündigt werde. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der gegenüber dem Beteiligten zu 3. erhobenen Vorwürfe im Betrieb Unruhe entstanden ist; dies hat sich nicht zuletzt in der zugunsten des Beteiligten zu 3. durchgeführten Unterschriftensammlung manifestiert. Vor diesem Hintergrund ist eine Äußerung des Zeugen S., er wisse nicht, wie er aus der Sache herauskommen solle, kein Hinweis darauf, dass er die Unwahrheit behauptet hat, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass der Zeuge S. sich unter Druck fühlte. Dies ist jedoch durchaus nachvollziehbar. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung vor der Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass es nervenaufreibend für ihn sei, mehrfach als Zeuge vor Gericht aussagen zu müssen. Dies ist nachvollziehbar. In einer Situation, in der ein erheblicher Teil der Belegschaft die gegen den Beteiligten zu 3. erhobenen Vorwürfe ausweislich des Textes der Unterschriftensammlung für „nachweislich nicht haltbar“ hält, stellt es für denjenigen, der die Vorwürfe mit erhoben hat, einen erheblichen Druck dar, zu seinen Behauptungen zu stehen und sich damit möglicherweise Anfeindungen ausgesetzt zu sehen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3. spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. weder, dass sich der Beteiligte zu 3. und der Zeuge am Ende des Gesprächs die Hand gegeben haben, noch dass der Zeuge nach dem Gespräch mit dem Beteiligten zu 3. erst einmal rauchen gegangen ist. Der Zeuge S. hat nach seinem Bekunden auf die Äußerungen des Beteiligten zu 3. „deeskalierend“ reagiert, also versucht, den Beteiligten zu 3. zu besänftigen. Vor diesem Hintergrund passte es in die Situation, sich mit Handschlag von dem Beteiligten zu 3. zu verabschieden. Inwiefern der Umstand, dass der Zeuge S. anschließend an das Gespräch rauchen ging, geeignet sein soll, Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage zu wecken, erschließt sich dem Gericht nicht. Schließlich ist auch die von dem Zeugen S. an Herrn D. geschriebene SMS entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3. nicht geeignet, Zweifel an den Angaben des Zeugen S. zu wecken. Der Zeuge S. hat insofern ausgesagt, dass Herr D. ihn am Samstag nach dem Vorfall angerufen und geäußert habe, er, der Zeuge, solle seine Aussage etwas ändern, damit es nicht so weit komme, wie es jetzt gekommen sei. Herr D. habe ihm die Nummer des Beteiligten zu 3. quasi aufgedrängt. Er, der Zeuge, habe dann beschlossen, dass wenn der Beteiligte zu 3. mit ihm sprechen wolle, er dies am Montag im Beisein einer weiteren Person, eines Meisters, machen könne, und habe dann die SMS an Herrn D. geschrieben. Diese Erklärung des Zeugen S. ist nachvollziehbar. Von daher steht der Inhalt der SMS den von dem Zeugen S. in Bezug auf die Äußerungen des Beteiligten zu 3. gemachten Angaben nicht entgegen. Der Zeuge von R. hat zu den Vorgängen vom 23. September 2009 u.a. Folgendes bekundet: Der Beteiligte zu 3. habe zu ihm gesagt, was ihm einfiele, den Kollegen einfach beim Meister anzuschwärzen. Wenn der Zeuge so etwas nochmal mache, würde der Beteiligte zu 3. andere Schritte einleiten. Auf die Frage des Zeugen, wie das aussehen würde, habe der Beteiligte zu 3. erwidert, das würde der Zeuge schon sehen. Auf die weitere Frage, ob der Zeuge von R. wieder Schläge kriegen solle, wie der Beteiligte zu 3. ihm das schon mal angedroht habe, habe der Beteiligte zu 3. erwidert: „Ich? Ich mache so etwas nicht.“ Der Beteiligte zu 3. habe auch erklärt, es gebe Kollegen, „die damit anders umgehen“. Weiter hat der Zeuge von R. bekundet, der Zeuge S. sei nach dem zwischen dem Zeugen von R. und dem Beteiligten zu 3. geführten Gespräch auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, ob er auch gerade „so einen Einlauf“ bekommen hätte. Der Zeuge von R. hat dann nach seiner Bekundung erst einmal nach dem Meister R. Ausschau gehalten und diesen dann um ein Gespräch gebeten. Die Aussage des Zeugen von R. war für die Kammer glaubhaft. Der Zeuge hat das Gespräch mit dem Beteiligten zu 3. lebhaft und anschaulich geschildert; die Aussage des Zeugen deckt sich weitgehend mit dem Inhalt des von dem Zeugen unterzeichneten Gesprächsprotokolls vom 24. September 2009, ohne wörtlich damit übereinzustimmen. Zwar hat die Kammer berücksichtigt, dass es zwischen dem Zeugen von R. und dem Beteiligten zu 3. schon einmal einen Konflikt gegeben hat. Nach der Aussage des Beteiligten zu 3. liegt dieser Konflikt aber bereits vielleicht zwölf Jahre zurück, nach der Aussage des Zeugen von R. acht oder neun Jahre. Der Zeuge von R. hat insofern bekundet, der Beteiligte zu 3. habe sich nachträglich bei ihm entschuldigt, damit sei die Sache für ihn erledigt gewesen. Vor diesem Hintergrund ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Zeuge von R. wahrheitswidrig den Beteiligten zu 3. belastende Angaben gemacht hätte. Für den Zeugen von R. waren offensichtlich auch die ihm gegenüber von dem Beteiligten zu 3. gemachten Äußerungen nicht ausschlaggebend dafür, den Vorgesetzten zu informieren. Der Zeuge hat nämlich bekundet, nachdem ihm der Zeuge S. erzählte habe, wie der Beteiligte zu 3. mit ihm umgegangen sei, habe für ihn, den Zeugen von R., fest gestanden, dass „wir uns das nicht gefallen lassen durften“, deswegen hätten sie den Meister informiert. Aus der Aussage des Zeugen von R. ergibt sich, dass dieser auch von dem Beteiligten zu 3. zumindest massiv unter Druck gesetzt wurde. Die Äußerungen, der Beteiligte zu 3. würde, wenn der Zeuge so etwas nochmal mache, andere Schritte einleiten, und andere würden damit anders umgehen, kann nur als Drohung verstanden werden. Dass diese Drohung nicht so konkret wurde wie gegenüber dem Zeugen S., hängt wohl damit zusammen, dass die Zeugen S. und von R. ganz unterschiedlich auf die Äußerungen des Beteiligten zu 3. reagiert haben. Während der Zeuge S. nach seinem Bekunden „deeskalierend“ reagiert und nach seiner Erinnerung gegenüber dem Beteiligten zu 3. in etwa geäußert hat, er könne vielleicht falsch gehandelt sein, als er zum Meister gegangen sei, hat der Zeuge von R. das Gespräch offensiv geführt, indem er den Beteiligten zu 3. zunächst fragte, ob dieser ihm wieder Schläge androhen wollte, und den Beteiligten zu 3. dann praktisch „abblitzen“ lassen, indem er von sich aus das Gespräch beendete, was den Beteiligten zu 3. nach der Bekundung des Zeuge von R. veranlasste, sich laut schimpfend vom Arbeitsplatz des Zeugen zu entfernen. Die Aussage des Zeugen R. bestätigt die Aussagen der Zeugen S. und von R. Nach der Aussage des Zeugen R. haben die Zeugen S. und von R. ihm noch am Nachmittag des 23. September 2009 im Wesentlichen das berichtet, was diese auch in ihrer Vernehmung vor der Kammer ausgesagt haben, dass sie nämlich der Beteiligte zu 3. bedroht hat. Der Zeuge R. hat insofern im Wesentlichen Folgendes bekundet: Der Zeuge von R. sei sehr aufgebracht und aufgewühlt gewesen und habe gesagt, er fühle sich bedrängt und bedroht; der Beteiligte zu 3. habe gegenüber dem Zeugen von R. gesagt, früher habe man solchen Leuten wie dem Zeugen außerhalb des Werkstores eine Sack über den Kopf gezogen und sie verprügelt, er müsse aufpassen, dass ihm dies nicht selbst geschehe. Der Zeuge S. habe schon die ganze Zeit geweint, er sei sehr aufgelöst gewesen und habe gesagt, der Beteiligte zu 3. habe ihm erklärt, dass er aufgrund seiner Stellung im Betriebsrat dafür sorgen werde, dass der Zeuge S. niemals die Bezahlung als Systemführer bekommen werde. Weiter habe der Zeuge S. erklärt, der Beteiligte zu 3. habe ihm gesagt, dass er ihn fertigmachen würde. Die Kammer ist überzeugt, dass der Zeuge R. die Wahrheit gesagt hat. Seine Aussage deckt sich teilweise mit den Einlassungen des Beteiligten zu 3., nämlich was den Beginn des Gesprächs zwischen diesem und dem Zeugen am 23. September 2009 betrifft. Auch nach der Darstellung des Beteiligten zu 3. hat dieser dem Zeugen R. zunächst mitgeteilt, dass er ihn und Herrn T. beim Amt für Arbeitsschutz angezeigt habe. Der weitere Verlauf des Gesprächs wurde dann von dem Zeugen R. abweichend von der Darstellung des Beteiligten zu 3. geschildert. Es gab für die Kammer keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge R. insofern wahrheitswidrig ausgesagt hätte. Der Zeuge hat wörtlich erinnert, dass der Beteiligte zu 3. zu ihm sagte, es sei eine „Sauerei“, dass zwei Meister seinen Neffen fertiggemacht hätten, und dass der Beteiligte zu 3. ihm erklärte, es gehe den Zeugen „einen Scheiß“ an, was der Beteiligte zu 3. mit seinem Neffen bespreche. Ferner hat der Zeuge bestätigt, dass der Beteiligte zu 3. zu ihm gesagt hat, „dass es unsere Kinder doch gut haben sollen, gesund aufwachsen und dass sei immer etwas zu essen haben sollen“. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, wieso sich der Zeuge diese Äußerungen ausgedacht haben sollte. Vielmehr passen diese Äußerungen zum Verhalten des Beteiligten zu 3. an diesem Tag, der unstreitig zunächst die Zeugen S. und von R. zur Rede stellte und dann anschließend den Zeugen R. sprechen wollte. Das Gespräch mit dem Zeugen R. leitete der Beteiligte zu 3. mit dem Hinweis auf die beim Amt für Arbeitsschutz erstatteten Anzeige ein. Diese Anzeige stand eigentlich in keinerlei Zusammenhang mit den Vorgängen um den Neffen des Beteiligten zu 3.; dass der Beteiligte zu 3. das Gespräch mit dem Zeugen R. mit einem Hinweis auf diese Anzeige und der Androhung einer weiteren Anzeige eröffnete, um dann anschließend auf seinen Neffen zu sprechen zu kommen, zeigt jedoch, dass aus Sicht des Beteiligten zu 3. hier durchaus ein Zusammenhang bestand, nämlich insofern, als die Anzeige eine unmittelbare Reaktion darauf war, dass aus Sicht des Beteiligten zu 3. zwei Meister seinen Neffen „fertiggemacht“ hatten. Der Beteiligte zu 3. hat in seiner Vernehmung erklärt, das Gespräch mit seinem Neffen sei ordentlich geführt und sauber dokumentiert worden, sein Neffe habe sich auch einsichtig gezeigt. Der Beteiligte zu 3. hat auch eingeräumt, dass sein Neffe etwas falsch gemacht habe. Vor diesem Hintergrund gab es für den Beteiligten zu 3. weder Anlass, die Zeugen S. und von R. deswegen zur Rede zu stellen, weil sie seinen Neffen „angeschissen“ hätten, noch Anlass, den Zeugen R. hierauf anzusprechen. Hinzu kommt, dass das Vorgehen des Beteiligten zu 3. im Hinblick auf die von ihm erstattete Anzeige beim Amt für Arbeitsschutz sehr ungewöhnlich war. Nach der Aussage des Beteiligten zu 3. hatte sich ein Mitarbeiter am 22. September 2009 bei ihm darüber beschwert, dass er von dem Zeugen R. gezwungen worden sei, nach der Spätschicht auf einem Sonnabend die Frühschicht zu arbeiten. Dies war für den Beteiligten zu 3. Veranlassung, sich bereits am 23. September 2009 an das Amt für Arbeitsschutz zu wenden, ohne dass sich der Betriebsausschuss zuvor mit der Angelegenheit befasst hätte. Nach der Aussage des Beteiligten zu 3. gab es in der Vergangenheit schon einmal eine derartige Anzeige beim Amt für Arbeitsschutz, die seinerzeit vom Betriebsratsvorsitzenden erstattet und zuvor vom Betriebsausschuss diskutiert worden war. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Beteiligten zu 3. am 23. September 2009 so zu verstehen, dass die Anzeige beim Amt für Arbeitsschutz eine unmittelbare Reaktion darauf war, dass sich der Zeuge R. und Herr T. „erlaubt“ hatten, den Neffen des Beteiligten zu 3. auf seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hinzuweisen. Wenn daher der Beteiligte zu 3. das Gespräch mit dem Zeugen R. am 23. September 2009 mit dem Hinweis auf die erstattete Anzeige eröffnete, dann sollte dies verdeutlichen , dass es sich hierbei um eine Reaktion auf das mit dem Neffen des Beteiligten zu 3. geführte Gespräch handelte. Damit einher ging dann die von dem Zeugen R. bekundete anschließende Erklärung des Beteiligten zu 3., es sei eine „Sauerei“, dass zwei Meister seinen Neffen fertiggemacht hätten. Die Aussagen der Zeugen S. und von R. werden durch die Aussage des Zeugen Bü. nicht in Zweifel gezogen. Zwar hat der Zeuge Bü. ausgesagt, der Zeuge von R. habe ihm gegenüber in einem Gespräch am 16. Oktober 2009 auf den Einwand, er, der Zeuge Bü., könne sich gar nicht vorstellen, dass der Beteiligte zu 3. die von dem Zeugen von R. wiedergegebenen Drohungen geäußert habe, erklärt: „Echt? Das Ding ist gestrickt, das ziehen wir jetzt so durch, scheißegal.“ Die Kammer hat jedoch erhebliche Zweifel, ob diese Aussage des Zeugen Bü. der Wahrheit entspricht. Diese Zweifel beruhen zunächst auf dem Aussageverhalten des Zeugen Bü.. Der Zeuge hat das Gespräch mit dem Zeugen von R. vom 16. Oktober 2009 chronologisch in allen Einzelheiten geschildert, ohne auch nur eine einzige Unsicherheit oder Erinnerungslücke deutlich zu machen; schon dies ist aufgrund des Zeitablaufs erstaunlich. Hinzu kommt, dass der Zeuge Bü. auch auf Nachfrage des Gerichts keinerlei nachvollziehbare eigene emotionale Reaktion geschildert hat. Auf die Frage, wie er auf den Bericht des Zeugen von R. reagiert habe, hat der Zeuge Bü. geantwortet: „Gar nicht. Ich habe darüber nachgedacht.“ Auf weitere Nachfrage, ob der Zeuge Bü. nach der Äußerung des Zeugen von R., wonach das Ding gestrickt sei und durchgezogen werde, noch etwas gesagt habe, hat der Zeuge Bü. lediglich geantwortet: „Wie gesagt, ich war ganz geschockt.“ Dass der Zeuge Bü., was den Kern seiner Aussage, nämlich das vermeintliche Komplott gegen den Beteiligten zu 3. betrifft, keinerlei Gefühlsregung bekundet hat, ist mehr als erstaunlich, insbesondere angesichts dessen, dass der Zeuge Bü. nach seiner Aussage ganz neugierig war, weil im ganzen Werk rumgegangen sei, dass der Beteiligte zu 3. zwei Leute bedroht haben solle. Nach seiner Darstellung hat der Zeuge Bü. den Zeugen von R. gefragt, ob dieser Näheres darüber wisse; dies lässt darauf schließen, dass der Zeuge Bü. zu diesem Zeitpunkt noch nicht wusste, wer von dem Beteiligten zu 3. bedroht worden sein sollte. Der Zeuge Bü. kannte den Zeugen von R. nach seiner Aussage schon vorher aus dem Drachenverein und von einer Fahrgemeinschaft. Von daher wäre irgendeine überraschte Reaktion des Zeugen Bü. zu erwarten gewesen, nachdem ihm der Zeuge von R. erklärte, er sei einer der Zeugen des Vorfalls gewesen. Erst recht wäre zu erwarten gewesen, dass der Zeuge Bü. nachgefragt hätte, was der Zeuge von R. mit „gestrickt“ meinte. Ebenso wäre naheliegend gewesen, dass der Zeuge Bü. nachgefragt hätte, warum dem Zeugen von R. – so dessen Erklärung nach der Aussage des Zeugen Bü. – vom stellvertretenden Werksleiter Sonderurlaub angeboten worden sei. Auf die diesbezügliche Nachfrage des Gericht hat der Zeuge Bü. jedoch lediglich erklärt, er könne sich nicht daran erinnern, ob er nachgefragt habe. Dies ist nicht glaubhaft. Wenn der Zeuge von R. tatsächlich geäußert habe sollte, die Sache sei „gestrickt“, hätte nichts näher gelegen, als dass der Zeuge Bü. beim Zeugen von R. nachgefragt hätte, was das bedeute und wer daran beteiligt sei. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen Bü. werden durch weitere Umstände verstärkt. Der Zeuge Bü. sollte – so seine Aussage – von der Entgeltgruppe 8 auf die Entgeltgruppe 2 zurückgestuft werden. Der Zeuge Bü. hat bei der im Jahr 2010 durchgeführten Betriebsratswahl auf der Vorschlagsliste des Beteiligten zu 3. hinter dem Beteiligten zu 3. und dessen Bruder auf dem Listenplatz 3 für den Betriebsrat kandidiert und wurde in den Betriebsrat gewählt. Der Zeuge Bü. hat nach seiner Aussage in der Woche nach dem am 16. Oktober 2009 dem Bruder des Beteiligten zu 3. von dem mit dem Zeugen von R. geführten Gespräch berichtet. Auf die Frage des Gerichts, warum er die Personalleitung nicht informiert habe, hat der Zeuge Bü. erklärt, er habe im Hinblick auf seine beabsichtigte Zurückstufung von der Entgeltgruppe 8 auf die Entgeltgruppe 2 nicht den Eindruck erwecken wollen, er wolle sich wieder in seine alte Halle einkaufen; er sei davon ausgegangen, dass dann, wenn der Verteidiger des Beteiligten zu 3. seine Äußerungen vortragen würde, Herr Sc. auf ihn zukommen würde. Der Zeuge Bü. hat auf die Frage des Gerichts, wie es dazu gekommen sei, dass er auf der Vorschlagsliste des Beteiligten zu 3. für den Betriebsrat kandidiert habe, erklärt, er habe den Beteiligten zu 3. flüchtig aus dem Jahr 2007 gekannt, als es um seine Entgeltgruppeneinstufung gegangen sei. Da er, der Zeuge Bü., als Zeuge aussagen sollte, sei der Beteiligte zu 3. im Dezember 2009 auf ihn zugekommen und habe gefragt, ob er sich vorstellen könne, Betriebsrat zu werden. Der Zeuge Bü. hat zwar dann, als seine Aussage ins Protokoll diktiert wurde, ergänzt, wenn er gerade gesagt habe, dass der Beteiligte zu 3. ihn angesprochen habe, weil er als Zeuge aussagen sollte, sei dies falsch rübergekommen. Der Beteiligte zu 3. habe ihn angesprochen, weil er sich damals aktiv mit seinem Meister und Abteilungsleiter wegen seiner Abstufung auf die Entgeltgruppe 2 auseinandergesetzt habe. Es ist jedoch in der Aussage des Zeugen Bü. nichts „falsch rübergekommen“. Vielmehr hat der Zeuge Bü. nach der Überzeugung der Kammer zunächst wahrheitsgemäß, wenngleich unbeabsichtigt, die tatsächliche Motivation des Beteiligten zu 3. offen gelegt, warum er den Zeugen Bü., der sich nach seiner Aussage bis dahin nicht mit dem Betriebsrat befasst hatte, nach seiner Kandidatur für den Betriebsrat befragte. Von daher ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge Bü. aus Solidarität mit dem Beteiligten zu 3. und möglicherweise auch im Hinblick auf dessen Funktion als sog. Vorsitzender der betrieblichen Entgeltkommission eine nicht wahrheitsgemäße, den Beteiligten zu 3. vermeintlich entlastende Aussage gemacht hat. Schließlich hat auch die Aussage des Beteiligten zu 3. in seiner persönlichen Vernehmung die Aussagen der Zeugen S., von R. und R. nicht erschüttert. Die Kammer ist überzeugt, dass der Beteiligte zu 3. nicht die Wahrheit gesagt hat. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage begründen sich schon aus dem Aussageverhalten des Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 3. hat, obwohl die fraglichen Vorgänge schon deutlich mehr als ein Jahr zurückliegen, bezüglich der mit den Zeugen S. und von R. geführten Gesprächen überwiegend fast wörtlich das wiederholt, was er in den von ihm schon erstinstanzlich vorgetragenen Gesprächsprotokollen ausgeführt hat. Die Aussage des Beteiligten zu 3. wirkte wie auswendig gelernt. Hinzu kommt, dass die Bekundungen des Beteiligten zu 3. im Widerspruch zum Verhalten des Beteiligten zu 3. stehen. Der Beteiligte zu 3. hat nacheinander die Zeugen S. und von R. zur Rede gestellt, weil sie sich über seinen Neffen beschwert hatten. Nach seiner Aussage hat der Beteiligte zu 3. gegenüber dem Zeugen R. erklärt, er hätte mit den Zeugen S. und von R. gesprochen, weil es Probleme in der Gruppe gebe, da beide einen Kollegen „denunziert“ hätten. Das Wort „denunzieren“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch negativ verstanden. So hat es auch der Beteiligte zu 3. gemeint, denn auf Nachfrage des Gerichts, wieso der das Wort „denunzieren“ benutzt habe, obgleich seinem Neffen ein Fehlverhalten vorzuwerfen gewesen sei, hat der Beteiligte zu 3. dies damit begründet, dass die beiden seinen Neffen beim Meister „angeschissen“ hätten. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Beteiligten zu 3. unglaubhaft, ihm sei, als er am 23. September 2009 im Zusammenhang mit Problemen mit der Arbeitsschutzkleidung in die Halle gegangen sei, die Sache mit seinem Neffen eingefallen und deswegen habe er den Zeugen S. angesprochen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 3. zielgerichtet zunächst den Zeugen S. und dann den Zeugen von R. zur Rede gestellt und ihnen mittels seiner von den Zeugen bekundeten Äußerungen vor Augen geführt hat, wozu eine Wiederholung ihrer Verhaltensweise führen könnte. Anschließend hat der Beteiligte zu 3. den Zeugen R. aufgesucht, um diesem zu verdeutlichen, dass er das mit seinem Neffen geführte Gespräch zum Anlass genommen hat, den Zeugen R. und Herrn T. beim Amt für Arbeitsschutz anzuzeigen. Nach allem steht fest, dass der Beteiligte zu 3. am 23. September 2009 dem Zeugen S. damit gedroht, er werde ihn töten, wenn der Zeugen S. sich noch einmal so verhalte wie bei der Beschwerde über den Neffen des Beteiligten zu 3. Weiter steht fest, dass der Beteiligte zu 3. dem Zeugen S. angekündigt hat, er, der Beteiligte zu 3., werde dafür sorgen, dass der Zeuge S. die Schichtleiterstufe nicht erreichen werde. Schließlich steht fest, dass der Beteiligte zu 3. dem Zeugen von R. gegenüber im Zusammenhang mit der von dem Zeugen über den Neffen des Beteiligten zu 3. erhobenen Beschwerde erklärt hat, falls der Zeuge so etwas noch einmal mache, werde der Beteiligte zu 3. andere Schritte einleiten. Ob auch die Äußerung des Beteiligten zu 3. gegenüber dem Zeugen R., „dass es unsere Kinder doch gut haben sollen, gesund aufwachsen und dass sei immer etwas zu essen haben sollen“, als Drohung zu werten ist, kann dahingestellt bleiben. Schon die Drohung gegenüber dem Zeugen S., der Beteiligte zu 3. werde ihn töten, wenn er sein Verhalten wiederhole, ist eine gravierende Pflichtverletzung und damit für sich ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung. Auch wenn der Zeuge S. diese Drohung nicht so verstanden hat, dass der Beteiligte zu 3. ihn tatsächlich töten würde, hat er die Äußerung doch als Androhung eines empfindlichen Übels aufgefasst. Er hat nach seiner Aussage auf die Äußerung des Beteiligten zu 3. „deeskalierend“ reagiert und versucht, den Beteiligten zu 3. zu besänftigen. Der Zeuge S. hat einerseits bekundet, er habe in der Situation und danach keine Angst gehabt, hat aber andererseits ausgesagt, die Drohung damals als schon ernst eingeschätzt zu haben. Zudem hat er erklärt, er habe in den Tagen nach dem Vorfall ein „mulmiges“ Gefühl gehabt. Ferner hat er, als er nach dem Gespräch mit dem Beteiligten zu 3. zusammen mit dem Zeugen von R. zu dem Zeugen R. gegangen ist, nach dessen Aussage die ganze Zeit geweint und war sehr aufgelöst. Zudem hat der Zeuge S. nach der Aussage des Zeugen R. zu diesem gesagt, der Beteiligte zu 3. wolle ihn „fertigmachen“. Dies verdeutlicht, dass der Zeuge S. sich durch die von dem Beteiligten zu 3. geäußerte Drohung auch tatsächlich bedroht fühlte, wenngleich nicht in dem Sinne, dass der Beteiligte zu 3. ihn tatsächlich mit dem Tode bedrohte. „Fertigmachen“ bedeutet jedenfalls die Zufügung eines empfindlichen Übels. Von einer dahingehenden Drohung ging der Zeuge S. offensichtlich aus. 2.2.1.2. Der Beteiligten zu 1. ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3. unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Reaktionen sind insbesondere Abmahnung und ordentliche Kündigung anzusehen. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen - zu erreichen. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es mildere Mittel gibt, eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren. Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09, zitiert nach juris). Entgegen der von dem Beteiligten zu 3. vertretenen Auffassung bedurfte es vorliegend keiner Abmahnung. Die Bedrohung eines Arbeitskollegen mit den Worten „ich schwöre, ich töte dich“ für den Fall, dass dieser Arbeitskollege erneut von seinem ihm zustehenden Recht, sich bei den zuständigen betrieblichen Stellen zu beschweren (§ 84 Abs. 1 BetrVG), Gebrauch machen sollte, stellt eine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – eine Hinnahme durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist. Im Übrigen zeigt das Vorbringen des Beteiligten zu 3. im vorliegenden Verfahren, dass in vergleichbaren Situationen in Zukunft selbst bei Ausspruch einer Abmahnung eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten wäre. Der Beteiligte zu 3. trägt vor, wenn er die von ihm bestrittene Äußerung tatsächlich gemacht haben sollte, sei sie lediglich als „Stilmittel der Übertreibung“ verstanden worden, er habe sich dann schlicht im Ton und ggfs. in der Wortwahl vergriffen. Wer in einem Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung sein Verhalten einerseits bestreitet und zugleich für den Fall, dass es ihm nachzuweisen sein sollte, in dieser Weise verharmlost, zeigt seine völlige Uneinsichtigkeit und macht damit deutlich, dass auch eine Abmahnung nichts daran ändern würde, dass er sein Verhalten als gerechtfertigt ansieht. Bei der Interessenabwägung sind zwar zu Gunsten des Beteiligten zu 3. sein Alter und die lange Dauer seiner Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, ferner die Tatsache, dass er Unterhaltspflichten hat, sowie der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis – soweit ersichtlich – in der Vergangenheit störungsfrei verlaufen ist. Andererseits ist jedoch entscheidend zu Lasten des Beteiligten zu 3. zu würdigen, dass sein Verhalten in ganz erheblichem Maße Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt hat, nämlich die seiner Arbeitskollegen S. und von R. Der Beteiligte zu 3. hat alleine deswegen, weil ihm missfallen hat, dass sich der Zeuge S. über den Neffen des Beteiligten zu 3. beschwert hat, den Zeugen S. massiv bedroht und aus dem gleichen Grund den Zeugen von R. bedroht. Dies kann die Beteiligte zu 1. nicht hinnehmen, denn es wäre nicht auszuschließen, dass der Beteiligte zu 3. auch künftig, wenn ihm das Verhalten von Arbeitskollegen missfällt, diese unter Drohungen zu veranlassen sucht, ihr Verhalten nicht zu wiederholen. Die Beteiligte zu 1. muss sich insofern im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht vor ihre Arbeitnehmer stellen. Insofern kommt nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte zu 3. darauf, dass die Beteiligte zu 1. andere Fälle schwerwiegender Pflichtverletzungen nicht zum Anlass für eine Kündigung, sondern allenfalls für eine Abmahnung genommen hat. Das kündigungsrelevante Verhalten des Beteiligten zu 3. unterscheidet sich von dem Fehlverhalten, welches die Beteiligte zu 1. nach seinem Vorbringen lediglich zum Anlass einer Abmahnung gemacht hat, zum einen schon dadurch, dass in keinem dieser Fälle ein Arbeitnehmer einem anderen gegenüber die Drohung ausgesprochen hat, er werde ihn töten. Hinzu kommt, dass die Drohung des Beteiligten zu 3. gegenüber dem Zeugen S. nicht im Rahmen einer spontanen Auseinandersetzung erfolgt ist, sondern der Beteiligte zu 3. offensichtlich gezielt zunächst den Zeugen S. und dann den Zeugen von R. darauf angesprochen hat, dass sie sich über seinen Neffen beschwert haben, und ihnen dann für den Fall, dass sich dieses wiederhole, Konsequenzen angedroht hat. Der Beteiligte zu 3. hat also seine Vorstellungen davon, wie die Arbeitnehmer im Betrieb der Beteiligten zu 1. miteinander umgehen sollen, durch den Ausspruch von Drohungen durchzusetzen versucht. Dies ist mit den vom Beteiligten zu 3. angesprochenen Fällen, in denen die Beteiligte zu 1. keinen Anlass zur Kündigung gesehen hat, nicht zu vergleichen. Von daher kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 3. sich überhaupt mit Erfolg darauf berufen kann, in anderen Fällen von Pflichtverletzungen habe die Beteiligte zu 1 auf den Ausspruch einer Kündigung verzichtet. Zu Gunsten des Beteiligten zu 3. kann auch nicht ausschlagen, dass sich eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern an der Unterschriftensammlung zu seiner Unterstützung beteiligt hat und dass der Beteiligte zu 3. im Jahr 2010 wieder in den Betriebsrat gewählt wurde. Es mag sein, dass ein Teil der Belegschaft keine Probleme damit hätte, wenn der Beteiligte zu 3. weiterbeschäftigt würde. Die Beteiligte zu 1. muss sich jedoch schützend vor alle Arbeitnehmer des Betriebes stellen, die – wie der Zeuge S. – zum Opfer von Bedrohungen durch den Beteiligten zu 3. wurden bzw. werden könnten. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3. hat die Beteiligte zu 1. dadurch, dass sie weder ein Verfahren auf Ausschluss des Beteiligten zu 3. aus dem Betriebsrat eingeleitet noch dem Beteiligten zu 3. Hausverbot erteilt hat, nicht deutlich gemacht, dass ihr eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. zumutbar wäre. Das Fehlverhalten des Beteiligten zu 3. betraf nicht in erster Linie seine Pflichten als Betriebsratsmitglied. Der Beteiligte zu 3. hat ganz offensichtlich aufgrund der persönlichen Verbundenheit mit seinem Neffen gehandelt. Auch wenn der Beteiligte zu 3. nicht mehr Mitglied des Betriebsrates wäre, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in Zukunft in Fällen, in denen ihm das Verhalten von Arbeitskollegen missfällt, diese durch Drohungen für ihr Wohlergehen dazu zu bewegen versuchte, ihr ihm missliebiges Verhalten zu ändern. Gegen ein ihm erteiltes Hausverbot hätte sich der Beteiligte zu 3. wiederum mit Hinweis auf sein Betriebsratsamt mit großer Aussicht auf Erfolg wehren können, da vor einer durchgeführten Beweisaufnahme und gegebenenfalls der Durchführung des Beschwerdeverfahrens sein Fehlverhalten nicht festgestanden hätte. Soweit der Beteiligte zu 3. ursprünglich behauptet hatte, seitens des Vorstandes der Beteiligten zu 1. sei ihm angeboten worden, auf die beabsichtigte Kündigung zu verzichten, sofern er sein Betriebsamt niederlege, kommt es hierfür für die Interessenabwägung nicht an, denn der Beteiligte zu 3. hat diese Behauptung nicht aufrecht erhalten. Im Übrigen wurde diese Behauptung durch die in erster Instanz diesbezüglich durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt. 2.2.2. Auch die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist eingehalten. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt auch für die außerordentliche Kündigung gegenüber den Arbeitnehmern, die – wie der Beteiligte zu 3. – den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG genießen. Sie beginnt auch im Regelungsbereich des § 103 BetrVG mit der Kenntnis des Arbeitgebers von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen. Der Zeitraum, der dem Betriebsrat für seine Entscheidung über den Zustimmungsantrag des Arbeitgebers gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG zur Verfügung steht, wirkt sich nicht fristverlängernd aus. Sowohl der Antrag an den Betriebsrat auf Zustimmung zur Kündigung als auch bei Verweigerung der Zustimmung die Anrufung des Arbeitsgerichts auf Ersetzung der Zustimmung müssen innerhalb der Ausschlussfrist liegen (BAG vom 18.08.1977 - 2 ABR 19/77, zitiert nach juris). Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Beteiligte zu 1. die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. hatte die Beteiligte zu 1. bereits mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 beantragt, das dem Beteiligten zu 2. unstreitig am selben Tag zugegangen ist. Auch den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung hat die Beteiligte zu 1. innerhalb der Zweiwochenfrist beim Arbeitsgericht eingereicht. Selbst wenn die Beteiligte zu 1., wie vom Beteiligten zu 3. erstinstanzlich behauptet, bereits am 23. September 2009 Kenntnis von dem Verhalten des Beteiligten zu 3. erlangt hätte, wäre die Zweiwochenfrist mit der am 7. Oktober 2009 bei Gericht eingereichten Antragsschrift eingehalten worden. 2.2.3. Die Beteiligte zu 1. hat auch den Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt. Der Arbeitgeber hat die Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unter Angabe der Kündigungsgründe - wie nach § 102 Abs. 1 BetrVG - beim Betriebsrat zu beantragen. Damit dieser über die Zustimmung entscheiden kann, muss er die Gründe kennen, die für die Maßnahme des Arbeitgebers ursächlich sind. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, dem Betriebsrat die Gründe für die außerordentliche Kündigung mitzuteilen. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Informationen gelten hierbei dieselben Grundsätze wie zur Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG. Dementsprechend muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für seinen Kündigungsentschluss im Einzelnen mitteilen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat seine Kündigungsabsicht mitzuteilen, die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers genau zu bezeichnen und die Kündigungsgründe anzugeben. Er muss den Betriebsrat über alle Aspekte unterrichten, die ihn zur Kündigung veranlasst haben (BAG vom 23.04.2008 - 2 ABR 71/07, zitiert nach juris). Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Beteiligte zu 1. entsprechend diesen Anforderungen den Beteiligten zu 2. mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 unter Mitteilung der Kündigungsgründe angehört. In diesem Schreiben sind die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers und dessen Familiendaten ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Dem Betriebsrat ist weiter der besondere Kündigungsschutz des Beteiligten zu 3. mitgeteilt worden. Dem Anhörungsschreiben waren die Gesprächsprotokolle insbesondere hinsichtlich der Gespräche der Herren S. und von R. mit dem Beteiligten zu 3. beigefügt. Der Beteiligte zu 3. ist in der Beschwerdebegründung den diesbezüglichen Feststellungen des Arbeitsgerichts auch nicht entgegen getreten. III. Zu einer Kostenentscheidung bestand im Hinblick auf § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG keine Veranlassung. IV. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.