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Urteil

13 Sa 1070/12

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2013:0118.13SA1070.12.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26.06.2012 – 5 Ca 290/12 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26.06.2012 – 5 Ca 290/12 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer außerordentlicher Kündigungen. Der am 29.11.1953 geborene Kläger ist verheiratet und hat ein Kind. Er trat mit Wirkung ab 16.08.1984 in die Dienste der Beklagten, die derzeit 26 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger war zuletzt als Leiter der Wohnungsverwaltung zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 4.800,-- € tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Anwendung. Der Kläger ist Mitglied des im Betrieb bestehenden Betriebsrates. Mit Schreiben vom 22.09., 21.11., nochmals 21.11. sowie 15.12.2011 und 20.01.2012 erhielt der Kläger insgesamt fünf Abmahnungen. Darin wurde ihm vorgeworfen, vorhandene Vermarktungsmöglichkeiten gar nicht oder nur unzureichend eingesetzt zu haben, beabsichtigt zu haben, ungeeignete Fotos ins Internet zu stellen, Daten von Mitinteressenten nicht gespeichert und ein Telefonat nicht entgegengenommen zu haben, Weitervermietungsbögen nicht ordnungsgemäß angelegt und Vorgaben für die Vermietung nicht beachtet zu haben sowie an einem Freitag den Arbeitsplatz unentschuldigt verlassen zu haben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Beklagtenschriftsatz vom 30.03.2012 als Anlagen eingereichten Kopien (Bl. 84 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 21.11.2011 hatte die Beklagte den Kläger auch von den Aufgaben des Leiters der Wohnungsverwaltung entbunden, was ab dem Folgemonat zu einer Herabsetzung der Vergütung von Tarifgruppe VI in Tarifgruppe IV führte. Am 24.01.2012 wandte sich dann die Beklagte an den Betriebsrat mit der Absicht, dem Kläger eine „fristlose Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist unter Einhaltung der normalen Kündigungsfrist" auszusprechen – mit dem Ziel, ihn von den Leitungsaufgaben dauerhaft zu entbinden (Bl. 81 ff. d. A.). Im Vorfeld der für den Vormittag des 27.01.2012 zu diesem Thema anberaumten Betriebsratssitzung wandte sich der Kläger am Abend des 26.01.2012 und am frühen Morgen des 27.01.2012 in zwei Gesprächen, deren Inhalt streitig ist, an das Betriebsratsmitglied M1. Dieser fertigte dazu Gedächtnisprotokolle. In dem Protokoll „über die Vorkommnisse am 27. Januar 2012" heißt es u.a.: „Herr J1 sagte zu mir: „Wenn du gegen mich stimmst, dann werde ich dich in den 7 Jahren, die ich noch bis zur Rente hier bin, fertig machen. Du machst Fehler und ich werde diese Fehler finden und alles öffentlich machen. Deine Techtelmechtel, Rechnungen, die schon bezahlt werden, obwohl die Arbeiten noch nicht fertig sind, Handwerker, die Termine nicht einhalten und wie schlecht du mit den Mietern umgehst Das wird die Hölle für Dich. Du weißt doch, das Arbeitsgerichtsverfahren öffentlich sind. Alle werden mitbekommen, wie schlecht der Betriebsrat seine Kollegen vertritt. Ich sagte zu Herrn J1: „Das ist jetzt aber auch nicht in Ordnung." Im Laufe des Vormittages sprach der Zeuge M1 darüber mit der Betriebsratsvorsitzenden S1, die dann den Geschäftsführer informierte. Die anberaumte Betriebsratssitzung fand anschließend nicht mehr statt. Gegen den Kläger wurden vom Zeugen M1, dem Betriebsrat und von der Beklagten Strafanzeige erstattet. Letztere entschloss sich auch, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden. Mit Schreiben vom 30.01.2012 (Bl. 128 d. A.) eröffnete die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit zur Äußerung, die am Folgetag schriftlich erfolgte (Bl. 113 f. d. A.). Mit Schreiben vom 31.01.2012 (Bl. 106 f. d. A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zur Absicht des Ausspruchs einer „fristlosen Tatkündigung" an. Der Betriebsrat stimmte am 01.02.2012 „der Tatkündigung" zu (Bl. 108 d. A.). Unter dem 02.02.2012 wandte sich die Beklagte in zwei weiteren Schreiben (Bl. 119 f., 124 f. d. A.) an den Betriebsrat mit der Absicht, eine „fristlose Verdachtskündigung" sowie eine „fristlose Verdachtskündigung mit sozialer Auslauffrist" auszusprechen. Beiden Kündigungen stimmte der Betriebsrat am 03.02.2012 (Bl. 121 d. A.) ebenfalls zu. Mit zwei Schreiben vom 01.02.2012, zugegangen am selben Tag, sprach die Beklagte dem Kläger eine „fristlose Tatkündigung" (Bl. 8 f. d.A.) aus und kündigte „hilfsweise zu der fristlosen Tatkündigung nochmals fristlos mit sozialer Auslauffrist zum 31. Juli 2012, hilfsweise zum nächst möglichen Termin" (Bl. 16 f. d. A.). Mit zwei weiteren Schreiben vom 03.02.2012, zugegangen am Folgetag, erklärte die Beklagte eine „fristlose Verdachtskündigung" (Bl. 24 f. d. A.) und eine „fristlose Verdachtskündigung mit sozialer Auslauffrist" (Bl. 35 f. d. A.). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen seien aus diversen Gründen unwirksam. So sei der Betriebsrat im Vorfeld nicht ordnungsgemäß beteiligt worden; auch habe dieser nicht wirksam zugestimmt. Ebenfalls habe man ihn, den Kläger, nicht sachgerecht angehört. Davon abgesehen liege auch kein Kündigungsgrund vor. So habe er am späten Nachmittag des 26.01.2012 das Büro des Herrn M1 aufgesucht und diesen in einem ruhigen und sachlichen Ton gefragt, ob er schon wisse, ob er für oder gegen die Änderungskündigung stimmen werde. Hierauf habe Herr M1 mitgeteilt, dass er zustimmen wolle. Darüber sei er, der Kläger, sehr erschrocken gewesen. Er habe seine Sicht der Dinge dargelegt. Am folgenden Vormittag sei er dann noch einmal zu Herrn M1 gegangen und habe ihn gefragt, ob er sich überlegt habe, ob er der Änderungskündigung zustimmen wolle oder nicht. Als Herr M1 ihm dann gesagt habe, er hätte sich Gedanken gemacht, wolle sich darüber mit ihm, dem Kläger, nicht mehr unterhalten, habe er diesen Wunsch sofort respektiert und sei aus dem Büro gegangen. Es sei zu keinerlei Drohungen gekommen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.02.2012 aufgelöst worden ist oder aufgelöst wird, sondern ungekündigt fortbesteht, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.02.2012 mit sozialer Auslauffrist zum 31.07.2012, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin aufgelöst worden ist oder aufgelöst wird, sondern ungekündigt fortbesteht, 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 03.02.2012 aufgelöst worden ist oder aufgelöst wird, sondern ungekündigt fortbesteht, 4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 03.02.2012 mit sozialer Auslauffrist zum 31.07.2012, hilfsweise zum nächst möglichen Termin auf- gelöst worden ist oder aufgelöst wird, sondern ungekündigt fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Meinung vertreten, zu Recht ohne eine weitere vorige Abmahnung gekündigt zu haben, weil der Kläger den Zeugen M1 im Gespräch am Morgen des 27.01.2012 nach den Angaben des Zeugen in dem von ihm gefertigten Gedächtnisprotokoll massiv bedroht habe. Er habe versucht, eine beabsichtigte Kündigung seines Arbeitgebers zu torpedieren und den Entscheidungsprozess im Betriebsrat zu manipulieren. Die Beteiligungen des Betriebsrats seien ordnungsgemäß erfolgt. Im Vorfeld habe es ausführliche Gespräche mit den Betriebsratsmitgliedern gegeben, bei denen diese über alle maßgeblichen Vorgänge informiert worden seien. In ordnungsgemäßer Art und Weise habe dann der Betriebsrat die Zustimmungsbeschlüsse gefasst. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.06.2012 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zumindest die im Einzelfall stets vorzunehmende Interessenabwägung konkret eine fristlose Kündigung nicht rechtfertige. Allerdings sei bei unterstellter Richtigkeit des Beklagtenvorbringens davon auszugehen, dass der Kläger Einfluss auf die reibungslose Betriebsratsarbeit habe nehmen wollen. Er habe aber gegenüber dem Betriebsratsmitglied M1 keine besonders grobe oder schwere Bedrohung ausgesprochen. Des Weiteren sei ihm zugute zu halten, dass er die behaupteten Äußerungen in vermeintlicher Wahrnehmung eigener Interessen im Rahmen einer persönlichen Ausnahmesituation gemacht habe, nämlich nach einseitigem Entzug der Leitungsfunktion und dem beabsichtigten Ausspruch einer darauf gerichteten Änderungskündigung. Berücksichtige man weiterhin die einschlägigen Sozialdaten und eine nicht ersichtliche Wiederholungsgefahr, seien die Kündigungen unverhältnismäßig. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe anlässlich des Gesprächs am 27.01.2012 eine besonders grobe, nach § 241 StGB strafbare, dauerhaft auf sieben Jahre angelegte Bedrohung gegenüber einem Arbeitskollegen ausgesprochen. Durch die Attacke auf das Betriebsratsmitglied M1 habe er die Arbeit des Betriebsrates gestört und zu beeinflussen versucht. Darin liege ein schwerwiegender Eingriff in den Betriebsfrieden. Da die Bedrohung sich auf einen Zukunftszeitraum von sieben Jahre erstrecke, sei auch Wiederholungsgefahr gegeben. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26.06.2012 – 5 Ca 290/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen ist nämlich das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass alle vier streitbefangenen außerordentlichen Kündigungen vom 01. und 03.02.2012 schon mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes rechtsunwirksam sind, so dass es auf die weiteren Einwendungen des Klägers, namentlich was die Ordnungsgemäßheit des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG angeht, nicht mehr ankam. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung des Klägers als Mitglied des im Betrieb bestehenden Betriebsrates nur möglich, wenn Tatsachen gegeben sind, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Dies bedingt wiederum, dass die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Danach müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. In dem Zusammenhang ist allgemein anerkannt, dass massive Bedrohungen gegenüber Arbeitskollegen den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen können ( z.B. LAG Hamburg, 26.11.2010 – 3 TaBV 5/10; LAG Hamm, 20.11.2009 – 13 TaBV 42/09, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier, auch wenn man zugunsten der Beklagten von der Richtigkeit der durch den Zeugen M1 in seinem Gedächtnisprotokoll vom 27.01.2012 festgehaltenen Äußerungen des Klägers ausgeht, nicht erfüllt. Allerdings liegt in der Aussage, er werde den Zeugen über die verbleibenden sieben Jahre fertig machen, falls er in der bevorstehenden Betriebsratssitzung gegen ihn stimme, ein massives Bedrohungspotential. Untermauert wurde das dann durch die Ankündigung, Fehler im Bereich von Techtelmechteln, zu Unrecht schon bezahlter Rechnungen, der Nichteinhaltung von Handwerkerterminen sowie des schlechten Umgangs mit Mietern zu finden und öffentlich zu machen. Bekräftigt wurde die Bedrohungssituation durch die Hinweise, es werde für den Zeugen M1 die Hölle, und in öffentlichen Arbeitsgerichtsverfahren würden alle die schlechte Vertretung durch den Betriebsrat mitbekommen. Trotz dieser gegenüber einem Betriebsrats- und zugleich Arbeitskollegen gemachten einschneidenden Vorhaltungen, worauf der Zeuge allerdings nur mit der Bemerkung, dass sei jetzt auch nicht in Ordnung, reagiert hat, reicht der Vorfall ausnahmsweise unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessenlage nicht aus, um ein im Kündigungszeitpunkt fast 27,5 Jahre andauerndes Arbeitsverhältnis zu dem damals 58 Jahre alten, verheirateten Kläger zu beenden. Dabei spricht entscheidend für ihn, dass er zum damaligen Zeitpunkt Ende Januar 2012, wie es die Beklagte selbst in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 13.08.2012, S. 5, zum Ausdruck gebracht hat, „schon in der Schusslinie" stand. Dem Kläger waren in einem über 26 Jahre andauernden Arbeitsverhältnis in einem Zeitraum von nicht einmal vier Monaten insgesamt fünf, davon an einem Tag zwei, Abmahnungen ausgesprochen worden, wobei sich vier auf unzulängliche Arbeitsleistungen und eine auf ein vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes bezogen. Weiterhin hatte man ihn am 21.11.2011 – neben zwei erteilten Abmahnungen – ebenfalls von den Aufgaben des Leiters der Wohnungsverwaltung entbunden und die Vergütung ab dem Folgemonat um zwei Entgeltgruppen herabgesetzt, was auf dem gewählten Weg juristisch schwerlich haltbar war. Dies veranlasste sodann die Beklagte auch, am 24.01.2012 beim Betriebsrat die Zustimmung zu einer darauf gerichteten Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist zu begehren, wobei es angesichts der gegebenen Begründung schon mehr als zweifelhaft war, ob eine außerordentliche Änderungskündigung den verschärften Anforderungen des § 15 KSchG gerecht geworden wäre ( vgl. KR/Etzel, 10. Aufl., § 15 KSchG Rn. 21a m.w.N.). Wenn in einer solchen persönlichen Ausnahmesituation mit fünf Abmahnungen und dem (tatsächlichen) Verlust der Leitungsfunktion einschließlich der entsprechenden Vergütung, wobei schon eine arbeitsgerichtliche Klage anhängig war, der Kläger – nachdem er dem Zeugen M1 in einem Gespräch am Vortag schon eindringlich seine Beweggründe geschildert hatte – diesem gegenüber am 27.01.2012 tatsächlich die inkriminierten Äußerungen gemacht haben sollte, rechtfertigt das zwar eine Abmahnung, aber angesichts der aufgezeigten Einzelfallumstände nicht die schärfste arbeitsrechtliche Sanktion einer außerordentlichen Kündigung. In dem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass der Ausspruch von außerordentlichen Kündigungen mit Auslauffrist gegenüber Betriebsratsmitgliedern angesichts der Systematik des § 15 KSchG von vornherein ausscheidet ( BAG, 17.01.2008 – 2 AZR 821/06 – AP KSchG 1969 § 15 Nr.62). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.