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Urteil

3 Sa 83/09

Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2010:0210.3SA83.09.0A
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Leitsätze
1. Bei der Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB ist der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen. Über den Wortlaut hinaus ist Grundlage der auf den auszulegenden Willenserklärungen beruhenden Vereinbarung, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, vergleiche BAG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 10 AZR 392/02 -.(Rn.38) 2. Für die Wirksamkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts einer arbeitgeberseitigen Leistung, beispielhaft einer Bonuszahlung, ist es nicht ausreichend, dass der Arbeitgeber die Leistung als Sonderzahlung bezeichnet. Maßgebend ist vielmehr, dass sie zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt gewährt wird, wie dies auch für die Möglichkeit der Kürzung von Sonderzahlungen nach § 4a EFZG Voraussetzung ist, vergleiche BAG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 -.(Rn.42) 3. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Das in der Gesamtzusage liegende Angebot, dessen ausdrückliche Annahme gemäß § 151 BGB entbehrlich ist, wird ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln (BAG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 -.(Rn.46)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. September 2009 – 9 Ca 179/09 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB ist der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen. Über den Wortlaut hinaus ist Grundlage der auf den auszulegenden Willenserklärungen beruhenden Vereinbarung, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, vergleiche BAG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 10 AZR 392/02 -.(Rn.38) 2. Für die Wirksamkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts einer arbeitgeberseitigen Leistung, beispielhaft einer Bonuszahlung, ist es nicht ausreichend, dass der Arbeitgeber die Leistung als Sonderzahlung bezeichnet. Maßgebend ist vielmehr, dass sie zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt gewährt wird, wie dies auch für die Möglichkeit der Kürzung von Sonderzahlungen nach § 4a EFZG Voraussetzung ist, vergleiche BAG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 -.(Rn.42) 3. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Das in der Gesamtzusage liegende Angebot, dessen ausdrückliche Annahme gemäß § 151 BGB entbehrlich ist, wird ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln (BAG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 -.(Rn.46) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. September 2009 – 9 Ca 179/09 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zielbonus folgt nicht unmittelbar aus der Zielvereinbarung vom 11. März 2008 1.1. In der Zielvereinbarung ist zwar ein Zielbonus von € 47.300,00 für den Fall der 100 %-igen Zielerreichung vorgesehen. Damit ist jedoch keine Vereinbarung getroffen worden, wonach dem Kläger bei entsprechender Zielerreichung in jedem Falle ein Bonus zusteht. Dies ergibt die Auslegung der Zielvereinbarung. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, der wirkliche Wille zu erforschen. Es kommt nach §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Die Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise zu bewerten ist, sämtliche den Parteien erkennbaren Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen, zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für das Gewollte können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck des Vertrages und der bei Vertragsschluss vorliegenden Interessenlage sowie aus weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung ergeben (BAG vom 12.02.2003 - 10 AZR 392/02, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Tantieme, m.w.N., zitiert nach juris). Bei der Auslegung der Zielvereinbarung vom 11. März 2008 ist zunächst zu berücksichtigen, dass in der Fußnote zu dem vereinbarten Zielbonus von € 47.300,00 der Hinweis enthalten ist, dass aus dem Zielbonus kein Rechtsanspruch erwächst. Dies wäre allerdings für sich allein noch kein ausreichender Hinweis darauf, dass auch kein Anspruch auf den Zielbonus für das Jahr 2008 entstehen soll; die Fußnote könnte auch so zu verstehen sein, dass für künftige Jahre aus der Regelung für 2008 kein Rechtsanspruch folgen soll. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Kläger unmittelbar über seiner Unterschrift erklärt, dass er die „Terms & Conditions“ zur Kenntnis genommen habe. Unter Ziffer 5 der „Terms & Conditions“ für die Ziele und den Executive Bonus 2008 ist festgehalten, dass die tatsächliche Auszahlung des Bonus voraussetzt, dass der Vorstand ein entsprechendes Bonusvolumen zur Verfügung stellt, und dass die Feststellung des Bonusvolumens weiterhin der Entscheidung des Vorstandes vorbehalten bleibt. In die Auslegung einzubeziehen ist weiter die Bestimmung unter Ziffer 2 b in dem zwischen dem Kläger und der Bank X AG abgeschlossenen Arbeitsvertrag, wonach neben der jährlichen Abschlussgratifikation in Höhe eines Monatsgehalts und neben der Weihnachtsgratifikation eine zusätzliche Vergütung gewährt wird, die unter Berücksichtigung der Ertragslage der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgesetzt wird. Dies kann nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber jährlich neu darüber entscheidet, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine variable Vergütung gewährt wird, wobei die Entscheidung einerseits der individuellen Leistung des Arbeitnehmers, andererseits aber auch der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung tragen muss. Damit handelt es sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB, bei dessen Ausübung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte billiges Ermessen zu wahren ist. Vor dem Hintergrund dieser Regelung und der Bestimmung in Ziffer 5 der „Terms & Conditions“ ist die Fußnote in der Zielvereinbarung vom 11. März 2008, wonach aus dem Zielbonus kein Rechtsanspruch erwächst, so zu verstehen, dass ein Zielbonus in der festgelegten Höhe dann zu zahlen ist, wenn einerseits die vereinbarten Ziele zu 100 % erfüllt wurden und andererseits der Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens ein entsprechendes Bonusvolumen zur Verfügung zu stellen hat. 1.2. In dem Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf den festgelegten Zielbonus liegt keine unangemessene Benachteiligung des Klägers. Der zwischen dem Kläger und der Bank X AG geschlossene Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung vom 11. März 2008 sind nach ihrem äußeren Erscheinungsbild vom Arbeitgeber verwendete Formularverträge. Somit sind sie am Maßstab der §§ 305 BGB überprüfbar. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt. Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu beantworten. Hierbei ist das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel mit dem Interesse des Vertragspartners an der Ersetzung der Klausel durch das Gesetz abzuwägen. Bei dieser wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, d.h. auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die auf Grund ergänzender Auslegung nach den §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der einen Rechtsanspruch auf Sonderleistungen ausschließt, weicht nicht von § 611 Abs. 1 BGB ab, wonach der Arbeitgeber als Dienstgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Haben die Arbeitsvertragsparteien ausschließlich eine nach Zeitabschnitten i.S.v. § 614 Satz 2 BGB bemessene, in aller Regel monatlich zu zahlende laufende Vergütung vereinbart, muss der Arbeitgeber nach § 611 Abs. 1 BGB nicht zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt Sonderzahlungen leisten. Die Regelung in § 4a Satz 1 EFZG spricht dafür, dass Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers bedeuten. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Kürzung von Sonderzahlungen auf Grund Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge Krankheit grundsätzlich zulässig. Eine solche Vereinbarung kann bei längerer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bewirken, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Demgegenüber verbietet es § 12 EFZG den Arbeitsvertragsparteien, den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf fortzuzahlendes, laufendes Arbeitsentgelt bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit abzubedingen. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Arbeitnehmer bei Sonderzahlungen nicht für ebenso schutzwürdig hält wie bei der Zahlung laufenden Arbeitsentgelts. Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderleistungen sind auch dann statthaft, wenn sie der zusätzlichen Vergütung der während des Bezugszeitraums geleisteten Arbeit dienen. Ein Verständnis, wonach sich Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderleistungen nur auf Vergütungsbestandteile beziehen dürfen, die nicht in unmittelbarem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung stehen, würde im Ergebnis jedenfalls bei dreimaliger Leistung zu einer “betrieblichen Übung” und damit einem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung führen. Das entspräche bei dem anzulegenden generellen, typisierenden Maßstab nicht den rechtlich anzuerkennenden Interessen der Arbeitsvertragsparteien. Das Interesse des Arbeitgebers geht dahin, in der Zukunft möglichst flexibel entscheiden zu können und grundsätzlich frei in seiner Entscheidung zu sein, ob und unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welcher Höhe er eine zusätzliche Leistung zu den durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelten Leistungen gewährt. Im Interesse eines Arbeitnehmers, der einen Anspruch auf die Sonderzahlung bei den Vertragsverhandlungen nicht durchsetzen konnte, liegt es, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, ihm zusätzlich zu der vereinbarten eine weitere Vergütung zu zahlen. Dazu wird der Arbeitgeber oft nur dann bereit sein, wenn die Leistung der Sonderzahlung nicht zu einem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers für künftige Bezugszeiträume führt. Zwar mag der Arbeitnehmer hoffen und sich nicht selten auch darauf einstellen, trotz des Freiwilligkeitsvorbehalts Sonderzahlungen dauerhaft zu erhalten. Eine solche Hoffnung begründet, wie auch außerhalb von arbeitsrechtlichen Beziehungen, aber noch keinen Rechtsanspruch. Würde die Wirksamkeit eines jeden Rechtsanspruch ausschließenden Freiwilligkeitsvorbehalts bei Sonderzahlungen daran gebunden, dass der Arbeitgeber mit ihnen jedenfalls nicht ausschließlich in einem Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet, sondern z.B. auch erbrachte oder künftige Betriebstreue honoriert, wäre der Arbeitgeber gehalten, diese zusätzliche von ihm nicht gewollte Zwecksetzung z.B. durch Stichtags- oder Rückzahlungsklauseln zum Ausdruck zu bringen. Diese zusätzlichen vergangenheits- und zukunftsbezogenen Anspruchsvoraussetzungen für die Sonderzahlung führten dazu, dass Arbeitnehmer, die an einem Stichtag noch nicht beim Arbeitgeber beschäftigt waren oder die das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf einer Bindungsfrist beenden, keinen Anspruch auf die Sonderzahlung hätten. Das liegt nicht im Interesse der Arbeitnehmer. Sieht der Arbeitgeber von vergangenheits- und zukunftsbezogenen Anspruchsvoraussetzungen für die Sonderzahlung ab, benachteiligt dies die Arbeitnehmer nicht unangemessen. Es begünstigt sie. Für die Wirksamkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts bei einer Leistung reicht es allerdings nicht aus, dass der Arbeitgeber diese als Sonderzahlung bezeichnet. Maßgebend ist, dass sie zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt gewährt wird, wie dies auch für die Möglichkeit der Kürzung von Sonderzahlungen nach § 4a EFZG Voraussetzung ist (BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 606/07, AP Nr. 274 zu § 611 BGB Gratifikation, zitiert nach juris). Die dem Kläger mit der Zielvereinbarung in Aussicht gestellte Zahlung eines Zielbonus stellt eine zusätzliche Leistung dar, die neben dem monatlichen Gehalt des Klägers und neben der garantierten Abschlussgratifikation und der Weihnachtsgratifikation zu zahlen war. Von daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Zahlung bei Zielerfüllung vom billigen Ermessen des Arbeitgebers abhängig gemacht wurde, denn dies ist für den Kläger vorteilhafter als ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der unter Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze gleichfalls zulässig wäre. 2. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat zwar mit der Mitteilung vom 28. Oktober 2008 ihr Ermessen bezüglich der Festlegung des Bonusvolumens für das Jahr 2008 betätigt. Diese Ermessensentscheidung wurde jedoch im Februar 2009 wirksam geändert, so dass ein Anspruch des Klägers auf Bonuszahlung für das Jahr 2008 nicht gegeben ist. 2.1. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stellt die Mitteilung des Vorstandes der Bank X AG vom 28. Oktober 2008 keine Gesamtzusage dar. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Sie schafft eine allgemeine Ordnung, die für alle von ihr erfassten Arbeitnehmer einheitlich zu beurteilen ist. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Das in der Gesamtzusage liegende Angebot, dessen ausdrückliche Annahme gemäß § 151 BGB entbehrlich ist, wird ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln (BAG vom 15.02.2005 - 9 AZR 116/04, AP Nr. 15 zu § 612a BGB, m.w.N., zitiert nach juris). Die Mitteilung vom 28. Oktober 2008 war kein Angebot der Bank X AG an ihre Mitarbeiter, zusätzliche Leistungen zu erbringen, sondern setzte vielmehr voraus, dass es bereits entsprechende Zusagen – wenngleich unter Einschränkungen – gab, nämlich die individuellen Zielvereinbarungen der Mitarbeiter. Damit handelte es sich bei dieser Mitteilung nicht um eine Gesamtzusage. 2.2. Mit der Mitteilung vom 28. Oktober 2008 hat der Vorstand der Bank X AG vielmehr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens festgelegt, dass das Bonusvolumen für das Jahr 2008 unter Berücksichtigung der geänderten Mitarbeiterzahl dem Bonusvolumen für das Jahr 2007 entspricht. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung stellt die Mitteilung nicht lediglich eine unverbindliche Ankündigung dar. Dagegen spricht entscheidend, dass in der Mitteilung davon die Rede ist, der Vorstand habe – angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 – ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Bonusvolumens 2007 „zugesagt“. Es ist also nicht lediglich davon die Rede, das Bonusvolumen werde in Aussicht gestellt oder es werde möglicherweise einen entsprechenden Umfang haben, sondern es wird eine Zusage mitgeteilt. Entsprechend ist im nächsten Absatz der Mitteilung auch von einer „Entscheidung“ die Rede; auch dies spricht dagegen, dass lediglich eine unverbindliche Ankündigung erfolgen sollte. 2.3. Die Ermessensentscheidung des Vorstandes der Bank X AG wurde jedoch wirksam im Februar 2009 dahingehend geändert, dass für das Jahr 2008 kein Bonusvolumen zur Verfügung gestellt wird. Eine einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB ist zwar grundsätzlich unwiderruflich. Ändern sich allerdings die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der ursprünglich der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung des Arbeitgebers, kann diese nachträglich untauglich oder unbillig werden. Eine Änderung der Leistungsbestimmung oder Neubestimmung der Leistung kann daher aus Gründen der Billigkeit wegen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen gestattet oder sogar geboten sein (BAG vom 08.05.2003 - 6 AZR 43/02, AP Nr. 82 zu § 315 BGB, zitiert nach juris). Eine Entscheidung nach oder entsprechend § 315 BGB setzt voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände angemessen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (BAG vom 15.09.2009 - 9 AZR 643/08, zitiert nach juris). Vorliegend war wegen Veränderung der tatsächlichen Voraussetzungen eine Neubestimmung über ein etwaiges Bonusvolumen für das Jahr 2008 nicht nur gestattet, sondern sogar geboten. Die Neubestimmung mit dem Ergebnis, dass die Bank X AG für das Jahr 2008 überhaupt kein Bonusvolumen zur Verfügung stellte, ist nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob der Vorstand der Bank X AG, wie vom Kläger behauptet, die Zusage vom 28. Oktober 2008 auch dann abgegeben hätte, wenn er nicht von einem Verlust in Höhe von € 1,5 Mrd., sondern in Höhe von € 6,5 Mrd. ausgegangen wäre. Abgesehen davon, dass diese Behauptung des Klägers ins Blaue hinein erfolgt, weil tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind (vgl. BAG vom 18.09.2008 - AZR 1039/06, zitiert nach juris), kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorstand eine solche Zusage auch dann abgegeben hätte, wenn die Ertragslage der Bank eine Bonuszahlung überhaupt nicht mehr gerechtfertigt hätte, denn dann hätte er seinen Pflichten gegenüber den Anteilseignern grob verletzt. Die Ertragslage der Bank X AG ließ nach Abschluss des Geschäftsjahres 2008 überhaupt keine Bonuszahlung mehr zu, weil die Bank ohne die Hilfe der Beklagten wirtschaftlich nicht überlebensfähig war und die Beklagte ihrerseits nicht zuletzt im Hinblick auf die notwendigen Zahlungen für die Bank X AG auf staatliche Hilfen angewiesen war. Unstreitig hatte die Bank X AG im Geschäftsjahr 2008 nicht nur, wie vom Vorstand im Oktober 2008 angenommen, ein negatives operatives Ergebnis von € 1,5 Mrd., sondern von mehr als € 6,5 Mrd. erwirtschaftet. Wie aus dem von der Beklagten vorgelegten Abschlussvermerk der Wirtschaftsprüfer vom 16. März 2009 hervorgeht, war der Fortbestand der Bank X AG unter anderem davon abhängig, dass die Beklagte als 100 %-iger Gesellschafter der Bank X AG für diese bis zur Verschmelzung eine angemessene Kapitalausstattung sicherstellte. Gegen die Richtigkeit dieser Feststellung werden vom Kläger keine Einwände erhoben. Es ist auch unstreitig, dass zum einen die Beklagte der Bank X AG zur Stärkung der Kernkapitalquote zusätzliches Kapital in Höhe von € 4 Mrd. zuführte und ihrerseits in zwei Tranchen Mittel des Sonderfonds Finanzmarkstabilisierung (SoFFin) in Höhe von € 18,2 Mrd. in Anspruch nahm, wobei die Inanspruchnahme der zweiten Tranche im Januar 2009 auch durch die Verluste der Bank X AG und die Notwendigkeit eines entsprechenden Kapitaltransfers zur Aufrechterhaltung der aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die Eigenkapitalausstattung beeinflusst war. Gemäß Ziffer 2 b) des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der Bank X AG war aber die Zahlung einer variablen Vergütung auch abhängig von der Ertragslage der Bank. Dies war neben der individuellen Leistung des Klägers der maßgebliche Gesichtspunkt für die Ausübung billigen Ermessens bei der Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe ein Bonus zu zahlen war. Wenn aber die Bank X AG, wie vorstehend ausgeführt, wirtschaftlich nur mit fremder Hilfe überlebensfähig und die Beklagte als alleinige Gesellschafterin ihrerseits auf staatliche Mittel angewiesen war, ist es auch bei Berücksichtigung der Interessen des Klägers am Erhalt einer seiner individuellen Leistung entsprechenden variablen Vergütung nicht zu beanstanden, dass die ursprünglich getroffene Leistungsbestimmung der Bank X AG nachträglich dahingehend abgeändert wurde, dass für 2008 überhaupt keine Bonuszahlungen erbracht wurden. 2.4. Im Übrigen ist die Entscheidung über das Bonusvolumen 2008, die der Vorstand der Bank X AG am 28. Oktober 2008 mitgeteilt hat, auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hinfällig geworden. Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH vom 08.02.2006 - VIII ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037, zitiert nach juris). Dabei beschränkt sich die Geschäftsgrundlage nicht auf die im Vertrag enthaltenen Regelungen. Geschäftsgrundlage ist vielmehr gerade das, was im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt wird, sondern ihm lediglich zugrunde liegt (BAG vom 11.03.2008 - 3 AZR 719/06, AP Nr. 6 zu § 308 ZPO, zitiert nach juris). Grundlage für die Zusage des Vorstandes der Bank X AG, das Bonusvolumen für das Jahr 2008 werde – angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 – dem Bonusvolumen für 2007 entsprechen, war die Erwartung, dass die Ertragslage der Bank eine solche Bonuszahlung zuließ. Davon ist schon deswegen auszugehen, weil, wie vorstehend unter 2.3. ausgeführt, der Vorstand mit einer Zusage, die nicht im Einklang mit der Ertragslage der Bank gestanden hätte, seine Pflichten gegenüber den Anteilseignern grob verletzt hätte. Dies war auch dem Kläger ohne weiteres schon mit Blick auf die Regelung unter Ziffer 2 b) des Arbeitsvertrages erkennbar. Damit war Geschäftsgrundlage für die Zusage, dass die Ertragslage der Bank eine Bonuszahlung zuließ. Die Bank X AG war jedoch, wie gleichfalls vorstehend unter 2.3. ausgeführt, ohne fremde Hilfe wirtschaftlich gar nicht überlebensfähig. Insofern ließ ihre Ertragslage die Zahlung von Boni überhaupt nicht zu. Damit war die Geschäftsgrundlage für die Zusage des Vorstandes vom 28. Oktober 2008 weggefallen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. IV. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Parteien streiten um Bonusansprüche für das Jahr 2008. Der Kläger seit dem 01. November 1990 bei der Bank X AG beschäftigt. Zuletzt war der Kläger als Gebietsleiter Personal Private und Business Banking L. (GL PPB L.) tätig. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2009. Mit Wirkung zum 11. Mai 2009 wurde die Bank X AG auf die Beklagte verschmolzen. Gemäß Ziffer 2 b) des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21. Dezember 1995/24. Januar 1996 hatte der Kläger neben seiner monatlichen Bruttovergütung, die sich zuletzt auf € 6.943,00 belief, einen Anspruch auf „Gratifikation“ nach folgender Regelung: „Eine jährliche Abschlussgratifikation, die aus einem garantierten Betrag in Höhe eines Monatsgehaltes (Basis Dezember) und einer zusätzlichen Vergütung besteht, die unter Berücksichtigung der Ertragslage der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgesetzt wird. Die Abrechnung erfolgt am ersten Arbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Bank. Eine Weihnachtsgratifikation, die Ende November ausgezahlt wird, sofern der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Zahlung im ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Sie beträgt zur Zeit ein Monatsgehalt. …“ Bei der Bank X AG bestand ein Zielvereinbarungssystem. Der Kläger und die Bank X AG schlossen für 2008 eine Zielvereinbarung ab, in der ein Zielbonus in Höhe von € 47.300,00 brutto bei einer Zieleerreichung von 100 % vorgesehen ist. In einer Fußnote zum Zielbonus heißt es: „Aus dem Zielbonus erwächst kein Rechtsanspruch.“ In der Zielvereinbarung wurde die Erreichung der persönlichen Ziele des Klägers mit 70 % gewichtet. Der Kläger erfüllte diese Ziele zu 96 %. Grundlage des Zielvereinbarungssystems sind die “Terms & Conditions“ für die Ziele und den Executive Bonus 2008, auf die in der zwischen dem Kläger und der Bank X AG abgeschlossenen Zielvereinbarung für 2008 hingewiesen wird. Unter Ziffer 5 der „Terms & Conditions“ heißt es: „Die tatsächliche Auszahlung des Bonus setzt voraus, dass der Vorstand ein ausreichendes Bonusvolumen zur Verfügung stellt. Die Feststellung des Bonusvolumens bleibt weiterhin der Entscheidung des Vorstandes überlassen…“ Am 02. Oktober 2008 fasste der Vorstand der Bank X AG den Entschluss, der Belegschaft ein Bonusvolumen für das Geschäftsjahr 2008 in Aussicht zu stellen, das in etwa dem Volumen für das Jahr 2007 entsprechen sollte. Im Zeitpunkt der Vorstandentscheidung vom 02. Oktober 2008 war davon auszugehen, dass es im Geschäftsjahr 2008 für die Bank X AG zu einem negativen Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit in Höhe von rund € 1,5 Mrd. kommen werde. Vor dem Hintergrund der anstehenden Fusion mit der Beklagten hielt der Vorstand der Bank X AG zum damaligen Zeitpunkt ein Bonusvolumen, das dem des Vorjahres entsprach, für vertretbar. Unter dem 28. Oktober 2008 teilte die Bank X Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mit, dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen von 100 % des Bonusvolumens 2007 – angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 – zugesagt habe und die Auszahlung des Bonus im Frühjahr 2009 erfolgen werde. Auch zum Zeitpunkt der Mitteilung an die Belegschaft vom 28. Oktober 2008 wurde bei der Bank X AG davon ausgegangen, dass es im Geschäftsjahr 2008 für die Bank X AG zu einem negativen operativen Ergebnis von rund € 1,5 Mrd. kommen werde. Anschließend verschlechterte sich die Situation für die Bank X AG dramatisch. Die Beklagte führte zur Stärkung der Kernkapitalquote der Bank X AG zusätzliches Kapital in Höhe von € 4 Mrd. zu. Mit diesem Kapitaltransfer wollte die Beklagte sicherstellen, dass die Kernkapitalquote der Bank X AG dauerhaft die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen erfüllte. Die Beklagte selbst nahm in zwei Tranchen eine Unterstützung in Höhe von insgesamt € 18,2 Mrd. des Sonderfonds Finanzstabilisierung (SoFFin) in Anspruch. Die Inanspruchnahme der zweiten Tranche im Januar 2009 war auch beeinflusst durch die Verluste der Bank X AG und die Notwendigkeit eines entsprechenden Kapitaltransfers zur Aufrechterhaltung der aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die Eigenkapitalausstattung. Das vorläufige Ergebnis mit Stand vom 04. Februar 2009 wies ein negatives operatives Ergebnis der Bank X AG in Höhe von € 6,468 Mrd. aus. Das endgültige operative Ergebnis belief sich auf minus € 6,560 Mrd. Vor diesem Hintergrund trafen die Vorstände der Beklagten und der Bank X AG am 17. Februar 2009 die Entscheidung, grundsätzlich keine Bonuszahlungen an die Mitarbeiter der Beklagten und der Bank X AG zu leisten. Dies wurde den Mitarbeitern beider Gesellschaften mit E-Mail vom 18. Februar 2009 mitgeteilt. Im März 2009 teilte die Bank X AG dem Kläger schriftlich mit, dass sie eine zusätzliche Zahlung für besondere Belastungen in Höhe von € 6.943,00 brutto erbringen werde. Der Kläger forderte die Bank X AG mit Schreiben vom 24. März 2009 zur Zahlung von 70% des Zielbonus für das Jahr 2008 auf. Dies lehnte die Bank X AG unter Hinweis auf ihre Ertragslage mit Schreiben vom 25. März 2009 ab. Mit seiner am 03. April 2009 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe mit der Bank X AG verbindlich einen Zielbonus für das Jahr 2008 in Höhe von € 47.300,00 vereinbart. Da er seine individuellen Ziele zu 96 % erreicht habe, habe er einen entsprechenden Anspruch auf eine Bonuszahlung. Die Erklärung der Bank X AG vom 28. Oktober 2008 stelle eine Gesamtzusage dar. Spätestens damit sei der Anspruch entstanden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 31.785,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, aus der Mitteilung der Höhe des Zielbonus in der Zielvereinbarung zwischen dem Kläger und der Bank X AG folge kein Anspruch, denn in der Fußnote zu der Betragsangabe werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus dem Zielbonus kein Rechtsanspruch entstehe. Die Mitteilung des Vorstandes der Bank X AG vom 28. Oktober 2008 stelle keine verbindliche Zusage des Bonusvolumens dar, denn die Voraussetzungen für eine endgültige Entscheidung hätten zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der Mitteilung vom 28. Oktober 2008 um eine Ermessensausübung gehandelt habe, hätte diese aufgrund der Situation an den Finanzmärkten nachträglich abgeändert werden dürfen. Dieses Ergebnis ergebe sich darüber hinaus aus dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB. Schließlich hat die Beklagte darauf verwiesen, dass der Zielbonus eine Gratifikation gemäß Nr. 2 b des Dienstvertrages des Klägers sei, so dass auch eine Anrechnung der Zahlung für besondere Belastungen auf den etwaigen Zielbonus erfolgen müsste. Mit Urteil vom 08. September 2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Bank X AG habe dem Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 die verbindliche Zusage erteilt, dem Grunde nach einen Bonusanspruch für das Jahr 2008 zu haben. Die Beklagte habe sich jedoch von der vertraglich vereinbarten Zahlung des Bonus für das Jahr 2008 unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB lösen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 20. Oktober 2009 zugestellte Urteil wendet sich dieser mit der am 06. November 2009 bei Gericht eingegangenen und zugleich begründeten Berufung. Der Kläger rügt, die Auffassung des Arbeitsgerichts, es habe eine Störung der Geschäftsgrundlage vorgelegen, sei nicht haltbar. Die Vorstellung über den zu erwartenden Verlust im Jahr 2008 habe nur einseitig bei dem damaligen Vorstand der Bank X AG bestanden. Diese Vorstellung sei nicht in die Gesamtzusage vom 28. Oktober 2008 aufgenommen und damit nicht Vertragsbestandteil geworden. Einseitige Erwartungen einer Partei seien aber unerheblich. Im Übrigen sei der Verlust ausschließlich im Risikobereich der Beklagten eingetreten. Die Bank X AG habe die Boni zahlen können, dies aber nicht gewollt. Ferner habe das Arbeitsgericht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt. Da er, der Kläger, den Wegfall der Geschäftsgrundlage bestritten habe, habe die Beklagte darlegen und beweisen müssen, dass bestimmte Vorstellungen über die Verlusthöhe Geschäftsgrundlage geworden seien und die Parteien möglichen Änderungen nicht in Erwägung gezogen hätten. Insoweit mangele es schon an einem schlüssigen Vortrag der Beklagten. Ergänzend bezieht sich der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 08. September 2009 (Az. 9 Ca 179/09) aufzuheben und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil im Ergebnis. Allerdings nehme das Arbeitsgericht im Ausgangspunkt unzutreffend an, es handele sich bei der Mitteilung vom 28. Oktober 2008 um eine Gesamtzusage. Selbst wenn es sich bei dieser Mitteilung um eine verbindliche Festlegung des Bonusvolumens für das Geschäftsjahr 2008 gehandelt hätte, sei aufgrund der schwerwiegenden Änderung der Umstände eine nachträgliche Änderung der Ermessensentscheidung des Vorstandes der Bank X AG berechtigt gewesen. Zudem hätten die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage vorgelegen. Die dramatische Verschlechterung des Ergebnisses gegenüber der Prognose vom 01. August 2008, welche am 28. Oktober 2008 vorgelegen habe, sei für die Bank X AG nicht vorhersehbar gewesen. Ein wesentlicher Grund für die unsicheren und späten Ergebnisprognosen sowie die verzögerte Feststellung des Jahresabschlusses der Bank X AG habe in den illiquiden Wertpapierpositionen gelegen, welche die Bank X AG in einem ganz erheblichen Maße gehalten habe. Wenn auf Grundlage der ursprünglich gebildeten Rückstellungen auch Bonuszahlungen erfolgt wären, so hätte dies die Kernkapitalquote der Bank X AG noch weiter belastet, so dass eine noch konkretere Gefahr des Eingreifens der Bankenaufsicht bestanden hätte. Für die Mitarbeiter sei erkennbar gewesen, dass das Bonusvolumen auf Basis der Ertragslage festgelegt werde und bei der Ankündigung des Bonusvolumens 2008 eine Rolle gespielt habe. Den Mitarbeitern habe auch klar gewesen sein müssen, dass bei einem Verlust im operativen Geschäft von rund € 6,5 Mrd. keine Bonuszahlungen erfolgen würden. Mit der Mitteilung vom 28. Oktober 2008 hätten die Mitarbeiter und Führungskräfte dazu motiviert werden sollen, keinen weiteren als den Verlust in Höhe von € 1,5 Mrd. zuzulassen. Bei der gebotenen hypothetischen Betrachtung sei davon auszugehen, dass der Vorstand der Bank X AG bei Kenntnis von der Vervierfachung der Verluste, der möglichen Konsequenzen für die Kernkapitalquote der Bank und dem durch die Inanspruchnahme der Steuergelder entstandenen Druck keine Mitteilung dieses Inhalts gegenüber der Belegschaft getätigt hätte. Ergänzend bezieht sich die Beklagte auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.