Urteil
1 Sa 17/17
LAG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine tarifliche Regelung, die eine Abweichung von der automatischen Rentenanpassung zulässt, ist hinreichend bestimmt, wenn objektive Gründe erforderlich sind, die eine Nichtvertretbarkeit der Anpassung rechtfertigen.
• Eine Abweichung von der regelmäßigen Anpassung an die gesetzliche Rentenentwicklung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 erfordert eine Interessenabwägung und in der Regel Gründe aus dem Bereich der Finanzierbarkeit des Arbeitgebers.
• Unternehmerische Reorganisations- oder Sparprogramme genügen für sich allein nicht zur Rechtfertigung einer reduzierten Rentenanpassung; es müssen konkrete, nachvollziehbare finanzielle Belastungen dargelegt werden.
• Hat der Arbeitgeber die erforderlichen objektiven Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nicht dargelegt, kann der Versorgungsempfänger die Differenz zur regulären Anpassung verlangen.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Ausnahmeregelung zur Rentenanpassung nur bei objektiver Finanzierunsgnot • Eine tarifliche Regelung, die eine Abweichung von der automatischen Rentenanpassung zulässt, ist hinreichend bestimmt, wenn objektive Gründe erforderlich sind, die eine Nichtvertretbarkeit der Anpassung rechtfertigen. • Eine Abweichung von der regelmäßigen Anpassung an die gesetzliche Rentenentwicklung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 erfordert eine Interessenabwägung und in der Regel Gründe aus dem Bereich der Finanzierbarkeit des Arbeitgebers. • Unternehmerische Reorganisations- oder Sparprogramme genügen für sich allein nicht zur Rechtfertigung einer reduzierten Rentenanpassung; es müssen konkrete, nachvollziehbare finanzielle Belastungen dargelegt werden. • Hat der Arbeitgeber die erforderlichen objektiven Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nicht dargelegt, kann der Versorgungsempfänger die Differenz zur regulären Anpassung verlangen. Der Kläger ist ehemaliger Arbeitnehmer und bezieht seit 1.2.2008 eine Betriebsrente nach der Versorgungsordnung VO 85. § 6 VO 85 sieht eine automatische Anpassung der Betriebsrenten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung vor; § 6 Ziffer 4 erlaubt Vorstand und Aufsichtsrat, davon abzuweichen, wenn der Vorstand die Erhöhung nicht für vertretbar hält. Zum 1.7.2015 und 1.7.2016 erhöhten sich die gesetzlichen Renten um 2,0972 % bzw. 4,2451 %. Die Beklagte beschloss jedoch jeweils nur 0,5 % Anpassung und verwies auf ein konzernweites Spar- und Neuausrichtungskonzept. Der Kläger hält die Beschlüsse für unwirksam und verlangt Nachzahlung der Differenz zur gesetzlichen Erhöhung für beide Zeiträume. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung war zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Rechtsgrundlage ist § 6 VO 85: Ziffer 1 verpflichtet zur Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung; Ziffer 4 enthält eine Ausnahmeregelung für den Vorstand/ Aufsichtsrat. • Die Ausnahmeregelung ist nicht aufgrund mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Sie ist so auszulegen, dass objektive Gründe erforderlich sind, damit der Vorstand eine Anpassung nicht für vertretbar halten darf. • Wortlaut, Systematik und Zweck der tariflichen Regelung verlangen eine enge Auslegung der Ausnahme; eine Abweichung von der Regel setzt eine gewichtige Interessenabwägung und in der Regel Gründe aus dem Bereich der Finanzierbarkeit des Arbeitgebers voraus. • Das bloße Vorliegen eines unternehmerischen Reorganisations- oder Einsparkonzepts reicht nicht aus; die Beklagte musste konkrete, nachvollziehbare und auf sie bezogene finanzielle Belastungen oder eine fehlende Finanzierbarkeit darlegen. • Die Beklagte hat die erforderlichen objektiven Gründe nicht hinreichend dargelegt. Es ist nicht erkennbar, welche finanziellen Wirkungen die angeführten Markt- und Regulierungseinflüsse konkret für die Beklagte hatten oder weshalb die reguläre Anpassung nicht finanzierbar gewesen wäre. • Mangels vorhandener und darlegbarer Sachgründe konnten Vorstand und Aufsichtsrat die automatische Anpassung nicht ersetzen; der Anspruch des Klägers auf die Differenz zur gesetzlichen Erhöhung entstand daher zum jeweiligen Stichtag. • Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO, die Revision wurde zugelassen. Der Kläger obsiegt: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zur jeweils geschuldeten Anpassung zum 1.7.2015 und zum 1.7.2016 sowie auf fortlaufend höhere Rentenzahlungen, weil die Beklagte nicht die erforderlichen objektiven Finanzgründe für eine Abweichung von der automatischen Anpassung darlegen konnte. Die tarifliche Ausnahmeregelung (§ 6 Ziff. 4 VO 85) ist nicht generell unwirksam, war hier aber nicht anwendbar, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung nicht gegeben waren; daraus folgt der Anspruch des Klägers auf rückständige Zahlungen nebst gesetzlicher Verzinsung und die Kostenentscheidung zuungunsten der Beklagten.