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Urteil

6 Sa 480/20

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2021:0217.6SA480.20.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 23. November 2016 – 10 Ca 60/16 – teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 439,92 EUR (in Worten: Vierhundertneununddreißig und 92/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf eine monatliche Zahlung ab dem Monat Dezember 2016 in Höhe von 16,92 EUR (in Worten: Sechzehn und 92/100 Euro) weitere Betriebsrente über die vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. gezahlten 920,07 EUR (in Worten: Neunhundertzwanzig und 07/100 Euro) brutto monatlich hinaus, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig zu den Anpassungsstichtagen gem. § 16 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ausgehend von einer Ausgangsrente in Höhe von 472,33 EUR (in Worten: Vierhundertzweiundsiebzig und 33/100 Euro) brutto zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 23. November 2016 – 10 Ca 60/16 – teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 439,92 EUR (in Worten: Vierhundertneununddreißig und 92/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf eine monatliche Zahlung ab dem Monat Dezember 2016 in Höhe von 16,92 EUR (in Worten: Sechzehn und 92/100 Euro) weitere Betriebsrente über die vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. gezahlten 920,07 EUR (in Worten: Neunhundertzwanzig und 07/100 Euro) brutto monatlich hinaus, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig zu den Anpassungsstichtagen gem. § 16 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ausgehend von einer Ausgangsrente in Höhe von 472,33 EUR (in Worten: Vierhundertzweiundsiebzig und 33/100 Euro) brutto zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Betriebsrente der Klägerin anzupassen. Die Klägerin begehrt eine Betriebsrentenerhöhung zum 01. Oktober 2014 sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle 3 Jahre zu prüfen, ob die laufenden Betriebsrentenleistungen der Klägerin anzupassen sind. Zum 01. Oktober 2011 trat die Klägerin in den Ruhestand und bezieht seitdem eine Betriebsrente des BVV Versicherungsvereins des Bankgewerbes a.G. (im Folgenden: BVV) i.H.v. insgesamt 920,07 € brutto monatlich. Der BVV hat für die bei ihm vorhandenen Versicherungstarife Abrechnungsverbände gebildet. Die Bildung dieser Abrechnungsverbände ist in den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) genehmigten technischen Geschäftsplan des BVV wie folgt geregelt: Es werden getrennte Abrechnungsverbände (AV) für den Alttarif, den Neutarif 1998 (Rechnungszins 4 %), den Neutarif 2005 (Rechnungszins 2,75 %), den Neutarif 2007 (Rechnungszins 2,25 %), den Neutarif 2012 (Rechnungszins 1,75 %), die Zusatzversicherungen 2002 (Rechnungszins 3,25 %), die Zusatzversicherungen 2004 (Rechnungszins 2,75 %), die Zusatzversicherungen 2007 (Rechnungszins 2,25 %) und die Zusatzversicherungen 2012 (Rechnungszins 1,75 %) gebildet. Nach Maßgabe dieses technischen Geschäftsplans gehören zum Abrechnungsverband „Alttarif“: AV Alttarif (Tarife DA, B, RA; Rechnungszins 4,0 %; geschlossen für Neuzugänge ab 01.01.2005, ARLEP/oG-V: Verträge, die vor dem 01.01.2012 aus auszugleichenden Verträgen im Alttarif entstanden sind). Innerhalb des Abrechnungsverbandes „Alttarif“ erfolgt nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans eine weitere Unterteilung in Gewinnverbände wie folgt: Innerhalb des Abrechnungsverbandes Alttarif werden getrennte Gewinnverbände „Stammrentenbausteine bis 2004“ GV AT 2004 und „Stammrentenbausteine ab 2005“ (GV AT 2005) […] gebildet. Die Klägerin gehörte bis zum 31. Dezember 2001 dem Tarif B (Alttarif) und ab dem 01. Januar 2002 dem Tarif DA (Alttarif) an. Mit ihrer am 12. Februar 2016 eingereichten Klage hat die Klägerin die Anpassung der ihr monatlich bezahlten Betriebsrente i.H.v. 920,07 € brutto geltend gemacht. Dabei hat sie die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vom 01. Oktober 2011 bis zum 01. Oktober 2014 um 4,1 von Hundert zugrunde gelegt und entsprechend eine Erhöhung um 37,72 € auf 957,79 € verlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, diese Verpflichtung der Beklagten beruhe auf § 16 Abs. 1 BetrAVG. Ein Ausschluss der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei nicht gegeben. Das scheitere schon daran, dass das insoweit maßgebliche Übergangsrecht in § 30 c Abs. 1 a BetrAVG gegen höherrangiges Recht verstoße und damit die Bestimmung in ihrer derzeitigen Fassung nicht anwendbar sei. Unabhängig davon fordere die Anwendung der Ausnahmeregelung auch eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Zudem gelte die Regelung ohnehin nur, wenn Überschüsse entstünden. Ferner habe der BVV Überschüsse unzulässig verwendet, indem er sie in die Verlustrückstellung eingestellt habe. Die Abgrenzung der Gewinnverbände zum 31. Dezember 2004 sei willkürlich. Die Aufteilung der Überschüsse auf laufende Anteile und den Schlussüberschussanteil führe zu einer unzulässigen Zurückhaltung von Überschussanteilen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 980,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus je 37,72 € seit dem 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem Monat Dezember 2016 eine Betriebsrente in Höhe von 957,79 € brutto unter Berücksichtigung der Zahlung des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. in Höhe von derzeit 920,09 € brutto fortlaufend monatlich vorschüssig zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig zu den Anpassungsstichtagen gemäß § 16 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, § 16 Abs. 3 Nr. BetrAVG sei in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden. Die Übergangsbestimmung in § 30 c Abs. 1 a BetrAVG verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG lägen vor. Unabhängig davon ergebe sich aus der nettolohnbezogenen Obergrenze in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG allenfalls eine Steigerung um 3,58 von Hundert. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2018 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die eingelegte Revision hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2019 – 3 AZR 122/18 – die Zahlungs- und die Feststellungsklage insoweit abgewiesen, als die Klägerin eine Erhöhung ihrer Betriebsrente über einen Betrag von 21,96 € brutto hinaus verlangt. Die Klägerin könne die Anpassung höchstens auf der Basis einer Ausgangsrente von 2/3 der BVV Rente verlangen (vgl. Rz. 37 – 42 des Urteils des Bundesarbeitsgerichtes). Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem festgestellt, dass eine Erhöhung der vom BVV gezahlten Rente allenfalls i.H.v. 3,58 von Hundert in Betracht komme (vgl. Rz. 43 – 50 des Urteils des Bundesarbeitsgerichtes). Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10. Dezember 2019 – 3 AZR 122/18 – weiter festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG jedenfalls nicht erfüllt sind, soweit die BVV Rente der Klägerin auf dem Tarif B (Alttarif) beruht. Es bedürfe weiterer Feststellungen dazu, ob der BVV die Versicherung der Klägerin in einer § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entsprechenden Weise sachgemäß mit anderen Versicherungsverträgen hinsichtlich der Zuordnung von Überschussanteilen zusammengefasst und die Anteile dem einzelnen Vertrag sachgemäß zugeschrieben habe (Rz. 72 der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2019 – 3 AZR 122/18 –). Dabei geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass es zulässig ist mehrere Versicherungsverträge zu Abrechnungs- oder Gewinnverbänden bzw. Bestandsgruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung müsse verursachungsorientiert in versicherungsrechtlichem Sinne erfolgen und eine Zuschreibung des Überschussanteils auf den einzelnen Vertrag sichergestellt sein, die dessen rechnerischen Anteil am zusammengefassten Endbestand entspricht. Nicht entscheidend sei jedoch ob überhaupt Überschüsse anfallen. Feststehen müsse, dass nur solche Versicherungsverträge miteinander verbunden werden, die einen engen Bezug gerade zur Versicherung des jeweiligen Betriebsrentners haben. Dieser Bezug könne nur anhand der Verursachung in versicherungstechnischem Sinne geprüft werden. Allein darin liege ein sachgemäßes Kriterium zur Zusammenfassung mehrerer Versicherungsverträge. Das erfordere zwar keine verursachungsgerechte Zusammenfassung von Versicherungsverträgen, wohl aber eine verursachungsorientierte Zusammenfassung im Sinne von § 153 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VVG. Denn mit anderen Verfahren der Zusammenfassung – seien sie auch vergleichbar und angemessen im Sinne von § 153 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 VVG – werde der betriebsrentenrechtlich nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt. Versicherungsverträge dürften dabei nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu Bestandgruppen und Gewinnverbänden zusammengefasst werden, soweit sich die Verteilung des Überschusses daran orientiert, in welchem Umfang die Gruppe oder der Gewinnverband zur Entstehung des Überschusses beigetragen hat. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe noch keinen Vortrag gehalten, ob die Zusammenstellung der Abrechnungs- und Gewinnverbände verursachungsorientiert erfolgt ist und die darauf entfallenden Überschussbeträge entsprechend deren rechnerischen Anteil dem einzelnen Vertrag zugeschrieben sind. Sei dies der Fall, seien auch die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG insoweit gegeben. In diesem Fall sei zu prüfen, ob § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der geltenden Verfassung gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Klägerin habe geltend gemacht, dass die Neuregelung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das EU-Mobilitäts-Umsetzungsgesetz erfolgt sei. Dieses habe der Umsetzung der RL2014/50/EU gedient. Da sich die Übergangsvorschrift des § 30 c Abs. 1 a BetrAVG auf die Neuregelung im EU-Mobilitäts-Umsetzungsgesetz beziehe, liege ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie vor. Zudem habe die Klägerin gerügt, dass § 30 c Abs. 1 a BetrAVG gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße. Dies beträfe lediglich die Zahlungsanträge, nicht jedoch den Feststellungsantrag, weil für den Anpassungsstichtag ab dem 31. Dezember 2015 die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in seiner Neufassung unabhängig von dieser Übergangsregelung gelte. Die Klägerin hat unverändert die schon vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes verfolgten Anträge gestellt wie folgt: Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main - 10 Ca 60/16 - abzuändern und wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 980,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus je 37,72 € seit dem 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem Monat Dezember 2016 eine Betriebsrente in Höhe von 957,79 € brutto unter Berücksichtigung der Zahlung des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. in Höhe von derzeit 920,09 € brutto fortlaufend monatlich vorschüssig zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig zu den Anpassungsstichtagen gemäß § 16 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und trägt zunächst die Zuordnung des arbeitgeberfinanzierten Teils der BVV Rente der Klägerin zu den Tarifen B bzw. DA wie folgt vor: Tarif B 472,53 € und Tarif DA 140,85 €. Die Beklagte meint weiter, die Klage bleibe auch vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichtes vom 10. Dezember 2019 – 3 AZR 122/18 – und der dortigen Ausführungen zum Anspruch auf Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang weiterhin unbegründet. Im Übrigen gelte § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 01. Januar 2016 liegen (§ 30 c Abs. 1 a BetrAVG), ohne dass dies europarechts- oder gar verfassungswidrig wäre. Eine Verpflichtung zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG könne – wenn überhaupt – nur bezogen auf den Tarif B und auch insoweit nur hinsichtlich des arbeitsgeberfinanzierten Teils bestehen. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine Anpassung oberhalb der nettolohnbezogenen Obergrenze von 3,58 % und auch keine Verzugszinsen vor Rechtskraft der Entscheidung geltend machen könne. Auch seien hinsichtlich des Tarif DA die Vorrausetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG vollumfänglich erfüllt. Die betriebliche Altersversorgung der Klägerin werde zum Einen unstreitig über eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 BetrAVG, namentlich über die regulierte Pensionskasse des BVV, durchgeführt. Zum Anderen sei für den Tarif DA seit jeher verbindlichen vorgesehen, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile im Sinne des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden sind. Wie das Bundesarbeitsgericht im Rahmen seines Urteils vom 10. Dezember 2019 – 3 AZR 122/18 – klargestellt habe, komme es im Rahmen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht darauf an, dass überhaupt Überschussanteile in einer bestimmten Weise verwendet werden. Vielmehr müssten diese Überschussanteile gerade dem Rentnerbestand zugeordnet werden. Dies erfordere zum Einen eine sachgemäße Zusammenfassung der Versicherungsverträge, denen Überschussanteile zugeordnet sind, sowie innerhalb der Zuordnung eine sachgemäße Zuschreibung von Überschussanteilen auf den einzelnen Vertrag. Zum Anderen setze dies nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes voraus, dass die Überschussanteile tatsächlich dem Rentenbestand, also den Betriebsrenten, und nicht dem Anwärterbestand, also den Arbeitsnehmern oder denen mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern als Anwärter, zugeordnet werden. Alle diese Voraussetzungen seien mit Blick auf den hier streitgegenständlichen Tarif DA erfüllt. In seinem Urteil habe das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es durchaus zulässig sei, mehrere Versicherungsverträge zu Abrechnungs- und Gewinnverbänden bzw. Bestandsgruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung von Versicherungsverträgen zu Abrechnungsverbänden durch den BVV werde auch im Übrigen den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichtes gerecht. Sie sei nach einem verursachungsorientierten, von der BaFin genehmigten Verfahren im Sinne des § 153 VVG i.V.m. § 233 Abs. 1 und 2 VAG, § 211 Abs. 2 Nr. 2 VVG nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgt uns stelle insbesondere sicher, dass sich die Verteilung des Überschusses daran orientiert, in welchem Umfang der jeweilige Abrechnungsverband zur Entstehung des Überschusses beigetragen hat. Die Zuordnung der Versicherungsverträge zum Abrechnungsverbund „Alttarife“ sei hier bereits in den Versicherungsbedingungen der Tarife B und DA ausdrücklich festgelegt (vgl. § 34 Abs. 1 VB Tarif B bzw. VB Tarif DA). Die Zuordnung des einzelnen Vertrages zu einem Abrechnungsverband ergebe sich folglich bereits bei Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrages aus den Versicherungsbedingungen. Die Zuordnung bleibe auch für die gesamte Vertragslaufzeit unverändert. Innerhalb der Abrechnungsverbände des BVV würden zudem Versicherungsverträge mit gleichen Merkmalen hinsichtlich Risiko sowie Zins, Biometrie und Kosten zusammengefasst. Dieser Einteilung liegt die – vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich angesprochene – Überlegung zugrunde, dass Versicherungsverträge, die gleiche Risiken abdecken und unter Verwendung derselben Rechnungsgrundlagen kalkuliert sind, auch einen vergleichbaren Beitrag zum jährlichen Überschuss des BVV leisten. Auch der Regelung zur Verwendung von Überschussanteilen im Tarif RA, der als dritter Tarif ebenfalls im Abrechnungsverband „Alttarife“ enthalten sei, entspreche den Regelungen in den Tarifen B und DA. Die im Abrechnungsverband „Alttarife“ zusammengefassten Tarife B, DA und RA des BVV würden allesamt eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente versichern, würden also das Langlebigkeits-, das Invaliditäts- und das Todesfallrisiko der versicherten Person decken und würden zudem unter Verwendung übereinstimmender Parameter für den Rechnungszins (4,4 %) und die Ausscheideordnung (sogenannte Sterbetafel, hier BVV 2011) nach einem einheitlichen Formelwerk berechnet. Damit würde es sich beim Abrechnungsverband Alttarife um eine Menge gleichartiger Versicherungsverträge handeln, die in vergleichbarer Weise zum jährlichen Überschuss des BVV beitragen. Es sei ferner für den hier streitgegenständlichen Abrechnungsverband Alttarife sichergestellt, dass die auf diesen Abrechnungsverband insgesamt entfallenden Überschussanteile den hierzu gehörenden einzelnen Versicherungsverträgen entsprechend ihres rechnerischen Anteils am zusammengefassten Bestand zugeschrieben werden. Mit welchem Anteil die einzelnen Abrechnungsverbände zum jährlichen Gesamtüberschuss beigetragen haben, werde jährlich im Rahmen eines versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung unter Verwendung geeigneter Schlüssel ermittelt. Die verwendeten Schlüssel seien hierbei im technischen Geschäftsplan des BVV festgelegt und von der BaFin genehmigt. Um eine verursachungsorientierte Überschussbeteiligung sicherzustellen, würden für die einzelnen Abrechnungsverbände unterschiedliche Überschussteilansätze festgelegt. So werde beispielsweise für den Abrechnungsverband, in dem Tarife mit einem vergleichsweisen hohen Rechnungszins von 4 % zusammengefasst sind, ein geringerer Überschussanteil festgelegt als für einen Versicherungsverband, in dem Tarife mit einem niedrigeren Rechnungszins (von beispielsweise 2,75 %) zusammengefasst sind. Entsprechend der festgelegten Überschussanteilsätze erfolge die Zuweisung von Überschussanteilen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auf die einzelnen Versicherungsvertreter eines Abrechnungsverbandes. Im Tarif DA würden etwaige auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile auch ausschließlich zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet. Danach werde der erzielte Überschuss sowohl zur Leistungserhöhung in Form eines laufenden Anpassungszuschlags und in Form eines Schlussüberschussanteils verwendet. Wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 10. Dezember 2019 festgestellt habe, ist die vorgesehene Kombination eines laufenden Anpassungszuschlags und eines befristeten Sonderzuschlages zulässig und entspreche den Vorgaben des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Bei Eintritt des Versorgungsfalls (hier also mit Beginn der Betriebsrentenzahlung ab dem 01. Oktober 2011) sei auch bereits rechtlich verbindlich vereinbart, dass sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden sind und weder der Beklagten noch dem BVV zustehen. Unerheblich sei insoweit, dass die Überschussverwendung nicht unmittelbar zwischen der Beklagten und der Klägerin, sondern vielmehr zwischen der Beklagten und dem BVV vereinbart wurde. Denn die Verwendung der Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistung könne auch zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter vereinbart werden. Auch hierzu verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem zurückverweisenden Urteil des Bundesarbeitsgerichtes. Sodann macht die Beklagte Rechtsausführungen dazu, dass nach ihrer Ansicht die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bzw. die neue Übergangsregelung in § 30 c Abs. 1 a BetrAVG weder gegen höherrangiges Recht noch gegen die EU Mobilitätsrichtlinie 2014/50/EU verstoße. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Hinsichtlich der Feststellungen zur Zulässigkeit der Berufung wird auf das vorangegangene Urteil des Berufungsgerichtes vom 17. Januar 2018 – 6 Sa 183/17 – und die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes in dem zurückverweisenden Urteil vom 10. Dezember 2019 – 3 AZR 122/18 – (hier Rz. 26, 27) verwiesen. In der Sache ist die Berufung teilweise begründet. Die Klägerin kann die Anpassung der arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente des Tarif B i.H.v. 3,58 % = 16,92 € gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG verlangen. Bei einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG stehen der Klägerin die geltend gemachten Zinsen allerdings erst ab Rechtskraft der Entscheidung zu. Soweit die Klägerin mit den Zahlungsanträgen und dem Feststellungsantrag nach wie vor eine Anpassung auch der arbeitnehmerfinanzierten Rente beantragt, steht dem die rechtskräftige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 10. Dezember 2019 – 3 AZR 122/18 –) entgegen (§ 322 Abs. 1 ZPO). Soweit die Klägerin weiter auch die Anpassung des arbeitgeberfinanzierten Anteils der Betriebsrente nach Tarif DA begehrt, steht dem § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entgegen, wobei die nicht bestrittenen Einlassungen der Beklagten einerseits zur Abgrenzung der Rente nach Tarif B und Tarif DA und andererseits zur vertraglich zugunsten der Klägerin seit Eintritt des Versorgungsfall festgelegten Verwendung der Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen bestimmt nach versicherungsorientierten Merkmalen zugrunde gelegt wird. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verstößt in seiner derzeitigen Fassung nicht gegen das Verschlechterungsverbot der Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedsstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen. Schon der räumlich-sachliche Anwendungsbereich der EU Mobilitätsrichtlinie nach Art. 2 Abs. 5 stellt auf grenzüberschreitende Arbeitgeberwechsel ab. Hier heißt es: „Diese Richtlinie gilt nicht für den Erwerb und die Wahrung von Zusatzrentenansprüchen der Arbeitnehmer, die innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats zu- und abwandern. Dass die Richtlinie 2014/50/EU und insbesondere das darin statuierte Verschlechterungsverbot aus Art. 7 Abs. 2 für die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ohne Relevanz ist, zeigt sich auch nach Betrachtung des Sinn und Zwecks der EU Mobilitätsrichtlinie. Ausweislich der Gesetzesbegründung und Art. 1 der EU Mobilitätsrichtlinie soll diese sowie das darauf basierende deutsche Umsetzungsgesetz vor dem Hintergrund des Rechts auf Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV Mobilitätshindernisse abbauen, die sich aus Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ergeben können. Ziel der Richtlinie 2014/50/EU ist es demnach, die Arbeitnehmerfreizügigkeit in Europa zu stärken. Arbeitnehmern soll es ermöglicht werden, innerhalb der Union den Arbeitgeber ohne Sorge um den Verlust oder die Entwertung von Rentenanwartschaften wechseln zu können. Aus diesem Grunde sieht sie eine mögliche zügige Erlangung der Unverfallbarkeit sowie einen Schutz vor Entwertung erworbener Anwartschaften bei einem zwischenstaatlichen Arbeitgeberwechsel vor. Die Richtlinie 2014/50/EU betrifft daher allein die Anwartschaftsphase. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG als Regelung zur Rentenanpassung betrifft indes die Rentenbezugsphase und ist daher von vornherein weder vom Regelungsinhalt noch von der Zwecksetzung der Richtlinie 2014/50/EU umfasst, der die Mobilität während des Arbeitsverhältnisses fördern will. Schließlich bestehen auch Bedenken ob die tatbestandlichen Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 2 RL 2050/15/EU erfüllt sind. Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 RL 2014/50/EU sind nur Verschlechterungen in Bezug auf den Erwerb und die Wahrung von Zusatzrentenverboten, die aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie nicht aber bei Gelegenheit der Umsetzung implantiert werden. Die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist aber augenscheinlich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes in mehreren Urteilen vom 30. September 2014 zurückzuführen, wonach auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG a.F. auch eine Pensionskasse für die Berechnung der Überschüsse den Garantiezins der Lebensversicherung zugrunde zu legen hatte, selbst wenn für sie dieser Zinssatz aufsichtsrechtlich nicht maßgeblich ist. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Neufassung der Übergangsregelung. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der jetzigen Fassung ist auch anwendbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 30 c Abs. 1 a BetrAVG keine unzulässige echte Rückwirkung. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, Rn. 42). Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Einen solchen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht etwa dann angenommen, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert, in dem er Regelungen für einen bereits abgeschlossenen Veranlagungszeitraum trifft. Mit einem Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ist die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht vergleichbar. Zwar sieht § 16 Abs. 1 BetrAVG vor, dass die Anpassungsprüfungspflicht alle 3 Jahre zu erfüllen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass der Prüfungszeitraum die rechtliche Bedeutung eines steuerrechtlichen Veranlagungszeitraums hätte. Dies folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 19.06.2012 – 3 AZR 464/11 – Rn. 22 ff.), wonach der Anpassungsbedarf nicht etwa nur bezogen auf den dreijährigen Prüfungszeitraum, sondern für den gesamten Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag festzustellen ist. Die Vorschrift über den dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung legt nicht den Prüfungszeitraum, sondern lediglich den Prüfungstermin fest. Hieraus folgt, dass keine echte Rückwirkung vorliegt, wenn der Gesetzgeber unter Korrektur der Rechtsprechung rückwirkend die Befreiung von der Anpassungsprüfungspflicht neu regelt (vgl. wie hier LAG Baden-Württemberg vom 23.07.2018 – 1 Sa 17/17 – Rn. 69 ff.). Darüber hinaus fehlt es auch an einer, für eine echte Rückwirkung erforderlichen nachträglichen Änderung einer bereits entstandenen Schuld. Denn der Rentenerhöhungsanspruch entsteht erst mit der Anpassungsentscheidung. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, entstehen auch bei gerichtlicher Bestimmung aber erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB. Dies gilt auch für die Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Mangels Fälligkeit war hier noch kein Anspruch auf eine erhöhte Rente entstanden, sondern allenfalls ein Anspruch auf Anpassungsprüfung zum 01. Oktober 2014. Die Kostenentscheidung beruht auf dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision erfolgte gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen zur Rechtmäßigkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG und des § 30 c Abs. 1 a BetrAVG hat das Bundesarbeitsgericht bereits in der Entscheidung vom 10. Dezember 2019 – 3 AZR 122/18 – bejaht.