Urteil
7 Sa 24/17
LAG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine tarifvertragliche Anpassungsautomatik für Betriebsrenten nach § 6 Ziff. 1 VO 85 ist grundsätzlich verbindlich; eine Abweichung nach § 6 Ziff. 4 VO 85 setzt hinreichende sachliche, insbesondere finanzielle Gründe voraus.
• Der unbestimmte Tarifbegriff ‚für nicht vertretbar hält‘ ist auslegungsfähig: Arbeitgeberseitig ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die wirtschaftliche/finanzielle Gründe einschließt und Verhältnismäßigkeit sowie Vertrauensschutz beachtet.
• Beschlüsse des Arbeitgebers, die tarifvertragliche automatische Rentenanpassung ohne ausreichende finanzielle Begründung erheblich zu verringern, sind unwirksam; der anspruchsberechtigte Rentner kann die Differenzzahlung geltend machen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Kürzung tariflicher Rentenanpassung mangels finanzieller Rechtfertigung • Eine tarifvertragliche Anpassungsautomatik für Betriebsrenten nach § 6 Ziff. 1 VO 85 ist grundsätzlich verbindlich; eine Abweichung nach § 6 Ziff. 4 VO 85 setzt hinreichende sachliche, insbesondere finanzielle Gründe voraus. • Der unbestimmte Tarifbegriff ‚für nicht vertretbar hält‘ ist auslegungsfähig: Arbeitgeberseitig ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die wirtschaftliche/finanzielle Gründe einschließt und Verhältnismäßigkeit sowie Vertrauensschutz beachtet. • Beschlüsse des Arbeitgebers, die tarifvertragliche automatische Rentenanpassung ohne ausreichende finanzielle Begründung erheblich zu verringern, sind unwirksam; der anspruchsberechtigte Rentner kann die Differenzzahlung geltend machen. Der Kläger, seit 2013 Rentenbezieher aus der VO 85, forderte die volle Anpassung seiner Betriebsrente entsprechend den gesetzlichen Rentenerhöhungen zum 1.7.2015 (2,0972 %) und 1.7.2016 (4,2451 %). Die Beklagte zahlte stattdessen jeweils nur 0,5 % und begründete dies mit einem konzernweiten Reorganisations- und Einsparkonzept (S.-Konzept) sowie schwierigen Marktbedingungen. Der Kläger verlangte die Differenzbeträge von monatlich €49,96 ab Juli 2015 und €149,42 ab Juli 2016 sowie Nachzahlung. Die Beklagte stützte die Beschlüsse auf § 6 Ziff. 4 VO 85, wonach Vorstand und Aufsichtsrat eine Abweichung beschließen können, und verwies auf allgemeine wirtschaftliche und regulatorische Herausforderungen. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt; die Beklagte legte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. • Tarifregelung: § 6 Ziff. 1 VO 85 sieht als Grundsatz die automatische Anpassung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung vor; § 6 Ziff. 4 VO 85 erlaubt unter Bedingungen Abweichungen durch Vorstand und Aufsichtsrat. • Auslegungsgrundsätze: Unbestimmte tarifliche Begriffe sind grundsätzlich zulässig, müssen aber so ausgelegt werden, dass die Rechtsunterworfenen feststellen können, wann die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen; Ausnahmeregelungen eng auszulegen. • Inhalt der Tatbestandsvoraussetzung: Der Begriff ‚für nicht vertretbar hält‘ ist dahin zu verstehen, dass eine Arbeitgeberentscheidung nur zulässig ist, wenn eine Interessenabwägung vorgenommen wurde, die auf veränderte wirtschaftliche/finanzielle Verhältnisse abstellt und Verhältnismäßigkeit sowie Vertrauensschutz wahrt. • Finanzielle Rechtfertigungspflicht: Wegen des Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist die Ausnahme auf finanzielle Gründe zu beschränken; es genügt nicht jeder willkürfreie sachliche Grund, insbesondere nicht bloße strategische Erwägungen ohne konkrete Zahlen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beklagte hat keine substantiierten finanziellen Nachweise vorgelegt, die belegen, dass die Weitergabe der gesetzlich vorgegebenen Erhöhungen unvertretbar war; das S.-Konzept und allgemeine Marktargumente ersetzen keine konkrete Finanzierungsnotwendigkeit. • Rechtsfolgen: Die Beschlüsse der Beklagten, die Anpassung nur mit 0,5 % vorzunehmen, sind unwirksam; der Kläger hat Anspruch auf die unstreitigen Differenzbeträge ab Juli 2015 bzw. Juli 2016. • Verfahrensrechtliches: Klage auf wiederkehrende Leistung ist nach § 258 ZPO zulässig; Kostenentscheidung und Zulassung der Revision aufgrund grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, ab dem 1.8.2016 zusätzlich zu den bereits gezahlten Versorgungsleistungen monatlich €149,42 brutto zu zahlen und die aufgelaufenen Differenzen seit Juli 2015 in Höhe von insgesamt €677,08 brutto nebst Zinsen zu leisten (für die einzelnen Monatsbeträge wie festgestellt). Die Beschlüsse der Beklagten, die tarifvertraglich vorgesehene Anpassungsautomatik nur mit 0,5 % umzusetzen, sind unwirksam, weil hinreichende finanzielle Gründe zur Rechtfertigung des erheblichen Abweichens von der automatischen Anpassung nicht nachgewiesen wurden. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde zugelassen.